Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 2244/03
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren in der Wertstufe bis zu 140.000 - - EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Ausführungen in der Zulassungsschrift führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe gemäß § 104 SGB X Anspruch auf Erstattung der für die Zeit vom 4. Dezember 1996 bis 28. Juli 2001 erbrachten Aufwendungen im Hilfefall C. L. . Diese habe nach §§ 41, 35a SGB VIII Anspruch auf jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe gegen die Beklagte gehabt. Die von der Beklagten zu gewährende Eingliederungshilfe sei gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 SGB VIII gegenüber der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG vorrangig.
5Die Beklagte wendet dagegen im wesentlichen ein: Die Hilfeempfängerin habe an einer unheilbaren "Borderlinestörung" gelitten, deshalb habe es keine Entwicklungsperspektive zu einer Verselbständigung hin gegeben, sodass nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 - eine Hilfegewährung nach § 41 SGB VIII nicht mehr gerechtfertigt gewesen sei.
6Dass die Voraussetzungen der Hilfe nicht mehr erfüllt waren, wird damit allerdings nicht in der erforderlichen Substantiierung aufgezeigt. Konkrete Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Entwicklungsperspektive nicht mehr gegeben war, lassen sich ausgehend von den hierbei im Zusammenhang mit der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Volljährige anzuwendenden Maßstäben,
7vgl. etwa den Beschluss des Senats vom 28. Juli 2005 - 12 A 3220/03 - m.w.Nachw.,
8weder den - der Sache nach an die ärztliche Stellungnahme vom 8. November 1996 und den Entwicklungsbericht vom 15. Oktober 1999 anknüpfenden - Feststellungen des Verwaltungsgerichts (Seite 12 des Urteilsabdrucks) noch dem Zulassungsvorbringen entnehmen. Auch wenn die Borderline-Persönlichkeitsstörung eine unheilbare seelische Behinderung bedeutet, schließt dies eine Entwicklung innerhalb des Krankheitsbildes zu mehr Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit nicht aus. Die Hilfe nach § 41 SGB VIII ist nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern es genügt die Aussicht auf Fortschritte im Entwicklungsprozess.
9- Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999
10- 5 C 26.98 -, BverwGE 109, 325.
11Soweit die Beklagte einwendet, es hätten andere sozialrechtliche Entschädigungsansprüche der Hilfeempfängerin bestanden, die nach § 2 Abs. 1 BSHG vorrangig gewesen seien, stellt dies die Rechtmäßigkeit der Gewährung von Sozialhilfe nicht in Frage. Es ist weder substantiiert aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass es sich dabei um "bereite Mittel" im Sinne der zu § 2 Abs. 1 BSHG entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze,
12vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1999
13- 5 B 84.99 -, juris m.w.Nachw.
14handelte.
15Weiterhin kommt der Rechtssache nicht die ihr von der Beklagten beigemessene rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.
16Die aufgeworfene Frage zur Auslegung des § 41 Abs. 1 SGB VIII bedarf keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie kann unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 23. September 1999, in der das Wesen der Hilfe nach § 41 SGB VIII als Entwicklungshilfe hervorgehoben und die Bedeutung der dort genannten Zeitgrenzen erläutert worden ist, durch Auslegung des Gesetzes beantwortet werden. Ob die danach - auch vom Verwaltungsgericht - als maßgeblich erachtete Voraussetzung, dass die Hilfe eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung erwarten lässt, erfüllt ist, ist eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall.
17Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache ferner nicht mit Blick auf die zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes und des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg zu. Die Beklagte beruft sich insoweit darauf, dass die angefochtene Entscheidung von den benannten Entscheidungen der beiden Obergerichte abweiche. Eine Abweichung gilt als Unterfall des Zulassungsgrundes neu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Sie wird indes schon nicht in der erforderlichen Weise,
18vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328,
19dargelegt. Ein tragender Rechtssatz der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, der einem die Entscheidung des OVG Saarland oder des OVG Lüneburg tragenden Rechtssatz widerspricht, ist nicht aufgezeigt.
20Schließlich greift auch die Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat keinen seine Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt, der von einem tragenden Rechtssatz der bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 - oder des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Februar 1997 - 16 B 3118/96 - abweicht.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 188 Satz 2 VwGO in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
22Vgl. zur Gerichtskostenpflichtigkeit: BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2004 - KSt 1.04 (5 C 54.02), juris.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14, 22 GKG a.F.
24Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Februar 2003 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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