Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 D 10/04.NE
Tenor
Der Bebauungsplan WE 17 "Im U. " der Stadt C. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Antragsteller wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan WE 17 "Im U. " der Antragsgegnerin, mit dem sowohl bereits bebaute als auch bislang unbebaute Flächen überplant werden.
3Der Antragsteller ist Miteigentümer des im Plangebiet gelegenen Flurstücks 163 der Flur 18 der Gemarkung X. (I.----straße 72) in C. . Das Plangebiet liegt im Südwesten des Ortsteils X. . Es schließt im Nordwesten mit der Straße Im U. sowie dem Flurstück 21 der Flur 8 der Gemarkung X. (beides einschließlich) ab. Im Nordosten wird es durch die Straße T. , im Osten durch die I1.----straße und im Westen durch die B 70 begrenzt. Im Süden endet der Planbereich mit der eingeschlossenen T1. -I2. -Straße.
4Die Flächen im östlichen Plangebiet sind bereits überwiegend bebaut. Die vorhandene Bebauung befindet sich mit Ausnahme des öffentlichen Hallenbads (Flurstück 17, Flur 8, Gemarkung X. , Im U. 15) östlich der Straße Im U. , die östlich des Hallenbads verzweigt, das Plangebiet von Nord nach Süd durchschneidet und schließlich in die T1. -I2. -Straße mündet. Die unbebauten Bereiche des Plangebiets werden derzeit vorwiegend landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt. Östlich der Verzweigung der Straße Im U. befinden sich die Nutzflächen und Betriebsgebäude einer Gärtnerei (Flurstücke 226 und 250, Flur 18, Gemarkung X. , Im U. 5). Daran schließt sich in östlicher Richtung an den Straßen Im U. und T. Wohnbebauung an. Im Eckbereich T. /I1.----straße befindet sich ebenfalls ein Wohngebäude. Südlich davon ist auf den Flurstücken 166 und 170, Flur 18, Gemarkung X. (I.----straße 64) ein Entwicklungsbetrieb für Textilmaschinen ansässig. Weiter südlich befinden sich auf dem Flurstück 269, Flur 18, Gemarkung X. (I.----straße 66) eine Kfz-Reparaturwerkstatt, ein Autohandel, sowie eine Tankstelle mit Tankstellenshop. Die Gebäude im weiteren Verlauf der I1.----straße Richtung Süden sowie an der T1. -I2. -Straße werden ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt.
5Das etwa 20 m breite und 140 m tiefe Grundstück des Antragstellers ist bis in eine Tiefe von ca. 30 m mit einem Wohnhaus bebaut. Im rückwärtigen Bereich findet Gartennutzung statt.
6Im Plangebiet werden neben Gewerbegebieten ein Mischgebiet, allgemeine Wohngebiete und Flächen für den Gemeinbedarf festgesetzt. Der Bebauungsplan sieht vor, den in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Teil der Straße Im U. südlich des Hallenbads nach Westen zu verschwenken, so dass die westlich des Textilmaschinenbetriebs gelegenen Flächen nicht mehr durch die Verkehrsfläche getrennt werden. Danach verläuft die neue Verkehrsfläche parallel zur B 70 und trifft im Süden auf die T1. -I2. -Straße. Der derzeitige südliche Teil der Straße Im U. soll als Stichweg mit Wendehammer erhalten bleiben.
7Die im Plangebiet vorhandenen Flächen werden zum Teil als Gewerbegebiete festgesetzt. Im Einzelnen sind dies die bereits vom Textilmaschinenbetrieb sowie der Kfz-Werkstatt und Tankstelle genutzten Grundstücke, die östlich und südöstlich daran angrenzenden Grundstücke bzw. Grundstücksteile sowie eine Fläche im Nordwesten zwischen B 70 und Hallenbad. Das im Süden gelegene Gewerbegebiet, das die Flächen nördlich der Wohnbebauung an der T1. -I2. -Straße und westlich der Wohngebäude an der I1.----straße erfasst, enthält die Einschränkung:
8"nur für Vorhaben, die das Wohnen nicht stören."
9Der rückwärtige, etwa 90 m tiefe Teil des Flurstücks des Antragstellers liegt in diesem Bereich. Die maximal zulässige Gebäudehöhe ist auf 64 m über Normalnull (NN) festgesetzt, die höchstens zulässige Grundflächenzahl beträgt 0,6 und die Baumassenzahl 4,0.
10Für das von der Kfz-Werkstatt sowie der Tankstelle genutzte Flurstück an der I1.- ---straße wird folgende Einschränkung getroffen:
11"nur für Vorhaben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. zulässig ist die Betriebsart der lfd. Nr. 211".
12Die maximal zulässige Gebäudehöhe ist auf 69 m über NN beschränkt, die Grundflächenzahl auf maximal 0,6 und die Baumassenzahl auf 5,0.
13Für die nördlich davon gelegenen Grundstücke zwischen der I1.----straße und der neuen Erschließungsstraße Im U. ist die Einschränkung vorgesehen:
14"nur für Vorhaben, die das Wohnen nicht wesentlich stören."
15Die höchstens zulässige Gebäudehöhe liegt hier ebenfalls bei 69 m über NN, die Grundflächenzahl bei 0,6 und die Baumassenzahl bei 5,0.
