Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1218/04
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Beschluss der Schiedsstelle bei der Bezirksregierung N. vom 22. Februar 2000 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt in beiden Rechtszügen der Beklagte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Schiedsstelle nach § 94 BSHG bei der Bezirksregierung N. vom 22. Februar 2000. Mit diesem Beschluss lehnte die Schiedsstelle den Antrag der Klägerin vom 19. November 1999 ab, den Beklagten zu verpflichten, mit ihr eine Vereinbarung nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG abzuschließen. Wegen des Sachverhaltes und des Prozessgeschehens bis zum Urteil vom 15. Januar 2004 wird auf dessen Tatbestand Bezug genommen.
4Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung des Beschlusses der Schiedsstelle abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Schiedsstelle verletze keine rechtlichen Vorgaben, wenn sie - ohne zu ermitteln, ob der geltend gemachte Satz an Investitionskosten innerhalb der Bandbreite im Vergleich mit anderen (auch den landesrechtlich geförderten) Einrichtungen liege - darauf abstel-le, dass im Falle der Klägerin die Übernahme von Investitionskosten nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG einen unverhältnismäßigen Mehraufwand im Vergleich zu öffentlich geförderten Einrichtungen bedeute, in denen die Investitionskosten aus anderen Quellen bestritten würden, und deshalb eine Vereinbarung für unvereinbar mit den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit halte.
5Mit der vom Senat mit Beschluss vom 21. April 2005 zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Schiedsstelle könne die Ablehnung des Abschlusses einer Vereinbarung nicht ausschließlich auf die Erwägung gestützt werden, dass nach dem in Nordrhein- Westfalen geltenden Prinzip der direkten und indirekten Investitionskostenförderung der Abschluss einer Vereinbarung mit einem Einrichtungsträger, der nicht im Sinne der landesrechtlichen Bestimmungen bedarfsgerecht sei, bereits vom Grundsatz her ausscheide. Sonst liefe die Vorschrift des § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG leer. Einen deshalb notwendigerweise weiter gehenden Vergleich des pflegetäglich berechneten Wertes von 26,84 DM mit den gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen vergleichbarer Pflegeeinrichtungen im Umkreis sei die Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung ebenso schuldig geblieben wie eine Auseinandersetzung damit, aus welchen Gründen die hier in Frage stehende Pflegeeinrichtung keine landesrechtliche Förderung erhalte, ob diese Gründe im Rahmen des § 93 Abs. 2 BSHG zu berücksichtigen seien und es möglicherweise rechtfertigen könnten, den Abschluss einer Vereinbarung abzulehnen.
6Die Klägerin beantragt,
7das angefochtene Urteil zu ändern und den Beschluss der Schiedsstelle nach § 94 BSHG vom 22. Februar 2000 aufzuheben.
8Der Beklagte hat sich im zweitinstanzlichen Verfahren nicht zur Sache geäußert.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
10II.
11Die zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entscheidet, ist begründet. Der Beschluss der Schiedsstelle bei der Bezirksregierung N. vom 22. Februar 2000 ist rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
12Bei ihrer Entscheidung kommt der Schiedsstelle,
13vgl. zur Funktion und zum Verfahren der Schiedsstelle: OVG NRW, Urteil vom 26. April 2004
14- 12 A 858/03 -, NDV-RD 2005, 15 = ZFSH/SGB 2005, 79,
15eine Einschätzungsprärogative zu, die es gebietet, die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob die Schiedsstelle die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben beachtet und den Sachverhalt vollständig ermittelt hat sowie in einem fairen und willkürfreien Verfahren zu vertretbaren Bewertungen gelangt ist.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998
17- 5 C 17.97 -, FEVS 49, S. 337 (341, 342, 344),
18sowie Beschluss vom 28. Februar 2002
19- 5 C 25.01 -, FEVS 53, S. 484 (486).
20Bei Anlegung dieses Maßstabes erweist sich der angefochtene Beschluss der Schiedsstelle als rechtswidrig, weil sie bei der Auslegung und Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe "Wirtschaftlichkeit" und "Sparsamkeit" die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben nicht beachtet hat.
21Sie hat ihre Entscheidung maßgeblich auf die sinngemäße Auffassung gestützt, die Förderung der Investitionskosten von vollstationären Pflegeeinrichtungen sei im Landespflegegesetz NRW abschließend geregelt; soweit eine Pflegeeinrichtung nach diesem Gesetz nicht gefördert werde, komme der Abschluss einer den Sozialhilfeträger zur Übernahme von Investitionskosten verpflichtenden Vereinbarung nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG wegen Unwirtschaftlichkeit grundsätzlich nicht in Betracht. Mit dieser Beurteilung übergeht die Schiedsstelle jedoch die Regelung des § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG, der die Verpflichtung des Trägers der Sozialhilfe zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI vom Abschluss entsprechender Vereinbarungen nach Abschnitt 7 (vgl. § 93 Abs. 2 BSHG) abhängig macht. Zur näheren Begründung und Auseinandersetzung mit der entsprechenden Position von Schiedsstelle und Verwaltungsgericht wird auf die Ausführungen in dem - den Beteiligten bekannten und schon mit dem Zulassungsbeschluss angezogenen - Urteil des Senats vom 26. April 2004, a.a.O., Bezug genommen. Die Entscheidung ist nach Zurückweisung der Revisionsbeschwerde durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2005 - 5 B 70.04 - rechtskräftig geworden. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei insbesondere die Auffassung des Senates bestätigt, dass die Einbeziehung von Bedarfsgesichtspunkten in das nach § 93 Abs. 2 BSHG bestehende Abschlussermessen des Sozialhilfeträgers nicht zulässig ist, weil der Gesetzgeber die Sozialhilfeträger zu einer "Angebotssteuerung" beim Gebrauch ihres Abschlussermessens nicht ermächtigt habe. Der Beklagte ist der einschlägigen ober- und höchstrichtlichen Rechtssprechung, die ihm der Senat schon mit dem Zulassungsbeschluss entgegengehalten hat, nicht entgegen getreten.
22Die gebotene Aufhebung des Schiedsstellenspruchs bewirkt eine Fortsetzung des nicht wirksam abgeschlossenen Schiedsverfahrens und verpflichtet die Schiedsstelle, die mit gleichgebliebenem Aufgabenkreis nach §§ 75 ff. SGB XII auch nach Außerkrafttreten des BSHG weiterhin besteht, über den Schiedsantrag vom 19. November 1999 unter Beachtung der gerichtlichen Aufhebungsgründe und nach Maßgabe von § 93 b Abs. 2 BSHG (heute: § 77 Abs. 2 SGB XII) erneut zu entscheiden.
23Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
24Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
25Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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