Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 D 124/05.NE
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller zu 1. bis 5. tragen je 1/5 der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; den auf sie entfallenden Kostenanteil tragen die Antragsteller zu 4. als Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragsteller sind jeweils Eigentümer eines Wohngrundstücks; die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 160 (im Folgenden: Ursprungsplan), dessen 1. Änderung (im Folgenden: Bebauungsplan) Streitgegenstand des Normenkontrollantrags ist.
3Der Bebauungsplan unterfällt in zwei räumlich getrennte Teilbereiche. Der westliche Teilbereich, gegen dessen Festsetzungen sich die Antragsteller ausschließlich wenden, verläuft im Norden entlang der Südseite der Grundstücke R.- ----weg 2 bis 12 - die Antragstellerin zu 5. ist Eigentümerin des außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegenen Grundstücks R1.----weg 2 - sowie im Osten und Süden entlang der West- bzw. Nordseite der hier von Nord nach Westen verschwenkenden T.------straße . Auf der Ostseite der T1.-----straße grenzen die ebenfalls nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen, zum J. - und zum J1.----weg erschlossenen Wohngrundstücke der Antragsteller zu 1. bis 4. an. (Durch einen anderen Bebauungsplan ist der dortige Bereich nach Angaben der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung einem reinen Wohngebiet zugeordnet.) Das Plangebiet liegt am nordöstlichen Rand des M. . Der überplante Bereich ist im Ursprungsplan als öffentliche Grünfläche ("mit weitestgehend natürlicher Entwicklung") festgesetzt. Innerhalb der Grünfläche sieht der Ursprungsplan die Anlage zweier Sportplätze vor; ausweislich der Begründung des Ursprungsplans war die Anlage zweier Kleinspielfelder geplant. Tatsächlich ist eine teils mit Zier- und Nadelgehölzen bewachsene Wiesenfläche vorhanden, im Süden und Westen schließen 22 Grabelandflächen an. Der Bebauungsplan sieht nunmehr neben Grün- und Ausgleichsflächen ein allgemeines Wohngebiet vor, dessen Zweckbestimmung er mit "Wohn- und Pflegezentrum" kennzeichnet. Die Ostseite der einen überbaubaren Grundstücksfläche dieses allgemeinen Wohngebiets ist entlang der T1.-----straße - ungefähr den Grundstücken J2.---weg 20 und 22 sowie J3.----weg 29 bis 35 gegenüber - etwa 40 m lang; die überbaubare Grundstücksfläche erstreckt sich von hier in etwa parallel zum R2.----weg rund 70 m nach Westen. Die maximale Traufhöhe des in der überbaubaren Grundstücksfläche zulässigen Gebäudes ist mit 143,5 m NN, die Dachneigung mit max. 15 ° vorgegeben. Die natürliche Geländeoberfläche liegt hier zwischen 131 m und 136 m NN. Der Bebauungsplan legt die Grundflächenzahl mit 0,4 und die Geschossflächenzahl mit 1,2 fest. Nördlich der überbaubaren Grundstücksfläche sieht der Bebauungsplan eine von der T1.-----straße abzweigende private Mischverkehrsfläche vor, die rund 95 m nach Westen führt und in einem Wendehammer endet. Entlang der Mischverkehrsfläche sind 3 Flächen für Stellplätze vorgesehen, die die Anlage von insgesamt 19 Stellplätzen ermöglichen sollen. Eine weitere Stellplatzfläche für weitere 3 Stellplätze sieht der Bebauungsplan südöstlich an die überbaubare Grundstücksfläche angrenzend vor. Nördlich der privaten Mischverkehrsfläche folgt innerhalb des Bebauungsplangebiets bis zur nördlichen Bebauungsplangrenze südlich der Grundstücke R.-----weg 2 bis 12 eine 30 bis 35 m breite öffentliche Grünfläche, die sich im westlichen Planbereich in südlicher Richtung erweitert. Nachrichtlich weist der Bebauungsplan darauf hin, dass unter dem Bebauungsplanbereich Bergbau umgegangen ist; vor Baubeginn wird eine gutachterliche Einschätzung der bergbaulichen Verhältnisse empfohlen.
4Im östlichen Änderungsbereich des Bebauungsplans soll durch die Ausweisung eines zusätzlichen Baufensters im Wesentlichen die Errichtung eines weiteren Wohnhauses ermöglicht werden.
5Durch textliche Festsetzungen bestimmt der Bebauungsplan für den westlichen Änderungsbereich, dass dort die Errichtung eines Seniorenpflegeheims mit Pflegeplätzen und Altenwohnungen als Wohngebäude sowie als Einrichtung für soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig, Speisewirtschaften und nicht störende Handwerksbetriebe sowie die Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO unzulässig bzw. ausgeschlossen sind. Für den östlichen Änderungsbereich sind Schank- und Speisewirtschaften, Handwerksbetriebe und die Nutzungen im Sinne des § 4 Abs. 3 BauNVO ebenfalls unzulässig bzw. ausgeschlossen; zulässig sind dort Wohngebäude sowie Einrichtungen für soziale und gesundheitliche Zwecke. Verschiedene Flächen des Bebauungsplans dürfen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belastet werden. Geregelt sind verschiedene Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie Vorgaben für das Anpflanzen und die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen. In den Bebauungsplan sind Gestaltungsfestsetzungen aufgenommen. Dem Bebauungsplan ist ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag beigefügt.
6Das Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 2. April 2003 beschloss der Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen der Antragsgegnerin nach vorheriger Beteiligung der Bezirksvertretung B. , das Verfahren zur 1. Änderung des Ursprungsplans durchzuführen. Bürger wurden angehört. Mit Schreiben vom 17. November 2003 brachten die Antragstellerin zu 5., mit Schreiben vom 18. Dezember 2003 der Antragsteller zu 3. und mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2003 der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller für die Antragstellerin zu 2. Anregungen in das Bebauungsplanverfahren ein. Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Am 27. April 2005 beschloss der Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen nach vorheriger Kenntnisnahme durch die Bezirksvertretung B1. , den geänderten Bebauungsplanentwurf offenzulegen. Nach öffentlicher Bekanntmachung am 3. Juni 2005 wurde der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 13. Juni bis 13. Juli 2005 öffentlich ausgelegt. Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller brachten erneut Anregungen in das Bebauungsplanverfahren ein. Am 22. September 2005 beschloss der Rat der Antragsgegnerin - nachdem zuvor die Bezirksvertretung B1. Gelegenheit zur Stellungnahme hatte - die Erweiterung des Bebauungsplanbereichs, prüfte die in das Verfahren eingebrachten Anregungen, nahm das teilweise Außerkrafttreten des Landschaftsplans E. Süd zur Kenntnis und beschloss die mit einer Begründung versehene Bebauungsplanänderung sodann als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 11. November 2005 öffentlich bekannt gemacht.
7Die Antragsteller haben am 15. November 2005 den Normenkontrollantrag erhoben, zu dessen Begründung sie vortragen: Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft. Die ordnungsgemäße Beteiligung der Träger öffentlicher Belange müsse in Zweifel gezogen werden. Geschäftsführer der Beigeladenen sei bis zum 29. Februar 2000 der Bezirksvorsteher der Bezirksvertretung B1. , Herr M1. , gewesen; er beziehe von der Beigeladenen nunmehr ein Altersruhegeld. Von Gesetzes wegen habe er am Verfahren nicht mitwirken dürfen.
8Die Planung sei mit den Bestimmungen der sozialen Pflegeversicherung und des Landespflegegesetzes nicht vereinbar, denn es sei nach vorangehender Bestandsaufnahme eine kommunale Pflegeplanung im Sinne des § 6 PfG NRW erforderlich, bevor Planungsrecht durch Bebauungsplan geschaffen werden dürfe. Die Planungshoheit der Gemeinde werde insoweit eingeschränkt. Dennoch sei die Antragsgegnerin weiterhin von einer Bedarfsplanung ausgegangen, obwohl im Pflegebereich marktwirtschaftlichen Elementen der Vorrang eingeräumt werden solle. Die kommunale Pflegeplanung diene gerade auch dazu, städtebaulichen Fehlentwicklungen auf diesem Gebiet entgegenzuwirken. Die kommunale Pflegeplanung hätte zudem in die Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB eingestellt werden müssen. Die Antragsgegnerin habe die Beurteilung der Bedarfslage im Ergebnis jedoch der Beigeladenen überlassen. Der Beigeladenen aber ginge es darum, sich durch den offensichtlich als besonders attraktiv bewerteten Standort an der T1.-----straße einen Wettbewerbsvorteil zu sichern, den andere Investoren nicht erlangen könnten. Dementsprechend handele es sich um eine unzulässige Gefälligkeitsplanung. Es liege ein unzulässiges Koppelungsgeschäft vor. Schon vor dem Satzungsbeschluss sei der Grundstückstauschvertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zustandegekommen; die Antragsgegnerin habe am Erwerb des entsprechenden Grundstücks in I. ein eigenes Interesse gehabt. Das überplante Gelände sei 1972 von der Gräfin vom I1. an die Antragsgegnerin zum Zwecke der Anlegung und dauernden Unterhaltung von Grünflächen und Wanderwegen verkauft worden; die Antragsgegnerin habe die definitive Erklärung abgegeben, die Fläche auf Dauer von Bebauung freizuhalten. Eine entsprechende Regelung sei in den Grundstückskaufvertrag aufgenommen worden.