16Die nördlichen Grenzen der Flurstücke 19 (Flur 8) und 166 (Flur 18) zur Verkehrsfläche der Straße Im U. werden als Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt. Das Gewerbegebiet zwischen B 70 und Hallenbad ist mit folgender Einschränkung versehen:
17"Zulässig sind die Betriebsarten der Abstandsklasse VII und die mit (*) gekennzeichneten Betriebe der Abstandsklasse VI.
18Ausnahmsweise sind die sonstigen Betriebsarten der Abstandsklasse VI zulässig, wenn sie in ihrem Emissionsverhalten denen der Abstandsklasse VII entsprechen."
19Die höchstzulässige Gebäudehöhe liegt in diesem Bereich bei 69 m über NN, die Grundflächenzahl bei 0,6 und die Baumassenzahl bei 5,0.
20Für alle Gewerbegebiete im Planbereich trifft der Bebauungsplan eine textliche Festsetzung zur Einzelhandelsnutzung mit dem Wortlaut:
21"Einzelhandelsnutzungen sind innerhalb des Gewerbegebietes generell ausgeschlossen (§ 1 Abs. 5, 9 BauNVO). Der Ausschluss gilt jedoch nicht für die in der Anlage 1 Abschnitt 2.1 zum Bebauungsplan aufgeführten Einzelhandelsnutzungen.
22Ausnahmsweise können gemäß § 31 Abs. 1 BauGB Einzelhandelsnutzungen - außer mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gem. Anlage 1 des Einzelhandelserlasses NRW vom 07.05.1996 - im Zusammenhang mit einem Produktions- oder einem sonstigen Handwerks- oder Gewerbebetrieb zugelassen werden, wenn der Geschossflächenanteil des Einzelhandels sich deutlich der Gesamtgeschossfläche unterordnet und wenn keine negativen städtebaulichen Auswirkungen auf den Ortskern zu erwarten sind.
23Der entsprechende Nachweis ist unter Umständen durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu erbringen.
24Darüber hinaus kann Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten ausnahmsweise zugelassen werden, sofern die angebotenen Waren vor Ort im eigenen Betrieb hergestellt werden.
25Außerdem können die in der Anlage 1 zum Bebauungsplan, Abschnitt 2.2 aufgeführten Einzelhandelsnutzungen ausnahmsweise zugelassen werden."
26Die im Nordwesten gelegene, bereits mit dem Hallenbad bebaute Fläche ist als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "sportlichen Zwecken dienende Gebäude, Hallenbad" ausgewiesen. Der nordöstliche Planbereich ist als Mischgebiet festgesetzt. Dort ist eine Bebauung in offener Bauweise mit maximal zwei Vollgeschossen festgesetzt. Die zulässige Grundflächenzahl beträgt 0,6, die Geschossflächenzahl 1,2. In den Gewerbe- und Mischgebieten sind durch Baugrenzen große überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt.
27Im südöstlichen Bereich sind allgemeine Wohngebiete ausgewiesen. Dort sind nur Einzel- und Doppelhäuser in offener Bauweise zulässig. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung werden die Festsetzungen höchstens zwei Vollgeschosse, Grundflächenzahl 0,4 und Geschossflächenzahl 0,8 getroffen. Zudem enthält der Bebauungsplan für die allgemeinen Wohngebiete gestalterische Festsetzungen zur Dachform, Dachneigung und den maximal zulässigen Traufhöhen. Die Baugrenzen verlaufen weitgehend parallel zur I1.----straße bzw. zur T1. -I2. -Straße sowie zu den seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen und gehen überwiegend deutlich über den vorhandenen Bestand hinaus. Lediglich das Gebäude auf dem Grundstück T1. -I2. -Straße 4 liegt im rückwärtigen Bereich teilweise außerhalb der Baugrenzen.
28Für einen zwischen 6 m und 13 m breiten Streifen parallel zur B 70 sowie für einen Streifen um die Fläche für den Gemeinbedarf sind Flächen zum Anpflanzen bzw. zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern festgesetzt.
29Das Plangebiet war im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als Wohnbaufläche, gemischte Baufläche, gewerbliche Baufläche sowie als Fläche für den Gemeinbedarf (Hallenbad) dargestellt. Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde von der Antragsgegnerin die 21. Änderung des Flächennutzungsplans (Bekanntmachung der Genehmigung am 5. August 2003 im Amtsblatt der Antragsgegnerin) aufgestellt, die die rückwärtigen Bereiche des Antragstellergrundstücks sowie des nördlich angrenzenden Grundstücks I1.----straße 70 statt wie bisher als Wohnbaufläche nun als gewerbliche Baufläche darstellt. Das zuvor als Fläche für den Gemeinbedarf dargestellte Flurstück 20, Flur 8, Gemarkung X. zwischen Hallenbad und B 70 erhielt mit der Änderung ebenfalls die Darstellung gewerbliche Baufläche.
30Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
31Am 19. Juli 2002, bekannt gemacht am 5. August 2002, beschloss der Umwelt- und Planungsausschuss der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan WE 17 "Im U. " aufzustellen. Gegenstand des Verfahrens war zunächst auch der Bereich nördlich der Straße Im U. zwischen der C1. Straße, der Straße T. und der B 70, in dem sich neben Wohnbebauung auch Schulgebäude sowie Turnhallen befinden. Außerdem war nach der ursprünglichen Planung nicht die Erhaltung eines zusätzlichen südlichen Stichs der Straße Im U. vorgesehen. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung fand in der Zeit vom 29. Oktober bis zum 22. November 2002 statt. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 21. November 2002 wandte der Antragsteller ein, der vorhandene Gewerbebetrieb L. werde zu Unrecht als "für das Wohnen nicht wesentlich störend" eingestuft. Der Betrieb liefere Maschinenteile für die Textilindustrie. Dazu würden ganze Webstühle auf das Betriebsgelände verbracht, um die einzubauenden Zubehörteile bei regelmäßigen Probeläufen zu testen. Dies und der erhebliche Lkw-Verkehr führten zu erheblichen Lärmimmissionen, die bereits in der Vergangenheit Gegenstand von Beschwerden gewesen seien. Auch sei das zusätzliche Verkehrsaufkommen durch die Ausdehnung des Gewerbegebiets völlig außer Betracht geblieben. Die Erschließung über die Straße Im U. und die T1. - I2. -Straße führe durch Wohngebiete, die durch eine sehr ruhige Wohnsituation geprägt seien. Durch die Einziehung der Straße Im U. sei mangels Erschließung die Bebauung seines rückwärtigen Grundstücksbereichs nicht mehr möglich. Faktisch könne diese Fläche nur durch den benachbarten Gewerbebetrieb genutzt werden.
32In seiner Sitzung vom 9. Juli 2003 beschloss der Umwelt- und Planungsausschuss, den Geltungsbereich des Bebauungsplans zu reduzieren und die Flächen zwischen der C1. Straße, der Straße T. und der B 70 aus dem Geltungsbereich herauszunehmen, da dort kein Planungsbedürfnis bestehe. Außerdem wurde durch eine Veränderung der Straßenführung der Straße Im U. im südlichen Bereich die Erreichbarkeit der Gewerbeflächen verbessert.
33Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs erfolgte in der Zeit vom 13. August bis zum 12. September 2003. Die Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Der Antragsteller wandte mit Schreiben 19. August 2003 ein, mit der Festsetzung eines Gewerbegebiets auf seinem Grundstück werde ihm die Möglichkeit einer Bebauung mit einem Wohnhaus genommen. Für gewerbliche Zwecke sei die Fläche wegen der einschränkenden Baugrenzen nicht wirtschaftlich nutzbar. Die Mischgebietsfestsetzung im nördlichen Plangebiet diene allein dazu, das Schutzniveau für die dort vorhandene Wohnbebauung abzusenken. Allein der am Rand des Gebiets vorhandene Gartenbaubetrieb führe nicht dazu, dass die vorhandene Bebauung einem Mischgebiet entspreche.
34Der Rat der Antragsgegnerin befand in der Sitzung vom 19. November 2003 über die eingegangenen Anregungen und Bedenken der Bürger und der Träger öffentlicher Belange. Um die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks des Antragstellers zu erhöhen, wurde die südliche Baugrenze um 2 m nach Süden verschoben. In der Sitzung vom selben Tag beschloss der Rat den Bebauungsplan WE 17 "Im U. " als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 25. November 2003 öffentlich bekannt gemacht.
35Der Antragsteller hat am 27. Januar 2004 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er vor, durch die mit dem Bebauungsplan vorgesehene Ausweitung der gewerblichen Nutzung auch auf seinen rückwärtigen Grundstücksbereich werde die bisherige Wohnsituation deutlich nachteilig verändert. Sein Grundstück befinde sich in einer ruhigen Wohnlage, die in der unmittelbaren Nachbarschaft durch großzügige Begrünung gekennzeichnet sei. Der gesamte rückwärtige Bereich seines Grundstücks werde derzeit als Gartenland genutzt. Das nördlich gelegene Flurstück 164 werde ebenfalls als Grünland genutzt. Durch die Nutzung der im Bebauungsplan festgesetzten Gewerbeflächen sei außerdem mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen sowohl auf der I1.----straße als auch im hinteren Bereich seines Grundstücks zu rechnen. Die im Bebauungsplan zugelassenen Einzelhandelsnutzungen sowie die anderen nunmehr im Gewerbe- und Mischgebiet zulässigen Betriebe würden sich ebenfalls nachteilig auf die Verkehrssituation auf der I1.----straße auswirken. Die Antragsgegnerin habe diese Auswirkungen der Planung nicht ausreichend ermittelt, so dass der Bebauungsplan unter einem Abwägungsfehler leide. Im Bauleitplanverfahren seien lediglich die verkehrlichen Folgen der Gewerbegebietsausweisung für die T1. -I2. -Straße durch die vorhandenen gewerblichen Nutzungen untersucht worden. Die Auswirkungen auf die I1.----straße und sonstige mögliche Folgen der Planung seien nicht in den Blick genommen worden. Da der Bebauungsplan keine Beschränkung der Nutzungen im Gewerbegebiet vorsehe, könne sich dort jedes in einem Gewerbegebiet zulässige Unternehmen ansiedeln.
36Der Antragsteller beantragt,
37den Bebauungsplan WE 17 "Im U. " der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
38Die Antragsgegnerin beantragt,
39den Antrag abzulehnen.
