Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 1138/01
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Dem Kläger wurden durch rechtskräftigen Planfeststellungsbeschluss Eigentumsflächen teilweise dauerhaft, teilweise vorübergehend entzogen bzw. mit einer Dienstbarkeit belastet. Er macht im Rahmen des Enteignungsverfahrens einen Anspruch auf Übernahme des Restgrundstücks geltend.
3Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke G. -H. -Straße 10 (Gemarkung N. Flur 19 Flurstücke 125, 350, 426, 427, 432 und 119) und F. Straße 22 (Gemarkung N. Flur 19 Flurstück 97) jeweils in N. , die eine Gesamtgröße von etwa 8.000 qm haben. Seit dem 1. Januar 1973 vermietet der Kläger das Betriebsgrundstück (G. -H. -Straße 10) gewerblich an die Firma K. T. GmbH & Co. KG zum Betrieb einer Galvano-Anstalt; das Mietverhältnis hat eine feste Laufzeit bis zum 31.12.2026. Der Kläger ist Geschäftsführer der GmbH als Komplementärin der KG. Deren Betriebsgebäude - Büro-, Produktions- und Lagergebäude sowie Nebenanlagen - befinden sich auf den Flurstücken 125, 350, 426 und 119; in dem Produktionsgebäude ist durch Vertrag vom 19. Dezember 1987 ein Werkstattraum an die Firma J. T. Metallveredelung GmbH untervermietet. Das südwestlich angrenzende Flurstück 427 sowie das westlich zum Grundstück G. -H. -Straße 10 liegende Flurstück 97 sind unbebaut.
4Mit Verfügung des Regierungspräsidenten B. vom 14. Mai 1984 wurde das Verfahren zur Planfeststellung der B 515n eingeleitet. Seit dem 18. November 1986, dem ersten Tag der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen, bestand für die von der Planung betroffenen Grundstücke, zu denen auch die o.g. Flurstücke 119, 427 und 97 gehörten, eine Veränderungssperre; im Jahre 1987 wurde das Planfeststellungsverfahren eingestellt und mit überarbeiteten Planunterlagen zugleich neu eingeleitet. Auch für die geänderte Ausführung des Straßenbauvorhabens benötigte die Beigeladene Teilflächen aus dem Anwesen des Klägers. Die erneute Planauslegung erfolgte vom 19. Januar bis zum 18. Februar 1987.
5Die betriebliche Entwicklung der Fa. K. T. GmbH & Co. KG stellt sich nach Aktenlage im Wesentlichen wie folgt dar:
6Der Fa. wurde unter dem 21. Dezember 1973 eine Baugenehmigung zum Neubau einer Lagerhalle" erteilt. In den als bauaufsichtliche Auflagen in die Baugenehmigung aufgenommenen Auflagen des Landesstraßenbauamtes I. vom 22. Juni 1973 (vgl. Nr. 13 der Besonderen Hinweise im Anhang der Baugenehmigung) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Vorhaben auf einem Grundstück errichtet werden soll, das teilweise bei der Realisierung der Umgehungsstraße N. (B 515n) in Anspruch genommen werde. Dementsprechend sehen die Auflagen u.a. vor, dass die Zufahrt zum Baugrundstück über eine Zufahrt zum Nebenweg zu erfolgen" habe und dass eine direkte Zufahrt zur B 515n auch nicht vorübergehend zugelassen" werde. Die ursprünglich vorgesehene Gründungstiefe der geplanten Industriehalle war im Hinblick auf die geplante Straße erheblich reduziert worden (vgl. Schreiben des Landesstraßenbauamtes I. an das Stadtbauamt N. vom 30. April 1973).
7Unter dem 15. Dezember 1978 erging eine Nachtragsgenehmigung zur teilweisen Nutzungsänderung der Lagerhalle als Galvanik"; Mitte 1980 wurde dem Kläger der Anbau eines Pförtnergebäudes" genehmigt. Unter dem 26. Oktober 1987 lehnte die Stadt N. einen Bauantrag des Klägers zur Erweiterung der Wasserbehandlungsanlage auf dem Grundstück Flur 19 Flurstücke 350 und 427 unter Hinweis auf die geplante B 515n und die hiermit verbundene Veränderungssperre ab. Unter dem 8. Dezember 1988 wurde dem Kläger eine weitere Baugenehmigung zum Anbau eines zweigeschossigen Büro- und Betriebsgebäudes und einer Lagerhalle auf den Flurstücken 125, 119, 350 und 426 erteilt; dabei umfasste allein der Hallenanbau eine bebaute Fläche von 303,75 qm. Diese Betriebserweiterung diente u.a. der Aufnahme der vorgenannten Wasserbehandlungsanlage. Am Ende der Baugenehmigung heißt es unter Hinweise": 2. Die in den Bauvorlagen angegebenen Nutzungen - Stahlhalle als Lagerhalle und nördlicher Anbau vornehmlich als Raum für die Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage - sind einzuhalten. Beide beantragten Gebäudeteile dürfen nicht zu Produktionszwecken genutzt werden. (...)3. Die Darstellung von zwei Fahrspuren und einer Standspur auf dem Grundstück, Flur 19, Flurstücke 427 und 426 (...) sind nicht Gegenstand dieser Baugenehmigung. Ich behalte mir vor, wegen der ungenehmigten Nutzung des Flurstücks als Lager- und Parkplatz sowie Anlegung einer Zufahrt ordnungsbehördliche Maßnahmen gegen Sie einzuleiten." Im Rahmen dieses Baugenehmigungsverfahrens hatte das Straßenneubauamt T1. gegenüber der Stadt N. die erforderliche Zustimmung nach § 9 FStrG unter Auflagen erteilt. Zugleich wurde die Frage aufgeworfen, ob nach Inanspruchnahme der Fläche für die B 515n die Umfahrung der geplanten Halle noch möglich sei. Im Jahre 1989 erhielt die Fa. T. GmbH & Co. KG durch den OKD des N1. Kreises eine Genehmigung zum Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage auf dem Flurstück 125; dem Antrag war ein Aufstellungsplan der Galvanik- /Eloxalanlagen beigefügt. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens hatte die Bauordnungsabteilung der Stadt N. mit Schreiben vom 21. Juli 1987 den Kläger darauf hingewiesen, dass die zeichnerisch dargestellten Karusselautomaten und Eloxalanlagen teilweise gar nicht, teilweise nicht in der angegebenen Größe genehmigt seien. Dem Kläger wurde anheimgestellt, entsprechende Bauantragsunterlagen einzureichen. Den Bauakten sind derartige Anträge nicht zu entnehmen. Aus einem Gesprächsprotokoll vom 24. März 1988 ergibt sich, dass die Stadt N. trotz der zweifelhaften baurechtlichen Zulässigkeit der gegenwärtigen Nutzung der Gebäude (...) für die dort betriebene Lohngalvanik diesen Betrieb an diesem Standort erhalten" wolle.
