Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 280/05
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger war im Jahr 2003 Halter u.a. des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen . Am 5. Mai 2003 um 9.13 Uhr überschritt der bis heute nicht ermittelte Fahrer dieses Fahrzeugs auf der L in F. -X. , Fahrtrichtung M. , außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h nach Abzug einer Toleranz von 5 km/h um 68 km/h.
3Den Anhörungsbogen zur Fahrerermittlung vom 5. Juni 2003, dem ein Fahrerfoto beigefügt war, sandte der Kläger unterschrieben mit der Anmerkung zurück, die Ordnungswidrigkeit werde nicht zugegeben. Am 1. Juli 2003 bat der Landrat des Kreises T. als Bußgeldbehörde das Ordnungsamt des Beklagten darum, den Fahrzeugführer anhand des Fahrerfotos zu ermitteln und den Kläger zu dem Verkehrsverstoß zu befragen. Der Beklagte teilte nach Abschluss seiner Ermittlungen mit, eine Befragung in der Nachbarschaft sei negativ verlaufen; danach sei der Kläger mit der auf dem Foto abgelichteten Person nicht identisch. Darüber hinaus übersandte die Bußgeldbehörde auch dem Sohn des Klägers einen Anhörungsbogen und forderte von der Meldebehörde dessen Passfoto an, ohne dass dadurch der Fahrer ermittelt werden konnte.
4Der Beklagte hörte den Kläger daraufhin zur beabsichtigten Anordnung einer Fahrtenbuchauflage an und führte begründend aus, der verantwortliche Fahrzeugführer habe nicht ermittelt werden können. Dieser Auffassung des Beklagten trat der anwaltlich vertretene Kläger nach Akteneinsicht entgegen: Er beanstandete in diesem Zusammenhang, dass ihm keine anderen Fotos vorgelegt worden seien, obwohl er die schlechte Qualität des Bildes gerügt habe, das ihm nach einer im Verwaltungsvorgang des Beklagten befindlichen Aktennotiz vom 15. Juli 2003 vorgelegt worden sei. Er wandte darüber hinaus ein, die Ermittlungen gegen seinen Sohn seien aus nicht nachvollziehbaren Gründen eingestellt worden.
5Mit Bescheid vom 22. Januar 2004 ordnete der Beklagte an, dass der Kläger für das Ersatzfahrzeug mit dem Kennzeichen ab Unanfechtbarkeit des Bescheides ein Jahr lang ein Fahrtenbuch mit im Einzelnen näher bezeichneten Eintragungen führen müsse, das dem Beklagten auf Verlangen vorzulegen und sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden müsse, aufzubewahren sei. In der Begründung hieß es: Durch die Fahrtenbuchauflage solle der Halter zur Mitwirkung bei der Fahrerfeststellung bei erneuten Verkehrsübertretungen angehalten werden; um eine effektive Kontrolle zu gewährleisten, sei die Dauer der Fahrtenbuchauflage von einem Jahr angemessen und erforderlich. Daneben setzte der Beklagte eine Verwaltungsgebühr von 75,- EUR fest.
6Den nicht näher begründeten Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung Arnsberg mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2004 zurück.
7Am 5. April 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat sein Anhörungsvorbringen vertieft und insbesondere ergänzend vorgetragen, er sei am 15. Juli 2003 aufgesucht worden, weil anhand des Radarfotos habe festgestellt werden sollen, ob er der Fahrer sei. Er hat es als nicht ausgeschlossen bezeichnet, dass er bei Vorlage weiterer Radarfotos möglicherweise Angaben zum Fahrer hätte machen können.
8Der Kläger hat beantragt,
9den Bescheid des Beklagten vom 22. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Arnsberg vom 11. März 2004 aufzuheben.
10Der Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Mit Urteil vom 14. Dezember 2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
13Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Ihm sei erst nach dem Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung aufgefallen, dass er nicht am 15. Juli 2003 zu dem Foto befragt worden sein könne, weil er in dieser Zeit im Ausland gewesen sei. Seine bisherige anderslautende Einlassung habe auf einer Auswertung der Ermittlungsakte durch seinen Prozessbevollmächtigten beruht. Heute sei ihm nicht mehr erinnerlich, ob, wann und durch wen ihm Radarfotos vorgelegt worden seien. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger klargestellt, dass lediglich mit dem Anhörungsbogen ein Foto verschickt worden sei und dass auch sein bisheriges Vorbringen, er habe das Fahrerfoto als zu schlecht beanstandet, ausschließlich auf der Auswertung der Ermittlungsakte und nicht auf seinen Angaben beruht habe.
14Der Kläger beantragt,
15unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Beklagten vom 22. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Arnsberg vom 11. März 2004 aufzuheben.
16Der Beklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Er verteidigt die angefochtenen Bescheide.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Arnsberg (je ein Hefter) Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet.
22Der Bescheid des Beklagten vom 22. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Arnsberg vom 11. März 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23Rechtsgrundlage für die angeordnete Fahrtenbuchauflage ist § 31 a Abs. 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne von § 31 a Abs. 1 StVZO nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, VRS 64, 466, 467, sowie Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104, und vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279.
25Dazu gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend von dem Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist.