40Sie trägt vor, die privaten Belange seien hinreichend abgewogen worden. Mit dem Bebauungsplan sei das Ziel verfolgt worden, eine eher heterogene Nutzungsstruktur städtebaulich zu ordnen, um künftig ein verträgliches Nebeneinander von Wohnen, Mischgebietsnutzungen und Gewerbe zu gewährleisten. In Abstimmung mit dem Staatlichen Umweltamt I3. seien Festsetzungen getroffen worden, die einen ausreichenden Schutz der Wohnnutzungen im Plangebiet sicherstellten. Unter Würdigung der gegebenen Verkehrsabläufe sei insbesondere die mögliche gewerbliche Entwicklung des Betriebs L. in einem Schallgutachten untersucht worden. In den durch Wohnbebauung geprägten Bereichen habe die Prognose eine deutliche Unterschreitung der Orientierungswerte ergeben. Da noch ausreichende Reservekapazitäten vorhanden seien, sei auch am Grundstück des Antragstellers von verträglichen Lärmwerten auszugehen. Darüber hinaus lasse die im Bebauungsplan vorgesehene neue Erschließung der vorhandenen und geplanten Gewerbeflächen durch die Verschiebung bzw. Neutrassierung der Straße Im U. für das Grundstück des Antragstellers eine spürbare Entlastung gegenüber der heutigen Situation erwarten. Die gewerbliche Nutzung sei zudem deutlich eingeschränkt. Die im Plangebiet vorhandene Wohnnutzung sei ausdrücklich durch die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets dauerhaft festgeschrieben worden. Auf den angrenzenden Gewerbeflächen seien nur Vorhaben zulässig, die das Wohnen nicht störten oder nicht wesentlich störten. Die Ansiedlung von Einzelhandelsgeschäften werde sich auf den Ortskern von X. konzentrieren. Der Bebauungsplan lasse nur einen Tankstellenshop und Einzelhandel mit Kraftwagen und entsprechenden Unterklassen zu. Da der Bebauungsplan im Wesentlichen der Standortsicherung eines bereits ansässigen Betriebs diene, sei auf den verbleibenden Restflächen keine gewerbliche Handelskonzentration mit über die Verkehrsprognosen hinausgehenden Belastungen für die Wohnnutzungen zu erwarten. Auch sei eine solche störende Konzentration auf Grund des Zuschnitts der restlichen zur Verfügung stehenden gewerblichen Baulandflächen nicht anzunehmen. Durch die Planung komme es zu keinen Eingriffen in Rechte des Antragstellers, die nicht schon heute durch die bestehende Umgebungsbebauung und Nutzung vorhanden seien.
41Die Berichterstatterin des Senats hat am 9. Februar 2006 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Insoweit wird auf das gefertigte Protokoll (Blatt 50 f. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
42Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin und der sonstigen von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
43E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
44Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.
45Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig gegeben, wenn sich - wie hier - der Miteigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt.
46Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44.
47Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
48Der angegriffene Bebauungsplan ist mit materiellen Fehlern behaftet.
49Die Festsetzung der Gewerbegebiete ist auf Grund von Abwägungsfehlern unwirksam (vgl. I.). Der mit den textlichen Festsetzungen vorgenommene Einzelhandelsausschluss ist nicht hinreichend städtebaulich gerechtfertigt (vgl. II.1.), erfolgt teilweise ohne Rechtsgrundlage (vgl. II.2.), leidet unter Mängeln der Bestimmtheit (vgl. II.3.) und ist abwägungsfehlerhaft (vgl. II.4.).
50I.
51Die Festsetzung der Gewerbegebiete ist fehlerhaft. Der Bebauungsplan trifft für zwei Gewerbegebiete die Einschränkung "nur für Vorhaben, die das Wohnen nicht wesentlich stören". In dem am weitesten südlich gelegenen Gewerbegebiet sind sogar nur Vorhaben zulässig, "die das Wohnen nicht stören".
521.
53Die allgemeine Zweckbestimmung des festgesetzten Baugebiets wird mit diesen Einschränkungen der gewerblichen Nutzungen allerdings (noch) gewahrt. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann die Gemeinde im Bebauungsplan festsetzen, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Hierzu sind städtebauliche Gründe erforderlich.
54Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 15. April 1987 - 4 B 71.87 -, BRS 47 Nr. 55, vom 10. August 1993 - 4 NB 2.93 -, BRS 55 Nr. 10 und vom 8. Februar 1999 - 4 BN 1.99 -, BRS 62 Nr. 71, jeweils m.w.N.
55Die Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets besteht darin, der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben zu dienen (vgl. § 8 Abs. 1 BauNVO). Vorwiegend und generell zulässig sind damit Gewerbebetriebe, die auf Grund ihres Störungsgrads einerseits in allgemeinen Wohngebieten, Dorf-, Misch- oder Kerngebieten nicht mehr zulässig wären, andererseits aber kein erheblich belästigendes, nur in Industriegebieten zulässiges Immissionspotential aufweisen. Die hier vorgenommene Einschränkung der zulässigen gewerblichen Nutzungen auf Vorhaben, die das Wohnen nicht bzw. nicht wesentlich stören, hat im Ergebnis zur Folge, dass in den im Plangebiet festgesetzten Gewerbegebieten - mit Ausnahme einer kleinen Fläche südwestlich des Hallenbads - nur solche gewerblichen Nutzungen zulässig sind, die auch in allgemeinen Wohngebieten bzw. Dorf-, Misch- oder Kerngebieten zulässig wären. Auch wenn dadurch die eigentlich allgemein zulässigen störenden Gewerbebetriebe nahezu im gesamten Plangebiet ausgeschlossen sind, entsprechen die festgesetzten Gewerbegebiete noch dem in § 8 BauNVO vorgesehenen Gebietstypus. Dies beruht insbesondere darauf, dass die Baugebiete trotz der Einschränkungen vorwiegend der Unterbringung gewerblicher Nutzungen dienen. Weitergehende Modifikationen, die der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets entgegenstehen könnten, etwa durch Zulassung von Wohnnutzung, werden nicht vorgenommen. Damit hat die Antragsgegnerin im Ergebnis nicht die Wirkungen eines anderen Baugebietstypus - etwa eines Mischgebiets - hergestellt, ohne dieses als solches festzusetzen.
56Vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: BVerwG, Beschluss vom 15. April 1987 a.a.O.
57Die für die vorgenommenen Einschränkungen erforderlichen städtebaulichen Gründe sind gegeben. Ausweislich der Planbegründung schränkt der Bebauungsplan die gewerblichen Nutzungen ein, um die in der unmittelbaren Nähe vorhandenen Wohnnutzungen an der T1. -I2. -Straße, im nördlichen Mischgebiet sowie auf den Flurstücken 163 und 164 vor unzumutbaren Immissionen durch gewerbliche Nutzungen zu schützen.
582.
59Die Festsetzung der Gewerbegebiete, innerhalb derer die Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt und der Textilmaschinenbetrieb liegen, ist jedoch auf Grund von Abwägungsfehlern unwirksam.
60Das sich aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (jetzt § 1 Abs. 7 BauGB) ergebende Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
61Vgl. grundlegend dazu: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.71 -, BRS 28 Nr. 4.
62Diesen Kriterien wird die dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Abwägung nicht gerecht.
63a)
64Die Antragsgegnerin hat bereits den maßgeblichen Sachverhalt als Grundlage der durch den Rat zu treffenden Abwägungsentscheidung nicht ausreichend ermittelt. Die Ermittlung aller abwägungsrelevanten Gesichtspunkte erfordert bei der Überplanung eines (teilweise) bebauten Gebiets eine erkennbare Bestandsaufnahme. Dieser allgemeine Grundsatz erlangt bei der Überplanung vorhandener Gewerbebetriebe in der Nachbarschaft zu einer vorhandenen Wohnbebauung besondere Bedeutung. Die hier vorgenommene Aufteilung des Plangebiets in (eingeschränkte) Gewerbegebiete und ein Wohngebiet mit Wohnbebauung in unmittelbarer Nachbarschaft zu den gewerblichen Flächen machen eine sorgfältige Bestandsanalyse erforderlich, die auch das vorhandene Emissions- bzw. Immissionsgeschehen zu umfassen hat.
65Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8. März 1993 - 11a NE 53/89 -, BRS 55 Nr. 12 und vom 14. Mai 2004 - 10a D 2/02.NE -, BRS 67 Nr. 14.
66Eine solche (umfassende) Bestandsaufnahme hat hier nicht stattgefunden, so dass die abwägungsrelevanten Tatsachen nicht ausreichend erfasst werden. Im Hinblick auf die im Plangebiet vorhandenen Betriebe findet sich in den Aufstellungsvorgängen lediglich eine Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes I3. vom 27. November 2002. Danach sei die Firma L. (I.----straße 64) als Betrieb der Abstandsklasse VII anzusehen und eine Ansiedlung nach "dortigen Erkenntnissen" auf Grund der Tätigkeiten und des bisherigen Emissionsverhaltens in einem Bereich, der mit "nicht wesentlich störend" gekennzeichnet sei, möglich. Bezüglich der Kfz-Reparaturwerkstatt auf dem Grundstück I.--straße 66 ging das Staatliche Umweltamt davon aus, dass diese einer in der Abstandsliste der Klasse VII aufgeführten Betriebsart entspreche und ohne weitere bestandssichernde Festsetzungen künftig nicht mehr zulässig sei. Nicht erkennbar ist, auf welcher Grundlage das Staatliche Umweltamt seine Einschätzungen getroffen hat. Eine Ermittlung der maßgeblichen Genehmigungslage hat erkennbar nicht stattgefunden. Dies bedingt Unsicherheiten hinsichtlich der Immissionen, die nach den genehmigten Betriebsumfängen zulässig sind und ermöglicht keine sachgerechte Abwägung.
67Eigene Ermittlungen, insbesondere im Hinblick auf die maßgebliche baurechtliche Genehmigungssituation, hat die Antragsgegnerin nicht angestellt. Sind die Stellungnahmen fachkundiger Stellen für sich genommen nicht hinreichend aussagekräftig, darf sich der Plangeber nicht allein darauf verlassen. Dies gilt hier besonders, weil das staatliche Umweltamt seine Einschätzung ausdrücklich nur auf Grund der dort vorliegenden Erkenntnisse getroffen und der Antragsteller im Aufstellungsverfahren Bedenken hinsichtlich der Einstufung des Betriebs L. unter die Abstandsklasse VII vorgebracht hatte.
68Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 11. November 1999 - 10a D 67/98.NE -.
69Unabhängig von dem eben dargestellten Ermittlungsdefizit hat die Antragsgegnerin die von der Planung betroffenen Interessen der Kfz- Reparaturwerkstatt auf dem Grundstück I1.----straße 66 nicht hinreichend berücksichtigt. Sie ist insoweit einer Fehleinschätzung unterlegen. Sie hat den Bereich, in dem sich die Kfz-Reparaturwerkstatt befindet, als Gewerbegebiet mit der Einschränkung "nur für Vorhaben, die das Wohnen nicht wesentlich stören" festgesetzt. Der Betrieb wäre in dem so eingeschränkten Gewerbegebiet nicht zulässig. Maßgeblich ist insoweit eine typisierende Betrachtungsweise, unabhängig davon, ob die Nachbarschaft durch die konkrete Nutzung unzumutbar gestört wird.
70Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8. März 1993 - 11a NE 53/89 -, BRS 55 Nr. 12 m.w.N. und vom 9. Oktober 2003 - 10a D 55/01.NE -.
71Es spricht alles dafür, dass der Betrieb ein Störpotential besitzt, das nicht mehr als "das Wohnen nicht wesentlich störend" anzusehen ist. Kfz-Reparaturwerkstätten sind in der Abstandsklasse VII aufgeführt. Gleichwohl können Kfz-Reparaturbetriebe wegen des unterschiedlichen Störungsgrads und der durchgeführten Arbeiten je nach ihrem konkreten Typ im Einzelfall sowohl als das Wohnen wesentlich störend als auch als nicht wesentlich störend einzustufen sein. Die den hier in Rede stehenden Betrieb zulassenden Baugenehmigungen nehmen insbesondere hinsichtlich der zulässigen Arbeiten keine Einschränkungen vor. Infolgedessen sind auch erheblich störende Karosserie- und Lackierarbeiten nicht ausgeschlossen. Durch die Festsetzung des eingeschränkten Gewerbegebiets ist dieser Betrieb auf den Bestandsschutz verwiesen. Das Gegenteil war hingegen vom Plangeber gewollt. Durch die Bauleitplanung sollte über den Bestand hinaus auch die Entwicklung des Betriebs abgesichert werden (vgl. Ziffer 4.1 der Planbegründung).
72Dass die Antragsgegnerin für dieses Teilbaugebiet die weitere Festsetzung "zulässig ist die Betriebsart der lfd. Nr. 211" getroffen hat, ändert an dieser Einschätzung nichts. Unter Nr. 211 der Anlage 1 der Abstandsliste 1998 (MBl. NW 1998, S. 749), die auszugsweise als Anlage 1 zum Bebauungsplan genommen worden ist, fallen zwar auch Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten. Gleichwohl ermöglicht diese Regelung keine über den Bestandsschutz hinausgehende Entwicklung des vorhandenen Kfz-Reparaturbetriebs. Dies ergibt sich auf Grund einer Auslegung der beiden Absätze der Festsetzung. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung sind Kfz-Reparaturwerkstätten als Betriebe der Nr. 211 nur unter der Maßgabe zulässig, dass sie das Wohnen nicht wesentlich stören. Denn für den Grenzbereich zwischen allgemeinem Wohngebiet und Gewerbegebiet sollte ein verträgliches Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe erreicht und das Gewerbegrundstück "immissionsmäßig einem Mischgebiet gleichgesetzt" werden. In der Planbegründung wird insoweit ausgeführt, mit dem Zusatz "nur für Vorhaben, die das Wohnen nicht wesentlich stören" werde der Betrieb der lfd. Nr. 211 auf dem Flurstück 269 so eingeschränkt, dass er für die südlich angrenzende Wohnbebauung hinnehmbar sei (vgl. Ziffer 4.1 der Planbegründung). Eine Zulässigkeit von Kfz- Werkstätten unabhängig von deren Störungsgrad würde dieser Zielsetzung widersprechen. Diese Auslegung hat die Antragsgegnerin im Übrigen bei der Erörterung im Rahmen des Ortstermins und in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
73Um das Ziel, den Standort des Kfz-Werkstattbetriebs auf Dauer zu sichern, erreichen zu können, hätte es beispielsweise einer Festsetzung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zu Gunsten des Betriebs bedurft, die der Rat nicht getroffen hat.
74Da die Abwägung schon aus den dargestellten Gründen fehlerhaft ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob Entsprechendes auch für den Entwicklungsbetrieb für Textilmaschinen gilt. Dieser Betrieb verfügt über eine Versuchsweberei mit Fertigung, eine Schlosserei bzw. Räumlichkeiten für den Werkzeugbau, einen Schweißraum sowie Pressen- und Schleifräume. Sollte der Entwicklungsbetrieb für Textilmaschinen infolgedessen kein nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb sein, hätte die Antragsgegnerin ihn durch ihre Festsetzung ebenfalls entgegen ihren Absichten - die Bauleitplanung sollte gerade Betriebserweiterungen durch Ausdehnung der gewerblichen Nutzung auf die rückwärtigen Flächen zur B 70 hin ermöglichen (vgl. Ziffern 1.2 und 4.1 der Planbegründung) - auf den Bestandsschutz verwiesen.
75b)
76Der Bebauungsplan leidet ferner an einem Abwägungsfehler, weil sich der Rat nicht in abwägungsgerechter Weise mit den auf Grund der Planung zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen befasst hat. Die in den Gewerbegebieten zulässigen Nutzungen sind grundsätzlich geeignet, Lärm durch Zu- und Abgangsverkehr auszulösen. Diese Verkehrsgeräusche stellen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG dar, weil sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Die hier vorgesehene Haupterschließung der Gewerbegebiete durch Wohngebiete birgt ein besonderes, wegen der Angebotsplanung zudem nur unzureichend abschätzbares Konfliktpotential. Das hat die Antragsgegnerin bei der Abwägung nicht erkannt.
77Die Hauptzufahrt zu den Gewerbegebieten führt über die T1. -I2. -Straße durch Wohnbebauung, die nördlich der Straße als allgemeines Wohngebiet festgesetzt ist und sich südlich davon als faktisches reines Wohngebiet darstellt. Bislang diente die T1. -I2. -Straße lediglich der Erschließung der angrenzenden (reinen) Wohnbebauung sowie der landwirtschaftlichen Flächen westlich und östlich der B 70. Außerdem bestand eine Durchfahrtsmöglichkeit zum Hallenbad.
