Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 7/02

Tenor

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das angefochtene Urteil wie folgt geändert:

Der Kostenbescheid des Beklagten vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 19. März 1999 wird aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als 1.544,15 DM (jetzt 789,51 EUR) festgesetzt worden ist.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Von den Kosten erster Instanz bis zur Klagerücknahme trägt die Klägerin 24 % und der Beklagte 76 %. Für die Zeit danach trägt die Klägerin 19 % und der Beklagte 81 % der Verfahrenskosten.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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