Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 2183/03
Tenor
Das angegriffene Urteil wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise geändert:
Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 25. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2001 wird aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 4.392,88 DM festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des 157.293 qm großen Grundstücks Gemarkung M. , Flur 4, Flurstück 8 (H. Weg 6), das etwa 2 km nordnordwestlich des Zentrums von M. im Außenbereich liegt und auf dem der Kläger und seine Ehefrau Viehzucht mit eigener Futterherstellung betreiben. Der Hof wurde Anfang der 60er Jahre ausgesiedelt. Der Kläger erstellte auf eigene Kosten eine Wasserleitung vom vorhandenen Ortsnetz zu seinem Hof. Diese Wasserleitung wurde später von der Stadt M. übernommen. Eine Beitragserhebung für den Wasseranschluss des Hofes erfolgte nicht.
31996 wurde der Ehefrau des Klägers eine Genehmigung zur Errichtung eines Schweinestalles nördlich der Hofanlage und eines Güllebehälters östlich des geplanten Schweinestalles genehmigt. Das Bauvorhaben wurde 1997 verwirklicht, der Schweinestall wurde über die auf dem Hof vorhandene Wasserleitung an die gemeindliche Wasserversorgung angeschlossen.
4Mit Bescheid vom 25. Oktober 2000 gegenüber dem Kläger setzte der Beklagte einen Wasseranschlussbeitrag in Höhe von 8.609,76 DM fest, wobei als veranlagte Fläche nach dem dem Bescheid beigefügten Plan die Fläche des neu errichteten Schweinestalles und des Güllebehälters nebst einer Abstandsfläche bezeichnet wurde. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 14. November 2001 zurück.
5Mit der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger sich weiter gegen den Beitragsbescheid gewandt und vorgetragen: Ein Beitrag könne von ihm nicht verlangt werden, da er mögliche Beitragsforderungen durch den von ihm auf eigene Kosten erstellten Anschluss abgegolten habe. Wenn dennoch ein Beitrag erhoben werde, werde er unzulässig doppelt belastet. Die Erweiterung der Hofstelle 1997 habe nicht zu einer Beitragspflicht geführt, da kein neuer Anschluss erstellt worden sei. Für den seinerzeit hergestellten Anschluss des Hofes sei aber kein Beitrag angefallen, da eine Beitragserhebung erst 1976 satzungsrechtlich ermöglicht worden sei. Es handele sich um ein einheitliches Grundstück, sodass eine isolierte Beitragspflicht für die Stallbauerweiterung nicht in Betracht komme. Es liege auch kein Fall einer Nachveranlagung vor, da es eine vorherige Veranlagung nicht gegeben habe. Jedenfalls müsse aus der Beitragsberechnung die Fläche des Güllebehälters herausgenommen werden, da insoweit durch den Wasseranschluss kein wirtschaftlicher Vorteil bewirkt werde. Der Güllebehälter könne nicht der Stallanlage zugerechnet werden, was sich schon daraus ergebe, dass für ihn eine eigene Baugenehmigung erforderlich gewesen sei.
6Der Kläger hat beantragt,
7den Bescheid des Beklagten vom 25. Oktober 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2001 aufzuheben.
8Der Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er hat vorgetragen: Es sei unerheblich, dass der Kläger auf eigene Kosten eine Wasserleitung zu seinem Hof verlegt habe, da mit dem Beitrag nicht nur die Kosten einer Grundstücksanschlussleitung, sondern die Kosten der gesamten Wasserversorgungsanlage abgedeckt werden sollten. Durch die interne Erweiterung des Leitungsnetzes auf dem Grundstück des Klägers sei der Nachveranlagungsfall eingetreten. Die fehlende Beitragserhebungsmöglichkeit im Jahre 1963 habe allein Bedeutung für den Anschluss der Hofstelle, nicht für den Anschluss der Erweiterungsfläche.
11Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft und ergänzend ausführt: Die Beitragserhebung könne nicht als zulässige Nachveranlagung gerechtfertigt werden, da im Gegensatz zu solchen Fällen kein Grundstück hinzuerworben worden sei, sondern das vorhandene Grundstück lediglich baulich genutzt worden sei. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der Güllebehälter kein unverzichtbarer Teil des Stallgebäudes, vielmehr handele es sich um eine eigenständige bauliche Anlage, die auch nicht zeitgleich mit dem Stallgebäude errichtet worden sei. Schließlich müsse die in der Satzung festgelegte Tiefenbegrenzung angewendet werden, die eine Ausnahme, etwa für über die Tiefenbegrenzung reichende Bebauung, nicht vorsehe. Somit fehle es für die über die Tiefenbegrenzung hinausgehende Fläche an einer satzungsrechtlichen Grundlage für die Veranlagung.
