Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 157/05

Tenor

Dem Kläger wird für das Berufungszulassungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. T. aus E. gewährt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.