8Mit Schreiben vom 22. November 1990 teilte der Kläger der Stadt N. mit, seine Firma beabsichtige in der Zeit vom 15. Dezember 1990 bis Mitte Januar 1991 die Galvano-Anlage im Erdgeschoss umzubauen; es werde um Mitbenutzung des Flurstücks 427 für die Aufstellung eines Kranwagens und die Zwischenlagerung von Behältern und Wannen gebeten. Dem Antrag wurde mit Schreiben vom 19. Dezember 1990 ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs entsprochen. Ein vergleichbarer Antrag des Klägers wurde im März 1992 - diesmal ging es um eine mehrmonatige Lagerung von Wannen auf dem genannten Flurstück - mit der Begründung abgelehnt, es stünden geeignete Flächen auf den Flurstücken 350, 426, 119 und 432 zur Verfügung. Mit Bescheid vom 9. Oktober 1992 erhielt die T. GmbH & Co. KG eine weitere Baugenehmigung für einen Anbau an den Versand" auf den Flurstücken 19- 125 und 556.
9Mit Bescheid vom 19. Mai 1995 erteilte das Staatliche Umweltamt I. der Fa. K. T. GmbH & Co. KG die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Flüssiggasbehälters auf den Flurstücken 125, 432 und 556.
10Das Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein- Westfalen erließ am 14. April 1992 den Planfeststellungsbeschluss zum Neubau der B 515 n - Umgehung M.---ringsen - Bau-km 2+651 bis 6+481, der rechtskräftig wurde. Der Kläger hatte im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens u.a. geltend gemacht, aufgrund der geplanten Inanspruchnahme der Flurstücke 427 und 97 werde eine Betriebsfortführung auf der Restfläche unmöglich gemacht. Das Flurstück 427 werde als Park- und Lagerplatz, zum Aufstellen von Kranwagen für den Austausch der Produktionsanlagen und als Umfahrungsmöglichkeit um das Betriebsgebäude genutzt; auch das Flurstück 97 sei in die betriebliche Nutzung einbezogen. Die Einwendungen wurden mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe das Flurstück 427 im Jahre 1986 in Kenntnis des Straßenbauvorhabens erworben; bereits 1973 sei ihm die Trassierung der geplanten B 515n bekannt gewesen. Dies ergebe sich aus den Auflagen zur Baugenehmigung. Der Kläger habe im Übrigen ohne bauaufsichtliche Genehmigung einen gewerblichen Lager-, Park- und Wendeplatz sowie eine Wegeverbindung zwischen der G. -H. -Straße und der Betriebszufahrt an der F. Straße errichtet und diese befestigt. Über den gestellten Übernahmeantrag könne derzeit nicht entschieden werden, weil noch keine rechtskräftige Entscheidung darüber vorliege, ob das Flurstück 427 rechtmäßigerweise betrieblich genutzt werde oder nicht. Die Entscheidung könne jedoch in das Entschädigungsverfahren verwiesen werden.
11Da zwischen der Beigeladenen und dem Kläger keine Einigung über den freihändigen Erwerb der benötigten Teilflächen erzielt werden konnte, beantragte die Beigeladene am 25. November 1996 beim Beklagten zunächst die Einleitung eines Entschädigungsfeststellungsverfahrens. Am 19. März 1997 stellte sie dann sowohl einen Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung als auch den Antrag auf Enteignung des Grundeigentums.
12Der Kläger beantragte am 2. Mai 1997, die Enteignung auf das Restgrundstück auszudehnen, da er dieses nach Enteignung der Teilflächen nicht mehr angemessen verwerten könne. Sein Grundbesitz sei eine wirtschaftliche Einheit, die insgesamt dem Galvanikbetrieb diene. Dieser könne nach der Enteignung der Teilflächen nicht mehr fortgeführt werden, denn auf dem verbleibenden Restgrundstück fehlten Lager-, Park-, Ausweich- und Versuchsflächen. Außerdem führten die zu erwartenden Verkehrsimmissionen zu Beeinträchtigungen der technischen Anlagen und Galvanikbäder.
13Den Antrag der Beigeladenen auf vorzeitige Besitzeinweisung lehnte die Beklagte zunächst mit Beschluss vom 20. Mai 1997 ab, auf den Widerspruch der Beigeladenen hob sie den ablehnenden Beschluss wieder auf und wies die Beigeladene mit Beschluss vom 1. September 1997 vorzeitig in den Besitz der für das Straßenbauvorhaben benötigten Grundstücke des Klägers ein. Der Kläger legte am 9. September 1997 Widerspruch gegen diesen Beschluss ein und stellte einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, den das Verwaltungsgericht B. mit Beschluss vom 11. September 1997 - 7 L 1742/97 - ablehnte. Das erkennende Gericht lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Beschwerde mit Beschluss vom 30. Oktober 1997 - 23 B 2327/97 - ab. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 28. November 1997 zurück. Weitere Rechtsmittel legte der Kläger nicht ein.
14Unter dem 11. März 1999 beantragte der Kläger, die bisherigen Sachbearbeiter der Beklagten wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Der Kläger habe mehrfach schriftlich darauf hingewiesen, dass der Galvanikbetrieb infolge der vorzeitigen Besitzeinweisung der Beigeladenen räumlich so beeinträchtigt sei, dass er keine Überlebenschance habe. Dennoch habe die Beklagte den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Lediglich ein Gutachten über den Verkehrswert der Enteignungsfläche sei in Auftrag gegeben worden. Der Kläger habe zwischenzeitlich selbst den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dr. I1. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, um die anlagentechnische Flexibilität, die Logistik und die immissionsbedingte Situation der GmbH & Co. KG vor und nach der Enteignung des für den Straßenbau benötigten Grundstücks zu beurteilen und zu bewerten. In seinem Gutachten vom 1. März 1999 komme der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass infolge der Teilenteignung des Flurstücks 427 die bislang praktizierte Wannen-Austausch-Technik über Dach" wegen des Wegfalls der Stellfläche für den 100-t-Autokran nicht mehr durchgeführt werden könne, dass die inner- und außerbetriebliche Logistik erheblich eingeschränkt sei und dass die Immissions-Konzentration nach Inbetriebnahme der Bundesstraße erheblich ansteigen werde.
