Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 2847/05
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der zulässige Antrag ist unbegründet.
3Die Kläger behaupten zu Unrecht, die Berufung sei aus den in § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 VwGO genannten Gründen zuzulassen.
4Die Kläger machen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend, da das Verwaltungsgericht ihre Klage als unzulässig abgewiesen haben; die auf § 80 BauO NRW gestützte Entscheidung der Beklagten vom 19. Oktober 2001 sei ihnen gegenüber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Verwaltungsakt. Auf die hierauf bezogenen Ausführungen der Kläger kommt es jedoch nicht an. Ist eine Entscheidung auf mehrere die Entscheidung selbstständig tragende Gesichtspunkte gestützt, ist die Berufung nicht bereits dann zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel hinsichtlich einer die Entscheidung selbständig tragenden Erwägung bestehen; Zulassungsgründe müssen hinsichtlich aller die Entscheidung selbständig tragenden Erwägungen gegeben sein. Aus dem von den Klägern zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 ergibt sich nichts anderes. Das dieser Entscheidung zugrundeliegende Urteil war auf mehrere Erwägungen gestützt, die jedoch die Entscheidung nicht jeweils selbständig tragen sollten. Der vorliegende Sachverhalt liegt anders, denn das Verwaltungsgericht hat sich nicht nur darauf gestützt, die Klage sei unzulässig, sondern ferner ausgeführt, dass die Klage - sollte sie entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts als zulässig anzusehen sein - jedenfalls unbegründet ist (S. 11 Abs. 3, S. 12 Abs. 1 und 2 des Urteilsabdrucks).
5Aus dem Zulassungsantrag ergeben sich keine durchgreifenden Gründe, weshalb das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen haben sollte, das von der Zustimmung umfasste Vorhaben verletze keine nachbarschützenden Rechte der Kläger. Die Kläger meinen, das Vorhaben verletzte sie schon deshalb in eigenen Rechten, weil nicht hinreichend bestimmt sei, wer Bauherr ist. Welche nachbarschützende Rechtsposition der Kläger jedoch dadurch verletzt sein sollte, dass der Bauherr aus der Zustimmungsentscheidung nicht abzuleiten ist, ist nicht dargelegt. Die Kläger meinen, die Lage des Vorhabens sei durch die Zustimmungsentscheidung nicht hinreichend bestimmt. Ob dem Vortrag der Kläger im Hinblick darauf näherzutreten sein könnte, dass die Vorlagen zur Zustimmungsentscheidung nicht mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehen sind, kann jedoch letztlich dahinstehen. Die Zustimmungsentscheidung vom 19. Oktober 2001 ist durch Bescheid des Beklagten vom 29. September 2003 und vom 13. Dezember 2004 ergänzt, nämlich zeitlich verlängert worden. Zum zweiten Verlängerungsbescheid gehört ein mit Zugehörigkeitsvermerk versehener Grundkartenausschnitt, der (wie übrigens auch schon der mit dem Zusatz "gesehen" versehene Grundkartenausschnitt vom 19. Oktober 2001) den Vorhabenstandort eindeutig bezeichnet. Die Kläger meinen, § 37 BauGB könne nachbarschützende Wirkung haben. § 37 BauGB ermöglicht es, unter den dort genannten Voraussetzungen von den Vorschriften des Baugesetzbuchs abzuweichen. Daher mag bei einer entsprechenden Sachverhaltskonstellation erörterungswürdig sein, ob § 37 BauGB nachbarschützenden Charakter in dem Umfang vermitteln kann, als die Normen Nachbarschutz vermitteln, von denen nach Maßgabe des § 37 BauGB abgewichen wird. Nähere Ausführungen sind hierzu durch den Zulassungsantrag nicht veranlasst, denn es geht aus ihm schon nicht hervor, auf welche nachbarschützenden Positionen die Kläger sich meinen stützen zu können. Ob sich der Vorhabenträger auf die Voraussetzungen des § 37 BauGB stützen kann, ob er ein Vorhaben öffentlicher Zweckbestimmung verwirklichen will und ob das Vorhaben am vorgesehenen Standort verwirklicht werden muss, ist insoweit entgegen der Annahme der Kläger als solches für nachbarrechtliche Abwehrrechte ohne Belang. Selbst wenn aus den genannten Gründen die Zustimmungsentscheidung etwaig rechtswidrig erteilt worden sein sollte, verletzt dies die Klägerin nicht schon deshalb in eigenen nachbarschützenden Rechten. Selbst ein ohne Baugenehmigung oder Zustimmungsentscheidung durchgeführtes Vorhaben gäbe den Klägern nicht allein aus diesem Grunde nachbarliche Nachbarrechte. Auch gegenüber einem auf Grundlage des § 37 BauGB unter Abweichung von Vorschriften des Baugesetzbuchs zugelassenen Vorhaben stehen einem Nachbarn keine weitergehenden Abwehrrechte zu als gegen die Zulassung des Vorhabens ohne eine dementsprechende Abweichungsentscheidung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2003 - 10 B 1593/03 -, BRS 66 Nr. 185.
