Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2465/00

Tenor

Die Berufung wird im Umfang des Unterliegens des Klägers nach Maßgabe des Urteils des Senats vom 14. Mai 2003 zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen für die Zeit bis zum Urteil des Senats vom 14. Mai 2003 der Kläger zu 15/16 und die Beklagte zu 1/16 und für die Zeit danach der Kläger in vollem Umfang. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollsteckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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