Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1939/04

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 1. Februar 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2001 verpflichtet, die Festsetzung des monatlichen Zuschlags für die Betreuung über Mittag in Höhe von 41,00 DM im Beitragsbescheid vom 11. August 2000 aufzuheben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.