78Bei Vorliegen einer konfliktträchtigen Situation - wie hier - bedarf es zunächst einer Prüfung alternativer Erschließungsmöglichkeiten. Bestehen solche Möglichkeiten nicht, entbindet dies den Plangeber allerdings nicht von einer weiteren Abwägung der gegenläufigen Interessen. Vielmehr muss er in diesem Fall entscheiden, ob im Hinblick auf fehlende Alternativlösungen die Interessen der Bewohner der Wohngebiete in sachgerechter Weise zurückgestellt werden können. Lässt sich in diesem Zusammenhang wegen der Vielzahl der bei einer Angebotsplanung zulässigen Entwicklungen nicht abschätzen, mit welchen Verkehrsimmissionen für ein angrenzendes Wohngebiet zu rechnen ist, muss der Plangeber gerade diese Unsicherheiten mit in seine Abwägung einbeziehen. Denn nur so kann er eine sachgerechte Entscheidung treffen, ob er trotz der nicht prognostizierbaren Verkehrsimmissionen für die Wohnbebauung gleichwohl dem Interesse an der Festsetzung gewerblicher Flächen den Vorrang einräumt oder zu Gunsten der Belange der Anwohner die Planung (teilweise) aufgibt.
79Diesen Anforderungen genügt die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht. Insbesondere hat sie das in seinem Umfang unsichere Konfliktpotential der Planung nicht erkannt. Die bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich künftiger, durch die Planung ermöglichter Nutzungen hat sie infolgedessen nicht in ihre Abwägungsentscheidung einbezogen. Sie nimmt vielmehr aufgrund des eingeholten Gutachtens des Sachverständigenbüros für Immissionsschutz V. und Partner GmbH vom 28. Februar 2001 zu Unrecht an, die Planung werde keine nennenswerten Immissionskonflikte durch Zu- und Abgangsverkehr zur Folge haben, weil nach den Berechnungen des Gutachters die Tagesrichtwerte für allgemeine Wohngebiete auch bei einer - langfristig nicht zu erwartenden - Verdoppelung der Lkw-Fahrten zur Firma L. eingehalten würden (vgl. Ziffer 10. der Planbegründung). Zutreffend ist zwar, dass das Gutachten zu dem Ergebnis kommt, die zu erwartenden Immissionen lägen deutlich unterhalb des Orientierungswerts der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A). Für die am stärksten betroffenen Wohnhäuser T1. -I2. -Straße 8, 4 und 2 (jeweils Erdgeschoss) ergab die Berechnung Immissionswerte von 48 dB(A) bzw. 47 dB(A). Den Schluss, bei Realisierung der Planung seien keine wesentlich darüber hinausgehenden Immissionen zu erwarten, lässt das Gutachten jedoch nicht zu, da es die mit der Angebotsplanung verbundenen, im Einzelnen nicht abschätzbaren zulässigen Entwicklungen nicht berücksichtigt. Die schalltechnische Untersuchung bezieht sich nur auf den mit dem Bestand und der möglichen Erweiterung der Firma L. verbundenen Lkw-Verkehr. Eine Ermittlung der Verkehrsimmissionen, die bei vollständiger Ausnutzung der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen möglich sind, erfolgt nicht und ist bei einer Angebotsplanung der vorliegenden Art ohnehin kaum möglich.
80Unabhängig davon erfasst das Gutachten schon die durch den Entwicklungsbetrieb für Textilmaschinen L. verursachten Verkehrsimmissionen nur unzureichend, da es lediglich die auf die Wohnbebauung einwirkenden Geräuschimmissionen durch Lkw-Anfahrten von Fremdfirmen mit Lkw über 7,5 t auf der Grundlage von Angaben des Betriebs zum bisherigen Betriebsumfang ermittelt. Welche Immissionen durch betriebseigene Fahrzeuge, Lkw unter 7,5 t sowie sonstige Kfz-Bewegungen, beispielsweise durch Kunden oder Mitarbeiter, zu erwarten sind, findet keinen Eingang in die Berechnungen.
81Die durch die Planung bedingten Nutzungskonflikte sind nicht zulässigerweise in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren verlagert worden. Wirft ein Bebauungsplan durch seine Festsetzungen bewältigungsbedürftige Konflikte auf, so gehören diese Konflikte nicht nur zu den abwägungsbeachtlichen Belangen, die bei der Planung zu berücksichtigen sind; sie dürfen auch nicht einfach ungelöst bleiben. Ihre Lösung hat grundsätzlich im Plan selbst zu erfolgen.
82Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1991 - 4 NB 25.89 -, BRS 52 Nr. 39.
83Dies schließt indes eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf das nachfolgende Verwaltungshandeln nicht zwingend aus. Einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren in Form einer "Feinsteuerung" sachgerecht und hinreichend sichergestellt ist.
84Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6 und Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 -, BRS 66 Nr. 21.
