Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1843/05

Tenor

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C. beigeordnet. Wegen der aus dem Einkommen zu zahlenden Beträge werden Monatsraten in Höhe von 45,00 EUR festgesetzt.

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entlassungsverfügung des Kommandeurs I. vom 17. Mai 2005 (VG Düsseldorf 10 K 3288/05) wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht für beide Rechtszüge des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Streitwertstufe bis zu 7.000 EUR festgesetzt.


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