12Der Kläger beantragt,
13das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
14Der Beklagte beantragt,
15die Berufung zurückzuweisen.
16Er tritt dem Berufungsbegehren entgegen, wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: Eine Nachveranlagung sei möglich, wenn ein neuer Grundstücksteil hinzukomme. Die jetzt hinzu gekommene Fläche sei vorher Ackerland und damit nicht Teil der früheren wirtschaftlichen Einheit gewesen. Damit sei eine Nachveranlagung aufgrund des allgemeinen Beitragstatbestandes möglich. Eine Doppelveranlagung liege nicht vor, da dies die doppelte Veranlagung ein und derselben Fläche voraussetze. Zu Recht sei der Güllebehälter in die veranlagte Fläche aufgenommen worden, da es sich bei ihm um einen unverzichtbaren Teil des Stallgebäudes handele. Im Stallgebäude werde Wasser zur Tränkung der Tiere und zur Säuberung von Tieren und Stall benötigt, und die Gülle dieses Stalles werde in den Güllebehälter eingeführt. Letztlich handele es sich bei Stall- und Güllebehälter trotz unterschiedlicher Genehmigungsregelungen um ein Vorhaben, das in zwei Bauabschnitten verwirklicht worden sei. Der im Beitragsrecht zu fordernde wirtschaftliche Vorteil setze keine Wasserversorgung in allen Grundstücksteilen voraus. Die Tiefenbegrenzungsregelung sei hier nicht anwendbar, da sie durch die übergreifende Bebauung widerlegt sei. Die Tiefenbegrenzung sei nur ein Ausnahmefall. Wenn übergreifende Bebauung vorhanden sei, sei die so genutzte Fläche zu veranlagen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Vorgänge Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die zulässige Berufung ist teilweise erfolgreich. Bis zur Höhe des im Tenor ausgeworfenen Betrages hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen, jedoch ist sie, soweit sie darüber hinaus geht, begründet. Insoweit ist die Verfügung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, sodass sie insoweit aufzuheben ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
20Soweit der Bescheid rechtsmäßig ist, rechtfertigt er sich aus § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt M. vom 18. Juni 1976 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 24. Oktober 1995 (BGS).
21Die Beitragspflicht ist entstanden. Nach § 2 Abs. 2 BGS unterliegt ein Grundstück, auch wenn es sich nicht um Bauland handelt, der Beitragspflicht, wenn es an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen wird. Nach § 4 Abs. 2 BGS entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung. Die Beitragspflicht ist für einen Teil der mit dem Schweinestall bebauten Fläche entstanden, und zwar unabhängig davon, ob die hinzugekommene baulich genutzte Fläche als eine wirtschaftliche Einheit ein eigenes Grundstück oder nur zusammen mit der bisherigen Gehöftanlage eine neue wirtschaftliche Einheit bildet. Im ersten Fall läge ein gewöhnlicher Anschluss eines Grundstücks über ein anderes Grundstück vor. Im zweiten Fall wäre die Beitragspflicht erstmals für das durch die neue wirtschaftliche Einheit gebildete Grundstück durch den Anschluss der Teilfläche entstanden, wobei sich wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit des Beitrags die Beitragspflicht auf die hinzugekommene Fläche erstrecken würde.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 1997
23- 15 A 1660/96 -, NWVBl. 1998, 21 (22).
24Im übrigen wird der letztgenannte Fall auch ausdrücklich in § 3 Abs. 5 BGS so geregelt. Zu Unrecht meint der Kläger, die vorgenannte Rechtsprechung zur Nachveranlagung sei nicht einschlägig, da es eine Vorveranlagung der Gehöftanlage nicht gegeben habe. Die Möglichkeit, einen Anschlussbeitrag nach den allgemeinen Vorschriften für eine Fläche zu erheben, die mit einem bereits anschlussbeitragsrechtlich erfassten Grundstück zu einer neuen wirtschaftlichen Einheit verbunden wird, hängt nicht davon ab, ob die beitragsrechtliche Erfassung des früheren Grundstücks durch Veranlagung zu einem Beitrag erfolgte oder ob eine Veranlagung für das frühere Grundstück ausscheidet, weil ein entstandener Beitrag durch Erlass oder zwischenzeitlich eingetretene Verjährung erloschen ist oder es von vorneherein an einer wirksamen satzungsrechtlichen Beitragsregelung für den Altanschlussfall fehlt.
