Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 3919/03

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. aus X. wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000 EUR festgesetzt.


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