9Zu den Bebauungsplanfestsetzungen sei die Antragsgegnerin nicht ermächtigt. Gebäude, die der Pflege und Betreuung ihrer Bewohner im Sinne des § 3 Abs. 4 BauNVO dienen würden, seien nur solche, in denen noch im Sinne des betreuten Wohnens gewohnt werde. Altenpflegeheime für Dauerpflegebedürftige hätten jedoch keine Bewohner in diesem Sinne; es handele sich vielmehr um Einrichtungen, die wie eine Klinik zu behandeln seien. Aus Nr. 6.2 der Bebauungsplanbegründung ergebe sich, dass die Antragsgegnerin davon ausgehe, es könne im Bebauungsplangebiet ein Gebäude unterschiedlicher Geschossigkeit errichtet werden, nämlich im vorliegenden Fall ein bergseitig zweigeschossiges, talseitig viergeschossiges Gebäude. Eine derartige Festsetzung sei unzulässig. Tatsächlich habe der Bebauungsplan als Höchstgrenze die Zahl der Vollgeschosse auf drei beschränkt. Hierzu stehe die mittlerweile für ein viergeschossiges Gebäude erteilte Baugenehmigung in Widerspruch.
10Der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft. Die durch die Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange seien nicht zutreffend und vollständig ermittelt worden, die betroffenen Belange seien fehlgewichtet, die Belange seien untereinander ungerecht gewogen worden. Der Bebauungsplan sei der Sache nach kein Plan, sondern eine Einzelentscheidung und müsse daher den entsprechenden Anforderungen genügen. Der überplante Bereich entfalle zu einem Teil auf das als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesene und ökologisch besonders wertvolle M2. . Dieses diene als Naherholungsgebiet und erfülle die Funktion einer Frischluftschneise für den Ortsteil C. . Ganz massive persönliche Beziehungen und wirtschaftliche Interessen der Beigeladenen hätten die Bebauungsplanung erst möglich gemacht. Von vornherein habe festgestanden, dass allein die Beigeladene das Grundstück erhalten und bebauen solle. Die Beigeladene zahle anders als ihre Mitbewerber keine Gewerbe- und keine Körperschaftssteuer. Die Antragsgegnerin habe einen Bedarf an Pflegebetten laut zurückliegenden Pflegebedarfsplänen und ein Versorgungsdefizit an Pflegeplätzen in den Stadtteilen C. und X. behauptet. Es werde bestritten, dass sich aus zurückliegenden Pflegebedarfsplänen ein Bedarf ergebe. Zwar hätten beim Sozialamt der Antragsgegnerin möglicherweise Zahlen über einen angenommenen Bedarf vorgelegen, diese hätten jedoch mangels verwertbaren Rechenmodells keine Prognose erlaubt (Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung). Ein Pflegebedarfsplan habe jedenfalls gar nicht (mehr) existiert bzw. sei nicht (mehr) Grundlage für die Planung von Altenheimen gewesen. Es gebe keine Förderung durch Investionskostenzuschüsse mehr, sondern eine Finanzierung über Tagessätze, seitdem am 15. Oktober 2003 das Landespflegegesetz, die Verordnung über die allgemeinen Grundsätze der Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz, die Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen und die Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen für Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz in Kraft getreten seien. Das Risiko der Nichtauslastung von Pflegeeinrichtungen liege nunmehr beim Vorhabenträger, weshalb Pflegebedarfspläne schon vor dem Inkrafttreten der Neuregelungen des Landespflegegesetzes und der auf ihr beruhenden Verordnungen nicht mehr aufgestellt bzw. fortgeschrieben worden seien. Die den Beschlüssen der Bezirksvertretung B1. zugrundeliegenden Informationen seien daher bewusst falsch gewesen. Auch der Sachbearbeiter der Sozialverwaltung, Herr Q. , habe dies gewusst. Die Beschlussgremien der Antragsgegnerin hätten zumindest darüber informiert werden müssen, dass die Antragsgegnerin ihren sich aus dem Landespflegegesetz ergebenden Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Kein Betreiber E1. Altenheime habe der Antragsgegnerin genaue Angaben über deren jeweilige Auslastung, eventuelle oder durchschnittliche Wartezeiten mitgeteilt. Der Bedarf habe auch nicht ortsteilsbezogen geprüft werden können, da der letzte Wohnsitz der Heimbewohner nicht mitgeteilt werde. Es habe, anders als in der Beschlussvorlage für die Sitzung der Bezirksvertretung B1. dargestellt, auch keine Standortuntersuchung des Stadtplanungsamtes gegeben, an der mögliche Investoren beteiligt worden seien. Bestritten werde, dass das Bebauungsplankonzept durch Fachämter geprüft worden sei. Es sei nebulös, durch wen die möglichen Betreiber ausgewählt worden seien. Grotesk sei es, wenn als besonderer Vorzug der Planung auf die Nähe des Ortskerns mit Versorgungseinrichtungen und auch die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr abgestellt werde. Der Zweck der Einrichtung, die Aufnahme überwiegend hoch betagter und an Demenz erkrankter Menschen (85 Jahre und älter), stelle auf pflegebedürftige Personen ab, die diese Versorgungseinrichtungen und den öffentlichen Personennahverkehr nicht nutzen könnten. Auch die Ratsfraktionen seien bis zum Jahre 2004 offensichtlich nicht darüber aufgeklärt worden, dass es die behauptete Bedarfsermittlung für E. gar nicht gebe. Der Bezirksvertretung B1. sei nicht bekannt gewesen, dass im Zentrum von B1. (S. -Center) eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Altenpflegeheims mit 80 Plätzen und 30 Altenwohnungen erteilt worden sei. In der örtlichen Presse sei am 3. Februar 2005 darüber berichtet worden, dass in wenigen Wochen in der N.-------straße in B1. mit dem Bau eines Pflegewohnstifts mit 112 stationären Pflegeplätzen sowie 39 Stiftswohnungen begonnen werde. Am 11. September 1994 sei über den Bau eines privaten Altenpflegeheims in der A.-------straße in I2. mit 88 Plätzen, am 22. Juli 2005 über den Bau eines Johanniter-Altenpflegeheims in E. -I. mit 83 Plätzen, am 27. Oktober 2005 über ein Altenpflegeheim in I. mit 98 Plätzen, am 21. Februar 2004 über ein Altenpflegeheim in T2. mit 84 Plätzen berichtet worden. Der behauptete Fehlbedarf an 500 Plätzen sei allein mit diesen Einrichtungen mehr als abgedeckt. Das geplante Vorhaben sei schließlich mit dem von § 15 Abs. 1 BauNVO umfassten Gebot der Rücksichtnahme nicht vereinbar. Fehlerhaft sei nicht berücksichtigt worden, dass die das Bebauungsplangebiet umgebende, ausschließlich aus Ein- bis Zweifamilienhäusern bestehende Bebauung einem reinen Wohngebiet entspreche. Die Antragsgegnerin habe die durch das Vorhaben zu erwartende Konfliktlage schon gar nicht erkannt; angesichts der Detailregelungen des Bebauungsplans verbleibe in einem nachfolgenden Verfahren auch gar kein Raum für eine Konfliktlösung. In der Einrichtung würden sich nach dem von der Beigeladenen geplanten Vorhaben regelmäßig mehr als 250 Menschen aufhalten, während in den dem Vorhaben gegenüberliegenden 9 Einfamilien-Reihenhäusern nur etwa 20 Personen wohnen würden. Erforderlich sei für das Vorhaben eine Gesamtnutzfläche von mehr als 5.000 m2, während die 9 Reihenhäuser eine Gesamtnutzfläche von nur etwa 1.200 m2 aufwiesen. Das Vorhaben werde eine Gaststätte und eine Kapelle umfassen, die auch Fremden offen stehen werde. Die 22 geplanten Kfz.-Stellplätze würden nicht ausreichen. Die Belegungsdichte und Personalstärke des Pflegeheims werde künftig weiter anwachsen, da sich der derzeitige Pflegestandard nicht werde halten lassen. Es könne als ausgeschlossen angesehen werden, dass die Heimbewohner rund um die Uhr mit frischen sanitären Vorlagen versorgt werden könnten, denn nachts solle nur Nachtwachenpersonal bereitstehen. Die Verkehrs- und Lärmbelastung der Antragsteller sei nicht abgewogen worden. Ihre, der Antragsteller, eigene Verkehrszählung habe am 26. April 2005, einem Dienstag, in der Zeit von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr eine Verkehrsbelastung von 2266 Pkw, 63 Lkw und 32 Zweirädern ergeben. Bei der Zählung seien die Verkehrsbewegungen in den angrenzenden Nebenstraßen (R2.---- weg , J4.---weg , J1.----weg ) mitgezählt worden. Die theoretischen Berechnungen der Antragsgegnerin entbehrten demgegenüber jeder Grundlage. Ohnehin werde Existenz und Inhalt einer internen Berechnung von Lärmwerten durch die Straßenplanungsabteilung der Antragsgegnerin bestritten. Die Annahme, erst eine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens werde für das menschliche Ohr zu einer wahrnehmbaren Lärmsteigerung führen, sei bereits unverschämt, wie der Fall aufzeige, dass ein Rettungswagen mit Blaulicht und Martinshorn zum Altenpflegeheim fahren müsste. Die je nach Tageszeit unterschiedliche Stärke des Verkehrsaufkommens sei nicht berücksichtigt worden. Hinzutrete, dass das Pflegepersonal im Schichtdienst arbeite und daher etwa gegen 22.00 Uhr an- bzw. abfahren werde. Es müsse zudem regelmäßig damit gerechnet werden, dass mit Hubschraubern nach verwirrten und verirrten Bewohnern des Altenpflegeheims gesucht werden müsste. Ausweislich eines in den Akten der Antragsgegnerin enthaltenen Vermerks vom 16. September 2005 habe sich bei einer automatischen Verkehrszählung in der Zeit vom 9. September bis 15. September 2005 für die T1.---- -straße über 24 Stunden eine Verkehrsbelastung von 1700 Fahrzeugen in beiden Richtungen ergeben. Gegenüber den Beschlussgremien der Antragsgegnerin sei jedoch eine mehr als doppelt so hohe Verkehrsbelastung behauptet worden. Die tatsächliche Verkehrsbelastung werde sich noch deutlich reduzieren, wenn die T1.---- -straße nach Fertigstellung der B 236 (T3. Tunnel) nicht mehr als "Schleichweg" genutzt werde. Der Rat habe die Gefährdung von Schul- und Kindergartenkindern durch haltende oder parkende Fahrzeuge verkannt. Gerade an Wochenenden sei mit Besucherverkehr zu rechnen, der die von den Anwohnern benötigte Ruhe und Erholung im eigenen Haus und Garten beeinträchtigen werde. Das Vorhaben werde von der Grundstücksgrenze der Grundstücke der Antragsteller zu 1. bis 3. weniger als 25 m Abstand haben und daher zu Schattenwurf auf deren Grundstücken führen und unmittelbare Einsichtsmöglichkeiten eröffnen. Das Gebäude werde durch sein Volumen zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen. Es werde den Ausblick über das M2. verstellen.
