Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 2140/05
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch in dem Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Der Beschluss ist den Beteiligten vorab per Telefax bekannt zu geben.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die die Antragstellerin dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Den Ablauf der einmonatigen Begründungsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO hat der Senat nicht abgewartet, da die Antragstellerin die von ihr begehrte Anerkennung ihrer Diplomprüfung im Fach Bildhauerei nur bis zum 22. Dezember 2005 nachreichen kann, um zum 1. Februar 2006 in den Vorbereitungsdienst eingestellt zu werden.
4Die dargelegten Gründe rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) unbegründet ist.
5Die Antragstellerin hat bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Sie erstrebt mit ihrem Begehren auf vorläufige Anerkennung ihrer Diplomprüfung eine Vorwegnahme der Hauptsache. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt aber im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass dem Antragsteller ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist.
6Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2005 – 19 B 1090/05 -, 26. Januar 2005 - 19 B 82/05 -, 26. November 2004 - 19 B 2553/04 -, und 28. Januar 2004 - 19 B 188/04 -.
7Die Antragstellerin hat demgegenüber nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ohne die beantragte einstweilige Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen. Sie verweist lediglich darauf, dass die begehrte Anerkennung erforderlich sei, damit sie fristgerecht bis zum 22. Dezember 2005 die erforderlichen Unterlagen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ab dem 1. Februar 2006 einreichen könne, und dass sie zum 1. Februar 2006 eine Einstellungszusage erhalten habe. Der bloße Wunsch, den Vorbereitungsdienst möglichst bald beginnen zu können, rechtfertigt aber keine Vorwegnahme der Hauptsache.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2005 – 19 B 1090/05 -, 26. Januar 2005 ‑ 19 B 82/05 -, 26. November 2004 ‑ 19 B 2553/04 -, und 28. Januar 2003 - 19 B 188/04 ‑.
9Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Wartezeit bis zum nächsten Einstellungstermin unzumutbar lang ist. Nach der vom Senat eingeholten telefonischen Auskunft der Bezirksregierung N. ist beabsichtigt, Lehramtsanwärter, die ein sog. Mangelfach studiert haben, auch zum 9. August 2006 einzustellen. Zu diesen Mangelfächern gehöre auch das Fach Kunst. Da die Antragstellerin die Anerkennung dieses Mangelfachs begehrt und die Einstellung von Lehramtswärtern mit Mangelfächern besonders gefördert werden soll, spricht bei summarischer Prüfung Alles dafür, dass sie auch zum nächsten Einstellungstermin am 9. August 2006 eine Einstellungszusage erhalten kann.
10Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht bei summarischer Prüfung zu Recht die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs verneint. Der Senat nimmt auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug. Das Beschwerdevorbringen zeigt keine neuen Aspekte auf, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Insbesondere führt es keine Rechtsgrundlage dafür an, dass bei Fehlen von dem Gesetzesvorbehalt genügenden Anforderungen für die Anerkennung aus § 20 Abs. 2 LABG auf einen voraussetzungslosen Anspruch auf Anerkennung geschlossen werden kann. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus zutreffend entschieden, dass die Einholung eines Gutachtens zur Überprüfung der Gleichwertigkeit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
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