Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 B 1847/05
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin ¬gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. September 2005 wird zurückgewiesen.
Die An¬tragstellerin trägt die Kosten des Beschwer¬deverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.200,– € festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.
41. Das Verwaltungsgericht hat nicht dadurch das rechtliche Gehör der Antragstellerin verletzt, dass es über ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entschieden hat, ohne eine Reaktion auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 12. September 2005 abgewartet zu haben. Das Verwaltungsgericht hat diesen Schriftsatz der Antragstellerin lediglich zur Kenntnisnahme übersandt und damit hinreichend deutlich gemacht, dass es von sich aus keine Stellungnahme mehr erwartete. Das Verwaltungsgericht musste bei dieser Lage mit der Entscheidung nicht über den 29. September 2005 hinaus warten, um der Antragstellerin noch mehr Zeit für eine mögliche Stellungnahme einzuräumen. Ein weiteres Zuwarten wäre unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs allenfalls dann geboten gewesen, wenn die Antragstellerin ausdrücklich weiteren Sachvortrag angekündigt hätte. In einem solchen Fall hätte das Gericht mit der Entscheidung angemessene Zeit warten müssen, sofern es für den abschließenden Vortrag keine Frist gesetzt hatte.
5Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2002 2 BvR 654/02 -, juris.
6Die Antragstellerin hat in der Antragsschrift und im Schriftsatz vom 7. September 2005 keinen weiteren Vortrag angekündigt. Sie hat auch die Übermittlung des Schriftsatzes vom 12. September 2005 nicht zum Anlass genommen, dem Gericht zu signalisieren, dazu entgegen der Erwartung des Einzelrichters noch vortragen zu wollen. Deshalb muss nicht entschieden werden, ob der Zeitraum zwischen der Übersendung des Schriftsatzes vom 12. September 2005 und der gerichtlichen Entscheidung für eine mögliche Erwiderung angemessen lang war. Er war mit knapp zwei Wochen jedenfalls ausreichend bemessen, um einen weiteren Schriftsatz ankündigen und dadurch das Gericht zu einer späteren Entscheidung veranlassen zu können. Allein der Umstand, dass andere Eilverfahren länger dauern mögen, bietet jedenfalls keinen rechtlichen Anknüpfungspunkt, in überdurchschnittlich schnellen Entscheidungen schon dann einen Gehörsverstoß zu sehen, wenn ein nicht angekündigter Schriftsatz das Gericht nicht mehr rechtzeitig erreicht.
7Ein Gehörsverstoß lag auch nicht darin, dass das Verwaltungsgericht den Schriftsatz vom 30. September 2005 bei seiner Entscheidung nicht mehr berücksichtigt hat, weil er im Entscheidungszeitpunkt bei Gericht noch nicht vorlag. Sofern das Gericht wie hier nicht verpflichtet ist, mit seiner Entscheidung noch zu warten, verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG nur, die bei ihm eingegangenen Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
8Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 1980 1 BvR 277/78 -, BVerfGE 53, 219.
9Der Eingang eines Schriftsatzes nach der Entscheidung vermag dann keinen Gehörsverstoß mehr zu begründen. Etwas anderes lässt sich auch den von der Antragstellerin angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen.
10Davon abgesehen stellt die erhobene Gehörsrüge den angefochtenen Beschluss jedenfalls deshalb nicht in Frage, weil weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass der Schriftsatz vom 30. September 2005 Vortrag zu tatsächlichen oder rechtlichen Umständen enthält, deren Berücksichtigung in Bezug auf die streitbefangene Fahrtenbuchauflage zu einer der Antragstellerin günstigen Entscheidung geführt hätte.
112. Entgegen der Annahme der Antragstellerin genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage in der streitbefangenen Ordnungsverfügung vom 10. August 2005 den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach bedarf die Vollziehungsanordnung einer eigenständigen, das heißt für den Regelfall äußerlich und inhaltlich über die Begründung der angeordneten Maßnahme hinausgehenden, am konkreten Einzelfall orientierten, schriftlichen Begründung. Allerdings ist gerade für Maßnahmen der Gefahrenabwehr anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können und die Begründung der Vollzugsanordnung bei gleichgelagerten Konstellationen im Rahmen der Massenverwaltung standardisiert werden kann.
12Vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rn. 757 f. m.w.N.
