Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 3680/05

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 24. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2003 wird aufgehoben, soweit darin für den Zeitraum Juni bis Oktober 2002 ein monatlicher Elternbeitrag von mehr als 73,11 EUR festgesetzt worden ist.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2003 zu ergänzen und in Bezug auf die erfolgte Abhilfe (Zeitraum November 2001 bis Mai 2002) die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren in der Wertstufe bis 300,00 EUR festgesetzt.


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