15Am 30. Juni 1999 erging der Enteignungsbeschluss der Beklagten, mit dem unter anderem zugunsten der Beigeladenen dem Kläger das Eigentum an 2.504 qm des Grundstücks Gemarkung N. Flur 19 Flurstück 427 und an ca. 665 qm aus dem insgesamt 1.212 qm großen Grundstück Gemarkung N. Flur 19 Flurstück 97 entzogen wurde.
16Den Antrag des Klägers auf Übernahme des Restgrundstücks G. -H. -Straße 10 in N. lehnte die Beklagte ab und wies auch den Befangenheitsantrag des Klägers zurück. Dem Antrag auf Übernahme des Restgrundstücks könne nicht entsprochen werden, da ein Eingriff in den Gewerbebetrieb im enteignungsrechtlichen Sinne nicht erfolgt sei. Die Nutzung der enteigneten Grundstücksflächen der Flurstücke 427 und 97 als Erwerbs- bzw. Vorratsfläche sei nicht genehmigungsfähig. Die Stadt N. habe die Stilllegung bzw. Beseitigung von baulichen Anlagen für den Galvanikbetrieb auf dem Flurstück 427 verfügt und die weitere gewerbliche Nutzung dieses Flurstücks untersagt. Eine dagegen erhobene Klage sei ebenso erfolglos geblieben wie eine Klage gegen die Untersagung der Nutzung des Flurstücks 97 als Lagerplatz. Die Grundstücke lägen im Außenbereich und seien nicht in den Betriebsablauf eingegliedert. Sie seien von einer baulichen und wirtschaftlichen Nutzung für die Zukunft ausgeschlossen.
17Der Kläger, die Firma K. T. GmbH & Co.KG (frühere Klägerin zu 2.) und die Firma J.T. -Metallveredelung GmbH (frühere Klägerin zu 3.) haben am 28. Juli 1999 Klage erhoben.
18Sie haben vorgetragen, der Enteignungsbeschluss sei formell rechtwidrig, weil an der Entscheidung befangene Personen mitgewirkt hätten. Ferner habe die Beklagte entgegen § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz - EEG NW -) vor der Enteignung keine Verhandlungen mit den Klägerinnen zu 2. und 3. geführt, obwohl diese als Mieter Bestandschutz genießen würden. Die Enteignung sei auch materiell rechtswidrig. Dem Antrag auf Ausdehnung der Enteignung auf das verbleibende Restgrundstück habe entsprochen werden müssen. Durch die Enteignung der Teilflächen sei das verbleibende Restgrundstück nicht mehr für einen Galvanik- und Eloxalbetrieb nutzbar. Es fielen die notwendigen Stellplätze weg, der Wannenaustausch über Dach" mittels des 100 t- Autokrans sei nicht mehr möglich, da ein entsprechender Kran nach der Enteignung nicht mehr auf dem Flurstück 427 aufgestellt werden könne. Eine andere Möglichkeit des Wannenaustauschs sei wegen der räumlichen Verhältnisse nicht möglich. Ferner entfalle durch die Teilenteignung des Flurstücks 427 die betriebseigene Straße und die Immissionskonzentration werde nach Inbetriebnahme der Bundesstraße erheblich ansteigen. Die Flurstücke 427 und 97 lägen nicht im Außenbereich. Sie seien in den Betriebsablauf integriert und betriebsnotwendig. Die Nutzung des Flurstücks 427 zum Aufstellen eines 100 t-Autokrans zum Wannenaustausch und zum vorübergehenden Abstellen von Tiefladern sei nicht baugenehmigungspflichtig. Auf dem Flurstück 97 seien galvanisierte Gegenstände für Langzeit-Freilandversuche abgestellt.
19Die Kläger haben beantragt,
20den Enteignungsbeschluss der Beklagten vom 30. Juni 1999 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 14. Juli 1999 aufzuheben,
21die Beklagte zu verpflichten, die Enteignung auszudehnen auf den gesamten im Eigentum des Klägers (damals zu 1.) stehenden Grundbesitz Gemarkung N. , Flur 19, Flurstücke 125, 119, 350, 426, 427, 432 und 97.
22Die Beklagte hat beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Sie hat im Wesentlichen auf die Begründung ihres Enteignungsbeschlusses vom 30. Juni 1999 verwiesen.
25Die Beigeladene hat beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Die Beigeladene hat geltend gemacht, dass es sich bei den Flurstücken 97 und 427 nicht um Betriebsgrundstücke des Galvanikbetriebes handele. Der Kläger habe die Grundstücke in Kenntnis der Straßenplanung erworben. Jede gewerbliche Nutzung der Flurstücke 97 und 427 sei baurechtswidrig, so dass kein Anlass bestanden habe, den Betrieb im Zuge der Straßenbaumaßnahme insgesamt - finanziert durch Steuermittel - zu verlagern. Die bebauten Grundstücksflächen würden dem Kläger nicht entzogen. Hinsichtlich des Vorwurfs, nicht mit den Mietern verhandelt zu haben, sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger nie deutlich gemacht habe, ob er für sich selbst als Grundstückseigentümer oder für die Kläger zu 2. und 3. als Mieter handele. Es habe keine Veranlassung bestanden, mit den Mietern zu verhandeln, da eine Beeinträchtigung der gewerblichen Mietrechte nicht feststellbar gewesen sei. Das gesamte Betriebsgrundstück sei angemessen und ausreichend über das öffentliche Wegenetz erreichbar. Eine Gesamtübernahme des Grundstücks könne nicht mit Erschwernissen beim Austausch der Galvanikwannen gerechtfertigt werden, da diese nicht den Eigentümer, sondern allenfalls den Mieter bzw. Pächter betreffen würden. Der Betrieb könne auf den verbleibenden Flurstücken im angemessenen Umfang wirtschaftlich fortgeführt werden.
28Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 1. Februar 2001 abgewiesen.
