Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 4227/04.A
Tenor
Das angefochtene Urteil wird, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist, geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin wurde am 11. Juni 1991 in der Demokratischen Republik Kongo geboren. Sie reiste im August 2002 in das Bundesgebiet ein. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte durch das angefochtene Urteil verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG in Bezug auf die Demokratische Republik Kongo (DRK) vorliegen, und insoweit den entgegenstehenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufgehoben. Dagegen wendet die Beklagte sich mit der Berufung und beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil und die Gerichtsakte nebst Beiakten Bezug genommen.
4II.
5Der Senat kann über die Berufung der Beklagten gemäß § 130 a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
6Die Klage hat keinen Erfolg.
7Rechtsgrundlage für das Klagebegehren ist nunmehr nach In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Diese Bestimmung hat mit Wirkung ab 1. Januar 2005 den bisher einschlägigen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abgelöst (Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz). Diese Rechtsänderung hat der Senat mangels besonderer Übergangsregelungen zu beachten (§ 77 Abs. 1 AsylVfG).
8Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. April 2005 - 1 C 3.04 -, zur Veröffentlichung bestimmt.
9Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung vor.
101. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ebenso wie bei der Vorgängerregelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist - auch bei Personen, die vorverfolgt ausgereist sind - im Ansatz der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen; eine konkrete Gefahr für diesen Ausländer erfordert außerdem eine auf den Einzelfall bezogene individuell bestimmte und erhebliche, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretende Gefährdungssituation, die zudem landesweit gegeben sein muss.
11Ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: vgl. etwa Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, Buchholz 402. 240 § 53 AuslG Nr. 46 m.w.N., sowie Urteile vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, [Juris], und vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, NVwZ 1998, 524, 525, ferner die im Urteil des beschließenden Senats vom 18. April 2002 - 4 A 3113/95.A - unter 2.b) angeführten Entscheidungen.
12Lebt der Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Familienangehörigen (Ehegatte oder Kinder) in familiärer Gemeinschaft, ist bei der Gefahrenprognose im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG im Heimatland ebenfalls ein Aufenthalt in Gemeinschaft mit den Angehörigen zu unterstellen.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 1993
14- 9 C 7.93 -, NVwZ 1994, 504
15Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG werden allerdings Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Nach dieser Bestimmung kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird.
16Beruft sich der einzelne Ausländer auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, kann er - auch dann, wenn sie ihn konkret und in individualisierbarer Weise betreffen - Abschiebungsschutz regelmäßig nur im Rahmen eines generellen Abschiebungsstops nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erhalten (Sperrwirkung in Bezug auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Ursache für schwierige Lebensbedingungen im Heimatland in der katastrophalen wirtschaftlichen Situation für die Bevölkerung insgesamt oder für bestimmte Bevölkerungsgruppen liegt. Soweit die mit einer solchen Situation typischerweise verbundenen Mangelerscheinungen wie etwa Obdachlosigkeit, Unterernährung oder unzureichende medizinische Versorgung zu erheblichen Gefahren führen, handelt es sich um allgemeine Gefahren.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, NVwZ 1999, 666 zu § 53 Abs. 6 AuslG.
18Ausländern, die der allgemein gefährdeten Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe angehören,
19zu den Kriterien für eine Gruppenbildung vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 1 C 5.01 - NVwZ 2002, 101, 102, unter Hinweis auf das Urteil vom 20. Juni 1995 - 9 C 294.94 - InfAuslR 1995, 422,
20für die aber ein Abschiebestop nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, ist ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer im Zielstaat landesweit bestehenden extremen Gefahrenlage Verfassungsrecht verletzen, der Ausländer also gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Nur wenn extreme Gefahren mit diesem erhöhten Wahrscheinlichkeitsgrad drohen, ist die verfassungskonforme Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gerechtfertigt. Ob eine solche extreme Gefahrenlage vorliegt, ist stets mit Blick auf sämtliche einem Ausländer drohenden Gefahren zu beurteilen. Erforderlich ist mithin eine wertende Gesamtschau aller Gefährdungsmerkmale im Einzelfall.
