Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 1949/04.A

Tenor

Auf die Berufung des Beteiligten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. April 2004 geändert. Die Klage wird, soweit sie noch im Berufungsverfahren anhängig ist, abgewiesen.

Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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