25Da ein Fall der Nachveranlagung vorliegt, handelt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um eine unzulässige Doppelveranlagung. Dabei geht es nämlich um eine Ausprägung des Grundsatzes der Einmaligkeit des Beitrags, der es verbietet, für ein und dieselbe Fläche mehrfach Beiträge zu erheben (im Gegensatz zur bloßen Nacherhebung hinsichtlich des mit einer ersten Heranziehung bewusst oder unbewusst nicht vollständig ausgeschöpften Beitrags).
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 1998
27- 15 A 3421/94 -, NVwZ-RR 1999, 786 (787).
28Der Kläger rügt in Wirklichkeit keinen Fall der Doppelveranlagung, sondern meint, einen Anspruch auf Billigkeitserlass nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i.V.m. § 227 der Abgabenordnung zu haben, weil er seinerzeit bei Anschluss des Gehöfts die Grundstücksanschlussleitung zur öffentlichen Wasserversorgung auf eigene Kosten verlegt hatte. Ob ein solcher Anspruch besteht, bedarf hier keiner Prüfung, da selbst bei Bestehen eines Erlassanspruches der Beitragsbescheid nicht rechtswidrig wäre.
29Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2001
30- 15 A 5566/99 -, NWVBl. 2002, 188.
31Die so entstandene Beitragspflicht ist aber der Höhe nach nicht satzungskonform ermittelt worden. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b BGS ist Maßstab für den Anschlussbeitrag die Grundstücksfläche, wobei als Grundstücksfläche bei nicht überplanten Grundstücken, die nicht an eine Erschließungsanlage angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 40 Metern gilt. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zum Grundstück herstellen, bleiben unberücksichtigt. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 BGS gilt diese Tiefenbegrenzung nicht für Grundstücke, die nur gewerblich genutzt werden dürfen bzw. tatsächlich überwiegend genutzt sind. Diese Tiefenbegrenzung hat der Beklagte bei seiner Beitragsberechnung nicht beachtet.
32Die Tiefenbegrenzungsregelung ist wirksam. Entgegen der Andeutung im verwaltungsgerichtlichen Urteil kann an die Formulierung, dass als Grundstücksfläche die Fläche bis zu einer Tiefe von "höchstens" 40 m gilt, nicht die Annahme einer zur Nichtigkeit führenden Unbestimmtheit geknüpft werden. Damit ist bei verständiger Auslegung gemeint, dass bei kleineren Grundstücken nicht etwa ein Fläche von 40 m Tiefe zu fingieren ist, sondern es bei der tatsächlich kleineren Fläche als Beitragsmaßstab verbleibt.
33Die Tiefenbegrenzungsregelung ist hier anwendbar. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann aus der Formulierung in § 3 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 BGS, wonach die Tiefenbegrenzung nicht gilt für Grundstücke, die nur gewerblich genutzt werden dürfen bzw. tatsächlich überwiegend genutzt sind, hier kein Ausschluss der Anwendbarkeit der Tiefenbegrenzung gefolgert werden. Das gilt für die zweite Alternative, die - wie sich aus dem Zusammenhang mit der die alleinige Zulässigkeit der gewerbliche Nutzung erfassenden ersten Alternative ergibt - die überwiegende tatsächliche gewerbliche Nutzung betrifft. Beide Alternativen verhalten sich also nur zum Ausschluss der Tiefenbegrenzung bei gewerblich nutzbaren oder genutzten Grundstücken, nicht etwa - wie der Beklagte ausgeführt hat - in der zweiten Alternative mit einer die tatsächliche Tiefenbegrenzung überschreitenden sonstigen Nutzung.
