Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 4393/03

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Der

Bescheid des Beklagten vom 13. September 2001

in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom

24. Oktober 2001 wird aufgehoben, soweit darin für die Monate April bis Dezember 1999 ein monatlicher Elternbeitrag von mehr als 140,00 DM festgesetzt worden ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens erster Instanz und die Kosten des gerichtskostenpflichtigen zweitinstanzlichen Verfahrens.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 368,13 EUR (= 720,-- DM) festgesetzt.


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