Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 E 1330/05
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Dem Kläger wird für das Verfahren I. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X. , C. , beigeordnet.
1
Gründe
2Die Beschwerde ist begründet.
3Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat Erfolg, weil die Klage als beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe - der Kläger bezieht Sozialhilfe (nunmehr wohl Arbeitslosengeld II) - sind nicht fraglich.
4Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen die Anforderungen an die (prognostisch vorzunehmenden) Beurteilung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht derart überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe, Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird. Insbesondere soll die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst zulasten des Rechtsschutzsuchenden in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern.
5Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, NJW 2003, 3190; Kammerbeschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, 1936.
6Danach kann dem Klagebegehren, mit dem sich der Kläger gegen die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge nach Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis wendet, Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden; im Gegenteil spricht alles für einen Erfolg.
7Freilich bestehen keine annähernd gewichtigen Bedenken daran, dass der Kläger objektiv-rechtlich einer Rückzahlungsverpflichtung ausgesetzt ist. Spezialgesetzliche Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 2 BBesG, wonach sich die Rückforderung "zuviel gezahlter Bezüge" nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung regelt.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 2 C 11.99 -, BVerwGE 109, 365, 367.
9Der Kläger dürfte danach einem Anspruch zur Herausgabe der ihm in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. September 2003 gezahlten Bezüge im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 BBesG ausgesetzt sein. Gemäß § 34 Satz 1 BBG hat der frühere Beamte nach der Entlassung keinen Anspruch auf Dienstbezüge mehr (ebenso § 3 Abs. 3 BBesG). Der Kläger ist aus dem Probebeamtenverhältnis durch Entlassung zum 1. Juli 2000 ausgeschieden, der Rechtsgrund für die Zahlung der streitigen Bezüge damit weggefallen. Die Entlassungsverfügung ist infolge Rücknahme der gegen sie gerichteten Klage (VG Köln 15 K 9332/00) bestandskräftig geworden, und zwar mit auf den Entlassungstag (den 30. Juni 2000) zurückwirkender Kraft. Die faktische Weiterbeschäftigung nach dem Entlassungszeitpunkt schob den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis nicht hinaus.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 12.81 -, NJW 1983, 2042 (Juris Rn. 14) m.w.N.; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rn. 701.
11Die Ansicht des Klägers, dass im Hinblick auf diese tatsächliche Weiterbeschäftigung jedenfalls für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 1. August 2002, dem Wirksamwerden der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung durch Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, ein faktisches Beamtenverhältnis" als Rechtsgrund für die Zahlung von Bezügen anzuerkennen sei, vermag dem Klagebegehren keine hinreichende Erfolgsaussicht zu vermitteln, und zwar auch nicht bei der im Prozesskostenhilfeverfahren angebrachten großzügigen Betrachtung im Hinblick auf schwierige Rechtsfragen.
12Vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. April 2000, a.a.O. S. 1937.
13Weder die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung noch die in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte entwickelten Grundsätze über das faktische Arbeitsverhältnis, auf die der Kläger sich wohl stützen will, bieten für den vorliegenden Fall eine ansatzweise tragfähige Basis für die vom Kläger gezogenen Folgerungen. Es ist auch nicht entfernt etwas dafür dargetan oder ersichtlich, dass die Rechtsprechung mit Blick auf den Fall des Klägers fortzuentwickeln wäre.
14Im Arbeitsrecht dient die in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelte Rechtsfigur des faktischen Arbeitsverhältnisses der Bewältigung der Rechtsfolgen eines in Vollzug gesetzten Arbeitsvertrages, der sich zu einem späteren Zeitpunkt als nichtig oder anfechtbar erweist, sodass der Arbeitnehmer Arbeitsleistungen auf nichtiger oder fehlerhafter Vertragsgrundlage erbracht hat. Das fehlerhafte Arbeitsverhältnis wird für die Vergangenheit weitgehend nach den Regeln eines fehlerfrei zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses behandelt. Rechtsgrundlos erbrachte Arbeitsleistungen sind demgemäß nicht - wie in § 12 Abs. 2 BBesG bestimmt - nach den Vorschriften über eine ungerechtfertigte Bereicherung auszugleichen, sondern in der Vergangenheit wie eine Arbeitsleistung zu bezahlen.
