Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 2285/03

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. März 2003 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 35.790,44 EUR festgesetzt.


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