Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 2726/04
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,- Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch.
3Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.
4Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.
5Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
6Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die Klägerin hat 0000 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II abgelegt. Sie arbeitet seit dem 00.00.0000 aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrags vom 00.00.0000 als Lehrerin an einer Hauptschule im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Mit der Klage verfolgt sie eine Verpflichtung des beklagten Landes, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen: Die Weigerung des beklagten Landes, die Klägerin zu verbeamten, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die am 00.00.0000 geborene Klägerin habe zum Zeitpunkt ihrer Einstellung in den öffentlichen Schuldienst die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe überschritten, und die Erteilung einer Ausnahme hiervon habe das beklagte Land ermessensfehlerfrei abgelehnt. Zwar habe es mit Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 2000, verlängert durch Runderlass vom 23. April 2001, für Bewerber mit "Mangelfächern" (bei der Klägerin: Sozialwissenschaften) eine Überschreitung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze von 35 Jahren um bis zu zehn Jahre zugelassen. Die Klägerin werde von dieser Regelung jedoch von vornherein nicht erfasst. Sie diene nur der Gewinnung neu einzustellender Bewerber. Zu diesen habe die Klägerin nicht gehört. Sie sei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Runderlasses bereits im öffentlichen Schuldienst beschäftigt gewesen. Denn sie habe bereits ab August 0000 aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags für das beklagte Land gearbeitet. Daran ändere nichts der Umstand, dass dieser befristete Arbeitsvertrag eine "Vorgriffseinstellung" (§ 8 des Arbeitsvertrags: "Bei Bewährung während der vereinbarten Beschäftigungsdauer wird der Angestellten ab dem 00.00.0000 ein Dauerbeschäftigungsverhältnis angeboten") beinhaltet habe. Hiernach habe die Klägerin sich bereits in einem auf eine Dauerbeschäftigung hinauslaufenden Beschäftigungsverhältnis befunden. Ein Bedürfnis, sie durch Erteilung einer Ausnahme für Bewerber mit Mangelfächern für die Arbeit im öffentlichen Schuldienst zu motivieren, habe somit nicht bestanden. Das verstoße als sachlich vertretbares und damit hinreichendes Differenzierungskriterium auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Hinzu komme, dass der Dienstherr bei der Entscheidung über eine nachträgliche Verbeamtung den damit verbundenen unverhältnismäßig hohen finanziellen Aufwand berücksichtigen dürfe.
7Die Klägerin macht zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend: Die Auffassung, dass der "Mangelfacherlass" vom 22. Dezember 2000 bei ihr von vornherein keine Anwendung finde, sei unzutreffend und werde nicht einmal vom Beklagten vertreten. Ihre "Vorgriffseinstellung" zum 00.00.0000 sei kein Dauerbeschäftigungsverhältnis gewesen. Somit falle ihre unbefristete Einstellung ab dem 00.00.0000 unter die "Gewinnung neueinzustellender Bewerber", bei denen eine allgemeine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze gelte (Nr. I.2 des erwähnten Runderlasses). Die Terminologie des diesbezüglichen Arbeitsvertrags stimme damit überein; "eingestellt" bedeute eine Neueinstellung. Des Weiteren habe sie zwar zum Zeitpunkt der Einstellung zum 00.00.0000 nicht nur die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze von 35 Jahren, sondern auch das aufgrund der Nr. I.2 des Runderlasses vom 22. Dezember 2000 bei Bewerbern mit Mangelfächern ausnahmsweise genehmigte Höchstalter von 45 Jahren überschritten. Letzteres sei für ihre Verbeamtung jedoch unschädlich. Denn gemäß Nr. III des Runderlasses vom 22. Dezember 2000 sei bei "vorgriffseingestellten" Lehrern wie ihr eine weitere Ausnahme von der Höchstaltersgrenze für eine Verbeamtung zugelassen worden. Diese Lehrer gälten nicht als überaltert, wenn sie zum Zeitpunkt der Vorgriffseinstellung das maßgebliche Höchstalter - hier: von 45 Jahren - nicht überschritten hätten, und das sei bei ihr der Fall gewesen. Somit sei sie, wie sie bereits in erster Instanz vorgetragen habe, aufgrund einer Kumulierung der Nrn. I und III des Runderlasses vom 22. Dezember 2000 nicht als "überaltert" anzusehen. Die vom Verwaltungsgericht angeführte finanzielle Belastung des Dienstherrn im Hinblick auf beamtenrechtliche Versorgungsleistungen sei für die Entscheidung irrelevant. Schließlich stehe entgegen der Auffassung des beklagten Landes ihrer Verbeamtung nicht entgegen, dass sie bei einer Tätigkeit im Hauptschulbereich allein über die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II verfüge. Immerhin werde sie in diesem Bereich seit Jahren als Lehrerin eingesetzt.
