Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 1020/05.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 24. Februar 2005 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1
Gründe:
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist zwar gemäß § 87 b AsylVfG trotz Aufhebung des § 6 AsylVfG in dem vorliegenden, vor dem 1. September 2004 anhängig gewordenen Verfahren weiterhin beteiligungsbefugt. Die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe liegen jedoch nicht vor.
31. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Das ist hier nicht der Fall.
4Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen der Kläger nicht mit im Zulassungsverfahren beachtlichen Rügen entgegengetreten ist, ist die Beigeladene am 7. September 2002 auf dem Luftweg von der Türkei aus in das Bundesgebiet eingereist. Zuvor war sie bereits am 21. August 2002 nach Wien geflogen; dort wurde sie - wohl wegen fehlender oder unzureichender Ausweispapiere - für zwei Tage im Transitbereich des Flughafens festgehalten, bis sie am 23. August 2002 in die Türkei zurückkehrte. Dort verbrachte sie weitere 15 Tage bis zu der erneuten Ausreise. In dieser Zeit beschaffte eine Schlepperorganisation die erforderlichen Passeintragungen.
5Der Kläger hält für klärungsbedürftig,
6"ob der Asylausschlussgrund nach Art. 16 a Abs. 2 GG vom Tatbestand her auch den Fall umfasst, dass die Drittstaatsberührung zeitlich zwar vor dem letztmaligen Verlassen des Heimatstaates lag, diese nach dem Gesamtbild des Ausreiseablaufs aber letztlich zu einem einheitlich zu sehenden Ausreisevorgang zu zählen ist bzw. zur letztmaligen Ausreise aus dem Heimatland in einem derart nahen zeitlichen Zusammenhang steht, dass nicht von einer zuvor dauerhaften Rückkehr in den Heimatstaat bzw. einer wesentlichen Unterbrechung des Versuchs, sein Heimatland dauerhaft zu verlassen, gesprochen werden kann."
7Die Frage ist, ohne dass es dazu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte, zu verneinen.
8Gemäß Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG kann sich auf das Asylgrundrecht (Art. 16 a Abs. 1 GG) nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Eine entsprechende einfachgesetzliche Regelung findet sich in § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, wonach die Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung ebenfalls die Einreise "aus einem" sicheren Drittstaat voraussetzt. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass für die Beurteilung der Frage, ob der Ausländer "aus" einem Drittstaat eingereist ist, von dem tatsächlichen Verlauf seiner Reise auszugehen ist.
9Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 (94).
10Dabei hat sich das Bundesverfassungsgericht allerdings nicht die eng an den Gesetzeswortlaut angelehnte Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts zu Eigen gemacht, nach der der Ausländer nur dann "aus" einem sicheren Drittstaat eingereist ist, wenn er die deutsche Grenze von einem sicheren Drittstaat aus überschritten hat.
11So BVerwG, Urteil vom 7. November 1995 - 9 C 73.95 -, BVerwGE 100, 23 ff.
12Mit Blick auf den Sinn und Zweck der Drittstaatenregelung reicht es nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts aus, wenn der Ausländer sich "während seiner Reise irgendwann in einem sicheren Drittstaat befunden hat und dort Schutz nach den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention hätte finden können. Er bedarf dann des Schutzes gerade in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr, auch wenn er von dort seine Reise nach Deutschland über Staaten, für die Art. 16 a Abs. 2 GG nicht gilt, fortgesetzt hat."
13So wörtlich: BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, a.a.O.
14Kommt es danach für die Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung auf die konkrete Reise, die den Ausländer in das Bundesgebiet geführt hat, und deren Verlauf an, ist ein etwaiger Aufenthalt in einem sicheren Drittstaat im Rahmen eines früheren, gescheiterten Ausreiseversuchs unerheblich, wenn der Ausländer danach - sei es freiwillig, sei es zwangsweise - in sein Heimatland zurückkehrt ist. Jedenfalls die Rückkehr in das Heimatland, die das Scheitern des vorangegangenen Fluchtversuchs bedeutet, stellt eine Zäsur und damit zugleich nach deren tatsächlichem Verlauf das Ende der früheren Reise dar.
15Auch der Sinn und Zweck der Drittstaatenregelung spricht gegen die vom Kläger vertretene Auslegung. Art. 16 a GG soll eine gesamteuropäische Lastenverteilung ermöglichen; diese setzt die Klärung der Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren im Verhältnis der europäischen Staaten voraus.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1997 - 9 C 5.97 -, BVerwGE 105, 194.