29Auf den von den erstinstanzlichen Klägern gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 20. Mai 2003 nur die Berufung des Klägers zugelassen.
30Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger wiederum vor, er habe einen Anspruch auf Ausdehnung der Enteignung auf sein gesamtes Grundeigentum. Das auf seinem Grundstück betriebene Galvanikunternehmen sei darauf angewiesen, die von der Enteignung betroffene Teilfläche des Flurstücks 427 in größeren zeitlichen Abständen und jeweils für einige Stunden dazu zu nutzen, mit Hilfe eines 100 t-Autokrans die Galvanikwannen, die nur eine Lebensdauer von 9-12 Jahren aufwiesen, in dem Betriebsgebäude auszutauschen.
31Die wirtschaftlich einzig sinnvolle Austauschmöglichkeit für die Galvanikwannen sei die mittels Krans durch das geöffnete Dach. Für den bislang eingesetzten 100 t-Kran fehle nun eine Aufstellfläche. Von den Flurstücken 350 und 556 aus könne ein Wannenaustausch nicht erfolgen. Dies sei aufgrund der vorhandenen Bebauung (unterirdische Gastankanlage, Gebäude) sowie der räumlichen Enge unmöglich. Im Übrigen scheitere ein Austausch daran, dass die Dachöffnung für den Kranführer nicht einsehbar sein. Dies sei vom Flurstück 427 aus möglich gewesen, da dieses höher gelegen sei als das Betriebsgebäude. Ebenso unmöglich sei ein Wannenaustausch mit einem 400 t-Kran, denn dieser könne mangels geeigneter Zufahrtsmöglichkeit nicht zu dem in Betracht kommenden Standort gelangen. Selbst wenn der Transport über die Straßen möglich wäre, würden dadurch sehr hohe Kosten entstehen. Überdies käme der gesamte Produktionsablauf praktisch zum Erliegen, weil die Zu- und Abfahrt mit Lkw nicht mehr möglich wäre.
32Die Nutzung des Flurstücks 427 zum Aufstellen des Autokrans sei mit den Vorschriften des materiellen Bauordnungsrechts vereinbar gewesen. Mangels Vorliegens einer baulichen Anlage im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB beurteile sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nämlich nicht nach §§ 34, 35 BauGB. Vielmehr sei die Nutzung bauplanungsrechtlich nicht beschränkt. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kran bislang auf einer befestigten Fläche aufgestellt worden sei, denn eine solche Befestigung sei dafür nicht notwendig. Das Flurstück 427 besitze er seit 1973. Er habe es bereits vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens gelegentlich gewerblich genutzt; auf die Eintragung als Eigentümer komme es nicht an. Die Vorschrift des § 9 a Abs. 1 Satz 1 FStrG stehe nicht entgegen, weil die Nutzung als Kranaufstellfläche nicht mit einer Veränderung des Grundstücks verbunden gewesen sei.
33Es sei ihm - dem Kläger - nicht zuzumuten, den Galvanikbetrieb aufzugeben und den Restbesitz einer anderen wirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Auf seine persönlichen Umstände komme es als von der Enteignung betroffener Eigentümer nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 EEG NRW im Rahmen des Anspruchs nach § 7 Abs. 3 EEG NRW an. Der Betrieb sei seine berufliche Existenzgrundlage.
34Als Alternative zu der bislang praktizierten Über-Dach-Austausch-Technik komme sowohl ein seitlicher Wannenaustausch als auch eine Verlagerung des gesamten Betriebes an einen neuen Standort in Betracht. Dabei würden allein für die Umbaukosten (Fundamente/Stahlkonstruktion) 300.000,-- Euro veranschlagt. Hinzu kämen Folgekosten für die Tieferlegung des Weges sowie Produktionsausfallkosten (9-12 Wochen). Insgesamt beliefen sich die Kosten für einen seitlichen Austausch auf ca. 3,6 bis 5 Millionen Euro. Eine komplette Betriebsverlagerung würde 10 bis 12 Monate dauern und etwa 7,5 Millionen Euro kosten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verweist der Kläger auf eine ergänzende gutachterliche Äußerung des Sachverständigen Dr. I1. vom 13. September 2003. Schließlich benennt der Kläger als weitere Möglichkeit die vollständige Neuerrichtung eines gleichartigen Betriebes an einem anderen Standort, die kostengünstiger als eine Betriebsverlagerung sei.
35Der Kläger beantragt,
36unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts B. vom 1. Februar 2001 den Enteignungsbeschluss der Beklagten vom 30. Juni 1999 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 14. Juli 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Enteignung auszudehnen auf den gesamten in seinem Eigentum stehenden Grundbesitz Gemarkung N. Flur 19 Flurstücke 125, 119, 350, 426, 427, 432 und 97.
37Die Beklagte beantragt,
38die Berufung zurückzuweisen.
39Sie verweist auf die Begründung des Enteignungsbeschlusses vom 30. Juni 1999, den Widerspruchsbescheid vom 2. September 1999 sowie auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.
40Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
41Sie trägt vor, das klägerische Unternehmen könne sowohl mit einem 100 t- Autokran als auch maximal mit einem 400 t-Autokran angefahren werden. Hierfür stünden drei verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung: über die I2. in die J.----straße und dann in die M1.-------straße , über die I2. in die F. Straße sowie über die I2. in die G. -H. -Straße. Sämtliche Straßen seien breit genug für einen Autokraneinsatz, selbst für einen 400 t- Kran mit 3 m Breite. Ein 100 t-Kran könne vor dem Betriebsgebäude im Zufahrtsbereich aufgestellt werden. Dass ein Autokran mit 100 t schon seit Bestehen des Galvanikbetriebs zum Einsatz gekommen sei, werde mit Nichtwissen bestritten. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, habe der Kran vermutlich auf dem Betriebsgrundstück selbst gestanden. Am Zugang zum Grundstück unmittelbar vor und hinter dem Betriebsgebäude seien aber keine Eingriffe vorgenommen worden. Das Flurstück 427 sei erst 1986 erworben worden. Demnach könne ein 100 t-Kran jederzeit weiter eingesetzt werden. Laut Gutachten des Dr. I1. müsse maximal eine Wanne mit 2,7 t herausgehoben werden. Ein 200 t-Autokran könne 3,8 t heben, wobei die Abstützbasis ca. 7,5 m x 7,92 m betrage. Auf einer beigefügten Karte hat die Beigeladene zwei denkbare Standorte eines 200 t-Krans eingetragen. Selbst wenn nur ein 400 t-Kran eingesetzt werden könne, bestünde die Möglichkeit, dass der Kläger den entsprechenden Platz durch betriebsinterne Maßnahmen schaffen könne. Die vom Kläger angegebenen hohen Produktionsausfallkosten bei Einsatz eines 400 t-Krans seien nicht nachvollziehbar, denn in den vorgelegten Rechnungen befänden sich nur Zeiteinheiten zum Kraneinsatz von 3 bis 3,5 Stunden. Im übrigen bestehe auf den übrigen Zufahrten weiterhin die Möglichkeit der Anfahrt für den Lieferverkehr. Schließlich weist die Beigeladene auf einen Widerspruch in dem Gutachten des Dr. I1. vom 13. September 2003 hin. Dort werde auf S. 9 ausgeführt, dass zu prüfen wäre, ob ein 100 t-Autokran eventuell ausreiche, die abgestellten Wannen von der zu erstellenden Stahlrampe auf einen Tieflader zu heben. Als Abstellfläche für den Kran komme die südöstliche Freifläche in Betracht. Wenn jedoch ein 100 t-Kran über das Gebäude reichen könne, um die herausgebrachten Wannen wegzuheben, dann reiche dieser erst recht aus, um die Wannen durch die Dachkonstruktion zu heben.
42Zudem habe der Kläger das Flurstück 427 erst am 4. Februar 1986 erworben, also nach der Auslegung der Planfeststellungsunterlagen am 25. Mai 1984. Somit sei bereits die Veränderungssperre gemäß § 9 a FStrG eingetreten. Auf die spätere Nutzung der Fläche als Kranaufstellungsplatz könne sich der Kläger deshalb nicht berufen. Im übrigen sei dem Kläger auch die Einbeziehung des Flurstücks 427 als Teil des Betriebsgrundstücks mit Ordnungsverfügung der Stadt N. vom 3. Juni 1986 bezüglich der Außenbereichslage untersagt worden. Die Außenbereichslage sei durch das Urteil des OVG Münster vom 9. April 1992 (7 A 1790/91) bestätigt worden.
43Schließlich sei das Aufstellen des Krans - entgegen der klägerischen Auffassung - durchaus als Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB zu werten. Die vom Kläger verneinte Dauerhaftigkeit ergebe sich aus dem Galvanikbetrieb, mit dem das Aufstellen des Krans in untrennbarem Zusammenhang stehe. Man müsse die Funktion des Krans (Entsorgung im Rahmen des Galvanikbetriebs) mitbedenken; auf das nur kurzzeitige Aufstellen komme es hingegen nicht an. Dass ein Kran auch ohne Befestigung aufgestellt werden könne, werde bestritten.
44Die Berichterstatterin hat am 20. Oktober 2004 einen Erörterungs- /Ortstermin mit dem Ziel durchgeführt, das Verfahren vergleichsweise zu erledigen. In dem Termin konnten von den bis dahin streitigen tatsächlichen Fragen einige im Termin unstreitig gestellt werden (technische Möglichkeit der Dachöffnung, grundsätzliches Erfordernis der Kranaufstellung zum Wannenaustausch). Umstritten blieb weiterhin der Zeitpunkt der Übernahme des Besitzes am Flurstück 427 sowie die Frage, ob die Zufahrt mit einem 200 t oder 400 t Kran ohne Beschädigung der Zufahrtsstraßen möglich ist. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll des Erörterungstermins Bezug genommen. Im Nachgang zu dem Erörterungstermin wurde der Kläger durch gerichtliche Verfügung vom 5. November 2004 aufgefordert, anhand aussagekräftiger Unterlagen (z.B. Bilanzen, Gewinn-/Verlustrechnungen) darzulegen, dass der Galvanobetrieb wegen der Inanspruchnahme des Flurstücks 127 in seiner Existenz bedroht ist. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass auch die Auslegung der Baugenehmigungen, insbesondere der im Hinblick auf den geplanten Straßenbau erteilten Auflagen, für den Ausgang des Verfahrens entscheidungserheblich sein könnte. Daraufhin teilte der Kläger mit, die Existenzgefährdung des Betriebes könne gegenwärtig nicht durch Bilanzen oder Gewinn- und Verlustrechnungen nachgewiesen werden, da bisher der weitaus überwiegende Teil der Wannen aufgrund provisorischer Reparaturen noch funktionsfähig sei. Zwar seien bereits einige Wannen stillgelegt worden; die hierdurch reduzierte Produktivität habe aber durch zusätzliche Wochenendschichten ausgeglichen werden können. Die Gefährdung ergebe sich jedenfalls daraus, dass die wesentlichen Betriebsanlagen in Zukunft nicht mehr nutzbar seien, wenn der notwendige Austausch defekter Wannen auch in Zukunft unterbliebe. Im Übrigen führe ein Wannenaustausch zu einer längeren Produktionsunterbrechung, die das Unternehmen wirtschaftlich nicht verkraften könne.
45Demgegenüber hält die Beigeladene an ihrer Auffassung fest, die Voraussetzungen für einen Übernahmeanspruch lägen nicht vor. Eine Existenzgefährdung könne nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht nachgewiesen werden; sie sei auch künftig nicht zu befürchten, da der Kläger mittels moderner Krantechnik die Wannen weiterhin über Dach austauschen könne. Als Stellplatz komme die vom Sachverständigen Dr. I1. vorgeschlagene Fläche in Betracht. Diese Angaben werden von Klägerseite weiterhin bestritten; er hält daran fest, für den Austausch müsse ein 400 t-Kran zum Einsatz kommen, für den es jedoch an einer ausreichend befestigten Zufahrtsstraße fehle.
46Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, einschließlich der beigezogenen Bauakten der Stadt N. Bezug genommen.
47Entscheidungsgründe:
48Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten nach §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die im Berufungsverfahren allein weiterverfolgte Übernahme des Restgrundstücks; der Enteignungsbeschluss der Beklagten vom 30. Juni 1999 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 14. Juli 1999 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
49Soll ein Grundstück oder ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zum Teil enteignet werden (1.), so ist nach § 7 Abs. 3 EEG NW auf Antrag des Eigentümers die Enteignung auf das Restgrundstück oder den Restbesitz insoweit auszudehnen, als diese Fläche nicht mehr in angemessenen Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden kann (2.).
