Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1218/04

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beschluss der Schiedsstelle bei der Bezirksregierung N. vom 22. Februar 2000 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt in beiden Rechtszügen der Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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