17Derartige Zuständigkeitsregelungen erfordern indessen möglichst klar zu handhabende Abgrenzungskriterien. Die vom Kläger geforderte wertende Beurteilung, ob eine erneute Ausreise angesichts der Gesamtumstände noch in einem nahen zeitlichen Zusammenhang mit einer früheren Ausreise steht, wäre dabei als Abgrenzungskriterium für staatliche Zuständigkeiten wenig geeignet.
18Dem kann der Kläger nicht die vereinzelt gebliebene Rechtsprechung des VG Schleswig,
19Urteile vom 12. Oktober 1995 - 6 A 418/95 - und vom 22. August 1996 - 6 A 56/96 -,
20entgegenhalten. Zum Einen betreffen diese beiden Entscheidungen ausdrücklich nur den hier nicht vorliegenden Fall, dass ein aus einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereister und in den sicheren Drittstaat abgeschobener Asylbewerber später erneut einreist. Zum Anderen berücksichtigt die den genannten Urteilen zu entnehmende Auffassung, eine "formalrechtliche", allein auf den letzten Reiseweg abstellende Auslegung des § 26 a AsylVfG verbiete sich, weil die Vorschrift dadurch praktisch bedeutungslos würde und jederzeit umgangen werden könnte, nicht die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
21Darüber hinaus überzeugt die Argumentation auch nicht. Wählt der Ausländer für seine Einreise in das Bundesgebiet ein Verkehrsmittel, das ihn ohne Berührung eines sicheren Drittstaates von seinem Heimatland in das Bundesgebiet bringt, stellt dies keine Umgehung des Art. 16 a Abs. 2 GG bzw. § 26 a Abs. 1 AsylVfG dar. Insoweit besteht kein Unterschied zwischen einem ersten und jedem weiteren Ausreiseversuch. Hätte der Gesetzgeber den Ausländer, der sich nach dem verfolgungsfurchtbegründenden Geschehen vorübergehend in einem sicheren Drittstaat aufgehalten hat, ohne dort Schutz zu suchen, und erst später, nach Rückkehr und erneuter Ausreise, im Bundesgebiet um Asyl nachsucht, vom Schutzbereich des Art. 16 a Abs. 1 GG ausnehmen wollen, hätte es einer anderen, nicht an den Einreisevorgang anknüpfenden gesetzlichen Regelung bedurft.
22Auf die weiteren Ausführungen des Klägers zu Art. 16 a Abs. 5 GG und die insoweit in Betracht kommenden völkerrechtlichen Bestimmungen kommt es nach dem zuvor Gesagten nicht an. Es bedarf hier auch keiner Klärung, ob die Beigeladene, die möglicherweise den Transitbereich des Flughafens Wien nicht verlassen hat, überhaupt im Rechtssinne nach Österreich eingereist ist.
23Klarstellend sei allerdings angemerkt, dass die Nichtanwendbarkeit von Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG in Fällen der vorliegenden Art nicht bedeutet, dass das Erreichen eines sicheren Drittstaates gänzlich unberücksichtigt bleiben müsste. Wenn ein Ausländer nach Eintritt der Ereignisse, die die geltend gemachte Verfolgungsgefahr begründen, einen sicheren Drittstaat erreicht, ohne dort ein Schutzgesuch anzubringen, und in den angeblichen Verfolgerstaat zurückkehrt, ohne dass es bei der Einreise zu Verfolgungsmaßnahmen kommt, gibt dieses Verhalten regelmäßig Anlass, die Glaubhaftigkeit des Asylvorbringens in Frage zu stellen. Darauf kommt es im vorliegenden Verfahren indessen nicht an, weil der Kläger die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht mit im Zulassungsverfahren beachtlichen Rügen angegriffen hat.
242. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO wegen eines Begründungsmangels zuzulassen. Eine Entscheidung ist im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion - die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu ermöglichen - nicht mehr erfüllen können. Ein Begründungsmangel liegt nicht bereits dann vor, wenn die Gründe lediglich nicht überzeugend, nur oberflächlich, sachlich unvollständig, unrichtig oder sonst fehlerhaft sein sollten.
25Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2000 - 9 B 77.00 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 31, und vom 4. Dezember 1998 - 8 B 187.98 -, NVwZ-RR 2000, 257.
26Hieran gemessen liegt ein Begründungsmangel nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der Aspekte, zu denen der Kläger Ausführungen vermisst, in Anwendung von § 77 Abs. 2 AsylVfG auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Dagegen ist nichts einzuwenden. An der dem Bescheid zugrunde gelegten Rechtsprechung, dass vorverfolgt ausgereiste Personen in der Türkei vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sind, hält der Senat im Übrigen auch weiterhin fest,
27vgl. Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 21 ff. des Urteilsabdrucks,
28so dass die Notwendigkeit einer vertiefenden Begründung für das Verwaltungsgericht nicht bestand.
29Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
30Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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