501. Die genannte Vorschrift ist anwendbar, weil zumindest der von § 7 Abs. 3 EEG geforderte räumliche Zusammenhang zwischen den Flurstücken 427 und 97 wegen der benachbarten Lage der beiden Flurstücke, die aufgrund gemeinsamer äußerer" Grenzen den Eindruck eines geschlossenen Areals vermitteln,
51- vgl. Halama, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002, § 92 Rdrn. 31 und Reisnecker, in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, Loseblattausgabe (Stand: 2/2005), § 92 Rdrn. 35, jew. zu der Parallelvorschrift im BauGB -
52zu bejahen ist.
53Demgegenüber kann der Senat offen lassen, ob darüber hinaus auch ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, was die Beklagte unter Hinweis darauf, dass die Flurstücke planungsrechtlich im Außenbereich lägen und deshalb von der baulichen und wirtschaftlichen Nutzung für die Zukunft ausgeschlossen seien, verneint. Von der Außenbereichslage der beiden Grundstücke ist zwar aufgrund der rechtskräftigen Entscheidungen des erkennenden Gerichts (vgl. Urteile vom 9. April 1992 - 7 A 1790/91 sowie 7 A 2273/88) in der Tat auszugehen. Allerdings könnte in Bezug auf das Flurstück 427, das der Kläger - was inzwischen unstreitig ist - für die Aufstellung eines Krans zum Wannenaustausch genutzt und damit in den Betriebsablauf einbezogen hat, dennoch ein wirtschaftlicher Zusammenhang anzunehmen sein, falls diese Nutzung - trotz der Außenbereichslage - deshalb baurechtlich zulässig war, weil die Kranaufstellung mangels dauerhafter Befestigung kein bauliches Vorhaben darstellte.
54Der Senat kann die vorgenannten Fragen indes offenlassen, weil - gleich, ob man auf einen nur räumlichen oder auch wirtschaftlichen Zusammenhang abstellt - die weitere Voraussetzung des § 7 Abs. 3 EEG NW nicht vorliegt.
55Für die angemessene Weiternutzung des Grundstücks kommt es nicht entscheidend auf die persönliche Lage des Grundstückseigentümers, sondern in erster Linie auf die objektive wirtschaftliche Verwertbarkeit der Fläche an, die wiederum weitgehend von der städtebaulichen Nutzbarkeit des Restbesitzes abhängt. Nicht entscheidend ist, ob gerade die bisherige Nutzung fortgesetzt werden kann.
56BGH, Urteil vom 9. November 2000 - III ZR 18/00 -, NVwZ 2001, 351; vgl. auch Halama, a.a.O., Rdrn. 35.
57Zwar kann dem Betroffenen kein Verhalten abverlangt werden, das ökonomisch unsinnig wäre. Allerdings sind Beschränkungen zulässig, da § 7 Abs. 3 EEG nur auf die angemessene" Weiternutzung abstellt. Deshalb muss der Betroffene u.U. Umbauten oder Nutzungsänderungen vornehmen. Insoweit verbleibende Vermögensschäden sind über die Entschädigungsregelungen auszugleichen. Verbleibt dem Betroffenen irgendeine angemessene und rechtlich zulässige bauliche/wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit, entfällt der Übernahmeanspruch.
58Vgl. Halama, a.a.O., Rdnr. 35; Reisnecker, a.a.O., § 92 Rdrn. 41; zu den Entschädigungsfolgen nach abgelehntem Übernahmeanspruch vgl. auch BGH, Urteil vom 9. November 2000, a.a.O., sowie Urteil vom 28. Oktober 1982 - III ZR 48/81, DVBl. 1983, 625 ff.
59Angesichts der jeweiligen Situationsgebundenheit eines zur Enteignung vorgesehenen Grundstücks umfasst die geschützte Rechtsposition des Enteignungsbetroffenen nicht nur den Bestand aufgrund der im konkreten Fall erteilten Genehmigungen, sondern auch die zulässigen Nutzungsmöglichkeiten, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbieten oder aufdrängen".
60Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 24. Juni 1993 - 7 C 26.92 -, BVerwGE 94, 1 (14), und vom 15. Februar 1990 - 4 C 47.89 -, BVerwGE 84, 361 (371); BGH, Urteile vom 9. November 2000 - a.a.O., (NVwZ 2001, 351) und vom 16. Juli 1993 - III ZR 60/92 -, BGHZ 123, 242 (252 f.).
61Der Übernahmeanspruch ist des weiteren nur dann gegeben, wenn ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der beabsichtigten Enteignung und den vom Gesetz beschriebenen nachteiligen Folgen besteht; dieser Zusammenhang ist prognostisch zu beurteilen, da die befürchteten Einbußen gerade vermieden werden sollen.
62Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - 4 C 4.78 -, NJW 1981, 2137 (2140); BGH, Urteil vom 8. November 1979 - III ZR 87/78 -, DVBl. 1980, 285 (286); Aust, in: Aust/Jacobs, Die Enteignungsentschädigung, 2. Auflage 1984, S. 235; Halama, a.a.O., Rdnr. 34.
63Die Voraussetzungen des Übernahmeanspruchs hat der Anspruchsberechtigte zu beweisen; hinsichtlich der behaupteten nachteiligen Folgen kann das Gericht analog § 287 Abs. 2 ZPO nach freiem Ermessen entscheiden.
64Vgl. Reisnecker, a.a.O., § 92 Rdnr. 53; Berkemann, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl. 1995, § 92 Rdnr. 78.
652. An diesen Maßstäben gemessen hat der Kläger nicht darzulegen vermocht, dass er zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt (a) das ihm verbleibende Restgrundstück gerade wegen der Teil-Enteignung nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich nutzen kann(b).
66a) Aufgrund des durchgeführten förmlichen Planfeststellungsverfahrens ist von einer Vorverlegung des Qualitätsstichtages auf den 18. November 1986, den Tag der ersten Planauslegung für den Bau der B 515n, auszugehen.
