Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 1752/04
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zu 1., 6., 9. und 10. jeweils 2/17, die Kläger zu 2., 3., 4., 5., 7. und 8. jeweils 3/34.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 7. Juni 2002, mit dem die Beklagte den Rahmenbetriebsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung zur Gewinnung von Steinkohle im Bergwerk X. der Beigeladenen für den Zeitraum 2002 bis 2019 zugelassen hat. Sie sind jeweils Eigentümer von Grundstücken, die oberhalb des Grubenfeldes des Bergwerks liegen.
3Mit Schreiben vom 8. August 2000 beantragte die Beigeladene beim damals zuständigen Landesoberbergamt NRW die Zulassung des Rahmenbetriebsplans mit Umweltverträglichkeitsprüfung - UVP - für den geplanten Abbau von Flözpartien im Selbstversatz vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2019, die in den Feldesteilen S. Staffel, X1. I. und E. Graben liegen und sich im wesentlichen unter dem Gebiet der Städte W. und E1. erstrecken. Der Plan prognostiziert für den Zeitraum 1999 bis 2019 Senkungsschwerpunkte des Bergwerks X. im Bereich nördlich N. von ca. 5 m und im Bereich W. von ca. 3 m.
4Der Entwurf des Rahmenbetriebsplans mit den zugehörigen Unterlagen wurde in der Zeit vom 20. November bis zum 19. Dezember 2000 öffentlich ausgelegt. Die Kläger erhoben gegen den Plan innerhalb der bis zum 16. Januar 2001 laufenden Einwendungsfrist Einwendungen und machten u.a. geltend: Wegen der zu erwartenden Bergsenkungen und der Verringerung der Grundwasserflurabstände werde ihr Eigentum beeinträchtigt. Die Gefahr eines Bruchs der Rheindeiche werde in einer nicht zu verantwortenden Weise verschärft. Die Abbaumaßnahmen führten zu Erschütterungen der Erdoberfläche mit erdbebenähnlichen Auswirkungen und ließen gesundheitliche Schäden befürchten. Die Maßnahmen seien auch nicht umweltverträglich.
5Mit Planfeststellungsbeschluss vom 7. Juni 2002 wies die Beklagte die erhobenen Einwendungen zurück, soweit ihnen nicht durch Nebenbestimmungen oder auf andere Weise Rechnung getragen wurde (PFB Nrn. 1.1.3, S. 3, und 2.2.6.1, S. 162), und ließ den von der Beigeladenen vorgelegten Rahmenbetriebsplan mit der Maßgabe zu, dass die hervorgerufenen Senkungen den angegebenen Einwirkungsbereich und die Senkungsmaxima von bis zu 5,5 m nicht überschreiten dürfen. Zudem enthält der Beschluss unter Gliederungspunkt 1.3.12.3 (PFB S. 23) die Nebenbestimmung:
6Sonderbetriebspläne Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum"
7Für die Anhörung und Beteiligung der von dem geplanten Abbau möglicherweise betroffenen Oberflächeneigentümer sind dem zuständigen Bergamt rechtzeitig Sonderbetriebspläne nach § 55 BBergG i.V.m. § 48 Abs. 2 BBergG vorzulegen, die jeweils einen geplanten Abbauzeitraum von maximal fünf Jahren beinhalten.
8Die Kläger zu 1. bis 8. haben am 12., der Kläger zu 9. am 13. (3 K 3861/02) und die Klägerin zu 10. am 19. Juli 2002 (3 K 4782/02) Klage erhoben.
9Sie haben im Wesentlichen geltend gemacht: Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig. Das zugelassene Bergbauvorhaben verletze ihr Eigentumsrecht und ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit. Der Beschluss sei gefasst worden, ohne den Sachverhalt mit Blick auf die vom Vorhaben ausgehenden Gefahren hinreichend aufzuklären. Bei einer ordnungsgemäßen Ermittlung der Belange der betroffenen Oberflächeneigentümer wäre der Abbau nicht zugelassen worden. Wegen der durch den Bergbau verursachten Senkungen sei mit dem Eintritt schwerer Bergschäden an ihren Grundstücken zu rechnen. Die Beklagte habe Möglichkeiten zur Minimierung der Oberflächeneinwirkungen durch den Abbau nicht geprüft. Mit der Absenkung der Geländeoberfläche sei zugleich ein Anstieg des Grundwasserspiegels verbunden, dem nur durch das Abpumpen riesiger Mengen Grundwasser begegnet werden könne. Bei einem Ausfall der Pumpen sei mit Überflutungen zu rechnen. Gleiches gelte für den Fall, dass die Auelehmschicht aufbreche. Die zum Grundwasser und den sog. gegensteuernden Maßnahmen eingeholten Gutachten beruhten zum Teil auf unzutreffenden Annahmen. Da ein Kohleabbau auch unter den Rheindeichen geplant sei, seien senkungsbedingte Deichbrüche zu befürchten mit der Folge, dass das Rheinwasser das gesamte Hinterland und damit auch ihre Grundstücke überfluten würde. Über die Gefahren für die Deichsicherheit hätte die Beklagte schon im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren abschließend entscheiden müssen. Die Beklagte habe sich auch unzureichend mit den Auswirkungen des Bergbaus auf die Gesundheit der von Erschütterungen und den damit verbundenen Geräuschen betroffenen Menschen auseinandergesetzt. Eine Verlagerung all dieser Probleme in nachfolgende wasserrechtliche Verfahren sei ebenso unzulässig wie ein Verweis der Oberflächeneigentümer auf bergrechtliche Sonderbetriebspläne.
10Zur Begründung ihrer Hilfsanträge haben die Kläger geltend gemacht: Es habe eine Vielzahl von Möglichkeiten bestanden, die bebauten Ortsteile von bergbaulichen Einwirkungen auszunehmen. Wegen ihrer Ewigkeitswirkung hätte die Beklagte bergbauliche Einwirkungen auf die Deiche untersagen müssen. Auch hätte sie bergbaubedingte Senkungen nur in einem Umfang zulassen dürfen, die den Bewohnern noch Fluchtmöglichkeiten belassen hätten. Durch Festlegung bestimmter Abbaumethoden könnten die Auswirkungen auf das Oberflächeneigentum wesentlich abgemildert werden. Die Beklagte hätte zudem eine Vielzahl von Sicherungsmaßnahmen verfügen müssen, um die Gefahr eines bergbaubedingten Deichbruchs auszuschließen. Letztlich müssten in den Planfeststellungsbeschluss auch Maßnahmen aufgenommen werden, um im Falle eines Deichbruchs eine Schadensausbreitung zu verhindern.
11Die Kläger haben beantragt,
12den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten für den Rahmenbetriebsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung zur Gewinnung von Steinkohle im Bergwerk X. für den Zeitraum 2002 bis 2019 der Beigeladenen vom 7. Juni 2002 aufzuheben,
13hilfsweise, die Beklagte zur Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um 13 im einzelnen aufgeführte Regelungen zu verpflichten, sowie
14äußerst hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss bis zur Behebung von Mängeln außer Vollzug zu setzen.
15Die Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses vorgetragen: Die Klage sei bereits unzulässig. Der Planfeststellungsbeschluss verletze die Kläger nicht in ihren Rechten, weil erst die Sonderbetriebspläne über den Abbau unter dem Rhein und die Auswirkungen auf das Oberflächeneigentum konkrete Regelungen enthielten. Die Machbarkeit der Deichertüchtigung sei durch zahlreiche Gutachten nachgewiesen.
18Die Beigeladene hat beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie hat vorgetragen, dass nach dem Ergebnis der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung der geplante Abbau von Steinkohle keine Hochwassergefahr auslöse.
21Mit dem die Berufung zulassenden Urteil vom 27. Januar 2004, den Klägern zugestellt am 2. März 2004, hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen, weil der Planfeststellungsbeschluss nicht gegen die den Klägern allein Drittschutz vermittelnden §§ 55 Abs. 1 Nr. 3 und 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG verstoße.