21Ständige Rechtsprechung des BVerwG zu § 53 Abs. 6 AuslG; vgl. etwa Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 - 1 B 407.02 -, n.v., vom 23. März 1999 - 9 B 866.98 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 17, und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, NVwZ 1999, 666, 668.
222. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann vorliegend Abschiebungsschutz in unmittelbarer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gewährt werden.
23Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - für die Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gilt nichts anderes - können Abschiebungshindernisse in unmittelbarer Anwendung dieser Vorschrift auch dann vorliegen, wenn bei einer Rückkehr in die DRK politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
24BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199.
25Für eine solche Gefahr ist vorliegend aber nichts ersichtlich.
26Sonstige Umstände, die eine individuelle konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen könnten, sind nicht erkennbar. Die mit einer Rückkehr nach Kinshasa verbundenen Erschwernisse, die zum Beispiel aus der Lebensmittelknappheit und dem schlechten Zustand des Gesundheitswesens resultieren, haben ihre Ursache in den allgemein schwierigen Lebensbedingungen. Ob Kinder insoweit höheren Risiken als Erwachsene ausgesetzt sind, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Denn bei solchen weitergehenden Risiken würde es sich um typische Auswirkungen der allgemein in Kinshasa bestehenden Gefahrenlage handeln, die eine unmittelbare Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zulassen.
273. Abschiebungsschutz kann auch nicht in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gewährt werden.
28Diese Möglichkeit ist vorliegend deshalb in Betracht zu ziehen, weil ein genereller Abschiebestopp im Sinne des § 60 a Abs. 1 AufenthG nicht angeordnet worden ist.
29Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 18. April 2002 unter Auswertung auch in das vorliegende Verfahren eingeführter Erkenntnisse dargelegt, dass die Versorgung mit Nahrungsmitteln in Kinshasa - dorthin wird die Abschiebung auf dem Luftweg erfolgen - schwierig ist. Die daraus resultierenden Gefahren sind allgemeiner Art im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, weil davon die gesamte Bevölkerung betroffen ist. Hieran hat sich bis heute nichts Entscheidendes geändert. Aus der Bundesrepublik Deutschland zurückkehrende Staatsangehörige der DRK sind von den mit der Ernährungssituation verbunden Risiken auch nicht generell als Gruppe ausgenommen. Sie mögen im Einzelfall über Ersparnisse verfügen, die es ihnen für eine gewisse Zeit ermöglichen, Nahrungsmittel leichter zu beschaffen. Sind diese Mittel aber erst einmal verbraucht, befinden sie sich alsbald in der gleichen Situation wie die übrige Bevölkerung.
30Die schwierige Versorgungslage rechtfertigt nicht die Annahme, dass praktisch jeder abgeschobene Asylbewerber im Großraum Kinshasa mangels jeglicher Lebensgrundlage in eine extreme Gefahrenlage geriete und dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert wäre. Auch dies hat der Senat in dem genannten Urteil im Einzelnen begründet. Klarstellend ist hinzuzufügen, dass diese Einschätzung selbstverständlich nur solche Asylbewerber betrifft, bei denen im Rahmen der gebotenen Gesamtschau zusätzliche Gefährdungsmerkmale von Gewicht nicht festzustellen sind. Dementsprechend hat der Senat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich seine Ausführungen auf den Normalfall eines im Wesentlichen gesunden Menschen beziehen. Was die Qualität der Ernährung bei Kindern betrifft, kommt es nicht darauf an, ob diese ausreicht, um die Gesundheit und gesunde Entwicklung von Kindern nachhaltig zu gewährleisten.
31So aber VG Köln in ständiger Rechtsprechung; vgl. etwa Urteil vom 12. August 2004 - 5 K 5743/03.A -, n.v.
32Für das Vorliegen einer Extremgefahr ist allein entscheidend, ob auf Grund der Ernährungslage mit dem baldigen sicheren Hungertod oder schwersten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu rechnen ist.
33Die nach Erlass des Urteils vom 18. April 2002 bekannt gewordenen Erkenntnisse geben nichts dafür her, dass nunmehr eine Extremgefahr für die im Großraum Kins-hasa lebende Bevölkerung zu bejahen ist.