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, DAR 1987, 393, und Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77.74 -, NJW 1979, 1054, 1056; OVG NRW, Urteile vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335, und vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, a.a.O.
27Die Anhörung begründet deshalb für den Halter, auch wenn sie nicht sofort erfolgt, eine Obliegenheit, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert.
28Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, S. 11 f. des Urteilsabdrucks, insoweit in NJW 1999, 3279 nicht abgedruckt, sowie Beschlüsse vom 9. September 2004 - 8 B 1815/04 - und vom 5. Oktober 2005 - 8 A 4268/04 - .
29Lehnt der Halter dagegen die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, a.a.O., sowie Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, a.a.O., und vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 -, a.a.O.
31Dies zugrunde gelegt sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 a Abs. 1 StVZO erfüllt. Nach der Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Fahrzeug des Klägers vom 5. Mai 2003, einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO und § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO, konnte der Fahrer nicht ermittelt werden. Ein hierfür ursächliches Ermittlungsdefizit ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat den ihm übersandten Anhörungsbogen mit der Anmerkung zurückgesandt, die Ordnungswidrigkeit werde nicht zugegeben. Angaben zu den Personalien des Verantwortlichen hat er nicht gemacht. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitwirken wolle, obwohl ihm eine Mitwirkung nach Überzeugung des Senats trotz der seit dem Verkehrsverstoß verstrichenen Zeit von mehr als einem Monat noch zumutbar und möglich war. Mit Blick auf das im Verwaltungsvorgang enthaltene deutliche Fahrerfoto ist nicht im Ansatz nachvollziehbar, dass das dem Kläger zusammen mit dem Anhörungsbogen übersandte Fahrerfoto ihm eine Identifizierung des Fahrers nicht ermöglicht haben könnte. Er hat dies im Berufungsverfahren selbst nicht mehr behauptet.
32Dieser Würdigung steht auch nicht die in einem Aktenauszug enthaltene Aktennotiz entgegen, die Grundlage für den unzutreffenden Vortrag in erster Instanz gewesen ist, nach der der Halter - also der Kläger - angegeben habe, das Foto sei zu schlecht. Denn dieser Aktennotiz liegt ersichtlich lediglich der Telefonvermerk vom 15. Juli 2003 zugrunde, nach dem der Ermittlungsdienst des Beklagten ein neues Foto angefordert habe, weil das von der Bußgeldbehörde übersandte Bild zu schlecht gewesen sei. Ungeachtet dessen, dass das im Verwaltungsvorgang enthaltene Bild deutlich ist und eine zu schlechte Bildqualität bereits von der Mitarbeiterin der Bußgeldbehörde nicht nachvollzogen werden konnte, belegt dieser Gesprächsvermerk gerade nicht, dass der Kläger die Qualität des Fotos gerügt hat.
33Da die Einlassung des Klägers im Bußgeldverfahren keine konkreten Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen bot, obwohl ihm eine Mitwirkung zumindest anhand des übersandten Fotos möglich und zumutbar war, war eine weitere Aufklärung nicht geboten. Dennoch hat die Bußgeldbehörde das Ordnungsamt des Beklagten um weitere Ermittlungen anhand der Fahrerfotos gebeten und ein Foto des Sohnes des Klägers für einen Lichtbildvergleich angefordert, ohne dass hierdurch der Fahrer bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung nach § 26 Abs. 3 StVG ermittelt werden konnte.
34Die im Ermessen des Beklagten stehende Entscheidung über die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist keinen rechtlichen Bedenken ausgesetzt, § 114 Satz 1 VwGO. Die Fahrtenbuchauflage erweist sich insbesondere hinsichtlich ihrer Dauer von einem Jahr nicht als unverhältnismäßig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats handelt die Straßenverkehrsbehörde ermessensfehlerfrei, wenn sie für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung der Schwere des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes durch das Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) - FeV - zurückgreift; die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt.
35OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, a.a.O., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 3 B 94.99 -, NZV 2000, 386.
36Danach begegnet die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für eine Dauer von einem Jahr für einen erheblichen, gemäß Nr. 4.3 der Anlage 13 zur FeV bereits mit vier Punkten zu bewertenden Verkehrsverstoß, der zudem gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033) - BKatV - und Nr. 9.3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV und Tabelle 1 c) Nr. 11.3.9 des Anhangs zur BKatV mit einem Fahrverbot von zwei Monaten geahndet worden wäre, im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken.
37Die Bestimmung eines Ersatzfahrzeugs, für das die Fahrtenbuchauflage gelten soll, beruht auf § 31 a Abs. 1 Satz 2 StVZO. Die weiteren in der Verfügung bestimmten Einzelheiten zur Führung des Fahrtenbuchs und die Pflicht zu seiner Aufbewahrung und Vorlage ergeben sich aus § 31 a Abs. 2 und 3 StVZO.
38Rechtsgrundlage für die festgesetzte Verwaltungsgebühr ist § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, ber. S. 1298), in der zur Zeit der Widerspruchsentscheidung geltenden Fassung der Verordnung vom 7. Februar 2004 (BGBl. I S. 248) i.V.m. Gebühren- Nr. 252 des Gebührentarifs. Rechtliche Bedenken hat der Kläger insoweit nicht dargelegt.
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
40Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
41
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.