67Der Anspruch auf Übernahme eines Restgrundstückes ist nach den tatsächlichen Verhältnissen am sogenannten Qualitätsstichtag, d.h. dem Tag des Eingriffs, zu beurteilen. Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt des Enteignungsbeschlusses. Dabei verschiebt sich dieser Zeitpunkt allerdings im Fall einer sogen. Vorwirkung der Enteignung, wie sie z.B. durch ein Planfeststellungsverfahren ausgelöst wird. Hier tritt an die Stelle des Enteignungsbeschlusses diejenige Maßnahme, die - wie z.B. eine Veränderungssperre - dazu führt, dass das betroffene Grundstück endgültig von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen wird. Bei einem vorverlegten Qualitätsstichtag ist der Zustand des Zugriffsobjekts vor dem Eintritt der betreffenden Vorwirkungen maßgeblich.
68Vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2000, a.a.O. (352); Streck, in: Berliner Kommentar, 3. Aufl. § 93 Rdnrn. 11 ff. m.w.Nachw.
69b) Die wirtschaftliche Verwertbarkeit des Restgrundstücks ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt - 18. November 1986 - nicht durch die angegriffene Enteignung völlig entfallen.
70aa) Zu diesem Zeitpunkt wurden die dem Kläger verbliebenen Grundstücke (künftig: das Restgrundstück" i.S.d. § 7 Abs. 3 EEG NRW) aufgrund der in den Jahren 1973 und 1976 erteilten Genehmigungen zum Betrieb einer Galvanisierungsanstalt genutzt. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die der Baugenehmigung beigefügte Auflage - wie oben dargelegt - bereits ausdrücklich vorsah, dass die Zufahrt zum Baugrundstück über eine Zufahrt zum Nebenweg zu erfolgen" habe und dass eine direkte Zufahrt zur späteren B 515n auch nicht vorübergehend zugelassen" werde. Damit ist für die Prüfung des Übernahmeanspruchs von einer Erschließung des Betriebsgrundstücks, so wie sie sich auch heute darstellt, auszugehen, also einer Erschließung über die F. Straße. Hierbei handelt es sich um eine Gemeindestraße, deren Deckenaufbau (Bauklasse V der RStO) nach der Fertigstellung der B 515n demjenigen vor der Baumaßnahme entspricht; dieser Deckenaufbau ist für einen gelegentlichen Schwerverkehr, d.h. 10-60 Schwerfahrzeuge/Tag geeignet. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die übrigen - nun entzogenen - Grundstücke Flurstücke 97 und 427 schon zu diesem Zeitpunkt nicht als Lager- oder Parkflächen genutzt werden durften. Dies steht nach den nicht mit Rügen angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil sowie aufgrund der bereits zitierten Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zur Außenbereichslage dieser Grundstücke fest.
71Zusammenfassend geht es damit um die Untersuchung von Enteignungsfolgen für ein von mehreren Außenbereichsgrundstücken umgebenes Betriebsgrundstück (genehmigter Galvanisierungsbetrieb) mit einer in Bezug auf Schwerlastverkehr problematischen Erschließung.
72bb) Der Kläger hat nicht darzulegen vermocht, dass er das Restgrundstück i.S.d. § 7 Abs. 3 EEG gerade wegen der Enteignung nicht mehr angemessen wirtschaftlich nutzen konnte.
73Unabhängig davon, ob der Kläger das Flurstück 427 erst im Jahre 1986, d.h. unter Geltung der ersten Veränderungssperre erworben hat, wovon die Beigeladene und auch der Planfeststellungsbeschluss ausgehen oder bereits zu einem früheren Termin - so der Kläger - so war ihm jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Planauslegung eine angemessene wirtschaftliche Nutzung des verbleibenden Restgrundstückes möglich. Hierfür spricht schon, dass der eigentliche Galvanisierungsbetrieb (Lagerhalle, Produktionsgebäude) ausschließlich auf dem dem Kläger verbliebenen Restgrundstück angesiedelt ist. Bei den entzogenen Grundstücken handelt es sich ausschließlich um unbebaute Grundstücke. Zwar erforderte der Wegfall der benachbarten Kranaufstellfläche möglicherweise eine Umstellung des Betriebsablaufs, damit ein Wannenaustausch weiterhin möglich war. Nach Aktenlage war dem Kläger im Jahre 1986 eine betriebliche Anpassung an die veränderte Grundstückssituation aber ohne weiteres möglich und auch zumutbar, sei es durch Freihalten bzw. Schaffung einer anderen Aufstellfläche für den Kran, sei es durch Umbau oder durch Nutzungsänderung. Dass ihm keinerlei angemessene und rechtlich zulässige wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit mehr verblieb, hat der Kläger nicht darlegen können. Schon deshalb entfällt der Übernahmeanspruch. Es kommt hinzu, dass die vom Kläger gegen die wirtschaftliche Verwertbarkeit des Restgrundstücks maßgeblich angeführte Platzproblematik (Wegfall der Aufstellfläche für den Kran) nicht Folge der Enteignung ist. Vielmehr hat der Kläger selbst die beengten räumlichen Verhältnisse auf dem Betriebsgrundstück durch betriebliche Erweiterungen verschärft, obwohl ihm die Straßenplanung und die damit für sein Grundstück verbundenen Konsequenzen bekannt waren. Es würde mithin selbst dann, wenn der Kläger die wirtschaftliche Unverwertbarkeit belegen könnte, an der adäquaten Kausalität der angegriffenen Enteignung für die nachteiligen Folgen fehlen.
74Dieses Ergebnis - Verneinung des Übernahmeanspruchs wegen fehlender Darlegung der Unmöglichkeit einer angemessenen Weiternutzung sowie fehlende Kausalität der Enteignung für die nun geltend gemachten Platzprobleme - ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:
75Dem Kläger war die Trassierung der geplanten B 515n nicht nur bereits im Jahre 1973 bei Erhalt der ersten Baugenehmigung bekannt; vielmehr hatte er sich aufgrund der verbindlichen Auflagen zu dieser Baugenehmigung auch rechtlich auf eine veränderte Zufahrt zum Betriebsgrundstück - nach Realisierung der B 515n - einzustellen. Auch durch die 1986/1987 erfolgten Umplanungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens hat sich in Bezug auf die klägerischen Grundstücke nichts verändert; die Einstellung und Neueinleitung des Planfeststellungsverfahrens ist für den hier zu untersuchenden Übernahmeanspruch nicht relevant geworden. Es war für den Kläger stets erkennbar, dass das Flurstück 427 für den Straßenbau benötigt wird und damit langfristig als Kranaufstellfläche entfallen würde. Statt jedoch die betriebliche Erweiterung hierauf abzustimmen und den Betriebsablauf in Kenntnis des künftigen Wegfalls des Flurstücks 427 zu organisieren, hat der Kläger seinen Betrieb seit 1973 sukzessiv verändert und erweitert, ohne die damit zwangsläufig verbundenen Platzprobleme angemessen zu bewältigen.