11Die Antragsteller beantragen,
12die erste Änderung des Bebauungsplans Ap 160 - "T1.-----straße " - der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
13Die Antragsgegnerin beantragt,
14den Antrag abzulehnen.
15Sie erwidert: Der Bebauungsplan sei städtebaulich gerechtfertigt. Eine konkrete Bedarfsanalyse sei nicht erforderlich gewesen. Vielmehr dürfe eine Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schaffen, um einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichne. Der Nachfragebedarf an Pflegeplätzen ergebe sich aus der allgemein bekannten demographischen Entwicklung und für den südlichen Teil E2. darüber hinaus aus Zahlen zurückliegender Pflegebedarfspläne. Die Planung diene wegen der wohnortnahen und infrastrukturell hervorragend erschlossenen Lage des Vorhabens den Bedürfnissen älterer Menschen besonders und diene daher nicht kommerziellen Interessen der Beigeladenen. Von einem unzulässigen Koppelungsgeschäft könne keine Rede sein. Weder im Grundstückskaufvertrag noch im städtebaulichen Vertrag über die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen habe sich der Rat der Antragsgegnerin zur Bebauungsplanung verpflichtet. Die Regelungen des SGB-XI (Soziale Pflegeversicherung) und des Pflegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen begründeten keine Abwägungsschranke. Das Bebauungsplanverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerfrei. Wenn nicht schon als Wohnnutzung sei das Vorhaben jedenfalls als Anlage für soziale Zwecke im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet zulässig. Es unterfalle nicht den Regelungen der TA Lärm. Die T1.-----straße sei eine Wohnsammelstraße. An sie grenzten überwiegend faktische oder festgesetzte allgemeine Wohngebiete an. Die Überschreitung der Werte der DIN 18005 nachts um 2 dB(A) sei hinnehmbar. Auf Grundlage der Verkehrszählung der Antragsteller ergebe sich eine noch geringere Lärmbelastung. Auf Grundlage der in der Zeit vom 9. bis 15. September 2005 durchgeführten Verkehrszählung ergebe sich bei überschlägiger Berechnung eine Verkehrslärmzunahme von 0,5 dB(A) tags, 0,7 dB(A) nachts. Aktive oder passive Schallschutzmaßnahmen seien bei diesen Gegebenheiten nicht gerechtfertigt.
16Die Beigeladene beantragt,
17den Antrag abzulehnen.
18Sie erwidert: Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Die Bebauungsplanänderung sei städtebaulich gerechtfertigt, denn die Gemeinde dürfe hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass nehmen, planerisch tätig zu werden. Von einer Gefälligkeitsplanung könne keine Rede sein. Die Standortentscheidung sei nicht zu beanstanden, sondern berücksichtige die spezifischen Bedürfnisse von alten Menschen und Behinderten. Zwar sei zum 1. August 2003 eine Bedarfsbestätigung durch eine örtliche Bedarfsbeplanung entfallen, jedoch habe ein sich künftig abzeichnender Bedarf von der Antragsgegnerin berücksichtigt werden dürfen. Ob und inwieweit eine Auslastung der Altenpflegeeinrichtung erreicht werden könne, sei allein Risiko des Einrichtungsträgers. Aus dem Grundstückskaufvertrag aus dem Jahre 1972 ergebe sich keine Zweckbindung für die von der Antragsgegnerin erworbenen Grundstücke. Der Bebauungsplan sei aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, der Wohnbaufläche darstelle. Das Wohn- und Pflegezentrum sei eine Anlage für soziale Zwecke, die sogar in einem reinen Wohngebiet zulässig sei. In einem allgemeinen Wohngebiet sei sogar ein Hospiz zulässig, was für die Antragsteller mit stärkeren Auswirkungen verbunden wäre. Der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerfrei. Das Wohn- und Pflegezentrum werde den Antragstellern gegenüber nicht im Sinne des von § 15 Abs. 1 BauNVO umfassten Gebots der Rücksichtnahme unvereinbar sein. Die erforderlichen Abstandflächen würden eingehalten. Eine erdrückende Wirkung des Vorhabens scheide angesichts der Lage der betroffenen Grundstücke aus. Ein Milieuschutz komme den Antragstellern nicht zugute. Dass die Orientierungswerte der DIN 18005 für die Nachtzeit äußerst geringfügig überschritten würden, sei nicht zu beanstanden.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten auch über das Bebauungsplanverfahren sowie die Anlagen zur Antragsschrift Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Der Antrag ist zulässig.
22Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann dem Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Als Recht im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist auch das Recht auf Abwägung der eigenen, durch die Bebauungsplanung mehr als nur geringfügig berührten Belange anzusehen.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46; Urteil vom 5. November 1999 - 4 CN 3.99 -, BRS 62 Nr. 50.
24Abwägungsbeachtlich war hier insbesondere auch das Interesse der Antragsteller, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben. Auch Lärm, der nicht aufgrund der Wertungen des einfachen oder des Verfassungsrechts als unzumutbar einzustufen ist, kann im Rahmen der Abwägungsentscheidung den Ausschlag geben. In die Abwägung braucht er nur dann nicht eingestellt zu werden, wenn das Interesse, vor ihm bewahrt zu bleiben, nicht schutzwürdig ist oder mit so geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass es als planungsrechtlich vernachlässigenswerte Größe außer Betracht bleiben kann.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -, BauR 2005, 829 = BRS 67 Nr. 19.
26Gemessen an diesen Maßstäben sind die Antragsteller antragsbefugt. Die Antragstellerin hat in ihre Abwägung eingestellt, das Verkehrsaufkommen auf der T1.-----straße werde sich von 3.500 Kfz./24 Stunden auf 3.688 Kfz./24 Stunden und damit um ca. 5,1 % erhöhen (vgl. Bebauungsplanbegründung S. 12). Da die Wohngrundstücke aller Antragsteller unmittelbar mit ihrer Westseite (Antragsteller zu 1. bis 4.) oder ihrer Ostseite (Antragstellerin zu 5.) an die T1.-----straße angrenzen, werden sie durch das Verkehrsaufkommen betroffen, das dem im Plangebiet möglichen Vorhaben zuzuordnen ist. Die im Verhältnis zum Gesamtverkehrsaufkommen danach in Rede stehende Verkehrszunahme ist - würde allein die Bebauungsplanbegründung zu Grunde gelegt - allerdings wohl noch als geringfügig anzusehen. Jedoch liegt der Bebauungsplanbegründung ein unzutreffender Ansatzpunkt zugrunde. In der (allerdings erst zwei Tage vor Satzungsbeschluss beim Planungsamt der Antragsgegnerin eingegangenen) Stellungnahme des Amtes vom 16. September 2005 ist auf Grundlage einer Verkehrszählung in der Zeit vom 9. September bis 15. September 2005 die durchschnittliche werktägliche Verkehrsstärke für die T1.-----straße mit 1.700 Kfz./24 Stunden angegeben worden. Im Verhältnis zu dieser Vorbelastung beträgt die Verkehrszunahme immerhin 11,06 %, was nach Angaben der Antragsgegnerin in den Schriftsätzen vom 19. Januar und 6. März 2006 zu einer maximalen Lärmzunahme von 0,7 dB(A) nachts führen kann. Eine solche Zunahme der Verkehrslärmimmissionen ist nicht von vornherein unbeachtlich, zumal die Verkehrslärmbelastung nachts hier über den Orientierungswerten der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete liegt.
27Der Antrag ist jedoch unbegründet.