34Nach wie vor ist die Versorgungslage in Kinshasa angespannt. Die Versorgung mit Lebensmitteln für die Bevölkerung ist zwar schwierig; dank verschiedener Überlebensstrategien (s.u.) herrscht jedoch keine Unterversorgung wie etwa in anderen Hungergebieten Afrikas. Im Großraum Kinshasa variiert die allgemeine Unterernährungsrate (zu unterscheiden von akuter/schwerer Unterernährung) zwischen 10 und 20 Prozent. Die Bevölkerung in Kinshasa ist in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern. Vor allem Frauen und Kinder tragen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt bei.
35Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Auskünfte vom 14. April 2005 an den Senat und vom 27. Juni 2005 an das VG Gelsenkirchen; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Lagebericht) vom 9. Mai 2005, S. 29, und vom 14. Dezember 2005, S. 24; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Lageanalyse vom 13. Februar 2003, S. 7.
36Nach Mitteilung eines Mitarbeiters der UNIKIN (Abteilung für Sozialwesen der Universität Kinshasa) gibt es zwar über die Ernährungsversorgungsrate in Kinshasa keine offiziellen Statistiken; es ist jedoch laut Schätzungen nicht zu Sterbefällen aus Mangel an Ernährung gekommen.
37AA, Auskunft vom 14. April 2005 an den Senat.
38Die nach Kinshasa zurückkehrenden Asylbewerber, und zwar auch solche, die dort früher noch nicht gelebt oder sich lange im Ausland aufgehalten haben, können sich in gleicher Weise wie die dort lebende Bevölkerung in noch ausreichender Weise ernähren, müssen also nicht befürchten, dem baldigen Hungertod zum Opfer zu fallen.
39Dabei ist es von Vorteil, wenn Verwandte oder Bekannte in Kinshasa leben, die die Rückkehrer mit Rat und Tat unterstützen können; die Familien in der DRK sind im Allgemeinen sehr groß, und der Familienbegriff wird weit gefasst.
40AA, Auskunft vom 14. April 2005 an den Senat.
41Ist ein solcher Rückhalt vorhanden, so besteht zur Überzeugung des Senats regelmäßig weder für gemeinsam zurückkehrende Asylbewerber noch für Alleinstehende bzw. Alleinstehende mit Kindern, Kleinkindern oder Säuglingen die Gefahr zu verhungern, weil sie auf die Hilfe Dritter rechnen können.
42Zur Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Verbleibs von Familienangehörigen vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, NVwZ-Beilage I 7/2003, S. 53.
43Schwieriger stellt sich die Situation dar, wenn Asylbewerber bei Ihrer Rückkehr keine Verwandten und Bekannten vorfinden,
44AA, Lageberichte vom 9. Mai 2005, S. 28, und vom 14. Dezember 2005, S. 23;
45und nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Von einer extremen Gefahrenlage kann aber dennoch im Regelfall nicht ausgegangen werden:
46Handelt es sich bei den Rückkehrern um mehrere einander verbundene Erwachsene oder Erwachsene mit älteren Kindern, so können diese im Allgemeinen die anstehenden Probleme gemeinsam angehen und sich gegenseitig helfen. Befinden sich jüngere Kinder (auch Kleinkinder oder Säuglinge) in ihrer Obhut, so trägt eine wechselseitige Unterstützung dazu bei, auch deren Ernährung sicherzustellen. So hat etwa das Auswärtige Amt,
47AA, Auskunft vom 14. April 2005 an den Senat,
48mitgeteilt, dass für die Nahrungsmittelversorgung eines mit seinen beiden Elternteilen zurückkehrenden Kleinkindes die Unterstützung von Verwandten nicht zwingend erforderlich ist und dass die Familie in Kinshasa eine Unterkunft finden kann.
