Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 2687/04

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. November 2002 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 27. März 2003 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Bauantrag vom 13. September 2002 die Genehmigung zur Nutzungsänderung eines Ferienhauses in ein Einfamilienwohnhaus zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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