Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 3537/03

Tenor

Die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird insoweit zugelassen, als sich die Klage gegen die Nebenbestimmungen Nr. 22, 23 und 26 des Genehmigungsbescheids des Beklagten vom 20. März 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Düsseldorf vom 15. Oktober 2002 richtet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kostenentscheidung für das Antragsverfahren bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.


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