Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 1033/05

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 2. März 2005 wird angeordnet, soweit in dem Bescheid Vergnügungssteuern für Apparate mit Gewinnmöglichkeit festgesetzt worden sind.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin zu 1/8 und der Antragsgegner zu 7/8.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.400,00 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.