49Erwachsene Einzelpersonen können auf diese wechselseitige Unterstützung nicht zurückgreifen. Werden sie nicht von Kindern begleitet, so befinden sie sich allerdings regelmäßig in einer vergleichsweise günstigen Lage, weil sie sich nur um sich selbst sorgen müssen, ihre ganze Kraft also in die Beschaffung von Nahrungsmitteln und in die Wohnungssuche investieren können. Anfangsschwierigkeiten lassen sich, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18. April 2002 ausgeführt hat, mit Unterstützung kirchlicher Einrichtungen, karitativ tätiger Hilfsorganisationen und privater Einrichtungen bewältigen.
50Vgl. auch AA, Auskunft vom 21. Oktober 2004 an das VG Münster.
51Ob dies auch für minderjährige Einzelpersonen gilt, die in Kinshasa nicht auf die Unterstützung von Verwandten oder Bekannten zurückgreifen können (unbegleitet zurückgeführte Minderjährige"), kann der Senat offen lassen, weil dies hier nicht entscheidungserheblich ist.
52Soweit erwachsene Einzelpersonen mit Kindern (insbesondere Mütter mit Kindern) nach Kinshasa zurückkehren, kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ihre eigene und die Ernährung ihrer Kinder sichergestellt ist oder ob insoweit eine extreme Gefahr droht, auf die Umstände des Einzelfalles an. Entsprechendes gilt für die Beschaffung einer Unterkunft.
53UNHCR, Auskunft vom 22. April 2002 an das VG Gelsenkirchen; AA, Auskunft vom 14. April 2005 an den Senat (betreffend Säuglinge und Kleinkinder).
54Ungeachtet dessen besteht, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalles eine andere Bewertung erforderlich machen, auch für diesen Personenkreis regelmäßig keine solche Gefahrenlage. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich eine erwachsene Person mit Kindern um die Nahrungsmittelbeschaffung und die Wohnungssuche kümmern kann, hängt maßgeblich davon ab, wie sehr sie durch die Betreuung der Kinder in Anspruch genommen wird. Nach Überzeugung des Senats erreicht diese Inanspruchnahme nicht ein solches Ausmaß, dass daran die Nahrungsmittelbeschaffung und Wohnungssuche scheitern muss. Bei älteren Kindern ist eine solche Betreuung nicht mehr erforderlich. Diese Kinder können selbst mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt beitragen.
55AA, Lageberichte vom 9. Mai 2005, S. 29, und vom 14. Dezember 2005, S. 24.
56Bei jüngeren Kindern, Kleinkindern und Säuglingen, die der Fürsorge bedürfen, kann nach der Rückkehr zunächst die Hilfe einer der zahlreichen karitativen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, die sich um die Betreuung von allgemein bedürftigen Menschen in Kinshasa bemühen.
57AA, Auskunft vom 21. Oktober 2004 an das VG Münster.
58Später besteht dann die Möglichkeit, dass Personen aus der Nachbarschaft sich um solche Kinder kümmern.
59AA, Auskunft vom 14. April 2005 an den Senat.
60Der Reisebericht des Herrn Afonso Bunga Paulo,
61Afonso Bunga Paulo, Reisebericht vom 3. Juni 2003 (www.fluechtlingsrat- berlin.de/publikationen.php),
62rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Bei dem Verfasser handelt es sich um einen angolanischen Staatsangehörigen, der seit seinem 15. Lebensjahr in Deutschland lebt und sich in der Zeit vom 28. Februar bis 15. März 2003 im Auftrag der Afrikanischen Ökumenischen Kirche e.V. in Kinshasa aufgehalten hat, um dort die Situation der Straßenkinder zu erkunden. Es kann unterstellt werden, dass der Verfasser Kinder und Erwachsene gesehen hat, die obdachlos waren und in Mülltonnen nach Nahrung und Verwertbarem gesucht haben. Dies ist letztlich aber nicht entscheidend. Eine Extremgefahr könnte nur dann angenommen werden, wenn sich diese Eindrücke in der Weise verallgemeinern lassen, dass praktisch jeder Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem Tode oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre. Dafür geben die Beobachtungen, die Herr Paulo gemacht hat, nichts her. Insofern ist auch seine Einschätzung nicht nachvollziehbar, Familien und Einzelpersonen, die nach jahrelangem Aufenthalt in Europa in den Kongo zurückkehrten, hätten keine Überlebensmöglichkeit und würden in den nahezu sicheren Tod geschickt, wenn sie nicht von reichen" Angehörigen aufgenommen würden. Seine Feststellungen zu den Lebensbedingungen von Straßenkindern, deren Eltern im Krieg umgekommen sind und um die sich sonst niemand kümmert, lassen sich auf abgelehnte minderjährige Asylbewerber nicht übertragen; denn diese kehren regelmäßig begleitet in ihr Heimatland zurück und leben hier in Gemeinschaft mit ihren Angehörigen.