28Der Bebauungsplan leidet nicht an Form- oder Verfahrensfehlern.
29Die Antragsteller werfen die Frage auf, ob die Träger öffentlicher Belange ordnungsgemäß im Verfahren beteiligt worden sind. Auf welchen Sachverhalt sie im Zusammenhang mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange speziell abheben wollen, ist unklar. Die Rüge der Antragsteller genügt damit schon nicht den sich aus § 215 Abs. 1 BauGB ergebenden Anforderungen einer Verfahrensrüge, denn danach muss der Sachverhalt geltend gemacht werden, aus dem sich der Verfahrensmangel (im Sinne des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) ergeben soll. Die Nichtbeteiligung eines Trägers öffentlicher Belange im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB begründet als solches ohnehin nicht notwendig einen Verfahrensmangel (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB).
30Die Rüge der Antragsteller, der frühere Bezirksvorsteher M1. habe an den Entscheidungen der Bezirksvertretung B1. nicht teilnehmen dürfen, ist unerheblich. Das bei der Aufstellung von Bebauungsplänen einzuhaltende Verfahren bestimmt sich, soweit das Baugesetzbuch keine Regelungen trifft, nach Landesrecht.
31Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 2003 - 4 BN 67.03 -, Buchholz 310, § 37 Abs. 1 VwGO Nr. 20.
32Nach Landesrecht wirkt es sich jedoch nicht als Mangel des Bebauungsplans aus, wenn sich die Bezirksvertretung im Bebauungsplanverfahren mit einem Bebauungsplan unter Mitwirkung eines Mitgliedes befasst, das von der Mitwirkung ausgeschlossen war. Die Bezirksvertretung wird im Bebauungsplanverfahren angehört und hat die Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben oder Anregungen vorzutragen (vgl. § 37 Abs. 5 Sätze 1 und 2 GO NRW). Darüber hinaus kann der Rat der Bezirksvertretung das Beteiligungsverfahren nach § 3 BauGB übertragen, § 37 Abs. 5 Satz 4 GO NRW. Der Rat hat der Bezirksvertretung B1. das Beteiligungsverfahren jedoch nicht übertragen. Die Bezirksvertretung war daher auf die Möglichkeit beschränkt, Stellungnahmen und Anregungen zu formulieren. Sie ist deshalb nicht mit einem vorbereitenden Ausschuss zu vergleichen, der auf den Planinhalt wesentlich mit einwirken kann.
33Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 1983 - 7a NE 4/80 -, NVwZ 1984, 667; Urteil vom 19. November 1996 - 10a D 161/93.NE -.
34Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass der Rat der Antragsgegnerin wegen der Stellungnahme der Bezirksvertretung B1. bestimmte abwägungserhebliche Belange nicht oder jedenfalls nicht mit dem ihnen objektiv zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hat.
35Vgl. zur Mitwirkung eines befangenen "Moderators": BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2005 - 4 BN 40.05 -.
36Die nach § 1 Abs. 3 BauGB für eine Bebauungsplanung erforderliche städtebauliche Rechtfertigung ist gegeben. Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen oder eine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben wird.
37Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BauR 1999, 1136 = BRS 62 Nr. 19.
38Hier ist nicht anzunehmen, dass die Planung ausschließlich dazu dient, die privaten Interessen der Beigeladenen zu bedienen. Das mit der Bebauungsplanänderung ausdrücklich verfolgte Anliegen, dem Bedarf an Pflegeplätzen in einer stationären (Senioren-)Pflegeeinrichtung Rechnung zu tragen (vgl. Nrn. 3 und 4 der Bebauungsplanbegründung), ist ein durchaus beachtlicher städtebaulicher Belang, der die Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB rechtfertigt. Der Einwand der Antragsteller, die Planung trage dem privaten Wunsch der Beigeladenen, ein Pflegeheim zu errichten, Rechnung, stellt die hinreichende Planrechtfertigung nicht in Frage. Die städtebauliche Steuerungsfunktion der gemeindlichen Bauleitplanung wird selbstverständlich auch durch die Interessen privater Investoren beeinflusst, denn die gemeindliche Bauleitplanung vollzieht sich nicht abstrakt im freien Raum. So kann die Gemeinde Bauwünsche, die mit dem bestehenden Baurecht nicht vereinbar sind, zum Anlass nehmen, durch ihre Bauleitplanung entsprechende Baurechte zu schaffen. Dies liegt im zulässigen Spektrum des planerischen Gestaltungsraums der Gemeinde, so dass bei einer positiven Reaktion auf bestimmte Bauwünsche der darauf bezogenen Planung nicht etwa von vornherein die städtebauliche Rechtfertigung fehlt. Entscheidend für die Frage der Beachtung der Erfordernisse des § 1 Abs. 3 BauGB ist allein, ob die jeweilige Planung - mag sie von privater Seite initiiert worden sein oder nicht - in ihrer konkreten Ausgestaltung darauf ausgerichtet und in ihrer konkreten Form der Durchführung dadurch motiviert ist, den betroffenen Raum in der nach Maßgabe der gesetzlichen Bindungen insbesondere der §§ 1 Abs. 4 und Abs. 6; 1a BauGB letztlich von der Gemeinde selbst zu verantwortenden Weise sinnvoll städtebaulich zu ordnen. Dem Planverfahren vorgeschaltete Besprechungen, Abstimmungen, Zusagen und Verträge können geradezu unerlässlich sein, um überhaupt sachgerecht planen und eine angemessene effektive Realisierung dieser Planung gewährleisten zu können.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4; Beschluss vom 13. Januar 1999 - 4 BN 51.98 - n.v..
40Für die städtebauliche Rechtfertigung des Bebauungsplans ist deshalb unbeachtlich, wer das Bebauungsplanverfahren angestoßen hat und welche Motive letztlich Veranlassung gegeben haben, in die Prüfung einzutreten, ob es mit der gemeindlichen Stadtpolitik in Übereinstimmung steht, das Vorhaben umzusetzen, das der Bebauungsplan ermöglicht. Unter dem Gesichtspunkt der städtebaulichen Rechtfertigung des Bebauungsplans kommt es nicht darauf an, ob das Bebauungsplanverfahren beeinflussende oder gar bestimmende Erwägungen immer den städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen entsprachen, die im Zeitpunkt des jeweiligen Verfahrensabschnitts bestanden. Maßgebend ist vielmehr das Ergebnis des Bebauungsplanverfahrens: Der als Satzung beschlossene Bebauungsplan muss den Zielvorstellungen der Gemeinde entsprechen, die sie für die Bebauungsplanung anführt. Will die Gemeinde den Bebauungsplan mit allen seinen nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 BauGB beachtlichen Festsetzungen, steht seiner städtebaulichen Rechtfertigung nicht entgegen, dass letztlich nur ein bestimmter Dritter die durch den Bebauungsplan eröffneten Baumöglichkeiten ausschöpfen kann, weil er auf Grundlage eines mit der Gemeinde geschlossenen Kauf- oder Tauschvertrages Eigentümer des überplanten Grundstücks (geworden) ist.
41Dafür, dass die von der Antragsgegnerin für die Bebauungsplanung angeführten Zielvorstellungen nur vorgeschoben wären, gibt es keinen durchgreifenden Anhalt. Ein dahingehender Anhalt ergibt sich weder aus der Behauptung der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe von der Beigeladenen im Wege des Tausches ein Grundstück erhalten, an dem sie ein besonderes Interesse habe (es sei daher ein unzulässiges Koppelungsgeschäft vereinbart worden) noch aus der Behauptung, es bestehe überhaupt kein Bedarf für die Bebauungsplanänderung.
42Die Behauptung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe mit dem Tauschvertrag, aufgrund dessen die Beigeladene Eigentümerin des überplanten Grundstücks geworden sei, ein unzulässiges Koppelungsgeschäft abgeschlossen, ist schon unsubstantiiert. Das Koppelungsverbot erfasst sowohl zivilrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Verträge. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Behörde die Erfüllung ihrer amtlichen Aufgaben grundsätzlich nicht ohne gesetzliche Ermächtigung von "wirtschaftlichen Gegenleistungen" eines privaten Dritten abhängig machen darf. Der "Verkauf von Hoheitsrechten" führt zur aus § 138 BGB hergeleiteten Nichtigkeit eines auf den "Verkauf" gerichteten zivilrechtlichen Vertrags. Dies besagt aber nicht, dass es der Gemeinde generell verwehrt wäre, über einen Vertrag ihre städtebaulichen Ziele zu verfolgen.
43Vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1998 - IV ZR 45/98 -, BRS 60 Nr. 231.
44Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist ebenfalls dem Koppelungsverbot unterworfen, wonach - zum einen - durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag nichts miteinander verknüpft werden darf, was nicht ohnedies schon in einem inneren Zusammenhang steht und - zum anderen - hoheitliche Entscheidungen ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung nicht von wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig gemacht werden dürfen, es sei denn, erst die Gegenleistung würde ein der Entscheidung entgegenstehendes rechtliches Hindernis beseitigen.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1973 - IV C 22.72 -, BRS 37 Nr. 14; Urteil vom 16. Mai 2000 - 4 C 4.99 -, ZfBR 2000, 491 = BRS 63 Nr. 233; Beschluss vom 17. Juli 2001 - 4 B 24.01 -, BRS 64 Nr. 230.
