Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2562/04.PVL

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Es wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, dem Vorsitzenden des Antragstellers, ersatzweise seinem Stellvertreter, die für die Jahre 2002 bis 2004 verwendeten sowie die jeweils aktuellen regionaldirektionsinternen Messzahlen für die gleichförmige Verteilung des Personals und die jeweils aktuellen VZK-Zielwerte der X Westfalen-Lippe für sämtliche Organisationsbereiche der Dienststelle des Beteiligten in Kopie dauerhaft zu überlassen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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