Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 B 158/05

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. Dezember 2004 geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4. Dezember 2002 in der Gestalt der 1. Nachtragsbaugenehmigung vom 28. April 2004 zur Errichtung zweier Windkraftanlagen Typ Enron Wind 1,5 SL mit einer Nabenhöhe von 100 m, einem Rotordurchmesser von 77 m und einer Nennleistung von 1.500 kW auf den Grundstücken Gemarkung E. , Flur , Flurstücke und , wird insoweit wiederhergestellt, als die Genehmigung den Betrieb der Windkraftanlage WKA 2 auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur , Flurstück , während der Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr betrifft.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt 3/4, der Antragsgegner und die Beigeladene tragen je 1/8 der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren auf 2.556,46 EUR (entspricht 5.000,- DM) und für das zweitinstanzliche Verfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt.


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