46Dass eine hoheitliche Maßnahme der Antragsgegnerin - hier die Bebauungsplanung - vom Abschluss eines Vertrages oder einer sonstigen Leistung der Beigeladenen abhängig gemacht worden ist, legen die Antragsteller nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Selbst wenn die Antragsgegnerin ein Interesse am Erwerb eines von der Beigeladenen innegehabten Tauschgrundstücks gehabt haben mag, bedeutet dies nicht gleichzeitig, sie, die Antragsgegnerin, habe die Bebauungsplanung vom Tauschvertrag abhängig gemacht. Es ist von Rechts wegen ohnehin nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin nur solche Grundstücke als Tauschgrundstücke in Betracht zieht, an denen sie ein "Interesse" hat.
47Der städtebaulichen Rechtfertigung des Bebauungsplans steht ferner nicht entgegen, dass es - wie die Antragsteller behaupten - in E. überhaupt keinen Bedarf für weitere Seniorenpflegeheime geben würde. Die Entscheidung, in welchem Umfang die Gemeinde Flächen für die Errichtung von Pflegeheimen zur Verfügung stellen will, ist - nicht anders als die Bestimmung, welche Gemeindegebietsteile zur Unterbringung von weiteren Wohnungen zur Verfügung gestellt werden sollen - von der Gemeinde nach ihrer städtebaulichen Ordnungsvorstellungen zu entscheiden. Die Grundlagen möglichen Wohnens im Gemeindegebiet zu sichern, ist bedeutsames Anliegen der Städtebaupolitik. Einer zugehörigen Lebensform dienen Pflegeeinrichtungen, deren Sicherung im anteiligen Verhältnis ein nicht minder bedeutsames städtebauliches Ziel ist. Erforderlich ist eine bauleitplanerische Regelung, die diesem Ziel dient, nicht nur dann, wenn sie Entwicklungen, die bereits in Gange sind, in geordnete Bahnen lenkt, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet. Wird mit dem Bebauungsplan das - für sich aus städtebaulichen Gründen ansonsten nicht zu beanstandende - Ziel verfolgt, den Bedarf an Pflegeeinrichtungen zu decken, ist der Plan erst dann unzulässig, wenn er aus zwingenden rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder wenn er auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung hat.
48Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 NB 15.99 -,aaO.
49Von letzterem kann hier keine Rede sein. Die Antragsteller versuchen, den städtebaulichen Handlungsbedarf der Antragsgegnerin unter Hinweis darauf in Frage zu stellen, dass die Bezirksvertretung B1. von falschen Voraussetzungen deshalb ausgegangen sei, weil sie auf einen Pflegebedarfsplan abgestellt habe, den es seit dem Jahre 2003 gar nicht mehr gebe. Für die Frage, ob ein Bebauungsplan städtebaulich gerechtfertigt ist, kommt es jedoch darauf an, auf welche Erwägungen der Satzungsgeber, das ist hier der Rat der Antragsgegnerin, sich gestützt hat. Der Rat ist - was die Antragsteller auch nicht in Abrede stellen - eben nicht davon ausgegangen, dass sich der Bedarf aus einem im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Pflegebedarfsplan ergebe. Er hat vielmehr darauf abgehoben, ein Versorgungsdefizit werde durch "zurückliegende" Pflegebedarfspläne bestätigt (vgl. Nrn. 3 der Bebauungsplanbegründung). Die Antragsteller bezweifeln, dass es zurückliegende Pflegebedarfspläne gegeben hat. Hierzu haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, das Sozialamt habe aus den ihm vorliegenden Zahlen auf einen entsprechenden Bedarf geschlossen. Worauf die Zahlen des Sozialamtes beruhten könnten sie allerdings nicht sagen. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat daraufhin nicht in Abrede gestellt, es habe entsprechende Zahlen gegeben. Er hat angezweifelt, dass diese Zahlen für die Annahme eines Bedarfs hinreichend tragfähig gewesen seien. Die Anwendung einer bestimmten Methode zur Auswertung entsprechender Zahlen ist zur städtebaulichen Rechtfertigung des Bebauungsplans jedoch nicht erforderlich gewesen. Letztlich kommt es auch hierauf nicht an. Der Rat der Antragsgegnerin hat nicht nur auf zurückliegende Pflegebedarfspläne, sondern auch die demographische Entwicklung abgestellt. Die Einwände der Antragsteller gegen diesen Ansatz verkennen, dass die Gemeinde nicht erst dann berechtigt ist, Vorsorge für einen nicht unwahrscheinlichen Bedarf zu treffen, wenn sich der Bedarf bereits in einem entsprechenden Fehlbestand an Pflegeplätzen niedergeschlagen hat. Die von ihnen der örtlichen Presse entnommenen Baugenehmigungen für die Errichtung weiterer Altenheime sind im Übrigen kein Indiz für einen fehlenden Bedarf, sondern eher ein Beleg für die Einschätzung der verschiedenen Vorhabenträger, die genehmigten Pflegeheime könnten wirtschaftlich betrieben werden. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin den städtebaulichen Handlungsbedarf auch darauf gestützt, dass in den Ortsteilen C. , X. und C1. keine stationären Pflegeeinrichtungen vorhanden sind (Bebauungsplanbegründung Nr. 3). Der Einwand der Antragsteller, der Bedarf habe nicht ortsteilbezogen geprüft werden können, da die jeweiligen Pflegeheimträger den letzten Wohnsitz der Heimbewohner nicht mitteilen würden, ist nicht geeignet, einen städtebaulichen Bedarf ernsthaft in Frage zu stellen. Dass sich aus allen Wohngebieten im Laufe der Zeit ein gewisser Anteil pflegebedürftiger Menschen ergibt, ist selbstverständlich, wie es im Übrigen dem Anliegen vieler insbesondere älterer Menschen entspricht, bei Bedarf einen möglichst nah zum bisherigen Wohnsitz gelegenen Pflegeplatz einnehmen zu können. Das Anliegen einer stadtteilbezogenen, ortsnahen Versorgungsstruktur wird im Übrigen auch in § 1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 PfG NRW hervorgehoben. Dass die Antragsgegnerin bereits eine den Bedarf an Pflegeheimen beschreibende kommunale Pflegeplanung im Sinne des § 6 PfG NRW entwickelt hätte, die sie in die Abwägung hätte einstellen müssen, behaupten auch die Antragsteller nicht. Aus dem Pflegegesetz NRW ergeben sich auch keine Beschränkungen der Berechtigung der Antragsgegnerin, bei städtebaulicher Erforderlichkeit eine Bebauungsplanung auch schon dann zu betreiben, wenn eine kommunale Pflegeplanung im Sinne des § 6 PfG NRW noch nicht vorliegt.
50Die Planungsberechtigung der Antragsgegnerin ist nicht dadurch geschmälert worden, dass sie sich vertraglich gegenüber der früheren Eigentümerin des überplanten Grundstücks verpflichtet hätte, die erworbenen Grundflächen auf Dauer als Grünfläche zu unterhalten. Eine derartige Verpflichtung ist in den notariellen Kaufvertrag vom 6. Juni 1972 nicht aufgenommen worden. Eine über den Vertragsinhalt hinausgehende Verpflichtung haben die Antragsteller nicht substantiiert behauptet. Ohnehin würde eine derartige Verpflichtung allenfalls das Verhältnis der Vertragsparteien betreffen, nicht aber die gemeindliche Berechtigung in Frage stellen, ihre städtebauliche Entwicklung nach Maßgabe der Anforderungen des Baugesetzbuchs zu steuern (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Ein subjektives Recht auf eine bestimmte Bauleitplanung ist ausgeschlossen. Die Gemeinde kann sich weder zu einem bauplanungsrechtlichem Tun noch zu einem Unterlassen verpflichten.
51Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2004 - 4 BN 14.04 -, NordÖR 2004, 284; Beschluss vom 28. Dezember 2005 - 4 BN 40.05 -.
52Zu den Festsetzungen des Bebauungsplans war die Antragsgegnerin ermächtigt. Das durch die Änderung des Ursprungsbebauungsplans festgesetzte allgemeine Wohngebiet fügt sich in den Zusammenhang der durch den Ursprungsplan festgesetzten angrenzenden (Gemeinbedarfsflächen und) allgemeinen Wohngebiete sowie der anschließenden reinen oder allgemeinen Wohngebiete ein. Für den westlichen Teilbereich des Änderungsplans durfte der Rat der Antragsgegnerin die dort zulässigen baulichen Nutzungen gemäß § 1 Abs. 4 ff. BauNVO auf die festgesetzte Nutzungsmöglichkeit reduzieren. Zu Unrecht weisen die Antragsteller auf § 3 Abs. 4 BauNVO hin, denn festgesetzt ist nicht ein reines Wohngebiet, sondern ein allgemeines Wohngebiet. Der Sache nach wollen die Antragsteller wohl auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 1996 - 4 B 302.95 -, BRS 58 Nr. 56 abheben; in jener Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage differenzierend beantwortet, ob der Wohnbegriff des § 3 BauNVO auch Wohngebäude umfasst, die der Betreuung und Pflege der Bewohner dienen. Um eine solche Problematik geht es hier jedoch nicht. § 1 Abs. 9 BauNVO lässt die Festlegung zu, dass in einem Bebauungsplanbereich nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen Nutzungen zulässig sind. Allerdings fordert eine Feindifferenzierung der zulässigen Art der baulichen Nutzung auf der Grundlage von § 1 Abs. 9 BauNVO eine städtebauliche Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss und geeignet ist, die Abweichung vom normativen Regelfall der Baugebietsausweisung zu rechtfertigen. Das "Besondere" an den städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO besteht dabei nicht darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Mit "besonderen" städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO ist nur gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für eine noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzung als nach den Abs. 5 bis 8 des § 1 BauNVO geben muss.
53Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, BRS 47 Nr. 58.
54Darüber hinaus muss es sich bei der zugelassenen Nutzungsart um eine solche handeln, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt, denn § 1 Abs. 9 BauNVO eröffnet der Gemeinde keine Befugnis, neue Nutzungsarten zu erfinden.
55Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1998 - 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29.
56Durch die Bezeichnung des zulässigen Vorhabens als "Wohn- und Pflegezentrum" in Verbindung mit der textlichen Festsetzung in § 1 Abs. 1 des Bebauungsplans - wonach ein Seniorenpflegeheim mit Pflegeplätzen und Altenwohnungen zulässig ist -, hat die Antragsgegnerin eine in der Lebenswirklichkeit vorhandene Nutzungsform beschrieben, die dadurch gekennzeichnet ist, dass Senioren ein Wohnangebot gemacht werden kann, das mit einem Pflegebereich gekoppelt ist, um einen entsprechenden Pflegebedarf befriedigen zu können, ohne dass die Einrichtung gewechselt werden müsste. Es bestehen auch besondere städtebauliche Gründe für die entsprechende Nutzungsdifferenzierung, denn nur auf diese Weise ist sichergestellt, dass in dem Plangebiet ein den rechtsfehlerfrei angenommenen Bedarf dienendes Vorhaben verwirklicht wird. Beide in dem einen Nutzungstyp vereinte Nutzungsformen sind in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig (und wären dies grundsätzlich auch in einem reinen Wohngebiet, vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO), denn dort sind sowohl Wohngebäude (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) als auch Anlagen für soziale Zwecke (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) allgemein zulässig. Anlagen für soziale Zwecke dienen in einem weiten Sinn der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt. Es handelt sich um Nutzungen, die auf Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgerische Maßnahmen ausgerichtet sind. Als typische Beispiele werden Einrichtungen für alte Menschen sowie andere Personengruppen angesehen, die ein besonderes soziales Angebot wahrnehmen wollen.
57Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 4 B 33.05 -, NVwZ 2005, 1186.
58Der Bebauungsplan setzt für den westlichen Bereich der Bebauungsplanänderung keine Vollgeschosszahl fest und musste dies auch nicht. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO stellt es in die Entscheidung des Satzungsgebers, ob er dann, wenn ohne eine entsprechende Festsetzung öffentliche Belange beeinträchtigt werden können, die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe der baulichen Anlagen vorgibt. Die Antragsgegnerin hat sich rechtsfehlerfrei entschieden, die Höhe der baulichen Anlagen für den westlichen Bereich der Bebauungsplanänderung durch die Bestimmung der maximalen Traufhöhe und der maximalen Dachneigung zu beschränken. Entgegen der Annahme der Antragsteller ist dort keine Vollgeschosszahl festgesetzt und auch nicht zwischen berg- und talseitiger Geschossigkeit unterschieden. Die Antragsteller missinterpretieren die mit "Festsetzungen..." überschriebene Legende zu den zeichnerischen Festsetzungen. Die in der Legende erläuterten Planzeichen lassen aus sich heraus nicht erkennen, welche Regelungen der Bebauungsplan trifft. Der erforderliche Bezug wird erst durch die zeichnerische Darstellung des Planinhalts hergestellt. Nur dort, wo die Planzeichnung ein entsprechendes Planzeichen darstellt, wird sein Inhalt durch die Legende beschrieben. Soweit die Legende das Planzeichen " III" dahin umschreibt, es handele sich bei dieser Festsetzung um die Festsetzung der Höchstgrenze der Zahl der Vollgeschosse, erlangt diese Erläuterung Bedeutung (nur) für den östlichen Bereich der Bebauungsplanänderung, denn dort ist für eine überbaubare Grundstücksfläche durch die Festsetzung " II" die Zahl der Vollgeschosse beschränkt.
59Der Bebauungsplan genügt jedenfalls im Ergebnis den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB.
60Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Das so normierte Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
61Die Entscheidung, den bislang als öffentliche Grünfläche überplanten Bereich nunmehr der Nutzung durch ein "Wohn- und Pflegezentrum" zuzuführen, ist nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil eine Standortuntersuchung nach Vermutung der Antragsteller nicht unter Beteiligung möglicher anderer Investoren als der Beigeladenen stattgefunden hat. Zunächst drängte sich der überplante Bereich für Erwägungen der Antragsgegnerin, welche bodenrechtliche Entwicklung dieser Bereich nehmen sollte, geradezu auf. Der Ursprungsbebauungsplan stellte im Bereich der Planänderung zwei Kleinspielfelder dar, die innerhalb der öffentlichen Grünfläche errichtet werden sollten. Nachdem ein Bedarf, diese Kleinspielfelder zu errichten, entfallen war, durfte die Antragsgegnerin eine andere Nutzung als Möglichkeit in ihre Erwägungen einstellen. Die Errichtung eines "Wohn- und Pflegezentrums" in diesem Bereich lag nahe. Die Antragsteller heben die Bedeutung des Landschaftsbildes und den (für sie und andere Anwohner gegebenen) Ausblick auf das M2. als schutzwürdig hervor. In den Genuss dieser Gegebenheiten werden nunmehr insbesondere die Nutzer des Wohn- und Pflegezentrums dadurch kommen, dass die Einrichtung am Rande des landschaftlich reizvollen Bereichs errichtet wird und daher von dort aus den (pflegebedürftigen) Senioren zumindest der Ausblick in diesen Bereich möglich ist und gegebenenfalls im entsprechenden Umfang dort auch Bewegungsmöglichkeiten eröffnet sind (vgl. Bebauungsplanbegründung Nr. 3). Soweit das Vorhaben der Beigeladenen zu einem Eingriff in Natur und Landschaft führt, sieht der Bebauungsplan im Übrigen entsprechende Ausgleichsmaßnahmen vor (vgl. die Bebauungsplanbegründung Nr. 11.3 sowie den landschaftspflegerischen Fachbeitrag). Schließlich ist der Vortrag der Antragsteller befremdlich, es sei grotesk, einen Vorzug der Planung in der Nähe zum Ortskern und in der Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr zu sehen. Ausweislich der Bebauungsplanbegründung (Nr. 8.3) befinden sich Bushaltestellen in einer Entfernung von 200 m (Buslinien 430, 438 und 439) bzw. rund 300 m (Buslinie 434). Es besteht kein Anhalt für die Annahme, alle Bewohner und Nutzer des "Wohn- und Pflegezentrums" würden nicht mehr in der Lage sein, einen solchen Weg gegebenenfalls in Begleitung zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Ähnliches gilt für die Nähe zum Ortskern. Zudem ist die Anbindung eines Wohn- und Pflegezentrums an den öffentlichen Personennahverkehr auch für Besucher und die dort arbeitenden Personen von Belang.
62Der Bebauungsplan widerspricht den Anforderungen des Abwägungsgebots auch nicht deshalb, weil in dem "Wohn- und Pflegezentrum" erheblich mehr Menschen betreut werden können, als in den gegenüberliegenden Reihenhäusern wohnen und weil die Gesamtnutzfläche des Vorhabens deutlich über die dieser neun Reihenhäuser hinausgeht. Selbstverständlich darf eine Gemeinde durch Bebauungsplanung ein höheres Maß baulicher Nutzung eröffnen, als dies bei einer in diesem Zusammenhang einmal unterstellten Wertung nach Maßgabe der Anforderungen des § 34 Abs. 1 BauGB zulässig wäre. Klarzustellen ist auf den Vortrag der Antragsteller ferner Folgendes: Wirft ein Bebauungsplan durch seine Festsetzungen bewältigungsbedürftige Konflikte auf, so gehören diese Konflikte nicht nur zu den abwägungsbeachtlichen Belangen, die bei der Planung zu berücksichtigen sind; sie dürfen auch nicht einfach ungelöst bleiben. Ihre Regelung hat grundsätzlich im Plan selbst zu erfolgen.
63Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1991 - 4 NB 25.89 -, BRS 52 Nr. 39.
64Der Grundsatz, dass die durch die Bebauungsplanung geschaffenen Probleme auch durch die Bebauungsplanung selbst gelöst werden müssen, wird allerdings durch den Grundsatz der "planerischen Zurückhaltung" eingeschränkt. Probleme, die noch während des Vollzugs des Bebauungsplans bewältigt werden können, brauchen nicht schon durch den Plan selbst gelöst zu werden. Insbesondere § 15 Abs. 1 BauNVO mit den in ihm enthaltenen Rücksichtnahmegebot stellt ein Mittel dar, um Nutzungskonflikte auszuschließen, die bei isolierter Betrachtung des Bebauungsplans auftreten könnten. Ein für das Abwägungsergebnis relevanter Fehler im Abwägungsvorgang ist deshalb auszuschließen, wenn er wegen dieser rechtlichen Möglichkeit die Konstruktion der Planung objektiv nicht berühren kann.
65Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 -, BRS 66 Nr. 21.