15Vgl. BAG, Urteile vom 3. November 2004 - 5 AZR 592/03 -, MDR 2005, 637 (Juris Rn. 16 f.), vom 30. April 1997 - 7 AZR 122/96 -, NJW 1998, 557 (Juris Rn. 19), vom 14. Januar 1987 - 5 AZR 166/85 - , NVwZ 1988, 966, vom 15. Januar 1986 - 5 AZR 237/84 -, NJW 1986, 2133 (Juris Rn. 12 ff.); teilweise a.A. Urteil vom 22. Oktober 2003 - 7 AZR 113/03 -, NJW 2004, 3586 (Juris Rn. 38); vgl. ferner Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 9. Aufl., § 35 Rn. 34 ff.
16Voraussetzung für die Anwendung dieser Rechtsprechungsgrundsätze - die im Detail Raum für mannigfache Differenzierungen lassen - ist aber stets eine auf (Weiter-)Beschäftigung gerichtete Willensübereinstimmung der Beteiligten (mag sie auch - erkannt oder nicht - fehlerhaft oder nichtig sein). Kennzeichnend ist eine zunächst von beiden Parteien gewollte Beschäftigung des Arbeitnehmers. Liegt diese nicht vor, so sind auch nach der Rechtsprechung des BAG die rechtsgrundlos erhaltenen Leistungen nach den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung rückabzuwickeln.
17Vgl. BAG, Urteile vom 30. April 1997, a.a.O. (Juris Rn. 18 ff.), vom 10. März 1987 - 8 AZR 146/84 -, NJW 1987, 2251 (Juris Rn. 25 ff.) sowie bereits BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 -, NJW 1985, 2968, zu C II 3 b der Gründe (Juris Rn. 89) und die vorzitierten Entscheidungen.
18Ein solcher übereinstimmender Wille zur Weiterbeschäftigung des Klägers über den 1. Juli 2000 hinaus lag hier nicht vor. Dass der Kläger nach der Entlassungsverfügung zwei Jahre lange weiterbeschäftigt worden ist, geht nämlich darauf zurück, dass er gegen die Verfügung Rechtsbehelfe ergriffen und die Beklagte davon abgesehen hat, die daraus resultierende aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) unmittelbar durch eine Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) zu beseitigen. Damit durften für die Dauer der aufschiebenden Wirkung aus der Entlassungsverfügung keine Folgerungen gezogen werden, musste der Kläger also weiterhin wie ein Probebeamter behandelt werden. Auf eine willentliche Weiterbeschäftigung deuten diese Zusammenhänge keinesfalls hin; sie sind allein Folge der verfahrensrechtlich bedingten Fiktion eines fortdauernden Beamtenverhältnisses und namentlich auch auf Seiten der Beklagten lediglich Ausdruck verfahrensrechtlicher Erwägungen.
19Aus der verwaltungsrechtlichen Betrachtung ergibt sich nichts Weitergehendes. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass etwa bei Rücknahme einer Beamtenernennung für die Vergangenheit ein faktisches öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (eigener Art) entstehen kann, in dem alle für die Beamten geltenden Regelungen unmittelbar oder entsprechende Anwendung finden.
20BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1996 - 2 C 12.94 -, BVerwGE 100, 280 (Juris Rn. 22 ff.), sowie BAG, Urteil vom 13. Juli 2005 - 5 AZR 435/04 -, Juris Rn. 27 m.w.N.