63Das OVG Saarland vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, eine Extremgefahr sei zu bejahen, wenn allein stehende Mütter sich ohne weiteren Rückhalt ständig um kleine Kinder kümmern müssten. Die fehlenden Erwerbsmöglichkeiten führten dazu, dass Mutter und Kind in die Slumgebiete ausweichen müssten. Kleine Kinder könnten dort besonders leicht einer Durchfallerkrankung zum Opfer fallen, und die Mutter sei außer Stande, auch ihre eigene Ernährungs- und Überlebenssicherung zu bewältigen.
64OVG Saarland, z.B. Beschlüsse vom 10. November 2004 - 3 Q 32/04 -, n.v., und vom 29. September 2004 - 3 Q 4/04 -, n.v.
65Dieser Ansicht folgt der Senat nicht. Sofern das OVG Saarland unter Rückhalt" nur den familiären Rückhalt verstehen sollte, ließe es außer Acht, dass auch karitative Einrichtungen und Nachbarn Unterstützung gewähren. Deshalb ist schon die Annahme, diese Mütter müssten sich ständig um ihre kleinen Kinder kümmern, nicht gerechtfertigt. Die darauf beruhende Schlussfolgerung, Mütter mit Kleinkindern ohne Rückhalt könnten regelmäßig nur in Slumgebieten ohne Zugang zum Trinkwasser eine Unterkunft finden, ist damit ebenfalls nicht zwingend. Es erscheint durchaus nicht unwahrscheinlich, dass sie auch außerhalb der Elendsviertel wohnen und Trinkwasser verwenden können. Geschätzt etwa 60 % der Haushalte in Kinshasa haben direkten Zugang zum Trinkwasser und der Anteil der Haushalte, die über einen leichten" Zugang (weniger als 15 Minuten Fußweg bis zur Trinkwasserquelle) verfügen, liegt noch höher.
66AA, Auskünfte vom 14. April 2005 an den Senat und vom 27. Juni 2005 an das VG Gelsenkirchen; vgl. auch Dr.Ochel, Missionsärztliches Institut Würzburg, VG Frankfurt/Main, mdl. Verhandlung vom 27. Juni 2002, S. 14.
67Aus diesem Grund kann auch nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass Darminfektionen bei zurückkehrenden Kindern bis zum Alter von fünf Jahren regelmäßig zum Austrocknen des Körpers führen, also lebensbedrohliche Formen annehmen werden.
68Vgl. Dr.Ochel, Missionsärztliches Institut Würzburg, VG Frankfurt/Main, mdl. Verhandlung vom 27. Juni 2002, S. 13 und 17/18.
69Der Senat ist deshalb nicht davon überzeugt, dass Mütter mit Kleinkindern ohne familiären Rückhalt im Allgemeinen unter hygienisch schwierigsten Bedingungen leben müssen und deshalb eine Extremgefahr vorliegt.
70Von der Gefahr, an Malaria zu erkranken, ist ebenfalls die gesamte Bevölkerung betroffen, so dass auch hier die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Platz greift.
71Eine extreme Gefahrenlage, bei der jeder Rückkehrer sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgeliefert wäre, liegt aber nicht vor.