22Am 26. März 2004 haben die Kläger Berufung eingelegt, mit der sie geltend machen: Bei der Festlegung von konkreten Schutzvorkehrungen zur Gewährleistung der Deichsicherheit handele es sich nicht um Folgemaßnahmen nach § 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG. Deshalb habe sich die Prüfung auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans hinsichtlich des Hochwasserschutzes nicht auf die Machbarkeit beschränken dürfen. Nachfolgende wasserrechtliche Verfahren könnten die Deichsicherheit nicht gewährleisten. Den bergbaulichen Einwirkungen auf die Deiche gingen nämlich regelmäßig keine wasserrechtlichen Verfahren voran. Nach der Zulassung des Rahmenbetriebsplans werde nicht mehr geprüft, ob der Deich den Einwirkungen des Bergbaus überhaupt standhalte. Der Forderung nach Prüfung bereits auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans könne auch nicht entgegen gehalten werden, die konkreten Auswirkungen seien noch nicht prognostizierbar. Die Risiken des Bergbaus für die Deiche und das Oberflächeneigentum ließen sich ohne weiteres schon auf dieser Ebene bestimmen. Das folge schon aus dem Gutachten L. vom 1. September 2002, ergebe sich aber auch aus einer Betrachtung der Senkungsmaxima. Hinsichtlich des Hochwasserschutzes habe das Verwaltungsgericht die Aussagen der Gutachter unzutreffend gewürdigt. Prof. S habe u.a. ausgeführt, dass der Stand der Wissenschaft derzeit nicht soweit sei, um die Risiken der bergbaulichen Einwirkungen quantifizieren zu können. Eine ordnungsgemäße Risikoermittlung und -bewertung habe nicht stattgefunden. Durch das Fehlen eines auf die konkrete Situation bezogenen Sicherheitsnachweises und einer Gesamtabwägung ihrer Belange würden sie - die Kläger - in ihren Grundrechten auf Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit sowie ihres Eigentums verletzt. Wegen der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG sei es zwingend erforderlich, bei der bergrechtlichen Betriebsplanzulassung den Einzelfall unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit abwägend zu prüfen. Die Eigentümerbelange und der Schutz vor Hochwassergefahren hätten deshalb nicht ausgegliedert werden dürfen. Eine Ausgliederung verhindere zudem eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Eine umfassende Abwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange sei unmöglich, wenn diese Belange auf verschiedenen Regelungsebenen betrachtet würden. Der Planfeststellungsbeschluss verletze ihre Rechte auch vor dem Hintergrund der Vorgaben der UVP-Richtlinie, denn die Umweltauswirkungen seien unvollständig geprüft worden. Darauf könnten sie sich als Bergbaubetroffene nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Januar 2004 auch berufen. Schließlich verstoße der Beschluss gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und das Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes. Als Bergbaubetroffene könnten sie eine eindeutige Regelung ihrer Belange beanspruchen. Stattdessen seien durch Nebenbestimmungen nicht nachvollziehbare und vollkommen unklare Regelungen getroffen worden. Es bleibe letztlich offen, auf welcher Betriebsplanebene welcher ihrer Belange nun abschließend behandelt werde. In den Sonderbetriebsplänen zur Anhörung der Oberflächeneigentümer würden die durch die unterschiedlichen Bauhöhen verursachten Zerrungswerte nicht addiert und damit letztlich die Gesamtauswirkungen auf keiner Ebene betrachtet. Es genüge nicht, den entsprechenden Sonderbetriebsplänen nur eine Abbauhistorie beizufügen.
23Mit den Hilfsanträgen habe sich das Verwaltungsgericht inhaltlich gar nicht befasst. Diese seien keineswegs als Minus im Hauptantrag enthalten, sondern hätten eigenständige Bedeutung.
24Die Kläger beantragen,
25unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung den angegriffenen Rahmenbetriebsplan aufzuheben.
26Hilfsweise beantragen sie,
27den Rahmenbetriebsplan teilweise aufzuheben, soweit er folgende Auswirkungen zulässt:
281. Der Abbau unter den Ortsteilen W. , E1. und Duisburg, in denen die Kläger wohnen sowie die Verursachung von Bergsenkungen in diesen Bereichen ist nicht zulässig,
292. Abbau, der zum Eintritt von Senkungen, Zerrungen, Pressungen oder Schieflagen im Bereich der Deiche führt, ist nicht zulässig,
303. soweit die Wohnhäuser der Kläger in Poldergebieten liegen, darf kein Abbau vorgenommen werden, der zu Bergsenkungen führt, durch die im Falle eines Deichbruchs Überflutungen drohen, die über das Erdgeschoss hinausgehen. Vielmehr muss sichergestellt sein, dass zumindest die oberen Stockwerke der Gebäude hochwasserfrei liegen.
31Weiter beantragen sie hilfsweise für den Fall, dass das Gericht eine teilweise Aufhebung nicht für zulässig hält, den Planfeststellungsbeschluss um folgende Regelungen zu ergänzen:
324. Zur Reduzierung der Auswirkungen auf die Grundstücke der Kläger ist die Einbringung von Versatzmaterial, soweit dies technisch möglich ist, vorzunehmen,
335. zur Vermeidung von Schäden an der Oberfläche ist die Abbaugeschwindigkeit generell auf die Obergrenze (differenziert bezüglich einzelner Abbaubereiche) zu begrenzen, und zwar nach Metern pro Tag, die sicherstellt, dass an der Erdoberfläche keine vermeidbaren Schäden auftreten,
346. der Abbau ist so zu führen, dass im Bereich der Grundstücke der Kläger sowie an den Deichen eine Überlagerung von Zerrungsbereichen ausgeschlossen ist. Bereiche, in den bereits Abbau stattgefunden hat, dürfen aus anderer Richtung nicht erneut unter den Einfluss von Senkungen geraten,
357. im Bereich bekannter Unstetigkeitszonen darf unter den Deichen kein neuer Abbau zugelassen werden,
368. an den Deichen, die unter Bergbaueinwirkungen geraten, sind Dichtwände zu errichten, die sicherstellen, dass es nicht zu einer Unterströmung der Deiche mit einer Fliessgeschwindigkeit kommen kann, die geeignet ist, einen Deichbruch herbeizuführen. In den Deichen sind in den bergbaubeanspruchten Bereichen in der gesamten Länge bis zur Deichkrone zerrungssichere Dichtelemente einzubauen. Die vorhandenen alten Dichtelemente sind zu entfernen. Auch die übrigen von Prof. T. in den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren T1. ./. Bergamt N1. vorgeschlagenen Sicherheitsmaßnahmen sind zu verwirklichen,
379. die Deiche sind, soweit sie Polder schützen, in denen durch Bergbausenkungen weitere Risiken geschaffen werden, so zu erhöhen, dass den zusätzlich geschaffenen Risiken angemessen Rechnung getragen wird (mindestens 2 m über dem bisher festgelegten Bemessungshochwasser zuzüglich Sicherheitszuschlag). Soweit diesem Antrag nicht stattgegeben wird, ist vorzusehen, dass Senkungen im Bereich der Deiche nur verursacht werden dürfen, soweit Fehlmaße zum Bemessungshochwasser - einschließlich der erforderlichen Sicherheitszuschläge insbesondere der Freibordhöhe - zuvor ausgeglichen wurden,
3810. die Deiche dürfen erst dann unter Bergbaueinwirkungen genommen werden, wenn entsprechende Baugrunduntersuchungen vorliegen, die nachweisen, dass eine ausreichend dichte Auelehmschicht auf der gesamten Deichlänge bis 400 m in das Hinterland vorliegt,
3911. es ist ein Sicherheitskonzept zum Gegenstand der Planfeststellung zu machen, dass die im Falle eines aufgrund bergbaulicher Einwirkungen drohenden Deichbruchs notwendigen Deichverteidigungsmaßnahmen festlegt und auch die Bereithaltung entsprechender Materialien und Einsatzkräfte regelt.
4012. die im Bereich aktuell laufenden Abbaus notwendigen Überwachungsmaßnahmen, insbesondere automatische Zerrungsdetektionshilfen sowie die Zeitintervalle für notwendige Begehungen sind konkret festzulegen (während des Hochwasserfalls mindestens vier Mal tägliche Begehungen).
4113. des Weiteren sind in der Planfeststellung Maßnahmen, die im Falle eines Deichbruchs eine Schadensausbreitung verhindern (z.B. Schlafdeiche) verbindlich vorzuschreiben. Der Verlauf der Schlafdeiche sollte zumindest eine Polderung entsprechend der dem von DSK vorgelegten Konzept der Ertüchtigung bereits bestehender Bahndämme beinhalten.
42Äußerst hilfsweise wird beantragt,
4314. den Planfeststellungsbeschluss bis zur Behebung von Mängeln außer Vollzug zu setzen.
44Weiter hilfweise beantragen sie,
45den Rahmenbetriebsplan aufzuheben, soweit der Abbau im E. Graben mit Auswirkungen auf die Kläger zugelassen wurde, nämlich bezüglich des Klägers zu 6. und der Klägerin zu 10.
46Die Beklagte beantragt,
47die Berufung zurückzuweisen.
48Sie vertritt die Ansicht, die Rahmenbetriebsplanzulassung verletze keine Rechte der Kläger. Der Planfeststellungsbeschluss gebe das Abbauvorhaben noch nicht frei. Zur Durchführung bedürfe es der Zulassung eines Hauptbetriebsplanes und der Sonderbetriebspläne Abbau", Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum" und Abbau unter dem Rhein" für verschiedene Planungszeiträume. Deshalb stelle der Beschluss unter 1.1.2 ausdrücklich fest, dass die Zulassungsentscheidung die genannten Betriebspläne nicht einschließe. Zudem gebe der Beschluss der Beigeladenen unter 1.3.12.3 die rechtzeitige Vorlage von Sonderbetriebsplänen für die Anhörung und Beteiligung möglicherweise betroffener Oberflächeneigentümer auf und bestimme unter 1.4.2, dass vor Abbaubeginn Einzelheiten des Hochwasserschutzes im Sonderbetriebsplan Abbau unter dem Rhein zu regeln seien. Deshalb komme eine Rechtsverletzung der Kläger nur in Betracht, wenn ihnen die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses rechtzeitig geltend gemachte Einwendungen abschneiden würde. Ein Anspruch darauf, dass über mögliche Beeinträchtigungen der Kläger mit Blick auf ihr Oberflächeneigentum bzw. den Hochwasserschutz bereits auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans entschieden werden müsse, bestehe nicht. Die vorgesehene Verfahrensstufung sei zulässig. Den Bergbehörden stehe insoweit ein Verfahrensermessen zu. Außerdem entspreche die Verfahrensstufung den vom Gesetzgeber gesehenen Besonderheiten des Bergbaus, der durch eine dynamische, nach Art, Beschaffenheit und Verlauf der Lagerstätte vorgegebene Betriebsweise gekennzeichnet sei. Der Prüfungsumfang bei der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans bestimme sich auch nach dessen Funktion als Aufsichts- und Steuerungsinstrument. Dazu müsse der Plan nur allgemeine Angaben über das Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten. Nichts anderes folge auch aus der UVP-Pflicht. Der obligatorische Rahmenbetriebsplan müsse nur alle für die UVP bedeutsamen Angaben enthalten. Das Bergrecht eröffne der Planfeststellungsbehörde in § 57a Abs. 5 BBergG sogar ausdrücklich die Möglichkeit, die Entscheidung über Einwendungen auf eine nachfolgende Betriebsplanebene zu verlagern. Dadurch könnten allein Rechte des Unternehmers, nicht aber des Einwenders verletzt werden. Da es sich bei der bergrechtlichen Planfeststellung nicht um eine Planungsentscheidung handele, stehe einer Verlagerung auch nicht der planungsrechtliche Grundsatz der Problembewältigung entgegen. Die Konzentrationswirkung der bergrechtlichen Planfeststellung werde in § 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG zugunsten anderer Planfeststellungsverfahren ausdrücklich eingeschränkt. Über bergbaubedingte Fragen des Hochwasserschutzes habe allein die zuständige Wasserbehörde zu entscheiden. Eine anderweitige Entscheidung ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 48 Abs. 2 BBergG. Nur wenn sich aus der Beeinträchtigung der Belange eines einzelnen Dritten zugleich überwiegende öffentliche Interessen ableiten ließen, könnten Beschränkungen angeordnet oder die Zulassung abgelehnt werden. Eine Summierung der Individualinteressen Einzelner scheide aus. Auch erstrecke sich die Abwägung nach § 48 BBergG nicht auf Belange, die bereits durch § 55 Abs. 1 BBergG erfasst werden. Ein Aufhebungsanspruch folge nicht aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des UVP-Rechts. Schließlich sei auch die Machbarkeitsprüfung hinsichtlich des Hochwasserschutzes nicht zu beanstanden.
49Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
50die Berufung zurückzuweisen.
51Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertritt die Ansicht, die Klage sei schon unzulässig, weil Rechte der Kläger durch die Rahmenbetriebsplanzulassung nicht betroffen seien. Hinsichtlich möglicher Bergschäden sei das schon deshalb nicht der Fall, weil der Planfeststellungsbeschluss die Prüfung der Einwirkungen auf das Oberflächeneigentum auf die Ebene der Sonderbetriebspläne verlagert habe, sich also keine belastende Wirkung für Oberflächeneigentümer beimesse. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Umstand, dass die obligatorische Rahmenbetriebsplanzulassung einer UVP bedürfe. Denn zum einen begründe das UVP-Recht keine selbständigen Verfahrensrechte Dritter, zum anderen ergebe sich daraus kein materielles Erfordernis, auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans die Auswirkungen auf das Oberflächeneigentum zu prüfen. Die von den Klägern benannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs betreffe eine andere Fallgestaltung. Eine rechtliche Betroffenheit folge auch nicht aus den von den Klägern befürchteten Hochwassergefahren. Zum einen klammere der Planfeststellungsbeschluss nach der Nebenbestimmung 1.4.2 die Entscheidung über die Einzelheiten erforderlicher abbaubedingter Hochwasserschutzmaßnahmen auf den Sonderbetriebsplan Abbau unter dem Rhein aus. Zum anderen sei die Zulassung notwendiger Deichbaumaßnahmen im wasserrechtlichen Verfahren zu prüfen. Es handele sich um Folgemaßnahmen nach § 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG, so dass die Gewährleistung des Hochwasserschutzes nur auf Machbarkeit zu untersuchen gewesen sei. Der Gemeinschadenstatbestand des § 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG sei nicht drittschützend. Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet, weil die Zulassungsentscheidung rechtmäßig sei. Sie weise keine Prüf- oder Regelungsdefizite auf. Ohne konkreten Einzelzuschnitt und die Verwertung von Erkenntnissen der Geologie der Lagerstätte aus vorangegangenem Abbau ließen sich die Oberflächenauswirkungen des Abbaus nicht konkret vorhersagen. Das belegten auch die Aussagen Prof. L1. in seinem Gutachten vom 20. September 2003. Entscheidend für die Auswirkungen von Senkungen auf Objekte an der Oberfläche - seien es Gebäude oder Deiche - seien nämlich nicht die Senkungen an sich, sondern Längenänderungen und eventuelle (Re-)Aktivierungen von Unstetigkeiten. Außerdem werde im Rahmenbetriebsplan der Abbau in Flözflächen, nicht aber bezogen auf Bauhöhen betrachtet. Deshalb könne die dem Rahmenbetriebsplan zugrunde liegende Prognose nur auf den auf Basis des Gesamtzuschnitts der Lagerstätte ermittelbaren maximalen Senkungen beruhen. Entgegen der Behauptung der Kläger würden bei den Sonderbetriebsplänen zur Anhörung der Oberflächeneigentümer die addierten Zerrungen zwar nicht im einzelnen ausgewiesen, aber in den Blick genommen. Jedem Plan werde eine Abbauhistorie beigefügt, die sich nicht allein auf den bisherigen Abbau beziehe, sondern auch auf die einzelnen betroffenen Gebäude, um Besonderheiten für die Schadensprognose zu berücksichtigen. Auch die Untersuchungen zum Hochwasserschutz hätten nur die maximalen Senkungsangaben im Rahmenbetriebsplan berücksichtigen können. Eine Pflicht, die abbaubedingten Auswirkungen auf das Oberflächeneigentum bereits auf Rahmenbetriebsplanebene zu prüfen, bestehe nicht. Aus § 57a Abs. 5 Halbsätze 1 und 2 BBergG ergebe sich, dass sich die Rechtswirkungen der Planfeststellung gerade nicht auf Eigentumsbelange bezögen. Entgegen der Ansicht der Kläger bestehe auf Rahmenbetriebsplanebene auch kein Erfordernis einer Gesamtabwägung. Der aus Art. 14 GG abzuleitende Schutz des privaten Oberflächeneigentums diene allein der Gewährleistung des Individualrechtsschutzes des einzelnen Eigentümers.
52Auch die Hilfsanträge seien zurückzuweisen. Ein Anspruch der Kläger auf Beschränkung des Abbaus und Regelung konkreter Vorgaben hinsichtlich Abbauführung und Hochwasserschutz scheide schon deshalb aus, weil der Planfeststellungsbeschluss sie nicht in eigenen Rechten verletze.
53Unter dem 30. August 2005 haben die Landesregierung NRW und die Beigeladene die X1. Verständigung" geschlossen. Darin einigten sich die Vertragsparteien u.a. darauf, den Abbau im Bergwerk X. unter bestimmten Voraussetzungen spätestens am 30. Juni 2008 zu beenden. Der bis dahin geplante Abbau soll so geführt werden, dass keine abbaubedingten Erhöhungsmaßnahmen an den Rheindeichen mehr erforderlich sind. Aus diesem Grund ist beabsichtigt, den Abbau bestimmter Bauhöhen aufzugeben bzw. zu verkürzen.
54Mit Blick auf diese Verständigung" hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2005 im Verfahren 11 A 1751/04 zu Protokoll erklärt, es werde kein Abbau mehr in den Bereichen erfolgen, die vom Regelungsgegenstand der streitgegenständlichen Rahmenbetriebsplanzulassung erfasst seien und auf das Gebiet der Stadt W. einwirkten, mit Ausnahme der in der "X1. Verständigung" als noch abzubauen aufgeführten Bauhöhen L/K 91, L/K 90, L/K 75, L/K 85, LK/87, B 83 und G 91. Diese Bauhöhen würden so zugeschnitten, dass keine Senkungen mehr verursacht würden, die weitere Deichaufhöhungen erforderlich machen würden. Die vorgenannten Bauhöhen lägen im Baufeld X1. I. -Nordfeld. Der von der Rahmenbetriebsplanzulassung erfasste Abbau in den Baufeldern E. Graben Nordfeld und E. Graben Altfeld, der zu Auswirkungen auf das Gebiet der Stadt W. geführt hätte, werde auf Grundlage der Rahmenbetriebsplanzulassung nicht stattfinden. In der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2006 hat die Beigeladene ausdrücklich zu Protokoll bekräftigt, dass die X1. Verständigung" für sie verbindlich ist.
55Ferner hat sie unter dem 30. Januar 2006 schriftsätzlich dargelegt (1288 ff.), das Oberflächeneigentum der Kläger zu 2., 3., 6. und 10. liege nunmehr außerhalb des Einwirkungsbereichs sämtlicher nach der X1. Verständigung" noch abzubauenden Bauhöhen. Das Oberflächeneigentum des Klägers zu 1. sei vom Abbau der Bauhöhe P 83, das der Kläger zu 4. und 5. der Bauhöhen Z 28 und Z 23, das der Kläger zu 7. und 8. der Bauhöhe L/K 90 und das des Klägers zu 9. der Bauhöhe L/K 87 betroffen. Die Bauhöhen L/K 91 und Z 29 seien inzwischen soweit abgebaut, dass sie auf das klägerische Grundeigentum nicht mehr einwirkten. Der zukünftige Abbau werde keine Senkungen verursachen, die weitere Deichaufhöhungen erforderlich machten. Aus der Beschränkung des Abbaus ergebe sich allerdings hinsichtlich des Planfeststellungsbeschlusses kein Anspruch der Kläger auf Teilaufhebung nach § 77 VwVfG. Wegen der Spezialregelung in § 57a Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz BBergG scheide ein drittgeschützter Aufhebungsanspruch aus § 77 VwVfG aus. Denn ein solcher Anspruch werde von der Rechtsprechung ausdrücklich damit begründet, der Aufhebungsbeschluss diene auch dazu, dem Vorgabenträger Maßnahmen nach § 77 Sätze 2 und 3 VwVfG aufzugeben. Diese allgemeinen Regelungen fänden wegen der bergrechtlichen Spezialregelung aber keine Anwendung, so dass der Drittschutz zu verneinen sei. Nachteilige Wirkungen der nur teilweisen Ausnutzung eines bergrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses seien ggfs. in einem Abschlussbetriebsplanverfahren zu behandeln oder durch den Bergschadensersatz erfasst.