21Diese Rechtsprechung kommt aber ebenfalls nur bei Mitarbeitern zum Zuge, die nach dem Willen beider Seiten in das Beamtenverhältnis berufen werden sollten und - im Rahmen des beiderseits für bestehend gehaltenen Beamtenverhältnisses - tatsächlich wie Beamte tätig geworden sind. Daraus erwächst dem Dienstherrn u.a. aus Fürsorge- und Vertrauensschutzgesichtspunkten in bestimmtem Umfang eine Gleichstellungspflicht (etwa dahin, dem Bediensteten die beamtenrechtliche Haftungsbeschränkung zuzugestehen). Auf einen Beamten, der mit seinem Dienstherrn um die Rechtmäßigkeit einer Entlassung streitet, passen all diese Gesichtspunkte von vornherein nicht. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht im vorzitierten Urteil vom 22. Februar 1996 ausdrücklich offen gelassen, ob die Annahme eines faktischen Dienstverhältnisses ausscheidet, wenn der Beamte - wie hier der Kläger - die wahre Sachlage kennt oder sogar herbeigeführt hat. Im Urteil vom 25. November 1982 (a.a.O., Juris Rn. 15) ist - der Sache nach auf derselben Linie - die Annahme eines "faktischen Beamtenverhältnisses" ausdrücklich abgelehnt worden, weil die Bezüge für die Beteiligten ohne weiteres erkennbar allein aufgrund der verfahrensrechtlichen Fiktion eines fortdauernden Beamtenverhältnisses infolge der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gezahlt worden waren. Dieselbe Erwägung liegt zahlreichen nachfolgenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu gleichgelagerten Fällen ebenfalls klar, wenn auch unausgesprochen, zugrunde.
22Wenn demgegenüber im beamtenrechtlichen Schrifttum die Anerkennung faktischer Beamtenverhältnisse gefordert wird,
23vgl. Summer, in: GKÖD, Band I (Beamtenrecht), K § 14 Rn. 6-14 m.w.N.,
24so betrifft dies im Wesentlichen nur die Fälle des Leistungsaustausches bei nichtiger oder zurückgenommener Ernennung bzw. Nichternennung; im Übrigen handelt es sich um eine rechtspolitische Forderung. Zwingende Gründe für eine Anwendung der Rechtsfigur des faktischen Beamtenverhältnisses auf Entlassungsfälle bestehen nicht. Insbesondere bedarf es dieser Rechtsfigur nicht als Rechtsgrundlage für die - hier nur streitige - Gewährung einer angemessenen Gegenleistung für einen während der aufschiebenden Wirkung faktisch geleisteten Dienst. Diese Gegenleistung kann, worauf unten zurückzukommen ist, im Rahmen der Entscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG berücksichtigt werden, wonach von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden kann.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982, a.a.O. (Juris Rn. 15).
26Die übrigen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs sind nach derzeitiger Erkenntnislage ebenfalls nicht durchgreifend fraglich. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung entsprechend § 818 Abs. 3 BGB durch den bestimmungsgemäßen Verbrauch der Bezüge berufen kann; denn er haftet verschärft. Ein Verbrauch der fortgezahlten, unter einem gesetzlichen Vorbehalt der Rückforderung stehenden Bezüge kann im Falle der verschärften Haftung nur ausnahmsweise als Wegfall der Bereicherung berücksichtigt werden, nämlich wenn besondere Umstände nach Treu und Glauben verbieten, diesen Einwand unberücksichtigt zu lassen.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 2 C 11.99 -, BVerwGE 109, 365, 369 f.; Urteil vom 25. November 1982, a.a.O. (Juris Rn. 17).
28Die Umstände, die der Kläger insofern anführt, sind nicht einschlägig. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insbesondere geklärt, dass der Dienstherr im Falle eines möglichen, allein durch die vorläufige Fortzahlung von Dienstbezügen verhinderten Anspruchs auf Sozialleistungen (etwa Arbeitslosenhilfe) durch seine Fürsorgepflicht nicht grundsätzlich an der Rückforderung der vorläufig fortgezahlten Bezüge nach rechtskräftiger Abweisung der gegen die Entlassung erhobenen Klage gehindert ist.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 1998 - 2 B 128.97 -, ZBR 1998, 281, 282.
30Das schließt es aber keinesfalls aus - wie in der bezeichneten Entscheidung auch hervorgehoben ist -, diesen Umstand in die Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG mit einzustellen.