66In die Abwägung musste die Antragsgegnerin daher solche Umstände nicht einstellen, die Gegenstand der Prüfung sein werden, ob ein Bauvorhaben baugenehmigungsfähig ist oder eine Baugenehmigung deshalb nicht in Betracht kommt, weil sie sich als mit dem von § 15 Abs. 1 BauNVO umfassten Gebot der Rücksichtnahme unvereinbar erweist. Zwingende Vorgaben hinsichtlich der Höhe des Baukörpers und der Grundstücksfläche, die überbaut werden darf, trifft der Bebauungsplan nicht und gibt auch nicht vor, für welche Personenzahl dort Wohnungen oder Pflegeplätze vorgehalten werden sollen. Detailfragen durfte die Antragsgegnerin insoweit dem Baugenehmigungsverfahren überlassen. Die grundlegende Bewertung, ein Baukörper des zugelassenen Nutzungsmaßes und Nutzungszwecks sei den Eigentümern der Grundstücke R1.----weg 2 bis 12, J2.--- weg 14 bis 22 sowie J1.----weg 29 bis 35 zumutbar, ist nicht zu beanstanden. Die der T1.-----straße zugewandte Schmalseite des Baufensters hat mit 40 m eine Länge, die etwa der der dortigen Reihenhauszeilen J4.---weg 14 bis 22 bzw. J1.---- weg 29 bis 35 entspricht. Zwar darf sich das Vorhaben in den rückwärtigen Grundstücksbereichen entwickeln, damit jedoch von der T1.-----straße abgewandt. Eine zusätzliche Beeinträchtigung, die aus der Größe der überbauten Grundstücksfläche folgen würde, ergibt sich für die Grundstücke östlich der T1.----- straße hieraus nicht. Zu den nördlich des Vorhabens gelegenen Grundstücken R2.--- -weg 2 bis 12 besteht mit zumindest rund 65 m ein Abstand, der eine unzumutbare Beeinträchtigung im Hinblick auf die Gebäudedimensionen und die Zahl der dort unterkommenden Personen ausschließt, zumal zwischen der überbaubaren Grundstücksfläche und den Wohngrundstücken R1.----weg 2 bis 12 eine mit Bäumen bestandene öffentliche Grünfläche in einer Tiefe von zumindest 35 m liegt. Ebenso wenig ergeben sich mögliche Beeinträchtigungen im Hinblick auf die von den Antragstellern vermutete Zahl von 250 Menschen, die sich im Alten- und Pflegezentrum aufhalten würden. Die Antragsteller folgen aus einer solchen Personenzahl ihnen unzumutbare Beeinträchtigungen, weil die Einrichtungsbewohner nicht rund um die Uhr mit frischen Vorlagen versorgt werden würden. Aus welchen Gegebenheiten die Antragsteller ihre Befürchtung meinen ableiten zu müssen, mag ebenso dahinstehen, wie die weitere Frage, weshalb insoweit abwägungsbeachtliche Belange in Rede stehen sollten. Der Bebauungsplan schafft die rechtlichen Voraussetzungen für die Einrichtung eines Alten- und Pflegezentrums, regelt jedoch nicht, wie die Einrichtung betrieben wird. Anzunehmen, dass ein Alten- und Pflegezentrum nur in der von den Antragstellern wohl befürchteten Art und zudem mit unzumutbaren Auswirkungen für die Anlieger betrieben werden könnte und der Rat deshalb derartige Gegebenheiten in seine Abwägung hätten einstellen müssen, wäre abwegig.
67Der Rat der Antragsgegnerin durfte sich bei der Bewertung des Stellplatzbedarfs an den Verwaltungsvorschriften des § 51 BauO NRW orientieren (vgl. die Stellungnahme des Planungsamtes vom 4. August 2004 und Bebauungsplanbegründung Nr. 8.2). Die dort genannten Richtzahlen sind als auf gesicherter Erfahrungsgrundlage beruhende Anhaltspunkte für den Stellplatzbedarf anzusehen.
68Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schlulte, BauO NRW, § 51 Rdn. 40.
69Für Pflegeheime sind gemäß Nr. 7.3 der Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW ein Stellplatz je 10 bis 15 Plätze, für Alten(wohn)heime gemäß Nr. 1.3 dieser Verwaltungsvorschrift ein Stellplatz je 10 bis 17 Plätze erforderlich. Selbst unter Berücksichtigung der Stellplätze, die für Pflegepersonen erforderlich sind, dürften die 22 festgesetzten Stellplätze auch unter Berücksichtigung einer gewissen Zahl auf Besucher entfallender Stellplätze ausreichen. Allerdings ist die Zahl der Wohnungen, die im Wohn- und Pflegezentrum tatsächlich errichtet werden, durch den Bebauungsplan ebensowenig festgeschrieben wie die Zahl der Pflegeplätze. Der Bebauungsplan musste insoweit jedoch auch keine Regelung treffen, sondern konnte die Detailregelungen dem Baugenehmigungsverfahren überlassen. Selbst wenn im Übrigen die Zahl vorgegebener Stellplätze bei besonderem Besucheraufkommen gelegentlich nicht ausreichend sein sollte, musste der Rat derartigen, nicht regelmäßig zu erwartenden Gegebenheiten nicht dadurch Rechnung tragen, dass auf dem Grundstück weitere Stellplätze hätten festgesetzt werden müssen, sondern durfte für solche Situationen auf die im öffentlichen Straßenraum vorhandenen Stellplätze verweisen.
70Der Rat der Antragsgegnerin hat allerdings die zu erwartenden Belastungen der Anwohner durch Verkehrslärm nicht in allen Punkten fehlerfrei berücksichtigt. Auf das Ergebnis der Abwägung wirkt sich dies allerdings nicht aus.
71Fehlerfrei ist der rechtliche Ansatzpunkt des Rates der Antragsgegnerin, die Zumutbarkeit der Verkehrslärmbelastung an den Orientierungswerten der DIN 18005 auszurichten (vgl. Bebauungsplanbegründung Nr. 12.1). Auch ist nicht zu beanstanden, den Verkehrslärm ausgehend von der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke zu berechnen. Für diese nach dem einschlägigen technischen Regelwerk der RLS 90 erfolgte Berechnung (vgl. Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 19. Januar und 6. März 2006) ist unerheblich, ob einzelne Verkehrsgeräusche die rechnerisch ermittelte Lärmdurchschnittsbelastung übersteigen. Der Einwand der Antragsteller, es sei unverschämt anzunehmen, die Lärmsteigerung würde für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar sein, geht an diesen Gegebenheiten ebenso vorbei wie ihr Einwand, gegen 22.00 Uhr würde wegen des Schichtwechsels des Pflegepersonals eine verstärkte Verkehrsbelastung zu erwarten sein. Die maßgebende Verkehrsbelastung ergibt sich vielmehr als rechnerischer Anteil der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (vgl. Tabelle 3 der RLS 90). Auf den Einwand der Antragsteller, die T1.-----straße sei gerade nachts abweichend von der Durchschnittsbetrachtung der RLS 90 weniger befahren, merkt der Senat an, dass durch ein Wohn- und Pflegezentrum gerade nachts ein im Vergleich zu der angrenzenden Wohnnutzung geringerer Fahrzeugverkehr ausgelöst werden dürfte, zumal der Schichtwechsel nach den Angaben des Geschäftsführers der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung in der Zeit zwischen etwa 20.00 und 22.00 Uhr erfolgt.
72Der Rat ist allerdings von einer Verkehrsvorbelastung von ca. 3500 Kfz./24 Stunden ausgegangen, obwohl dem Inhalt der Bebauungsplanakten (2 Tage vor Satzungsbeschluss) zu entnehmen war, dass die Verkehrsbelastung deutlich niedriger liegt. Mit am 20. September 2005 vermerkten Eingang des Berichtes vom 16. September 2005 hatte das Amt dargelegt, die werktägliche durchschnittliche Verkehrsbelastung betrage 1700 (und nicht 3500) Kfz./24 h. Im Verhältnis zur geringer anzunehmenden Verkehrsvorbelastung steigt die Bedeutung des Mehrverkehrs. Es ergibt sich nach den Berechnungen der Antragsgegnerin (Schriftsätze vom 19. Januar und 6. März 2006) nachts eine Verkehrslärmzunahme von 0,7 dB(A).
73Der Rat ist in einem weiteren Punkt von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen. Der Rat der Antragsgegnerin hat den nicht durch den Ursprungsplan als allgemeines Wohngebiet überplanten Bereich der Grundstücke der Antragsteller einem faktischen allgemeinen Wohngebiet zugeordnet, obwohl jedenfalls die Grundstücke J1.----weg und J4.---weg durch einen Bebauungsplan einem reinen Wohngebiet zugeordnet sind, wie die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt haben. Auch auf dieser Grundlage ergibt sich zugunsten der Antragsteller im Ergebnis nichts anderes. Die vorstehend genannten Mängel führen nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans.
74Die Erwägungen des Rats der Antragsgegnerin sind demnach insoweit fehlerhaft, als er die berührten Belange, nämlich das Ausmaß der Verkehrslärmzunahme nicht zutreffend ermittelt und ferner die Schutzbedürftigkeit der Grundstücke der Antragsteller fehlerhaft bewertet hat, soweit ihre Grundstücke einem reinen Wohngebiet zuzurechnen sind. Die hierin liegenden Ermittlungs- und Bewertungsfehler sind gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB jedoch nur dann beachtlich, wenn die berührten Belange der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Jedenfalls sind die Mängel hier auf das Ergebnis des Verfahrens nicht von Einfluss gewesen.