56Die Beklagte hat dazu dargelegt, ein Fall des § 77 VwVfG liege nicht vor. Aus der X1. Verständigung" folge kein konkretes Stilllegungsdatum. Die Erklärungen der Beigeladenen im Verfahren W. zum Abbau konkreter Bauhöhen führten nicht zu einer Änderung des planfestgestellten Rahmenbetriebsplans, weil dieser sich auf den Abbau konkreter Bauhöhen gar nicht beziehe. Überdies verpflichte die rahmenmäßige Zulassung den Unternehmer nicht, den zugelassenen Rahmen auszuschöpfen. Schon das zeige den Unterschied zum klassischen Planfeststellungsbeschluss, der zudem auch enteignende Vorwirkung entfalte. Die nicht volle Ausnutzung sei einem Teilverzicht nicht gleichzusetzen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei allenfalls fraglich, ob und inwieweit bei einer Einstellung des Betriebs ein Änderungsverfahren notwendig werde oder ob die Durchführung eines Abschlussbetriebsplanverfahrens nach § 53 BBergG ausreiche. Die Beigeladene sei mit Schreiben vom 15. September 2005 aufgefordert worden, sich dazu zu erklären. Insoweit müsse auch geprüft werden, ob es einer Umweltverträglichkeitsstudie bedürfe.
57Demgegenüber haben die Kläger ausgeführt, ein rechtlich durchsetzbarer Aufhebungsanspruch ergebe sich auch aus § 77 VwVfG. Die Norm begründe trotz der bergrechtlichen Spezialregelungen eine wehrfähige Rechtsposition. Die Erklärungen der Beigeladenen könnten nur als definitiver Abbauverzicht verstanden werden. Ein Abbau im E. Graben komme auch rein tatsächlich nicht mehr in Betracht, weil die notwendigen Auffahrungsarbeiten unterblieben seien und für eine Erschließung eine Vorlaufzeit von mindestens 4 bis 5 Jahren erforderlich sei. Trotz des Abbauverzichts seien sie - die Kläger - vom Planfeststellungsbeschluss weiterhin betroffen, weil der Abbau ohne dessen Aufhebung weiterhin zulässig bleibe. Eine solche Aufhebung sei nach dem Inhalt eines Schreibens der Beklagten an die Beigeladene vom 15. September 2005 aber wohl nicht beabsichtigt; allenfalls werde an eine Planänderung gedacht. In jüngster Zeit habe die Beigeladene gerade einen besonders schadensträchtigen Abbau gewählt. Dabei werde die Addition der Zerrungen weder auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans noch der Sonderbetriebspläne Oberflächeneigentum betrachtet. Die in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 11 A 1751/04 in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommene Nebenbestimmung 1.3.13, nach der Voraussetzung für die Zulassung der planmäßig vorgesehenen Bergsenkungen ist, dass in den betroffenen Bereichen die deichbautechnischen Sicherheitselemente in vollem Umfang, soweit wasserrechtlich erforderlich, wasserrechtlich zugelassen und durchgeführt sind, bevor das Abbauvorhaben auf Hochwasserschutzeinrichtungen in den betroffenen Bereichen einwirkt", sei zu unbestimmt. Selbstverständlich sei die Gewährleistung der Deichsicherheit nochmals zu prüfen, bevor der Bergbau auf die Deiche einwirke.
58In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Klägern die Änderung des Planfeststellungsbeschlusses durch Aufnahme der Nebenbestimmung 1.3.13 bekanntgegeben.
59Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren 11 A 1751/04, 11 A 306/05, 11 B 1300/04, 21 B 2516/02, 21 B 2519/02 und 21 B 1482/03 sowie der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
60Entscheidungsgründe:
61Die zulässige Berufung ist unbegründet.
62A. Hauptantrag
63Der auf Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses für den Rahmenbetriebsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung zur Gewinnung von Steinkohle im Bergwerk X. für den Zeitraum 2002 bis 2019 vom 7. Juni 2002 gerichtete Hauptantrag hat keinen Erfolg.
64Der Senat kann offen lassen, ob die Klage wegen der Regelung in der Nebenbestimmung 1.3.12.3 zum Oberflächeneigentum bereits an der fehlenden Klagebefugnis scheitert,
65so Saarl. OVG, Urteil vom 21. April 2004 - 2 R 26/03 -, ZfB 2005, 188, 199 ff., in einem vergleichbaren Fall,
66was nach § 42 VwGO voraussetzen würde, dass subjektive Rechte der Kläger durch den Planfeststellungsbeschluss offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können,
67vgl. nur BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93, 95, m. w. N.,
68oder die Klage jedenfalls denjenigen Kläger, die nach der X1. Verständigung" zukünftig nicht mehr von unmittelbaren Abbaueinwirkungen betroffen werden, mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist,
69vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 11 A 1751/04 -, n. r., Langtext in juris (Seite 33 unter 2. des Urteilsabdrucks).
70Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die Rechtsauffassung der Kläger, wegen der zwischen der Landesregierung NRW und der Beigeladenen geschlossenen X1. Verständigung" zur Zukunft des Steinkohleabbaus im Bergwerk X. folge der geltend gemachte Aufhebungsanspruch schon aus § 77 Satz 1 VwVfG NRW, greift nicht durch (I.). Die Kläger werden durch die Zulassung des Rahmenbetriebsplans auch nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt (II.)
71I. Nach § 77 Satz 1 VwVfG NRW, der über §§ 5 BBergG, 1 Abs. 3 VwVfG, 1 Abs. 1 VwVfG NRW auch im Bergrecht gilt und nicht durch § 57a Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz BBergG ausgeschlossen wird,
72dazu Boldt/Weller, BBergG, Ergänzungsband 1992, § 57a Rdnr. 83,
73hat die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben, wenn ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, endgültig aufgegeben wird. Unterstellt, ein solcher grundsätzlich auf Verpflichtung gerichteter Anspruch wäre schon im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss unmittelbar durchsetzbar,
74dafür OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 12 K 3200/99 -, DVBl. 2001, 407 (nur Ls.), Langtext in juris, unter Berufung auf das Urteil des BVerwG vom 11. April 1986 - 4 C 53.82 -, NVwZ 1986, 834, 836, zu § 18d FStrG a. F.,
75die Norm vermittelte trotz der speziellen Regelungen des Bergrechts zur Aufhebung von Planfeststellungsbeschlüssen (vgl. § 57a Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz BBergG) Drittschutz und die Kläger würden durch den Fortbestand der bergrechtlichen Planfeststellung in einer wehrfähigen Rechtsposition betroffen, liegen jedenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm nicht vor.
76Von einer hier allenfalls in Betracht zu ziehenden endgültigen Aufgabe eines räumlich abgrenzbaren Teils des streitgegenständlichen Vorhabens im Sinne der genannten Norm kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht ausgegangen werden, obwohl die Beigeladene als Vorhabenträgerin in der X1. Verständigung" die Absicht bekundet hat, den Abbaubetrieb schon vor Ablauf der Geltungsdauer des Rahmenbetriebsplans einzustellen. Nach der gebotenen objektiven Betrachtungsweise regelt die von den Parteien ausdrücklich als Verständigung" und Vereinbarung zum Interessenausgleich" bezeichnete Absprache das weitere Schicksal des Vorhabens nämlich weder rechtlich bindend noch hinreichend konkret, um schon jetzt vom Gericht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen zu können. Als öffentlich-rechtlicher Vertrag kann die Verständigung" während der Laufzeit des Rahmenbetriebsplans abhängig vom Willen und der Interessenlage der Vertragsparteien jederzeit einvernehmlich an veränderte Verhältnisse angepasst, aus anderen Gründen geändert oder gänzlich aufgehoben werden. Zudem sieht sie wechselseitig keine konkreten, gerichtlich durchsetzbaren und anschließend vollstreckbaren Ansprüche oder Sanktionen vor. Inhaltlich bleiben die getroffenen Absprachen vage und ähneln einer bloßen politischen Absichtserklärung. Die für sich gesehen konkrete zeitliche Vorgabe der Einstellung des Bergwerks X. spätestens am 30.06.2008" wird durch die Formulierung unter der Voraussetzung eines künftigen planmäßigen Abbaus" wieder relativiert. Der Zeitpunkt der Einstellung des Abbaus ist damit aus heutiger Sicht nicht bestimmbar, weil die Vertragsparteien das Abbauende von den Ungewissheiten eines reibungslosen betrieblichen Ablaufs abhängig gemacht haben. In räumlicher Hinsicht benennen die Vertragsparteien zwar konkrete Bauhöhen, die entweder gar nicht mehr oder nur noch eingeschränkt abgebaut werden sollen, die konkreten Abbaulängen werden indessen nicht festgelegt. Aus der Formulierung bis zum Ufer" lässt sich eine solche Längenbegrenzung jedenfalls nicht mit der notwendigen Genauigkeit ableiten. Wie die Beigeladene sowohl in ihrem Schriftsatz vom 30. Januar 2006 als auch in der mündlichen Verhandlung hat erkennen lassen, hat sie bislang zur Umsetzung der X1. Verständigung" auch noch keinen Antrag auf Änderung oder Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gestellt, mit dessen Hilfe sich der Wille der Vertragsparteien konkretisieren ließe. Sie hat vielmehr hinsichtlich möglicher nachteiliger Wirkungen wegen der nur teilweisen Ausnutzung des bergrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses auf ein ggfs. noch durchzuführendes Abschlussbetriebsplanverfahren und die Regelungen zum Bergschadensersatz verwiesen.
