Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 702/04
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin erbrachte für den 1941 geborenen Herrn Q. Q1. Pflegeleistungen u.a. für die Zeit vom 2. März 1999 bis 31. Oktober 2000. Über den Umfang der Leistungen hatte die Klägerin mit dem Hilfeempfänger unter dem 17. September 1998 einen Pflegevertrag geschlossen. Der Beklagte bewilligte dem Hilfeempfänger mit Bescheid vom 5. Mai 1999 Hilfe zur Sicherstellung der häuslichen Pflege nach §§ 68 ff. BSHG. Er übersandte eine Zahlungsmitteilung mit Datum vom 5. Mai 1999 an die Klägerin. Die berechneten Pflegekosten zahlte er an die Klägerin.
3Durch Bescheid vom 2. Oktober 2001 forderte der Beklagte die Klägerin
4unter Hinweis auf § 50 Abs. 2 SGB X auf, Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt 29.895,22 DM zu erstatten. Zur Begründung führte er aus, dass die abgerechneten Pflegeleistungen teilweise nicht oder nur unregelmäßig erbracht worden seien.
5Die Klägerin legte unter dem 24. Oktober 2001 Widerspruch ein.
6Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 9. Januar 2002, zugestellt am 28. Januar 2002, zurück. Zur Begründung führte er aus: Die Klägerin habe gemäß § 50 Abs. 2 SGB X die geforderten Beträge zu erstatten, da die entsprechenden abgerechneten Leistungen nicht oder nicht in dem abgerechneten Umfang erbracht worden seien.
7Die Klägerin hat am 27. Februar 2002 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im wesentlichen ausgeführt: § 50 Abs. 2 SGB X biete bereits keine tragfähige Rechtsgrundlage für einen Rückforderungsbescheid, da sie mit dem Beklagten keinerlei vertragliche Beziehungen habe. Anspruchsberechtigt im Sinne der §§ 68 ff. BSHG seien allein die Hilfeempfänger, nicht aber die Pflegedienste als jeweilige Leistungserbringer. Dies habe zur Folge, dass im Falle einer Rückforderung der Hilfeempfänger selbst der richtige Adressat für einen Rückforderungsbescheid sei. In der Sache selbst sei die Rückforderung des Hilfebetrages rechtswidrig. Die abgerechneten Leistungen seien auch tatsächlich erbracht worden.
8Die Klägerin hat beantragt,
9den Bescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2002 aufzuheben.
10Der Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er hat im wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides Bezug genommen.
13Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
14Zur Begründung der eingelegten Berufung wiederholt der Beklagte sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und vertieft es weiter zur Thematik der Sozialleistung in einem Sozialrechtsverhältnis unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 84, 274), des Bundesozialgerichts (BSGE 68, 107, BSG, FEVS 53, 145) des Bundesfinanzhofs (BFH, NJW 1993, 2263, BFHE 155, 40) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 113, 62). Ferner führt er aus: Die Auffassung des Verwaltungsgerichts führe in den Fällen, in denen Pflegeleistungen abgerechnet, aber nicht erbracht worden seien, zum Ergebnis, dass er dem Hilfeempfänger weiter verpflichtet bleibe und gegebenenfalls einen anderen Pflegedienst, der die benötigte Pflegeleistung tatsächlich erbringe, bezahlen müsse, während er keine Möglichkeit habe, die zu Unrecht erbrachte Leistung von der Klägerin zurückzufordern. Dieses Ergebnis stehe mit der Systematik der Rückabwicklung von Leistungen nicht in Einklang.
15Der Beklagte beantragt,
16das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. Januar 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
17Die Klägerin ist dem Vorbringen des Beklagten entgegen getreten und beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Gerichtsakte Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
21Die Berufung des Beklagten ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage vielmehr zu Recht stattgegeben.
22Die Bescheide des Beklagten sind in dem angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
23Die Rückzahlungsforderung des Beklagten findet - abgesehen davon, dass sie, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt worden ist, gegenüber der Klägerin nicht berechtigterweise durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden konnte - in § 50 Abs. 2 SGB X keine Grundlage.
24Gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X sind Geldleistungen, soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, zu erstatten.
25Was nach § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X als die einer Erstattung zugängliche "Leistung" anzusehen ist, ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Es handelt sich um Sozialleistungen, die als Dienst-, Sach- oder Geldleistungen Gegenstand der im SGB und seinen besonderen Teilen, d.h. auch dem hier noch anzuwendenden BSHG (vgl. § 68 Nr. 11 SGB I) geregelten sozialen Rechte (vgl. §§ 2, 9 SGB I) sind. Gegenstand dieser sozialen Rechte ist u.a. der sozialhilferechtliche Anspruch pflegebedürftiger Personen auf Hilfe zur Pflege in der Form der Übernahme der Kosten für die Heranziehung besonderer Pflegekräfte (vgl. §§ 8 Abs. 1, 68 ff., 69 Abs. 1 Satz 2 BSHG). Die hier in Rede stehenden Geldleistungen dienten der Deckung des durch die individuellen Gegebenheiten personenbezogenen sozialhilferechtlichen Pflegebedarfs. Adressat und damit auch Empfänger dieser individualisierten Sozialleistung konnte demgemäß nur die pflegebedürftige Person als Anspruchsinhaber sein.
26Die Auszahlung der von der Klägerin berechneten Kosten der Pflege des Hilfeempfängers unmittelbar an die Klägerin (vgl. § 4 Abs. 2 BSHG, §§ 267, 362 BGB) stellt sich danach nicht als Leistung des Beklagten an die Klägerin, sondern als auf den individuellen Pflegebedarf bezogene Leistung des Beklagten an den Hilfeempfänger dar.
27Diese Betrachtung der für die Erstattung von Sozialhilfe maßgeblichen Leistungsbeziehungen entspricht der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Danach ist gemäß § 50 SGB X derjenige erstattungspflichtig, der Empfänger der Sozialhilfe ist, d.h. derjenige, der sachlich-rechtlich oder vermeintlich Inhaber der Forderung gegen den Sozialhilfeträger ist, also grundsätzlich der Hilfe Suchende, dem die Leistung zugedacht ist.
28Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. März 1993 - 24 A 1093/90 -, FEVS 44, 330 sowie BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 29.88 -, NJW 1993, 215.
29Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es für die Anwendung des § 50 SGB X grundsätzlich erforderlich ist, dass es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um einen Erstattungsanspruch handelt, der sich als Kehrseite des Leistungsanspruchs in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhält-nis darstellt. § 50 SGB X gehört zu einem geschlossenen System der Rücknahme und des Widerrufs von Verwaltungsakten und der Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen im Verhältnis zwischen dem Sozialleistungsträger und dem Sozialleistungsberechtigten.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1992 - 5 C 71.88 -, FEVS 43, 224.
31In Übereinstimmung hiermit ist das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Darlegungen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Brandenburg in der Entscheidung vom 27. Januar 2000 - 4 A 111/97 -, FEVS 51, 555 zu Recht davon ausgegangen, dass die Vorschrift nur für die Erstattung von Leistungen in subordinationsrechtlich strukturierten Leistungsverhältnissen herangezogen werden kann. Insbesondere kommt eine Erstattung auf der Grundlage der Vorschrift nur dann in Betracht, wenn zwischen der Behörde und dem Adressaten des Erstattungsbegehrens ein - wirkliches oder vermeintliches - Leistungsverhältnis bestanden hat, aus dem dem Adressaten etwas zugewandt worden ist. Nur im Rahmen einer solchen Leistungsbeziehung kann von "erbrachten Leistungen" sowie von deren Erstattung, d.h. Rückabwicklung gesprochen werden.
32Durch die an die Klägerin verschickte Zahlungsmitteilung des Beklagten vom 5. Mai 1999 ist zwischen den Parteien keine Rechtsbeziehung begründet worden, aus der sich der geltend gemachte Rückforderungsanspruch herleiten ließe.
