Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 932/05

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2005 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (Verfahren 7 K 1929/04 des Verwaltungsgerichts Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. März 2003 wird bezüglich der Untersagung von Krankentransporten nach dem Rettungsgesetz wiederhergestellt und bezüglich der Zwangsgeldandrohung angeordnet; die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. April 2004 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.500,00 EUR festgesetzt.


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