Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 711/02

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Dezember 2001 geändert.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für die Berufungs- und die Revisionsinstanz. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für die erste Instanz sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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