8Aus diesen Argumenten ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
9Der Senat lässt offen, ob dem Verwaltungsgericht darin zu folgen wäre, Nr. I.2 des Runderlasses vom 22. Dezember 2000 - wonach "zur Gewinnung neueinzustellender Bewerber" u.a. bei Bewerbern für das Lehramt für die Sekundarstufe II mit dem von der Klägerin vertretenen Mangelfach Sozialwissenschaften eine allgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 der Laufbahnverordnung - LVO -) um längstens zehn Jahre zugelassen worden ist, gelte für die Klägerin schon deshalb nicht, weil es bei ihr nicht um eine Neueinstellung gegangen sei. Jedenfalls greift die "Kumulierung" der Nrn. I.2 und III des Runderlasses, auf die die Klägerin ihren Zulassungsantrag zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht des Weiteren allein stützt, nicht durch.
10Nr. III des Runderlasses vom 22. Dezember 2000 lautet:
11"Darüber hinaus lasse ich im Einvernehmen mit Innen- und Finanzministerium eine allgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 LVO) zu für Bewerberinnen und Bewerber, die im Rahmen sogenannter "Vorgriffseinstellungen" zum Zeitpunkt ihrer Einstellung als Angestellte/Angestellter noch nicht überaltert im Sinne der laufbahnrechtlichen Vorschriften sind, bei der anschließenden Übernahme in das Beamtenverhältnis die in den §§ 6/52 LVO vorgesehene Höchstaltersgrenze jedoch überschritten haben..."
12Die Klägerin ist Laufbahnbewerberin im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 LVO. Danach darf (grundsätzlich) in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Da sie das 35. Lebensjahr am 00.00.0000 und damit deutlich vor ihrer (unbefristeten) Einstellung als Angestellte zum 00.00.0000 vollendet hatte, käme diese allgemeine Ausnahmeregelung für sie nur zum Tragen, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer "Vorgriffseinstellung" ( 00.00.0000) noch nicht überaltert im Sinne der laufbahnrechtlichen Vorschriften war. Das war aber nicht der Fall. Die Klägerin hatte das 35. Lebensjahr auch schon vor dem 00.00.0000 vollendet.
13Die von ihr vertretene Verknüpfung zwischen den Ausnahmegenehmigungen der Nrn. I.2 und der Nr. III des Runderlasses vom 22. Dezember 2000 besteht nicht. Nach dem Wortlaut der Nr. III des Runderlasses ist auszuschließen, dass diese Regelung auf der Nr. I.2 "aufbaut". Beide Ausnahmeregelungen bestehen vielmehr unabhängig voneinander. Nr. III knüpft ausschließlich an die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze von 35 Jahren an. Es ist auch nicht erkennbar, dass eine Verwaltungspraxis des beklagten Landes im Sinne der Argumentation der Klägerin besteht. Nach der Stellungnahme des beklagten Landes im Zulassungsverfahren ist dies im Gegenteil nicht der Fall; es besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass dies den Tatsachen entspricht.
14Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die Rechtssache nicht auf.
15Des Weiteren hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Die grundsätzliche Bedeutung muss durch Anführung einer konkreten, sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit ergebenden und für die Entscheidung des angestrebten Berufungsverfahrens erheblichen Rechtsfrage sowie durch Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2004 - 6 A 676/04 -, unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Dezember 1995 - 2 B 116.95 -, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
17Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin bezeichnet als obergerichtlich klärungsbedürftig,
18ob vorgriffseingestellte Lehrkräfte unter den Mangelfacherlass vom 22. Dezember 2000 fallen,
19ob befristet vorgriffseingestellte Lehrkräfte im Zeitpunkt der Begründung des Dauerbeschäftigungsverhältnisses als neu einzustellende Bewerber gelten, und
20ob Nrn. I und III des Mangelfacherlasses kumulierbar sind.
21Dies reicht schon deshalb nicht aus, weil die Klägerin einen Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, in diesem Zusammenhang nicht genannt hat. Außerdem spielt die Beantwortung der beiden ersten Rechtsfragen keine Rolle für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits. Die dritte Rechtsfrage bedarf nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren; hierzu wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 b des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, die hier gemäß § 72 Nr. 1 GKG n.F. einschlägig ist.
24Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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