75Für die Frage, ob ein Mangel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis "von Einfluss gewesen" ist, ist eine konkrete Betrachtungsweise anzustellen; eine bloße - abstrakte - Vermutung genügt nicht. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist.
76Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22.
77Nichts anderes gilt für die nunmehr dem Verfahrensbereich zugeordneten Ermittlungs- und Bewertungsmängel im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB n. F..
78Es ergibt sich im vorliegenden Fall weder anhand der Planunterlagen noch sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die konkrete Möglichkeit, dass die Ermittlungs- und Bewertungsmängel auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen sind. Zwar hat der Rat der Antragsgegnerin ausweislich der Bebauungsplanbegründung (vgl. Nr. 12.1) zur Grundlage seiner Erwägungen gemacht, welcher Nachtwert der maßgebende sei; er hat auf die Orientierungswerte der DIN 18005, und zwar auf den im Beiblatt 1 zu DIN 18005, Nr. 1.1 Satz 2 b genannten Orientierungswert abgestellt, der mit 45 dB(A) nachts für ein allgemeines Wohngebiet anzunehmen ist. Die sich aus der Vorbelastung ergebende Überschreitung um ca. 2 dB(A) liege noch im Toleranzbereich. Muss entgegen diesem Ausgangspunkt der rechtlichen Einschätzung nicht von einem Orientierungswert von 45 dB(A) nachts, sondern entsprechend Nr. 1.1 Satz 2 a Beiblatt 1 zur DIN 18005 von dem Orientierungswert von 40 dB(A) nachts für ein reines Wohngebiet ausgegangen werden, ist der Orientierungswert durch die vom Rat angenommene Vorbelastung nicht nur um ca. 2 dB(A), sondern um ca. 4 dB(A) überschritten. Die Vorbelastung selbst ist grob 3 dB(A) niedriger, da das tatsächliche Verkehrsaufkommen um etwa die Hälfte niedriger liegt als angenommen; der Orientierungswert liegt um 5 dB(A) höher. Die sich danach ergebende Überschreitung des Orientierungswertes von rund 4 dB(A) dürfte auf Grundlage des Vortrags der Antragsteller noch niedriger anzunehmen sein. Denn sie behaupten, die T1.-----straße werde derzeit als "Schleichweg" genutzt, was nach Fertigstellung des T3. Tunnels nicht der Fall sein werde. Die Erwägungen des Rates sind jedoch ausgehend von der Verkehrsbelastung wesentlich darauf gestützt, die Zunahme der Verkehrslärmbelastung sei deshalb zumutbar, weil das durch das Vorhaben ausgelöste Verkehrsaufkommen selbst sehr gering sei und weil es nicht zu unzumutbaren Belastungen bzw. (einer) Erhöhung der Lärmwerte führen werde. Die Zumutbarkeit der Verkehrsbelastung ist wiederum damit begründet, die Steigerung des Verkehrslärms durch einen Mehrverkehr von ca. 5,1 % sei vom menschlichen Ohr nicht wahrzunehmen, eine solche Situation trete erst bei einer Verdoppelung der Verkehrsmenge auf.
79Der Rat der Antragsgegnerin hat auf Grundlage einer als insgesamt städtebaulich vertretbar angesehenen Ausgangssituation den durch die Einrichtung ausgelösten Mehrverkehr demnach letztlich deshalb als zumutbar angesehen, weil das hinzutretende Verkehrsaufkommen seiner absoluten Größenordnung nach unbedeutend sei. Selbst wenn die Zahl anzunehmender Verkehrsbewegungen um ein gewisses Maß über 138 Kfz/Tag liegen sollte, wie die Antragsteller erwarten, ergibt sich keine über grob 10% hinausgehende Zunahme des Verkehrsaufkommens. Auch unter Berücksichtigung eines nicht gleichmäßig über den Tag verteilten Verkehrsaufkommens (Schichtwechsel) ist mit einer solchen durch ein Wohn- und Pflegezentrum ausgelösten Verkehrsentwicklung auf einer Wohnsammelstraße ohne Weiteres zu rechnen. Auch die weitere Erwägung des Rates, die Verkehrsentwicklung sei auch deshalb hinzunehmen, weil es nicht zu einer hörbaren Zunahme der Verkehrsbelastung komme, ist im Ergebnis weiterhin zutreffend, auch wenn sich nachts eine Verkehrslärmzunahme nicht nur um 0,5 dB(A), sondern - wie durch die überschlägige Berechnung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 6. März 2006) bestätigt wird - von 0,7 dB(A) ergibt.
80Vgl. zur Zumutbarkeit von Lärmerhöhungen: Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Aufl., Rdnr. 292.
81In dieser Situation besteht kein konkreter Anhalt für die Annahme, das Ergebnis des Verfahrens wäre anders ausgegangen, hätte der Rat die Häuser der Antragsteller einem reinen Wohngebiet zugeordnet. Den Orientierungswerten der DIN 18005 kommt keine abschließende Aussagekraft zu. Welcher Lärm noch zumutbar ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Die Schutzwürdigkeit wird dabei vor allem durch den jeweiligen Gebietscharakter und durch eine planerische oder tatsächliche Vorbelastung bestimmt. Auch die Art des Lärms - etwa der Lärm von Gewerbebetrieben im Unterschied zum Lärm des Straßenverkehrs - kann von Bedeutung sein. Im Rahmen dieser tatrichterlichen Bewertung kann auch die DIN 18005 als "Orientierungshilfe" oder als "grober Anhalt" herangezogen werden. Da die Werte der DIN 18005 lediglich eine Orientierungshilfe für die Bauleitplanung sind, darf von ihnen abgewichen werden. Entscheidend ist, ob die Abweichung im Einzelfall noch mit dem Abwägungsgebot vereinbar ist. Auch der zulässige Grad der Abweichung richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Eine Überschreitung des Orientierungswerts für Wohngebiete um 5 dB(A) kann das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein.
82Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25.
83Die von den Antragstellern gegen die Bebauungsplanung weiter angeführten Einwände sind nicht ansatzweise geeignet, Abwägungsmängel des Bebauungsplans aufzuzeigen. Auch wenn gelegentlich Rettungswagen zum Alten- und Pflegezentrum fahren müssen und dies bei entsprechender Dringlichkeit der Verkehrslage in einzelnen Fällen auch den Einsatz von Blaulicht und Martinshorn erforderlich machen mag, sind diese Gegebenheiten als unvermeidbar und sozialadäquat hinzunehmen. Ähnliches gilt für den Fall, dass mit Hubschraubereinsatz nach verirrten Bewohnern des Alten- und Pflegezentrums gesucht werden muss. Die Annahme der Antragsteller, dies werde "regelmäßig" der Fall sein, ist eine auf keine Tatsachenbehauptung gestützte Spekulation, die schon deshalb fern liegt, weil nicht jede verirrte Person Anlass gibt, diese mit einem Hubschrauber suchen zu lassen, was in einer Innenstadtlage ohnehin nur selten von Vorteil sein dürfte. Auch dürfte der Vorhabenträger Veranlassung haben, entsprechende organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass das von den Antragstellern befürchtete Szenario die Ausnahme bleibt. Für die Behauptung, parkende und haltende Fahrzeuge würden zu einer Gefährdung von Schul- und Kindergartenkindern beitragen, fehlt ebenfalls jede aktenkundige Begründung. Die Behauptung, das Gebäude des Alten- und Pflegezentrums werde durch sein Volumen zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen, verkennt, dass der Rat eine Bebauung des Grundstücks im Umfang seiner Festsetzungen ermöglichen will und in diesem Umfang Belangen des Landschaftsbildes kein Abwägungsvorrang zukommt. Der Rat hat darüber hinaus (auch) Belange des Landschaftsbildes durch Erarbeitung eines landschaftspflegerischen Fachbeitrages Rechnung getragen. Weshalb er nicht dennoch abwägungsfehlerfrei an der Bebauungsplanung hätte festhalten können, legen die Antragsteller nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Das Interesse eines Grundstückseigentümers schließlich an der Erhaltung einer von seinem Grundstück aus gegebenen freien Aussicht ist grundsätzlich nicht abwägungsrelevant, denn die Situationsbezogenheit des Grundeigentums trägt die Möglichkeit von Umgebungsnutzungen jederzeit in sich, und zwar gerade dann, wenn die betroffenen Grundstücke an unbebaute Flächen angrenzen.
84Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45; Beschluss vom 22. August 1993 - 4 NB 25.93 -; Beschluss vom 3. Januar 1983 - 4 B 224.82 -, BRS 40 Nr. 192.
85Für die Grundstücke der Antragsteller und benachbarte Grundstücke ergibt sich unter Berücksichtigung der aktenkundigen örtlichen Gegebenheiten nichts anders.
86Der Bebauungsplan begegnet keinen rechtserheblichen Bedenken, soweit er in seinem östlichen Teilbereich den Ursprungsplan ändert. Weitere Ausführungen hierzu sind entbehrlich, da auch die Antragsteller insoweit keine Bedenken geltend gemacht haben.
87Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Sätze 1 und 2 VwGO, § 100 ZPO.
88Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
89Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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