34Die Vorschrift ist nicht anwendbar, da es sich bei dem klägerischen Betrieb bzw. dem seiner Ehefrau nicht um einen Gewerbebetrieb handelt. Was mit dem Begriff "Gewerbe" genau gemeint ist, etwa der des Gewerberechts oder ein bauplanungsrechtlich überlagerter Begriff, kann die Satzung eigenständig regeln.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2004 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 25. Februar 2000 - 15 A 3495/96 -, NVwZ-RR 2000, 825 f.
36Es bedarf hier keiner Entscheidung, welchen Begriff die Wasserversorgungssatzung genau meint, da der Schweinezuchtbetrieb weder gewerberechtlich noch bauplanungsrechtlich als Gewerbe anzusehen ist. Es handelt sich nämlich um einen landwirtschaftlichen Betrieb. Gewerberechtlich fällt Viehzucht als Urproduktion nicht unter den Gewerbegriff, jedenfalls dann, wenn, wie hier, der Viehzuchtbetrieb überwiegend das Tierfutter selbst anbaut.
37Vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Loseblattsammlung (Stand: 1. Oktober 2004), § 6 Rn. 70, 72; Tettinger/Wank, Gewerbeordnung, 7. Aufl., § 1 Rn. 44.
38Auch bauplanungsrechtlich betreiben derartige Betriebe Landwirtschaft.
39Fickert/Fieseler/Determann/Stühler, Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., § 5 Rn. 7 ff.; König/Röser/Stock, Baunutzungsverordnung, 2. Aufl., § 5 Rn. 12.
40Sie sind daher als Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung im Dorfgebiet, nicht aber im Gewerbegebiet zulässig
41Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Tiefenbegrenzung zu berücksichtigen, obwohl die tatsächliche Bebauung mit Schweinestall und Güllebehälter über diese Tiefenbegrenzungslinie hinausreicht. Richtig ist, dass eine Tiefenbegrenzung auf der generalisierenden Annahme einer bestimmten räumlich beschränkten Erschließungswirkung der beitragsrechtlich abzurechnenden Anlage beruht und dass diese generalisierende Annahme im Einzelfall durch eine die Tiefenbegrenzung überschreitenden bauliche Nutzung des Grundstücks widerlegt werden kann.
42Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2001
43- 15 A 5566/99 -, NWVBl. 2002, 188 (190); Urteil vom 22. Mai 2001 - 15 A 5608/98 -, NVwZ-RR 2002, 303.
44Daher hätte hier satzungsrechtlich die Einbeziehung weiterer Flächen hinter der Tiefenbegrenzung vorgesehen werden können und - gemessen am Maßstab des wirtschaftlichen Vorteils - auch einbezogen werden sollen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Die Satzung sieht keine Ausnahmen von der Tiefenbegrenzung für eine derartige Konstellation vor, sondern schließt lediglich Gewerbegrundstücke von der Anwendung der Tiefenbegrenzung aus. Die Widerlegung der generalisierenden Annahme der Tiefenbegrenzung im Einzelfall durch die Tiefenbegrenzung überwindende bauliche oder gewerbliche Nutzung führt nur dann zum Wegfall der entsprechenden Verteilungsvorschrift, wenn die Satzung für diesen Fall eine andere Regelung trifft. Da deren Ausgestaltung im Einzelnen im satzungsgeberischen Ermessen der Gemeinde liegt, kann das Gericht eine insoweit unvollständig gebliebene Satzung nicht durch eine eigene Regelung ergänzen und sich damit an die Stelle des Satzungsgebers zu setzen. Auch kann nicht, wie es das Verwaltungsgericht getan hat, von der Annahme ausgegangen werden, dass im Falle einer Überschreitung der Tiefenbegrenzung das ganze Grundstück zu veranlagen ist. Dies widerspräche der satzungsrechtlichen Einführung der Tiefenbegrenzung für alle Nichtgewerbegrundstücke. Es kann noch nicht einmal angenommen werden, dass dies der Satzungsgeber gewollt hätte, da nach den üblicherweise anzutreffenden Satzungsregelungen nur eine Fläche bis zum Ende der Bebauung zusätzlich einbezogen wird. In Wirklichkeit hat das Verwaltungsgericht damit an Stelle des Satzungsgebers eine alternative Regelung für eine die Tiefenbegrenzung überschreitende Nutzung getroffen. Unter Anwendung der Tiefenbegrenzung ergibt sich hier der im Tenor ausgeworfene Beitrag.
45Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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