77Unbeschadet der Frage der Teilbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses kann der Senat auch nicht von sich aus einen Teil aus dem gesetzten Rahmen herausnehmen. Angesichts der Komplexität des Vorhabens bedarf es zunächst der behördlichen Bestandsaufnahme der mit dem Absehen vom Abbau bestimmter Bauhöhen verbundenen tatsächlichen Folgen und der Prüfung, wie sich die X1. Verständigung" insgesamt hinsichtlich der Ansprüche Dritter auswirkt. Denn der Rahmenbetriebsplan ist nur die Grundlage für viele Einzelmaßnahmen, zu deren Umsetzung es weiterer Betriebspläne bedarf.
78Überdies machen die Kläger den auf § 77 VwVfG gestützten etwaigen Anspruch auf Teilaufhebung aber auch deshalb verfrüht geltend, weil die Beklagte - wie in der mündlichen Verhandlung unter Berufung auf ihr an die Beigeladene gerichtetes Schreiben vom 15 September 2005 ausdrücklich betont - als zuständige Behörde derzeit noch prüft, wie sie auf die unter dem 28. August 2005 geschlossene - mithin erst wenige Monate alte - X1. Verständigung" reagieren soll. Angesichts des Rahmencharakters des Planfeststellungsbeschlusses und der Komplexität des bergrechtlichen Betriebsplanverfahrens ist der Behörde, die ein Bergbauvorhaben wegen dessen dynamischen Charakters ständig unter Kontrolle zu halten hat, ein angemessener Prüfungszeitraum zuzubilligen.
79Der Rechtsschutz wird durch die Verneinung eines Anspruchs auf Teilaufhebung zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht unzumutbar verkürzt, denn wegen der schriftsätzlichen Ausführungen der Beigeladenen unter dem 30. Januar 2006 und den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung anhand des vorgelegten Kartenmaterials ist für die Kläger hinreichend deutlich, inwieweit ihre Grundstücke zukünftig noch im Einwirkungsbereich des Bergbaus liegen werden. Überdies werden die Grundstücke der Kläger durch den Planfeststellungsbeschluss nicht unmittelbar betroffen, weil er keine Gestattungswirkung entfaltet. Die Ausnutzung des durch den Beschluss gesetzten Rahmens wird erst durch nachfolgende Sonderbetriebspläne konkretisiert. Deshalb ist den Klägern für eine Übergangszeit zuzumuten, die notwendige und der Beklagten im Zusammenwirken mit der Beigeladenen obliegende Anpassung abzuwarten.
80II. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss, der seine Rechtsgrundlage in den §§ 52 Abs. 2a, 48 Abs. 2, 55 und 56 BBergG findet, verletzt die Kläger nicht in ihren subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Zulassungsentscheidung verstößt weder gegen den Schutz der Kläger bezweckende öffentlichrechtliche Vorschriften des Verfahrensrechts (1.) noch des materiellen Rechts (2.)
811. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist nicht in einer Weise verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, dass dadurch Rechte der Kläger verletzt werden, die zur Aufhebung der Zulassungsentscheidung führen. Der Vortrag der Kläger, die Beklagte habe mangels ausreichender Prüfungstiefe das hohe Schadenspotential im Hinterland der Deiche auf Rahmenbetriebsplanebene nicht betrachtet, darin liege ein zur Aufhebung führender Verstoß gegen das auf gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben beruhende Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen.
82a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermitteln Verfahrensvorschriften grundsätzlich keine selbständig durchsetzbaren Rechtspositionen, selbst wenn das Verfahrensrecht - wie z.B. die Umweltverträglichkeitsprüfung - auf gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben beruht. Somit bleibt ein Verfahrensfehler prozessual folgenlos, wenn er nicht zugleich kausal für eine Verletzung materieller Rechtspositionen ist, so dass die Nichteinhaltung von Verfahrensbestimmungen für sich genommen nicht zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses führen kann.
83Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002 - 9 VR 14.02 -, NVwZ 2003, 207, 209, m. w. N.; zum Bergrecht siehe OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 1995 - 21 B 985/95 -, ZfB 1995, 315, 318 ff.
84Vielmehr kann ein Verfahrensfehler nur dann rechtlich relevant werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass sich der gerügte Fehler auf Abwehrrechte der Kläger ausgewirkt hat. Das ist - wie noch auszuführen sein wird - schon aus materiell-rechtlichen Gründen nicht der Fall, weil der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss subjektiv-öffentliche Rechte der Kläger nicht beeinträchtigt und die Beklagte die Frage der Machbarkeit wasserrechtlicher Folgemaßnahmen zum Hochwasserschutz zutreffend beantwortet hat.
85Es kommt hinzu, dass es sich bei der bergrechtlichen Betriebsplanzulassung, auf die nach §§ 55, 48 Abs. 2 BBergG ein Rechtsanspruch besteht, um eine gebundene, nicht aber um eine fachplanerische Entscheidung mit Gestaltungsspielraum handelt.
86Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. April 2005 - 7 C 26.03 -, NVwZ 2005, 954, 955, vom 14. Dezember 1990 - 7 C 18.90 -, Buchholz 406.27 § 55 BBergG Nr. 3, und vom 4. Juli 1986 - 4 C 31.84 -, BVerwGE 74, 315, 322; kritisch: Durner, Konflikte räumlicher Planungen, 2004, S. 376.
87Deshalb wäre - unbeschadet einer möglichen Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW - ein etwaiger Verfahrensfehler für sich gesehen mangels Kausalität nach § 46 VwVfG NRW, der über § 5 BBergG anwendbar ist, unbeachtlich.
88Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 1 S 766/97 -, ZfB 1998, 202, und Urteil vom 18. September 1997 - 1 S 354/96 -, ZfB 1997, 314, 325.
89Davon abgesehen ist eine fehlerhafte Beteiligung der Kläger im Planfeststellungsverfahren aber auch nicht erkennbar. Die Planauslegung ist in einer Weise erfolgt, die geeignet war, den Klägern ihr Interesse an Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewusst zu machen und dadurch ihrer sog. Anstoßfunktion hinreichend gerecht zu werden. Die Kläger haben entsprechende Einwendungen auch erhoben. Es besteht kein Anhalt dafür, dass die Beklagte konkrete Stellungnahmen der Kläger im Planfeststellungsverfahren nicht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat. Die in diesem Zusammenhang erhobene weitere Rüge, bereits auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans hätten wesentlich detailliertere Informationen über das Vorhaben hinsichtlich Zerrungen, Pressungen und Schieflagen vorgelegt werden können und müssen, betrifft nicht die Frage verfahrensrechtlich ordnungsgemäßer Beteiligung, sondern wirft das materiellrechtliche Problem auf, ob und ggfs. auf welcher Planebene des gestuften bergrechtlichen Betriebsplanverfahrens Einzelheiten und konkrete Auswirkungen des Vorhabens zu prüfen sind.
90b) Aus den schon unter a) genannten Erwägungen scheidet auch ein auf das UVP-Recht gestützter Aufhebungsantrag aus. Die Kläger haben nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anspruch auf Überprüfung, ob die im Rahmen des Verfahrens durchgeführte UVP mit der erforderlichen Prüfungstiefe vorgenommen wurde, weil es sich auch bei den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben um Verfahrensvorschriften handelt, deren Einhaltung grundsätzlich nicht unabhängig von der Verletzung materieller Rechte erzwungen werden kann.
91Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2003 - 9 A 33.02 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173, mit umfangreichen Nachweisen.
92Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich Abweichendes auch nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften. Die von ihr in diesem Zusammenhang angeführte sog. X2. -Entscheidung,
93EuGH, Urteil vom 7. Januar 2004 - C-201/02 -, DVBl. 2004, 370,
94betrifft einen nicht vergleichbaren Fall. Denn dort war eine UVP völlig unterblieben. Davon kann selbst vor dem Hintergrund der von den Klägern behaupteten Unzulänglichkeiten der Prüfung hier keine Rede sein.
95Der Senat sieht derzeit auch (noch) keine Veranlassung, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Drittschutz des UVP-Rechts (s.o.) angesichts der Aufnahme des Artikels 10a in die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) durch die Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 (ABl. L 156/17) in Frage zu stellen. Zur näheren Begründung wird auf die den Beteiligten bekannte Entscheidung des Senats vom 27. Oktober 2005 im Verfahren 11 A 1751/04 verwiesen (dort Seiten 42 bis 45 des Urteilsabdrucks; Langtext in juris).
962. Aus den maßgeblichen materiell-rechtlichen Vorschriften des Bergrechts - hier den §§ 55 und 48 Abs. 2 - ergibt sich ebenfalls keine Rechtsverletzung der Kläger durch die angefochtene Zulassungsentscheidung. Dies gilt sowohl hinsichtlich der von ihnen geltend gemachten unmittelbaren Einwirkungen des Abbaus auf ihr Oberflächeneigentum und die damit womöglich verbundenen Einwirkungen auf ihre körperliche Unversehrtheit (a) als auch der mittelbaren Gefahren für die genannten Rechtsgüter wegen eines bergbaubedingt angeblich mangelhaften Hochwasserschutzes (b). Das folgt aus Regelungsgegenstand und -wirkung der Zulassung des Rahmenbetriebsplans.
