Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 1171/05

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wird auf 50.000,- EURO festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.


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