31Diese Billigkeitsentscheidung, die von der Beklagten im Rückforderungsbescheid vom 15. Dezember 2003 getroffen und im Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2004 unverändert bestätigt worden ist, ist erkennbar fehlerhaft, was dem Klagebegehren hinreichende Aussicht auf Erfolg vermittelt. Die Billigkeitsentscheidung betrifft den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs und musste schon mit Blick auf die Höhe der gegen den Kläger geltend gemachten Forderung (55.068,04 Euro) von Amts wegen ergehen. Dabei hat sie nach ständiger Rechtsprechung die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende - für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare - Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Bereicherungsschuldners eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben; damit wirkt sie sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von demselben Grundsatz geprägten - notwendig generalisierenden - Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung aus. Bedeutsam ist die Beurteilung der Billigkeit der Rückforderung insbesondere in Fällen der verschärften Haftung. Dabei ist nicht nochmals die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, unter dem Grundsatz von Treu und Glauben zu würdigen, sondern es ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und deren Auswirkungen auf die Lebensumstände des Schuldners abzustellen. Dafür kommt es nicht entscheidend auf die Lage in dem Zeitraum an, für den die Zahlung geleistet worden ist, sondern auf die Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung.
32Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 2 C 27.98 -, BVerwGE 109, 357 (Juris Rn. 28); Urteil vom 8. Oktober 1998 - 2 C 21.97 -, DVBl. 1999, 322 (Juris Rn. 20 f.); Urteil vom 25. November 1982, a.a.O. (Juris Rn. 18) m.w.N.; Urteil vom 13. Oktober 1971 - VI C 137.67 -, RiA 1972, 97, 100.
33Die vom Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung wird diesen Anforderungen erkennbar nicht gerecht. In der vorliegenden Form ist sie ermessenswidrig, leidet an einer übermäßigen Betonung der objektiv-rechtlichen Rückzahlungspflicht, einer Vernachlässigung maßgeblicher Elemente des Falles und bleibt daher hinsichtlich der berechtigten Interessen des Klägers völlig einseitig. Insgesamt drängt sich der Eindruck auf, dass der Kläger nachträglich für seine - unzweifelhaft - mangelhafte Dienstleistung sanktioniert werden soll; das ist indes gerade nicht Aufgabe der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG.
34Die Auswirkungen der Rückforderung auf die Lebensumstände des Klägers werden vor allem durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit in persönlicher Hinsicht bestimmt, die gerade auch zur Entlassung des Klägers aus dem Probebeamtenverhältnis Anlass gegeben hatte und seine Lebensverhältnisse auf nicht absehbare Zeit prägen wird. Der Kläger wird infolgedessen aller Voraussicht nach jedenfalls auf längere Zeit zur Rückzahlung überhaupt außerstande sein und daher nach seinen persönlichen Verhältnissen mit einer unverhältnismäßigen Forderung belastet. Dies musste sich der Beklagten von vornherein aufdrängen. Denn nach Lage der Dinge war klar, dass es dem Kläger aufgrund seiner bekannten gesundheitlichen Probleme schwer fallen würde, eine anderweitige Beschäftigung zu finden und aus den daraus erzielten Einnahmen einen hohen Betrag, zumal in überschaubarer Zeit, zurückzuzahlen. Entsprechend hat der Kläger im Rahmen der Anhörung erklärt, dass er nach Beendigung seines Beamtenverhältnisses keine Arbeit habe und alle Bemühungen um Arbeit ohne Erfolg geblieben seien. Dies hat die Beklagte nicht bezweifelt. Anhaltspunkte für Vermögen oder anderweitige Einnahmen, aus denen auch nur Raten hätten zumutbarerweise aufgebracht werden können, fehlen völlig. Gleichwohl hat die Beklagte den erkennbar eingeschränkten Möglichkeiten des Klägers zur Rückzahlung keine Rechnung getragen, sondern im Gegenteil zum Auflaufen eines erheblichen Rückzahlungsbetrages maßgeblich beigetragen. Es geht demgegenüber schlechthin nicht an, wie es im Rückforderungsbescheid geschieht, dem Kläger anzulasten, dass er die Bestandskraft der Entlassungsverfügung durch die - berechtigte - Inanspruchnahme von Rechtsschutz hinausgezögert habe. Es wäre vielmehr Sache der Beklagten gewesen, der Anhäufung eines erheblichen potenziellen Erstattungsbetrages durch die alsbaldige Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung vorzubeugen und allenfalls noch - wie ab September 2002 geschehen - einen Teil der Bezüge, etwa in Höhe der voraussichtlich zu belassenden Beträge, auszuzahlen.