97a) Soweit die Kläger Bergschäden auf ihren Grundstücken und Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit durch Erschütterungen geltend machen und sich damit (parzellenscharf) gegen bergbaubedingte Einwirkungen auf ihr Oberflächeneigentum wenden, werden sie durch den Planfeststellungsbeschluss nicht in eigenen Rechten betroffen. Die Beklagte hat im Wege der Rahmenbetriebsplanzulassung über die genannten Einwirkungen auf das Oberflächeneigentum nicht entschieden, sondern die erforderliche inhaltliche Auseinandersetzung auf nachfolgende Sonderbetriebspläne verlagert, so dass eine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Verwaltungsakt unter diesem Aspekt nicht in Betracht kommt (aa). Durch die Verlagerungsentscheidung als solche werden - unbeschadet ihrer objektiv-rechtlichen Zulässigkeit - Rechte der Kläger ebenfalls nicht verletzt (bb).
98aa) Die Beklagte hat nicht schon auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans über die Einwirkungen auf das private Oberflächeneigentum entschieden, sondern die Belange der Oberflächeneigentümer erst in nachfolgenden Sonderbetriebsplanverfahren regeln wollen. Das folgt bereits unmittelbar aus dem Wortlaut der Nebenbestimmung 1.3.12.3 zum Planfeststellungsbeschluss (S. 23) und dem weiteren Hinweis im Entscheidungsteil des Beschlusses, dass die Planfeststellung Zulassungen für Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebspläne nicht einschließt (siehe 1.1.2 Konzentrationswirkung"; S. 3), ist aber auch der Begründung des Beschlusses zu entnehmen (siehe nur S. 129, 168 ff., 173 ff., 176 ff., 228). Von diesem Verständnis des Regelungsumfanges des Beschlusses gehen auch die Kläger aus. Denn sie beanstanden in wesentlichen Punkten nicht etwa, dass der angefochtene Rahmenbetriebsplan sich zu den unmittelbaren Einwirkungen des Bergbaus auf ihre Grundstücke verhält, sondern im Gegenteil, dass ihre Belange zu Unrecht aus der Entscheidung ausgeklammert und auf nachfolgende Planebenen verlagert worden sind.
99bb) Selbst wenn - was zwischen den Beteiligten umstritten ist - trotz des dynamischen Charakters des Bergbaus schon im Zeitpunkt der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans eine parzellenscharfe Ermittlung der bergbaubedingten Folgen für das Oberflächeneigentum technisch möglich sein sollte,
100dazu neigend VG Saarland, Beschluss vom 25. Januar 2002 - 2 F 82/01 -, ZfB 2003, 124; s.a. Ludwig, Auswirkungen der FFH-RL auf Vorhaben zum Abbau von Bodenschätzen nach dem BBergG, Leipzig 2004, S. 64 ff.,
101und wenn zudem - etwa wegen der Vorgaben des UVP-Rechts - die Verlagerungsentscheidung den Planfeststellungsbeschluss rechtwidrig machte, fehlte es jedenfalls an einer Rechtsverletzung der Kläger. Die Regelungen des Bundesberggesetzes zum obligatorischen Rahmenbetriebsplan verschaffen den Klägern keine wehrfähige Rechtsposition, soweit der Planfeststellungsbeschluss keine belastenden rechtsverbindlichen Entscheidungen trifft (1). Die Verlagerung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (2). Sie widerspricht auch nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Grundsatz der Problembewältigung (3).
102(1) Das Bergrecht vermittelt dem Oberflächeneigentümer kein wehrfähiges Recht auf eine frühzeitige abschließende Beurteilung seiner individuellen Belange. Die Einführung der Planfeststellung für die Zulassung bestimmter Rahmenbetriebspläne hat an der grundsätzlichen Ausrichtung des durch Betriebspläne gekennzeichneten bergrechtlichen Verfahrens nichts geändert. Die Planfeststellungspflicht hat das Rahmenbetriebsplanverfahren zu einem Trägerverfahren für die erforderliche UVP umgestaltet. Durch die Novellierung des Bundesberggesetzes im Jahre 1990 hat der Gesetzgeber die Zulassung von Rahmenbetriebsplänen für bestimmte umweltrelevante Bergbauvorhaben verändert und den notwendigen Inhalt eines Rahmenbetriebsplans auf die Einhaltung aller umweltrechtlich einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erstreckt. Der Plan muss mithin in umweltrechtlicher Hinsicht nunmehr so ausführlich sein, dass eine UVP vorgenommen werden kann. Trotz dieser Änderung und der zusätzlich mit der Gesetzesnovellierung verbundenen Vorstellung bei Einführung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans, es sollten gemäß § 57a Abs. 5 erster Halbsatz BBergG Einwendungen, die gegen ein Vorhaben geltend gemacht werden oder geltend gemacht werden können, nur einmal - und zwar im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens - geprüft und abschließend behandelt werden
103- vgl. Amtliche Begründung BT-Drs. 11/4015 S. 12; vgl. auch Gaentzsch, Die bergrechtliche Planfeststellung, in: Festschrift für I. Sendler, München 1991, S. 403, 416 f. -,
104ist der Gesetzgeber von der wegen der Prognoseunsicherheit des Bergbaus grundsätzlich erforderlichen Konzeption der zeitlichen Abfolge von Betriebsplänen nicht abgerückt. Ungeachtet seiner Zielvorstellungen hat er es nämlich auch nach Einführung des Planfeststellungsverfahrens auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans bei der (bisherigen) Konzeption mit Rahmen-, Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebsplänen belassen (vgl. §§ 52 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 2a, 53, 57a Abs. 5 BBergG) und mit dem Gesetz zur Änderung des BBergG vom 12. Januar 1990 (BGBl. I S. 215) die Sätze 2 bis 5 in § 48 Abs. 2 und die Regelung in § 57a Abs. 5 zweiter Halbsatz BBergG aufgenommen. Mit dem Zusatz im zweiten Halbsatz außer in den in § 48 Abs. 2 Satz 2 genannten Fällen des Schutzes Dritter" wird die ursprünglich im Gesetzentwurf noch verfolgte durchgängige Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses nämlich durchbrochen, so dass für den Fall einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Oberflächeneigentums § 48 Abs. 2 BBergG weiterhin anwendbar bleibt und dieser Gesichtspunkt auch bei nachfolgenden Betriebsplänen geprüft werden kann. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte dadurch die Dynamik der sich - mangels Gestattungswirkung - an den Rahmenbetriebsplan grundsätzlich anschließenden einzelnen Betriebsplänen erhalten bleiben, um die bergbaulichen Vorhaben entsprechend den Erfordernissen der Lagerstätten und sonstigen bergbaulichen Gegebenheiten entwickeln zu können.
105Vgl. Amtliche Begründung BT-Drs. 11/4015,
106S. 11.
107Entgegen der Auffassung der Kläger steht auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der den Vorschriften über die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans (§§ 48 Abs. 2 und 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG) im Hinblick auf Art. 14 GG in gewissem Umfang drittschützender Charakter beizumessen ist, der Konzeption der zeitlichen Abfolge von Betriebsplänen nicht entgegen. So können Oberflächeneigentümer zwar geltend machen, ihr grundrechtlich geschütztes Eigentum sei durch zu erwartende Bergschäden in seinem sachlichen Substrat bedroht. Bergbauliche Einwirkungen auf das Grundeigentum Dritter können auch Abwehrmaßnahmen rechtfertigen, wenn sie über die Schädigung einzelner hinaus als gemeinschädlich zu qualifizieren sind.
108Grundlegend BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329, 339 ff. (N1. -Kapellen-Urteil); Urteil vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25.90 -, BVerwGE 89, 246, 248 ff. (Gasspeicher-Urteil); Urteil vom 9. November 1995 - 4 C 25.94 -, BVerwGE 100, 31, 35 (Rammelsberg-Urteil).
109Das Bundesverwaltungsgericht hat aber mit Blick auf die mögliche Verfassungswidrigkeit des Berggesetzes nur verlangt, dass die Belange der Oberflächeneigentümer zu berücksichtigen sind, wenn mit Eigentumsbeeinträchtigungen von einigem Gewicht zu rechnen ist, bisher aber nicht festgelegt, an welcher Stelle des Verfahrens diese Belange abschließend zu behandeln sind,
110vgl. Saarl. OVG, Urteile vom 21. April 2004 - 2 R 22/03 -, ZfB 2005, 207, 220, und 2 R 26/03 -, ZfB 2005, 188, 203.
111Etwas anderes mag in diesem Zusammenhang gelten, wenn schon auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans zweifelsfrei zu erkennen wäre, dass der Durchführung des Vorhabens mit Blick auf das Oberflächeneigentum im Sinne der Machbarkeit unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen, weil schwerwiegende - über das normale" Bild von Bergschäden hinausgehende - Folgen des Bergbaus unvermeidbar sind. Für die Gefahr einer solchen Entwicklung hat der Senat nach dem derzeitigen Erkenntnisstand allerdings keinerlei Anhaltspunkte, soweit Eigentümerinteressen der Kläger betroffen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach den sog. N1. -L2. -Entscheidungen eine Berücksichtigungspflicht des grundgesetzlich über Art. 14 GG geschützten Privateigentums nur für den Fall verlangt, dass die Schäden insgesamt das Ausmaß eines Gemeinschadens erreichen. Bei kleinen oder mittleren Bergschäden verbleibt es hingegen beim Vorrang des Bergrechts, das die Betroffenen auf den späteren Ersatz von Bergschäden über §§ 110 ff. und §§ 114 ff. BBergG verweist.
