Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 1963/05

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte;

außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.


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