72Der Senat hat in seinem mehrfach erwähnten Urteil vom 18. April 2002 (Seite 47 ff.) ausgeführt, dass das Risiko an Malaria, insbesondere der gefährlichen Form der Malaria tropica zu erkranken, in der DRK sehr hoch ist und durch einen längeren Auslandsaufenthalt außerhalb der DRK und insbesondere durch die Geburt und das Aufwachsen in Deutschland erheblich verstärkt wird. Er hat zugleich darauf hingewiesen, dass in Kinshasa ärztliche Hilfe und Medikamente zur Bekämpfung der Erkrankung grundsätzlich im erforderlichen Umfang zu erlangen sind und sie, wenn die Kosten wegen Mittellosigkeit nicht aufgebracht werden können, von anderen Stellen aus ethischen Gründen zur Verfügung gestellt werden. Dass die damit angesprochene Erstversorgung in Notfällen gewährt wird, hat auch der Sachverständige Dr. Ochel bestätigt.
73Dr.Ochel, Missionsärztliches Institut Würzburg, VG Frankfurt/Main, mdl. Verhandlung vom 27. Juni 2002, S. 21; vgl. ferner Deutscher Caritasverband, Schreiben vom 28. April 2004 an den Caritasverband Geldern-Kevelaer e.V. (Kirchliche Krankenhäuser bieten u.U. kostenlose Behandlungen oder Behandlungen gegen geringe Gebühren an.").
74Eine Lebensgefahr wird dadurch ausgeschlossen. Sofern für die in Slums am Rande von Kinshasa lebenden Menschen besondere Risiken bestehen, weil dort wegen der fehlenden Abwasserbeseitigung bestimmte Mückenarten in Tümpeln usw. brüten,
75Dr.Ochel, Missionsärztliches Institut Würzburg, VG Frankfurt/Main, mdl. Verhandlung vom 27. Juni 2002, S. 11,
76kann aus den bereits dargelegten Gründen nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass rückkehrende Asylbewerber gerade dort Unterkunft nehmen müssen. Außerdem hat der Senat in seinem Urteil vom 18. April 2002 ausgeführt, dass selbst in den Fällen, in denen eine Malaria nicht sofort erkannt wird, der schwere Verlauf der Krankheit innerhalb kürzester Zeit zwar eintreten kann, aber nicht muss, wobei von diesen schweren Erkrankungsfällen ca. jeder vierte tödlich verläuft. Davon abgesehen können gerade Rückkehrer das in der DKR bestehende hohe Risiko einer Malariaerkrankung von vornherein dadurch deutlich mindern, dass sie imprägnierte Moskito- Netze verwenden.
77Dr. med. Junghanss, Sachverständigenanhörung vom 6. November 2002 durch den VGH Mannheim; vgl. auch Sächs. OVG, Urteil vom 26. April 2004 - A 5 B 1021/02 -, n.v., UA. Seite 20.
78Sonstige neuere Erkenntnisse, die eine vom Senatsurteil vom 18. April 2002 abweichende Bewertung erfordern, sind dem Senat nicht bekannt. Er hält deshalb auch weiterhin an seiner Auffassung fest, dass wegen des Risikos einer Malariaerkrankung keine extreme Gefährdungslage gegeben ist, bei der für jeden Rückkehrer angenommen werden muss, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr in die DRK an Malaria sterben wird.
79Bei einer Gesamtbewertung all dieser mit einer Rückkehr in die DRK verbundenen Risiken lässt sich eine extreme Gefahrenlage nicht bejahen. Sonstige Umstände, die unter Einbeziehung dieser Risiken die Annahme einer extremen Gefahrenlage rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Situation stellt sich für die heute 14 Jahre alte Klägerin vergleichsweise günstig dar, weil sie bis zu ihrem 11. Lebensjahr gemeinsam mit zwei Geschwistern bei einer Schwester der Mutter in Kinshasa gelebt hat. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geht der Senat davon aus, dass die Schwester noch heute in Kinshasa wohnt; sie hat der Mutter der Klägerin eine im September 2002 ausgestellte die Klägerin betreffende Geburtsurkunde übersandt. Die Klägerin wird deshalb, wenn sie nach Kinshasa zurückkehrt, auf die Unterstützung ihrer Verwandten rechnen können. Zudem ist davon auszugehen, dass sie auch in Kinshasa im Familienverband mit ihrer Mutter leben wird.
804. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
81Für eine Zulassung der Revision fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen.
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