Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 188/06

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1027,40 EUR festgesetzt.


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