76Der Senat hat schon erhebliche Zweifel, ob die nach klägerischem Vortrag in den Jahren 1979, 1980 und 1981 durch Aufstellung der drei Automaten (Karussell-, Kleiner und Großer Langautomat) erfolgte Modernisierung des Galvanikbetriebs, durch die allein sich der hier geltend gemachte Übernahmeanspruch ergeben könnte, baurechtlich genehmigt war; entsprechende Anträge auf Nutzungsänderung bzw. entsprechende Genehmigungen sind den Bauakten dieser Jahre nämlich nicht zu entnehmen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage wies die Baubehörde im Juli 1987 den Kläger vielmehr darauf hin, dass die zeichnerisch dargestellten Karussellautomaten und Eloxalanlagen teilweise gar nicht, teilweise nicht in der angegebenen Größe genehmigt seien. Auch für die Folgezeit enthalten die beigezogenen Bauakten keine derartigen Genehmigungen. Es liegt aber auf der Hand, dass gerade durch diese Änderung der Produktionsweise das nun durch die Enteignung zugespitzte Platzproblem überhaupt erst entstanden ist, denn die schweren Galvanikwannen sollten fortan durch die Über-Dach- Austauschtechnik ausgewechselt werden, wozu ein Kran mit einer bestimmten Auslastung erforderlich war. Angesichts der räumlichen und rechtlichen Gegebenheiten (bekanntermaßen beengte Platzverhältnisse auf dem Betriebsgrundstück, nur eingeschränkt für den Schwerlastverkehr geeignete Zufahrtsstraßen, Unzulässigkeit der Nutzung der umliegenden Außenbereichsgrundstücke als Lager-/Parkplatzflächen etc.) hätte ein Antrag auf Nutzungsänderung diese Problematik aufzeigen müssen; eine Baugenehmigung hätte den aufgeworfenen Konflikt angemessen lösen müssen. Geht man vor diesem Hintergrund im Hinblick auf die Über-Dach- Austauschtechnik von einer baurechtlich unzulässigen Nutzung aus, würde ein Übernahmeanspruch schon daran scheitern, dass der Wegfall der Kranaufstellfläche eine nicht genehmigte Nutzung beträfe, so dass nach den oben aufgezeigten Maßstäben schon aus diesem Grund der Übernahmeanspruch entfällt.
77Selbst wenn man insoweit von einer genehmigten oder jedenfalls genehmigungsfähigen Nutzung ausgeht, hat der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme des Restgrundstücks. Denn er hat das nun geltend gemachte Wannen-Austauschproblem sehenden Auges in Kauf genommen, indem er durch die seiner Firma unter dem 8. Dezember 1988, d.h. nach Eingreifen der 2. Veränderungssperre, genehmigte Betriebserweiterung die Gelegenheit versäumt hat, eine geeignete Aufstellfläche für den Kran zum Wannenaustausch freizuhalten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre es zwingend geboten gewesen, sich auf den absehbaren Wegfall des Flurstückes 427 einzustellen. Dies ist nicht geschehen. Stattdessen hat der Kläger durch die weitere Bebauung des ohnehin beengten Betriebsgrundstücks das Problem noch einmal deutlich verschärft. Damit ist ihm aber der Einwand abgeschnitten, er könne den Wannenaustausch nun nicht mehr wie gewohnt über einen 100 t-Kran vornehmen.
78Dass der Kläger auf die sich langjährig abzeichnenden Platzprobleme nicht angemessen reagiert hat, zeigen schließlich auch die anhängig gemachten Gerichtsverfahren, bei denen stets auch die Frage der rechtmäßigen Nutzung von Flächen als Lager- und Parkplatz im Mittelpunkt stand (vgl. nur die Urteile des erkennenden Gerichts vom 9. April 1992 - 7 A 1790/91 und 7 A 2273/88 sowie vom 27. September 1983 - 7 A 1493/83 -).
79cc) Auf die Frage, ob die Nutzung des unbebauten Flurstücks 427 als bloße zeitweilige Aufstellfläche für einen nicht weiter zu befestigenden Kran trotz der Außenbereichslage rechtmäßig war, kommt es damit im Ergebnis - insbesondere nach Durchsicht der beigezogenen Bauakten - nicht an. Deshalb mussten die insoweit noch streitigen Tatsachen- und Rechtsfragen (insbesondere Erfordernis einer Befestigung für die Kranaufstellung sowie Vorliegen eines baulichen Vorhabens) nicht geklärt werden.
80dd) Soweit der Kläger seinen Übernahmeanspruch nunmehr ergänzend auf den Wegfall der Eloxalabteilung in dem am nächsten an der G. -H. -Strasse gelegenen Teil der Betriebsgebäude" und deren Ersetzung durch eine Handgalvanik gestützt hat, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei nach Aktenlage ebenfalls nicht um eine zulässige Nutzung gehandelt hat, denn diese mit Genehmigung vom 8. Dezember 1988 erfolgten Anbauten durften ausdrücklich nicht zu Produktionszwecken genutzt werden. Im Übrigen hat der Kläger weder substantiiert dargelegt, dass die von ihm aufgezeigten betrieblichen Veränderungen allein durch die Enteignung verursacht wurden, noch dass der Wegfall der Eloxalabteilung zur Unwirtschaftlichkeit des Restbetriebes geführt hat. Zur mangelnden Kausalität haben die Vertreter der Beigeladenen im Übrigen nachdrücklich auf die unveränderte Straßenführung hingewiesen. Hiervon abgesehen gelten die obigen Ausführungen zum Wegfall des Flurstücks 427 für die Kranaufstellung entsprechend; der Kläger hätte sich langfristig auf die durch den Straßenbau absehbaren Folgen für die Betriebsgrundstücke einstellen und die Produktion hierauf abstimmen können.
81Nach alledem besteht kein Anspruch des Klägers auf Übernahme der von ihm bezeichneten Restflächen.
82Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; deren vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, 132 Abs. 2 VwGO.
83
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.