Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 1618/05

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert und im Tenor wie folgt neu gefasst:

Dem Kläger zu 1. wird für das erstinstanzliche Verfahren insoweit, als er die Erteilung eines Aufnahmebescheides und die Einbeziehung seiner Tochter - der Klägerin zu 3. - in diesen Aufnahmebescheid begehrt, Prozesskostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in erster Instanz Rechtsanwalt X. F. aus X1. beigeordnet.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.


1 2 3 4 5 6

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.