112BVerwG, Urteile vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329, 344 ff., und - 4 C 25.86 -, Buchholz 406.27 § 48 BBergG Nr. 3; Beschluss vom 17. Dezember 1998 - 4 B 125.98 -, ZfB 1999, 21, 22.
113Das gilt auch insoweit, als die Kläger eine Gesundheitsgefährdung wegen abbaubedingter Erschütterungen geltend machen. Die Beklagte hat dieses Problem gesehen und dazu ausgeführt, bislang seien bis auf wenige Ausnahmen Schwingungswerte gemessen worden, die mit 5 mm/s deutlich unter den Werten der DIN 4150, Teil 2 gelegen hätten; bei einem solchen Wert sei bereits eine Belästigung auszuschließen (siehe PFB S. 66 unter 2.1.4.7 und Begründung S. 121; siehe auch PFB S. 229). Anhaltspunkte dafür, dass wegen erschütterungsbedingter Einwirkungen auf die Kläger der Durchführung des Vorhabens unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen, gibt es nicht.
114(2) Verfassungsrecht steht der bergrechtlichen Verfahrensstufung ebenfalls nicht entgegen. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GG können auch durch ein Zusammenwirken mehrerer aufeinander folgender Verfahrensstufen erfüllt werden. Es steht dem Gesetzgeber ungeachtet der verfahrensrechtlichen Garantiefunktion des Eigentumsgrundrechts frei, zur planerischen Bewältigung komplexer raumgreifender und konfliktträchtiger Infrastrukturvorhaben "Systeme vorausliegender Planungsstufen und mehrstufiger Entscheidungsverfahren" einzuführen und die Beteiligungs- sowie Klagerechte betroffener Dritter (insbesondere der Grundeigentümer) auf eine nachgeordnete zur außenverbindlichen Entscheidung führende Verfahrensstufe zu begrenzen, soweit von den vorausliegenden Ebenen keine irreversiblen nachteiligen Rechtswirkungen ausgehen.
115Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2002 - 4 C 9.00 -, BVerwGE 116, 365, 373 ff. (zum Energierecht) und vom 24. Oktober 2002 - 4 C 7.01 -, BVerwGE 117, 138 ff. (Transitpipeline MERO).
116Hiervon ausgehend ist die vorgesehene Verfahrensstufung verfassungsrechtlich unbedenklich, denn für die Kläger nachteilige, irreversible Rechtswirkungen enthält der Planfeststellungsbeschluss nicht. Insbesondere werden mit der Beschränkung seiner Bindungswirkung durch den Verweis auf die Sonderbetriebspläne die betroffenen Oberflächeneigentümer mit ihren Einwendungen auf den nachfolgenden Verfahrensstufen nicht ausgeschlossen (vgl. § 57a Abs. 5, zweiter Halbsatz BBergG).
117(3) Auch auf den allgemeinen Grundsatz der Problembewältigung" können sich die Kläger nicht stützen. Denn dieser Grundsatz, nach dem in die Planung eines Vorhabens in umfassender Weise alle planerischen Gesichtspunkte einzubeziehen sind, die zur möglichst optimalen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe, aber auch zur Lösung der vom Vorhaben in seiner räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind,
118Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 1. Juli 1999 - 4 A 27.98 -, BVerwGE 109, 192, 201 (Straßenplanung); vom 27. Oktober 1998 - 11 A 1.97 -, BVerwGE 107, 313 (Flughafenplanung),
119gilt allein für planerische Entscheidungen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass eine Fülle widerstreitender Belange untereinander und gegeneinander abgewogen werden müssen. Hiermit ist die bergrechtliche Zulassungsentscheidung nicht vergleichbar, weil keine planerische, sondern eine gebundene Entscheidung zu treffen ist. Nach § 55 Abs. 1 BBergG ist die Zulassung eines Betriebsplans zu erteilen, wenn die dort im einzelnen genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der zuständigen Behörde steht nicht einmal ein Versagungsermessen zu.
120BVerwG, Urteil vom 2. November 1995 - 4 C 14.94 -, BVerwGE 100, 1, 10, m. w. N. (Salzstock Gorleben).
121b) Nichts anderes gilt für hochwasserbedingte Gefahren für das private Oberflächeneigentum und die körperliche Unversehrtheit, d. h. den konkreten Hochwasserschutz. Die von den Klägern behauptete bergbaubedingte Unsicherheit der Hochwasserschutzanlagen vermag eine wehrfähige Rechtsposition nicht zu begründen, obwohl nicht auszuschließen ist, dass der von den Klägern befürchtete Bruch der Rheindeiche bei den im Rahmenbetriebsplanverfahren ermittelten Überflutungsflächen und -höhen auch deren Oberflächeneigentum und ihre körperliche Unversehrtheit beeinträchtigen würde. Insoweit kann der Senat für seine weiteren Überlegungen offenlassen, ob den von den Klägern aufgeworfenen deichrechtlichen Fragen Drittschutz zukommt, wenngleich die Kläger bei den in Rede stehenden, lediglich mittelbar hervorgerufenen Gefahren - wie generell in Katastrophenfällen - wohl eher als Teil der Allgemeinheit betroffen werden. Der Rahmenbetriebsplan ist in diesem Punkt jedenfalls nicht rechtswidrig, obwohl die Beklagte die konkreten Einzelheiten des bergbaubedingten Hochwasserschutzes unstreitig nicht geregelt hat, sondern unter 1.4.2 auf die Einzelheiten im Planfeststellungsverfahren zur Errichtung und Sanierung von Deichen hinweist.
122Zur näheren Begründung verweist der Senat auf das den Beteiligten bekannte Urteil vom 27. Oktober 2005 in der insoweit gleichgelagerten Streitsache 11 A 1751/04, in dem er zur Frage der Sicherheit der Hochwasserschutzanlagen im Einwirkungsbereich des Bergbaus bereits im einzelnen ausgeführt hat:
123Der Rahmenbetriebsplan ist in diesem Punkt jedenfalls nicht rechtswidrig, obwohl die Beklagte die konkreten Einzelheiten des bergbaubedingten Hochwasserschutzes unstreitig nicht geregelt und damit entgegen dem allgemein im Planfeststellungsrecht geltenden Grundsatz der Konfliktbewältigung nicht alle mit dem Vorhaben verbundenen notwendigen Folgemaßnahmen (hier: wasserrechtliche Fragen) auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans abschließend geklärt hat. Das ist allerdings nicht allein Folge des dynamischen Charakters des auf die besonderen Bedürfnisse des Bergbaus abgestimmten abgestuften Betriebsplansystems und einer von der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes beklagten Problemverlagerung in künftige Haupt- und Sonderbetriebspläne. Die Verfahrenstrennung beruht vielmehr in erster Linie auf § 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG, wonach das Verfahren nach den anderen Vorschriften durchzuführen" ist, wenn für Folgemaßnahmen nach anderen Vorschriften Planfeststellungsverfahren vorgesehen sind". Bei den hier in Rede stehenden bergbaubedingten Deichertüchtigungen - wie beispielsweise Erhöhungen der Deichkrone, der Einbringung von Spundwänden, dem Einbau von dränfähigen Auflagen usw. (siehe S. 24 des Beschlusses) - handelt es sich um Folgemaßnahmen an anderen Anlagen, die nicht bergbautypisch sind und für die nach § 31 Abs. 2 Satz 2 WHG in der zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblichen Fassung eine eigenständige wasserrechtliche Planfeststellung vorgesehen ist. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die für den Deichausbau zuständige Fachbehörde tatsächlich ein Planfeststellungsverfahren durchführt oder sich - wie zum Teil geschehen - bei Einzelmaßnahmen, die keine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern, stattdessen auf die Erteilung einer Plangenehmigung nach § 31 Abs. 3 WHG beschränkt. Denn wie sich aus dem Wortlaut des § 57b Abs. 3 BBergG ( Planfeststellungsverfahren vorgesehen ") ergibt, kommt es allein auf die Planfeststellungsfähigkeit der Maßnahme an.
124Aus den von der Klägerin schriftsätzlich vorgetragenen und in der mündlichen Verhandlung nochmals eindringlich geschilderten Gründen (bergbaubedingte Risikoerhöhung eines Deichbruchs, immenses Schadenspotential, Erschwerung des Rechtsschutzes) mag es zwar wünschenswert sein, die Fragen des Hochwasserschutzes schon auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans umfassend zu ermitteln und abschließend zu beantworten. Auch hat die Klägerin zutreffend darauf hingewiesen, dass notwendige Folgemaßnahmen, um die es hier unstreitig geht, im Planfeststellungsrecht in der Regel von der Konzentrationswirkung des § 75 VwVfG NRW erfasst werden. Das BBergG ordnet indes ausdrücklich eine Durchbrechung dieser allgemeinen Grundsätze an. Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig und nicht auslegungsfähig. Sinn und Zweck dieser (Spezial-)Regelung ist es, abweichend von den Konzentrationsregeln des allgemeinen Verfahrensrechts die Entscheidung über das Ob und das Wie von Maßnahmen, deren Verwirklichung zwar Voraussetzung für den konkreten Abbau ist, den Bergbau als solchen allerdings nicht betreffen, bei den entsprechenden Fachbehörden zu belassen. Eine andere Sichtweise ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Im Gegenteil sollte nach der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Wirtschaft vom 8. November 1989 zur Änderung des Berggesetzes für derartige aus dem spezifisch bergrechtlichen Bereich herausfallende Folgemaßnahmen [der] Vorrang des jeweiligen fachgesetzlichen Planfeststellungsverfahrens" angeordnet werden (Hervorhebung durch den Senat). In diesem Zusammenhang werden als Beispiel gerade durch bergbaubedingte Senkungen notwendige Deichaufschüttungen" benannt.