33Für die Auslegung einer Erklärung ist grundsätzlich darauf abzustellen, wie der Empfänger sie nach den Umständen des Einzelfalls bei verständiger Würdigung zu verstehen hat. Dabei hat die Auslegung von Erklärungen, die als Zahlungs-mitteilung oder "Kostenübernahmeerklärung" bzw. "Kostenanerkenntnis" bezeichnet sind, im Bereich des Sozialhilferechts darauf Bedacht zu nehmen, dass nach dem Bundessozialhilfegesetz grundsätzlich nur der Hilfesuchende einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Hilfe zur Pflege gegen den zuständigen Träger der Sozialhilfe hat, wenn und soweit die Voraussetzungen für die Hilfegewährung vorliegen. Eine an einen Pflegedienst gerichtete Erklärung, die als Zahlungsmitteilung oder Kostenanerkenntnis bezeichnet ist, kann danach einen Zahlungsanspruch des Erbringers der Pflegeleistung nur begründen, wenn der Sozialhilfeträger einen dahin gehenden Rechtsbindungswillen eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.
34Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2003 - 12 B 301/03 - m.w.Nachw. sowie (zu der ähnlichen Problematik bei gegenüber Vermietern abgegebenen Kostenübernahmeerklärungen) Urteil vom 17. Oktober 2000 - 22 A 5519/98 -, FEVS 52, 303 und BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 - 5 C 33.91 -, BVerwGE 96, 71.
35Danach teilt der Senat die auch vom Beklagten vertretene Auffassung, dass mit der Erklärung vom 5. Mai 1999 eine Verpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin auf Zahlung bestimmter Leistungen für die Pflege des Hilfeempfängers - sei es unabhängig, sei es in Abhängigkeit vom Bestehen sozialhilferechtlicher Ansprüche des Hilfeempfängers - nicht begründet, sondern lediglich die Zahlungsabwicklung vereinfacht werden sollte.
36Fehlte es danach an einer Rechtsbeziehung zwischen den Parteien, lässt sich auch aus der Zahlungsmitteilung keine Grundlage für den in Rede stehenden Rückforderungsanspruch des Beklagten ableiten. Zudem wäre für die formale Durchsetzung eines solchen (als gegeben unterstellten) Rückforderungsan-spruchs durch einen Verwaltungsakt eine gesetzliche Grundlage erforderlich,
37vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992
38- 3 C 33.86 -, BVerwGE 89, 345 sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. April 2001 - 4 L 2578/00 -,
39für die hier außerhalb des Anwendungsbereichs des § 50 SGB X nichts ersicht- lich wäre.
40Für seinen Rechtsstandpunkt, der geltend gemachte Anspruch gegen die Klä- gerin lasse sich auf § 50 Abs. 2 SGB X stützen, kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf die von ihm in der Berufungsschrift zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, des Bundesfinanzhofes oder des Bundesgerichtshofs berufen.
41In den vom Bundessozialgericht entschiedenen Fällen, die Erstattungsforderun- gen im Zusammenhang mit Zahlungen eines Sozialleistungsträgers an Pfändungsgläubiger oder Abzweigungsberechtigte (vgl. § 48 SGB I) betrafen,
42vgl. BSG, Urteile vom 24. Juli 2001 - B 4 RA 102/00 R -, FEVS 53, 145, 17. Januar 1991 - 7 RAr 72/90 -, BSGE 68, 107, sowie 18. März 1999 - B 14 KG 6/97 R - , BSGE 84, 16,
43lag die Besonderheit darin, dass ein eigenes Einziehungsrecht des jeweiligen Gläubigers bestand. Zu dessen Befriedigung leistete die Behörde. Dieser Gesichtspunkt war tragend für die Annahme des Bundessozialgerichts, der Rechtscharakter der erbrachten Leistungen als Sozialleistungen habe auf Grund des auf den Pfandgläubiger bzw. den Abzweigungsberechtigten übergegangenen Einziehungsrechts keine Veränderung erfahren.
44Vorliegend verhält es sich indes so, dass kein solches Einziehungsrecht bestand. Der Beklagte zahlte einseitig entsprechend einer Erklärung, die auch nach Auf- fassung des Beklagten ungeachtet ihrer Bezeichnung lediglich der zahlungstechnischen Abwicklungserleichterung diente und bezogen auf den Sozialleistungsanspruch des Hilfeempfängers ein eigenes Einziehungsrecht der Klägerin nicht begründete.
45Auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in Fällen der Erstattung von Steuern an Abtretungsempfänger (Zessionare),
46vgl. etwa BFH, Urteile vom 6. Dezember 1988 - VII R 206/83 -, BFHE 155, 40 sowie 27. Oktober 1992 - VII R 49/92 -, NJW 1993, 2263,
47vermag die Rechtsauffassung des Beklagten nicht zu stützen. Die dort beurteilten Fallgestaltungen unterschieden sich in wesentlicher Hinsicht von dem vorliegen-den Sachverhalt, weil der Zessionar durch die Abtretung zum Inhaber des abgetretenen Rechts wird. Eine vergleichbare Rechtsstellung hatte die Klägerin in Bezug auf den Sozialhilfeanspruch des Hilfeempfängers nicht.
48Aus den gleichen Gründen kann sich der Beklagte für seinen Rechtsstandpunkt nicht auf die in anderen Verfahren mit vergleichbarem Streitgegenstand ange-führte Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. November 1993 - L 2 I 76/92 berufen.
49Die vom Beklagten angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Kondiktionsansprüchen in Fällen der Tilgung fremder Schulden,
50vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1990 - XII ZR 130/89 -, BGHZ 113, 62,
51rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung des vorliegenden Falles. Zwar wird in derartigen "Dreiecksfällen" ein bereicherungsrechtlicher "Durchgriff" anstelle der Rückabwicklung "über das Dreieck" unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erachtet. Derjenige, der auf fremde Schuld leistet, kann danach direkt vom Empfänger kondizieren, wenn und soweit die Schuld nicht besteht. Die für das zivilrechtliche Recht der ungerechtfertigten Bereicherung maßgebliche Wertung kann aber hier die Entscheidung nicht bestimmen, weil die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen im öffentlichen Recht für den Bereich der Sozial-leistungen durch § 50 SGB X im Rahmen der §§ 45 ff. SGB X - wie bereits dargelegt - eine abschließende eigenständige Regelung erfahren hat.
52In Anbetracht dessen ist auch für die vom Beklagten in anderen Verfahren vorgetragene Überlegung, der Anspruch könne "hilfsweise" auf einen all-gemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gestützt werden, kein Raum.
53Andere Rechtsgrundlagen für den Erlass der angegriffenen Erstattungsforderung hat der Beklagte nicht aufgezeigt. Sie sind auch nicht sonst ersichtlich. Insbesondere sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine allenfalls zu erwägende Heranziehung der Rechtsgrundlage für eine Forderung von Kostenersatz gemäß § 92a Abs. 4 BSHG nicht erfüllt.
54Vgl. hierzu allg. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2004 - 12 A 3993/02 -, ZfSH/SGB 2005, 219 m.w.Nachw.
55Aus der nach § 92a Abs. 4 Satz 1 BSHG vorzunehmenden entsprechenden Anwendung des § 92a Abs. 1 Satz 1 BSHG ergibt sich, dass grundsätzlich nur die dort aufgeführten unterhaltsberechtigten Angehörigen nach dieser Vorschrift haften sollen. Der Gesetzgeber wollte mit § 92a Abs. 4 BSHG lediglich die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 50 SGB X offenbar gewordene Lücke schließen und die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen auch von dem Ehegatten oder von den Eltern unverheirateter minderjähriger Kinder ermöglichen.
56Vgl. dazu näher OVG Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2000 - 4 A 111/97 -, FEVS 51, 555.
57Deshalb kann dahinstehen, ob es insoweit aufgrund des Rechtscharakters des Kostenersatzanspruchs als eines quasi-deliktischen Anspruchs eigener Art nicht einer Umdeutung (vgl. § 43 SGB X) bedürfte und ob eine solche durch das Gericht vorgenommen werden dürfte.
58Vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 23. November 1999 - 9 C 16.99 -, BVerwGE 110, 111.
59Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
60Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
61Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
62
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