Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 2672/05
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 4.092,88 EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
3Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, steht der eindeutige Wortlaut der Vereinbarung vom 24. April 1997/13. Juni 1997 einer Fortsetzung der vereinbarten Betriebskostenbezuschussung über den Zeitpunkt der gesetzlichen Änderungen der Betriebskostenbezuschussung hinaus entgegen. Sollten weitergehende Absichten, die etwa unabhängig von der geltenden Gesetzeslage auf eine um jeweils 4 %-Punkte höhere Betriebskostenbezuschussung abzielten, bestanden haben, sind diese angesichts des auf die seinerzeit bestehende Gesetzeslage beschränkten Vereinbarungstextes nicht zum Gegenstand der Vereinbarung geworden. Wegen der Begründung im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert werden.
4Die darüber hinaus erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Hinsichtlich der sinngemäß geltend gemachten Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes ist Rügeverlust eingetreten. Die erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt unter anderem die Darlegung voraus, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW Beschluss vom 29. Juni 2005
6- 12 A 3654/04 -.
7Diesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin die Nichterhebung der Beweise in der mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2005 gegenüber dem Verwaltungsgericht angesprochen und gerügt hat. Dem insoweit maßgebenden Protokoll der mündlichen Verhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. Auch im Zulassungsantrag ist hierzu nichts ausgeführt.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
10Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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