Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 757/05

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. November 2004 teilweise geändert.

Der Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 29. November 1996 wird auf die Klage der Klägerin - frühere Klägerin zu 2. - aufgehoben.

Die Klage der Beigeladenen - frühere Klägerin zu 1. - wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 1/5 sowie die Beklagte und die Beigeladene zu jeweils 2/5.

Die Gerichtskosten zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 1/10 sowie die Beklagte und die Beigeladene zu jeweils 9/20.

Ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen tragen die Beklagte und die Beigeladene selbst.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1,066 Mio. EUR (=2,085 Mio. DM) festgesetzt.


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