Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1659/05

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG Gelsenkirchen 12 K 2137/05 gegen die Entlassungsverfügung der Stammdienststelle des Heeres vom 21. Februar 2005 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Streitwertstufe bis 7.000 EUR festgesetzt.


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