13Der Antragsgegner hat die Vollziehungsanordnung in der angegriffenen Verfügung schriftlich gesondert begründet. Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der eine Fahrtenbuchauflage nach § 31 a StVZO rechtfertigenden Lebenssachverhalte ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner auf Seite 3 der Verfügung vom 10. August 2005 dabei auf das bei der Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs bestehende öffentliche Interesse daran verweist, dass sich Fahrzeugführer künftig nicht erneut ihrer Verantwortung für mögliche Verkehrszuwiderhandlungen entziehen können.
143. Die Beschwerde stellt auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage verletze die Ordnungsverfügung vom 10. August 2005 die Antragstellerin nicht in ihren Rechten; vielmehr sei von ihrer Rechtmäßigkeit derzeit auszugehen.
15Insbesondere lässt das Beschwerdevorbringen keine Zweifel daran aufkommen, dass die Voraussetzungen des § 31 a StVZO für eine Fahrtenbuchauflage gegeben sind.
16Nach § 31 a Abs. 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne von § 31 a Abs. 1 StVZO nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 7 C 3.80 -, VRS 64, 466, 467, sowie Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104, und vom 9. Dezember 1993 11 B 113.93 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279.
18Eine Pflicht der Ermittlungsbehörden, den Fahrer sogleich zur Rede zu stellen, kann daraus nicht hergeleitet werden.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 7 C 77.74 -, NJW 1979, 1054, 1055.
20Zu den angemessenen Maßnahmen gehört es jedoch grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend von dem Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist.
21Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1987 7 B 139.87 -, DAR 1987, 393, und Urteil vom 13. Oktober 1978 7 C 77.74 -, a.a.O., 1056; OVG NRW, Urteile vom 31. März 1995 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335, und vom 29. April 1999 8 A 699/97 -, a.a.O.
22Die Anhörung begründet deshalb für den Halter, auch wenn sie nicht sofort erfolgt, eine Obliegenheit, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert.
23Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. November 2005 8 A 280/05 - und vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -.
24Allein durch diese - in erster Linie polizeilich begründete - Mitwirkungsobliegenheit werden etwaige Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte in Ordnungswidrigkeitenverfahren oder Strafverfahren sowie auch mögliche entsprechende Rechte in verwaltungsbehördlichen Verfahren noch nicht berührt.
25Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1981 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, 568 zur Verfassungsmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage.
26Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt die Antragstellerin nicht durchgreifend in Frage, dass die Voraussetzungen des § 31 a Abs. 1 StVZO für eine Fahrtenbuchauflage vorlagen.
27a) Insbesondere zeigt das Beschwerdevorbringen keine Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts auf, dass das zulässige Gesamtgewicht des Autokrans der Antragstellerin mit dem amtlichen Kennzeichen die nach § 34 StVZO allgemein zulässigen Grenzen für Achslasten oder Gesamtgewicht überschreitet und dieser am 2. Mai 2005 ohne die nach § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO erforderliche Erlaubnis im Verkehr bewegt worden ist.
28b) Die Antragstellerin hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass die danach erforderliche und bis heute nicht vorgelegte Erlaubnis zu diesem Zeitpunkt vorlag. Insbesondere genügt hierfür nicht das Vorliegen einer generellen Ausnahmegenehmigung im Sinne der §§ 32, 34 StVZO. Diese ersetzt nicht die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO für die übermäßige Straßenbenutzung. Auch dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners und dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beteiligten lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, diese Erlaubnis könnte vorgelegen haben. Auf die Frage des Antragsgegners nach der Erlaubnis hat die Antragstellerin mit Telefax vom 3. Mai 2005 unter Bezugnahme auf ihren Auftrag lediglich vorgetragen, sie habe angenommen, dass sich ihre Auftraggeberin um die notwendige Genehmigung für die halbseitige Straßensperrung und die Erlaubnis des Eigentümers des Nachbargrundstücks zum Befahren und Aufstellen des Autokrans kümmern werde und dass die notwendige Genehmigung vorliege. Zum Vorhandensein einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO hat die Antragstellerin trotz mehrfacher Rückfragen keine Ausführungen gemacht. Es spricht auch nichts dafür, dass die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO tatsächlich von der Auftraggeberin der Antragstellerin eingeholt worden sein könnte. Dem vorgelegten Angebot ist nicht zu entnehmen, dass die Auftraggeberin gerade auch darauf hingewiesen worden ist, eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO einholen zu müssen.