35Gewichtigen Bedenken ausgesetzt ist auch die Höhe des belassenen Bezügeanteils (35 % der bis zum Wirksamwerden der sofortigen Vollziehung vom 1. Juli 2002 gezahlten vollen Bezüge). Zwar übersteigt der monatlich belassene Betrag (rd. 820 Euro) einen möglichen Anspruch auf Sozialhilfe; die Beklagte hat jedoch auch insofern keine Erwägungen angestellt, die den Umständen angemessen wären. Wenngleich es im Grundsatz wie oben gesagt zulässig ist, sich im Falle einer durch die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedingten Weiterbeschäftigung eines entlassenen Beamten (u.a.) an der erbrachten Dienstleistung zu orientieren, so ist es im vorliegenden Fall doch schon im Ansatz nicht angängig, sich dabei eng an tatsächliche Dienstzeiten (von der Beklagten mit 1/3 der vollen Dienstzeit veranschlagt) zu halten und überdies eine Bewertung der Qualität der Arbeit vorzunehmen. Der Kläger weist richtig darauf hin, dass in einem "normalen" Beamtenverhältnis die Alimentation, die auch dem Kläger aus dem Probebeamtenverhältnis geschuldet war, grundsätzlich nicht von Umfang und Qualität der Arbeitsleistung abhängig ist. Diese Erwägung muss jedenfalls in gewissem Umfang auch im vorliegenden Fall zum Tragen kommen, wenngleich das Pflichtenverhältnis nach der Entlassung auf einer anderen Grundlage ruhte. Dabei ist hier ausschlaggebend, dass - wie schon gesagt - von vornherein damit zu rechnen war, dass der Kläger auch bei einer weiteren Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen keinen vollen bzw. vollwertigen Dienst würde leisten können. Dennoch hat die Beklagte seine Dienstleistung entgegengenommen und ihn wie einen "normalen" Beamten behandelt, insbesondere auch die vollen Bezüge gezahlt, obwohl hierzu ein Zwang weder rechtlich noch tatsächlich bestand. Die Gründe für diese Betrachtung, die im Wesentlichen als Ausprägung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zu deuten sein dürften, müssen auch in der Billigkeitsentscheidung zu Buche schlagen, ohne dass deshalb notwendigerweise die gesamten Bezüge zu belassen sein müssten. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist daher unter Billigkeitsgesichtspunkten die Belassung von sogar rund 67 % der Bezüge an einen Beamten für rechtens gehalten worden, der krankheitsbedingt keinerlei Dienst mehr geleistet hatte.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 2 C 11.99 -, BVerwGE 109, 365, 366.
37Im Übrigen ist bislang unklar und gegebenenfalls aufklärungsbedürftig, ob die Quote von 35 % der tatsächlichen Dienstleistung entspricht. Der Kläger hat dies in der Klageschrift immerhin ausdrücklich bestritten. Mehr ist von ihm derzeit nicht zu verlangen. Insbesondere kann ihm vor abschließender Bescheidung seines Prozesskostenhilfegesuchs, das er bereits in der Klageschrift angebracht hatte, nicht vorgehalten werden, dass er sich insoweit nicht "substanziiert" geäußert hat. Ohnehin dürfte es der Beklagten obliegen, ihren Standpunkt hierzu, der im angefochtenen Bescheid als "großzügig" bezeichnet wird, so zu präzisieren, dass sich der Kläger substanziiert zur Sichtweise der Beklagten äußern kann; sie hat dies indes im Verfahren bislang nicht für nötig erachtet.