125Vgl. BT-Drucks. 11/5601, S. 14.
126Soweit die Klägerin hierzu vorgebracht hat, hiermit könnten allenfalls marginale Deichaufschüttungen", die erst Jahrzehnte später anfielen", gemeint sein, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber zwischen verschiedenen Folgemaßnahmen unterscheiden wollte, etwa im Hinblick darauf, wann sie anfallen, ob sie besonders folgenschwer sind, ein besonders hohes Risikopotential in sich bergen oder Ähnliches.
127Das bedeutet allerdings nicht, dass das bergrechtliche und das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren losgelöst nebeneinander stehen, so dass die zuständige Bergbehörde alle mit den notwendigen Folgemaßnahmen zusammenhängenden Problemen unbeachtet lassen darf. Eine solche Vorgehensweise würde gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung verstoßen, der durch den Gesetzgeber mit § 57 b Absatz 3 Satz 3 BBergG in Bezug auf Folgemaßnahmen zwar modifiziert, nicht aber völlig aufgegeben worden ist. Davon ist die Beklagte auch zutreffenderweise ausgegangen. Denn sie hat im bergrechtlichen Zulassungsverfahren den Hochwasserschutz aus ihrer Betrachtung nicht gänzlich ausgeblendet, vielmehr hat sie die beiden - rechtlich grundsätzlich selbständigen - Planfeststellungsverfahren über die Prüfung der Machbarkeit (aaa) und die Aufnahme einer Zuvor-Klausel als Nebenbestimmung (bbb) hinreichend miteinander verknüpft.
128(aaa) Die Beklagte hat - wie sowohl der Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses (siehe dort S. 143) als auch die im Verfahren eingeholten Fachgutachten (siehe Gliederungspunkt "1.2.2 Antragsunterlagen") zeigen - zunächst geprüft, ob das Vorhaben trotz der Problematik des Hochwasserschutzes im Sinne der Machbarkeit und Beherrschbarkeit überhaupt verwirklicht werden kann. Diese Frage hat sie im Ergebnis bejaht; dagegen ist nichts zu erinnern.
129Soweit die Klägerin gegen die Machbarkeitsuntersuchung eingewandt hat, es würden stets dieselben Prüfgutachter beauftragt, deren Stellungnahmen wegen ihres eigenen wirtschaftlichen Interesses an weiteren Aufträgen nicht objektiv seien, bleiben diese Vorwürfe pauschal und werden durch nichts Konkretes belegt. In der Sache wird die Machbarkeitsuntersuchung jedenfalls nicht nachhaltig in Frage gestellt. Denn das positive Ergebnis der - nach dem Grundsatz der Konfliktbewältigung gebotenen (s.o.) - Prognose zur Machbarkeit ist selbst nach den Ausführungen des klägerischen Gutachters in der mündlichen Verhandlung nicht zu beanstanden. Wie zuvor schon der Mitarbeiter des Staatlichen Umweltamtes L3. , C. , und der Prüfgutachter Dr. L4. in Zusammenfassung ihrer jeweiligen schriftlichen Stellungnahmen erläutert haben, hat nämlich auch Prof. T. als von der Klägerin beauftragter Sachverständiger auf Befragen ausdrücklich bestätigt, dass nach den anerkannten Regeln der Technik bei den unter Bergbaueinwirkung geratenden Deichen das bisherige Schutzniveau erhalten werden kann und sich die bergbaubedingt erhöhte Versagenswahrscheinlichkeit mit technischen Mitteln ausgleichen lässt. Er hat des weiteren ausdrücklich zugestanden, dass seine - zu den Akten gereichten - umfangreichen Ausführungen zur Standsicherheit von Deichen neben der Versagenswahrscheinlichkeit auch die Risikoerhöhung durch die Vergrößerung der Polderflächen berücksichtigen, diese Betrachtungsweise indessen zwar dem Stand der Wissenschaft, nicht aber dem - rechtlich maßgeblichen - derzeitigen Stand der Technik entspricht. Angesichts der mithin im Ergebnis übereinstimmenden Auffassungen der Gutachter steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die von der Beklagten getroffene, als behördliche Prognoseentscheidung gerichtlich ohnehin nur eingeschränkt überprüfbare Beurteilung der Beherrschbarkeit der Deichproblematik nicht zu beanstanden ist. Danach stehen der Verwirklichung des Vorhabens keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegen. Deshalb war der Senat auch nicht gehalten, den von der Klägerin in zahlreichen Schriftsätzen erhobenen Bedenken hinsichtlich wasserbautechnischer Einzelfragen wie Rissbildungen, mögliche Erosion bei Durchströmung, Belastbarkeit des Deichkörpers, Aufbruchsicherheit, Piping usw. nachzugehen. Sie betreffen letztlich nicht Fragen der Machbarkeit, sondern der konkreten technischen Umsetzung wasserbaulicher Maßnahmen im Einzelfall und sind - wie es § 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG ausdrücklich vorsieht - als solche der selbständigen Prüfung im Rahmen der notwendigen wasserrechtlichen Verfahren vorbehalten.
130(bbb) Überdies hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung den Planfeststellungsbeschluss mit Billigung der Beigeladenen geändert und nunmehr in Form der Nebenbestimmung 1.3.13 ausdrücklich geregelt, dass der Beginn des Abbaus die Verwirklichung der wasserrechtlich notwendigen Maßnahmen voraussetzt. Zuvor war dieser Passus nur als Hinweis (vgl. 1.4.2) aufgenommen. Diese verbindliche Verkoppelung des Bergrechts mit dem Wasserrecht hält der Senat - wie dargelegt - unter dem Gesichtspunkt der Konfliktbewältigung für angezeigt. Die Notwendigkeit folgt im Übrigen auch aus der Funktion des Rahmenbetriebsplans als Kontrollinstrument der Bergbehörde. Insbesondere angesichts seiner langen Laufzeit von hier immerhin siebzehn Jahren, aber auch wegen der bergbautypischen Unsicherheiten des Abbauverlaufs muss es ihr möglich sein, auf Veränderungen nachträglich reagieren zu können, d.h., das Bergamt muss trotz der Zuständigkeit der Wasserbehörden für den ausgelagerten Teil das Gesamtvorhaben einschließlich der abbaubedingten Folgemaßnahmen auf den nachfolgenden Ebenen des Betriebsplanverfahrens weiterhin federführend unter Kontrolle behalten. Dem dagegen in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin erhobenen Einwand, erfahrungsgemäß nehme die Bergbehörde ihre diesbezügliche Verantwortung auf den dem Rahmenbetriebsplan nachfolgenden Ebenen rein tatsächlich nicht war, dazu fehle es schon an ausreichender Verwaltungskapazität, sind die Beklagte und die Beigeladene unter Nennung verschiedener Beispiele substantiiert entgegengetreten. Ohnedies ist zu beachten, dass die Einzelheiten der konkreten Umsetzung der Vorgaben des Rahmenbetriebsplans in den zukünftigen, den Abbau erst gestattenden Betriebsplänen nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens sind, weil sich die feststellende Wirkung des Planfeststellungsbeschlusses auf die rechtlich verbindliche Verkoppelung des Bergrechts mit dem Wasserrecht beschränkt."
131An dieser Beurteilung des Verhältnisses zwischen Bergrecht und Wasserrecht in Bezug auf den Hochwasserschutz hält der Senat fest.
132B. Hilfsanträge
133Die Hilfsanträge sind ebenfalls abzulehnen. Die Kläger rügen zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe sich mit den Hilfsanträgen inhaltlich nicht befasst. Ein Anspruch auf die begehrte Beschränkung des Abbaus und die Regelung konkreter Vorgaben hinsichtlich der Abbauführung bzw. des Hochwasserschutzes bereits auf Rahmenbetriebsplanebene ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Kläger - wie unter A. ausgeführt - weder durch die Zulassung des Abbaus noch wegen der auf die Machbarkeit beschränkten Prüfung des erforderlichen Hochwasserschutzes in eigenen Rechten verletzt sind. Der in der mündlichen Verhandlung beschränkt auf die Kläger zu 6. und 10. zusätzlich gestellte Hilfsantrag greift ebenfalls nicht durch. Wie unter A. I. dargelegt, liegen jedenfalls derzeit die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 77 Satz 1 VwVfG nicht vor.
134Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auszusprechen, weil sie sich mit der Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
135Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), um über den Fall hinaus zu klären, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Rechtsschutz bei Verstößen gegen das Verfahrensrecht wegen der geänderten gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu modifizieren ist und ob Oberflächeneigentümer bei der Zulassung eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans in eigenen Rechten verletzt werden können, wenn die zuständige Bergbehörde die Entscheidung über deren Belange einem Sonderbetriebsplan vorbehalten hat.
136Vgl. bereits Senatsurteil vom 27. Oktober 2005 - 11 A 1751/04 - sowie BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - 7 B 124 und 126.04 -.
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