Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 B 1970/05
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. November 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Verfahren zweiter Instanz auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.
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Gründe:
2Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus den im angegriffenen Beschluss genannten Gründen zu Recht abgelehnt. Auf diese Gründe nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die Beschwerdeschrift enthält keine Gesichtspunkte, die eine andere Einschätzung rechtfertigen.
3Die Kritik des Antragstellers, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Prüfung sei in Anbetracht der betroffenen Grundrechte nicht hinreichend, geht fehl. Bei Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass oder einen bestimmten Zeitpunkt oder Zeitraum bezogen sind, haben die Verwaltungsgerichte im Interesse eines effektiven Schutzes der Versammlungsfreiheit schon im Eilverfahren dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Sofortvollzug eines Verbots oder einschränkender Auflagen in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Weise führt. Diese vom verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren zu übernehmende Schutzfunktion ändert aber nichts daran, dass es in diesem Verfahren grundsätzlich bei einer nur vorläufigen Überprüfung der behördlichen Entscheidung bleibt, die ohne umfassende Sachaufklärung von Amts wegen und ohne abschließende Rechtsprüfung erfolgt.
4Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 ff. mit weiteren Nachweisen.
5Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht Rechnung getragen.
6Die angegriffenen Auflagen beinhalten auch entgegen der Meinung des Antragstellers keine verfassungswidrige Zensur. Der Antragsgegner durfte vielmehr zum Schutz anderer Grundrechtspositionen in das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 8 GG eingreifen. Mittels der angefochtenen Auflage wird der nötige Ausgleich zwischen den widerstreitenden Grundrechtspositionen hergestellt. Das Verwaltungsgericht hat unwidersprochen festgestellt, dass Passanten als Folge der vom Antragsteller geplanten Präsentation faktisch gezwungen wären, sich Bilder anzusehen, die das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigen können. Die Bilder mit den Nummern 1 bis 3, 22 und 23 zum Themenkreis "Schweinezucht" sowie die Bilder mit den Nummern 9 und 10 zum Themenkreis "Pelztierzucht" sind jedenfalls geeignet und
7- im Gegensatz zu den Auslagen von Metzgereien oder Fleischständen auf dem Wochenmarkt - auch darauf angelegt, ekelerregende Wirkung zu entfalten.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
9Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
10Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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