29c) Das Führen des Autokrans ohne die nach § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO erforderliche Erlaubnis stellt auch einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht dar, der eine Fahrtenbuchauflage rechtfertigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt.
30OVG NRW, Urteile vom 30. November 2005
31- 8 A 280/05 - und vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, a.a.O., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 3 B 94.99 -, NZV 2000, 386.
32Die Antragstellerin dringt nicht mit dem Einwand durch, es habe sich um einen einmaligen und unwesentlichen Verstoß gehandelt, der sich weder verkehrsgefährdend ausgewirkt habe, noch Rückschlüsse auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulasse und deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Fahrtenbuchauflage rechtfertigen könne. Sie übersieht dabei, dass das Bundesverwaltungsgericht das Gewicht von Verkehrsverstößen selbst in erster Linie an ihrer Einordnung durch den Bußgeldkatalog und daran orientiert, wie viele Punkte dafür nach der einschlägigen Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung in das Verkehrszentralregister einzutragen wären. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht in der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von 80,- DM geahndet und mit einem Punkt in das Verkehrszentralregister eingetragen worden wäre, als Verkehrsverstoß vom einigem Gewicht angesehen, ohne dass es darauf ankam, ob eine unklare Verkehrslage bestand oder eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eingetreten war.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 -, BVerwGE 98, 227 = NJW 1995, 2866.
34Dies zugrunde gelegt ist auch das Führen eines Kraftfahrzeugs ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO bereits als wesentlicher Verstoß anzusehen, der generell eine Fahrtenbuchauflage ohne Rücksicht darauf rechtfertigt, ob besondere Umstände hinzutreten. Denn er wäre gemäß §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 26 a StVG i.V.m. Nr. 116 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung BKatV - mit einem Bußgeld von 40,- € geahndet und deshalb gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG i.V.m. § 40 FeV und Nr. 7 der Anlage 13 zur FeV mit einem Punkt bewertet worden. Diese Bewertung ist unabhängig vom konkreten Schutzzweck des § 29 StVO.
35d) Das Beschwerdevorbringen lässt auch kein Ermittlungsdefizit erkennen, das ursächlich dafür geworden ist, dass der Fahrer nicht rechtzeitig ermittelt werden konnte. Dabei ist unerheblich, aus welchen Gründen der Fahrer des Autokrans von der Mitarbeiterin des Antragsgegners nicht unmittelbar angesprochen worden ist. Jedenfalls hat der Antragsgegner bereits am 3. Mai 2005 die Halterin um Mitteilung gebeten, aufgrund welcher Erlaubnis der Autokran zum Einsatzort gefahren worden sei, und sie mit Zeugenfragebogen vom 22. Juni 2005 sowie Ergänzungsschreiben vom 30. Juni 2005 um Mitteilung des Fahrzeugführers gebeten. Bis zum Eintritt der Verjährung Anfang August 2005 hatte die Antragstellerin hinreichend Gelegenheit, den Fahrer zu benennen. Hierzu war die Antragstellerin auch in der Lage; denn sie hat wenige Tage nach Eintritt der Verjährung den Fahrzeugführer mitgeteilt. Dem Gericht erschließt sich nicht ansatzweise, weshalb die Fahrerermittlung mehr als einen Monat benötigt haben sollte, zumal die Beschwerde selbst andeutet, der Name des Fahrers habe ohne Weiteres der Fahrtenscheibe entnommen werden können. Vor diesem Hintergrund ist die Antragstellerin ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht allein dadurch hinreichend nachgekommen, dass sie über ihre Bevollmächtigten vorgab, aufwändige und im einzelnen nicht nachvollziehbare Fahrerermittlungen anzustellen.
364. Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde rügt, die der Fahrtenbuchauflage zugrunde liegende Regelung sei nicht daraufhin überprüft worden, ob sie europarechtskonform sei, genügt die Beschwerdebegründung nicht dem Darlegungserfordernis gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Sie legt nicht dar, gegen welche Vorschriften des Europarechts § 31 a StVZO verstoßen soll. Die bloße Nennung von Stichworten wie "freier Wettbewerb" reicht dazu nicht aus.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525).
38Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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