Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 B 110/05

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 22. Dezember 2004 geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Genehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 15. Oktober 2004, ergänzt durch Bescheid vom 15. November 2004, wird insoweit wiederhergestellt, als die Genehmigung den Betrieb der Windkraftanlage mit den Standort-Koordinaten und (Gemarkung I. , Flur , Flurstück ) während der Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr betrifft.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt 9/10, die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen je 1/20 der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.


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