38Was die Zeit nach Anordnung der sofortigen Vollziehung angeht, ist nicht nachvollziehbar, warum dem Kläger nicht zumindest Bezüge in Höhe der Sozialhilfeleistungen belassen worden sind. Zu Recht beanstandet der Kläger, dass ihm durch die Zahlung von 50 % der regulären Bezüge jede Möglichkeit genommen worden ist, nicht rückzahlbare Sozialhilfe zu erhalten, die er jedenfalls bei später bestandskräftig werdender Entlassung nicht hätte zurückzahlen müssen. Nunmehr wird er durch die Rückforderung der Beträge nachträglich und, da Sozialhilfe (jetzt wohl Arbeitslosengeld II) nicht für zurückliegende Zeiträume gezahlt wird, endgültig für die Zeit ab September 2002 bis zum Ende der Zahlungen (September 2003) einkommenslos gestellt. Das belastet den Kläger auch noch in der Zukunft und steht in einem eklatanten Wertungswiderspruch zu dem Gesichtspunkt der Fürsorge, den die Beklagte als Grund für die Bezügezahlung anführt. Angesichts der dargetanen, von der Beklagten nicht bestrittenen Lebensumstände und des nachgewiesenen Sozialhilfebezugs ist es spekulativ, auf Unsicherheiten der Sozialhilfegewährung abzustellen. Für einen Ausfall der Sozialhilfe, der nur bei anderweitiger Sicherstellung des Lebensunterhalts angenommen werden kann, spricht hier nichts. Umstände, die es angesichts dessen rechtfertigen könnten, von der Belassung eines Betrages in der Höhe möglicher Sozialhilfe abzusehen, sind nicht ersichtlich, namentlich von der Beklagten nicht dargetan.
39Schließlich ist unverständlich, wie die Beklagte zu monatlichen Rückzahlungsraten in Höhe von 2.500 Euro gelangt. Zwar ist ein Interesse der öffentlichen Hand an baldiger und vollständiger Realisierung von Forderungen anzuerkennen. Die Ratenzahlung, vor allem ihre Höhe, wird aber den derzeitigen und absehbaren wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers, auf die es im Rahmen der Billigkeitsentscheidung maßgeblich ankommt, nicht annähernd gerecht; das ist schon allein daraus ersichtlich, dass die geforderte Rate die Höhe der dem Kläger während seiner aktiven Zeit gezahlten monatlichen Bruttobezüge übersteigt. Es fehlt beklagtenseitig an jeglicher Erwägung, aus welchem Einkommen oder Vermögen der Kläger die Rückzahlung in der verlangten Höhe unter Belassung eines angemessenen Betrages für den Lebensunterhalt möglich sein sollte. Günstigeres ergibt sich auch nicht aus der im Rückforderungsbescheid angesprochenen "weiteren" Billigkeitsentscheidung im Falle neuer Darlegungen und Nachweise. Abgesehen davon, dass eine weitere Billigkeitsentscheidung zur Rechtfertigung der getroffenen nichts beitragen kann, ist bislang völlig unklar, welche Entscheidungsgrundlagen beigebracht werden könnten, um die Beklagte zu einer angemessenen Regelung zu veranlassen, nachdem sie es für "billig" erachtet, einen - erklärtermaßen und unbestritten - Sozialleistungen beziehenden Schuldner zu hohen und langandauernden Zahlungen zu verpflichten.
40Die dargelegten Mängel der Billigkeitsentscheidung sprechen derzeit deutlich dafür, dass der Rückforderungsbescheid in der vorliegenden Gestalt aufzuheben sein wird. Da eine Billigkeitsentscheidung - wie schon gesagt - den Rückzahlungsanspruch zugunsten des Schuldners modifiziert, beurteilt sich ihre Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Dass eine Nachbesserung mit heilender Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 114 Satz 2 VwGO) möglich sein könnte, erschließt sich deshalb nicht, weil keine bloßen Begründungsmängel, sondern substanzielle Defizite der Ermessensentscheidung vorliegen.
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