6Die Kläger meinen, das Vorhaben habe eine Größe, die die Aufstellung eines Bebauungsplans fordere. Auf die Aufstellung eines Bebauungsplans gibt es jedoch keinen Anspruch (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Der Private hat im Bebauungsplanverfahren lediglich ein Recht darauf, dass seine Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden. Ob und mit welchem Ergebnis sich seine Belange in der Abwägung durchsetzen, ist hingegen offen.
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2001 - 7 B 870/01 -; Beschluss vom 15. November 2005 - 7 B 1823/05 -.
8Die Kläger meinen, das Vorhaben könne nicht "gebietsverträglich" errichtet werden. Sie legen jedoch schon nicht dar, auf welches Gebiet sie abstellen wollen und von welchem Gebietscharakter sie ausgehen. Nur angemerkt sei daher, dass nach Aktenlage alles dafür spricht, dass das Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich errichtet werden soll; auf Bewahrung des "Außenbereichs", der keinem der im Baugesetzbuch in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung geregelten Gebietstyp entspricht, gibt es keinen nachbarschützenden Rechtsanspruch. Einen "Wohnsiedlungsbereich" kennt das Bebauungsplanrecht als Gebietstyp nicht. Soweit die Kläger schließlich behaupten, es ginge "um Leib und Leben der im Umfeld der forensischen Klinik lebenden Bevölkerung" und gar eine "konkrete Gefährdungssituation" annehmen, sind ihre Ausführungen schon unsubstantiiert. Das Verwaltungsgericht hat im Tatbestand des angefochtenen Urteils (insbesondere S. 2 letzter Absatz, S. 3 Abs. 1 bis 3 des Urteilsabdrucks) im Einzelnen dargelegt, wie das Sicherheitskonzept des Vorhabenträgers ausgestaltet ist. Weshalb die dort benannten Regelungen und Maßnahmen nicht ausreichend sein sollten und - nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens, in dem es nur um die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens geht - zudem nicht (soweit erforderlich) noch konkretisiert werden könnten, ist nicht ausgeführt.
9Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist.
10Die Kläger behaupten die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf folgende Fragen:
11"1. Ist eine Zustimmung gem. § 80 Abs. 1 BauO NW als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG des Landes Nordrhein-Westfalen, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt, zu qualifizieren, wenn im Zuge der Zustimmungsentscheidung gleichzeitig über eine Abweichung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauplanungsrechts im Rahmen des § 37 BauGB mit entschieden wird?
122. Liegt ein Vorhaben des Landes im Sinne von § 37 Abs. 1 BauGB vor, wenn Bauherr des Vorhabens ein teilrechtsfähiges Sondervermögen eines Landes - hier: der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein- Westfalen - ist?
133. Ist § 37 Abs. 1 BauGB anwendbar bzw. liegt noch ein Vorhaben mit besonderer öffentlicher Zweckbestimmung im Sinne der Vorschrift vor, wenn sein Betrieb nicht durch das Land selbst, sondern durch einen privaten Dritten mit eigenen Interessen erfolgen soll?
144. In welchem Umfang vermittelt § 37 Abs. 1 BauGB zugunsten betroffener Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Gebietserhaltung?"
15Auf die Frage zu 1. bis 3. kommt es nicht entscheidungserheblich an; auf die obigen Ausführungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Auch ist nicht dargelegt, weshalb es im vorliegenden Verfahren grundsätzlich klärungsbedürftig sein sollte, in welchem Umfang § 37 Abs. 1 BauGB subjektiv- öffentliche Rechte des Nachbarn vermitteln kann; allenfalls beachtliche Rechtspositionen der Kläger ergeben sich aus dem Zulassungsantrag nicht.
16Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weicht nicht in entscheidungserheblicher Weise von dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 7. Juli 1989 - 11 B 170/89 -, NVwZ-RR 1990, 532 ab. Das Verwaltungsgericht hat zugunsten der Kläger auch geprüft, ob ihre Klage Erfolg haben könnte, würde die Zustimmungsentscheidung nach § 80 BauO NRW als eine einem Dritten gegenüber verbindliche Entscheidung angesehen werden.
17Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO.
18Die Streitwertentscheidung stützt sich auf § 52 Abs. 2 GKG.
19Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.
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