85Daran fehlt es hier. Der Plangeber hat bereits nicht erkannt, dass die Planung bei Ausschöpfung der zulässigen Nutzungsmöglichkeiten bewältigungsbedürftige Konflikte aufwerfen kann. Infolgedessen hat er keine möglichen Konfliktlösungen im Rahmen der Verwirklichung der Planung für den Fall aufgezeigt, dass es zu erheblichen Beeinträchtigungen durch gewerblichen Zu- und Abgangsverkehr kommen sollte. Angesichts fehlender Zufahrtsalternativen zum Gewerbegebiet ist auch sonst nicht ersichtlich, wie die Wohnbebauung an der T1. -I2. -Straße beim Vollzug des Bebauungsplans ggf. hinreichend vor Immissionen geschützt werden kann.
86c)
87Die Fehler im Abwägungsvorgang sind offensichtlich und auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Ein offensichtlicher Mangel ist gegeben, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hinweisen; "von Einfluss gewesen" im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist der Mangel dann, wenn sich an Hand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist bzw. wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre.
88Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 1995 - 4 NB 42.93 -, BRS 57 Nr. 22 m.w.N. und vom 9. Oktober 2003 - 4 BN 47.03 -, BRS 66 Nr. 65.
89Die Offensichtlichkeit ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsteller mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 21. November 2002 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Betrieb L. zu Unrecht als nicht störend eingestuft werde. Auch die Konfliktlage auf Grund der Erschließung des Gewerbegebiets über die T1. -I2. -Straße hatte der Antragsteller in diesem Schreiben aufgegriffen. Die Mängel sind auch von Einfluss gewesen. Bei hinreichender Berücksichtigung des durch die Erschließung des Gewerbegebiets entstehenden Immissionskonflikts sowie des Umstands, dass den überplanten gewerblichen Betrieben Entwicklungsmöglichkeiten weitgehend genommen werden, hätte der Rat der Antragsgegnerin möglicherweise eine andere Entscheidung getroffen.
90II.
91Die textliche Festsetzung, mit der Einzelhandelsnutzungen in den Gewerbegebieten überwiegend ausgeschlossen werden, ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft und damit unwirksam.
921.
93Für den Einzelhandelsausschluss fehlt die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Neben der allgemeinen städtebaulichen Rechtfertigung gem. § 1 Abs. 3 BauGB muss auch jede Festsetzung für sich genommen den Anforderungen der städtebaulichen Erforderlichkeit genügen.
94§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO gestatten - soweit die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt und besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen - den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben differenziert nach Branchen oder Sortimenten, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht.
95Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 1998 - 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29, vom 4. Oktober 2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28 und vom 10. November 2004 - 4 BN 33.04 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 30.
96Allerdings fordert eine solche Feindifferenzierung der zulässigen Art der baulichen Nutzung auf der Grundlage von § 1 Abs. 9 BauNVO eine städtebauliche Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss und geeignet ist, die Abweichung vom normativen Regelfall der Baugebietsausweisung zu rechtfertigen. Das "Besondere" an den städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO besteht dabei nicht darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Mit "besonderen" städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO ist gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss.
97Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, BRS 47 Nr. 59 und Beschluss vom 10. November 2004 - 4 BN 33.04 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 30.
98Diesen Anforderungen genügen die vom Rat der Antragsgegnerin benannten Gründe für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit Ausnahme von Einzelhandel mit Kraftwagen, Kraftwagenteilen und Zubehör, Krafträdern, Teilen und Zubehör sowie von Tankstellenshops bis 50 m² Verkaufsfläche nicht.
99Der Rat begründet den Ausschluss damit, dass sich die Ansiedlung von Einzelhandelsgeschäften auf den Ortskern konzentrieren solle (vgl. Ziffer 4.1 der Planbegründung). Ziel des Ausschlusses ist es letztlich, negative städtebauliche Auswirkungen für den Ortskern im Sinne des § 11 BauNVO durch die Ansiedlung zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandels an nicht integrierten Standorten zu verhindern. Der hier vorgenommene weitgehende Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben - mit Ausnahme der genannten Betriebe der Kfz-Branche sowie Tankstellenshops bis 50 m² Verkaufsfläche - ist zur Erreichung dieses Ziels nicht erforderlich. Denn der Einzelhandelsausschluss erfasst neben typischen "innenstadt- bzw. nahversorgungsrelevanten" Branchen (vgl. z.B. den Anhang 1 zum Einzelhandelserlass NRW) auch Betriebe wie Möbelhäuser oder Baumärkte, die wegen ihres Flächenbedarfs und um einen Abtransport (sperriger) Waren mit dem Pkw zu ermöglichen, regelmäßig nicht in Ortszentren angesiedelt werden. Dass der Plangeber auch Betriebe dieser flächenintensiven Branchen, im Ortskern konzentrieren wollte, erscheint abwegig.
100Jedenfalls aber hätte dies einer - hier fehlenden - besonderen Begründung unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Situation bedurft, aus der abzuleiten ist, weshalb der Ausschluss der gewählten Sortimente im Rahmen der planerischen Konzeption der Gemeinde einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und damit in rechtmäßiger Weise der Verfolgung des Planziels dient.
101Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. Juni 2002 - 7a D 92/99.NE -, BRS 65 Nr. 38 und vom 13. Mai 2004 - 7a D 30/03.NE -.
102Soweit zur Begründung des Einzelhandelsausschlusses weiter ausgeführt wird, die gewerbliche Baufläche solle vornehmlich dem produzierenden Gewerbe vorbehalten sein, ist die konkrete Festsetzung zur Erreichung dieses Ziels ungeeignet. Der Plangeber schließt mit der Festsetzung zwar Einzelhandelsbetriebe weitgehend aus. Da aber Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen einschließlich Zubehör, Tankstellenshops bis 50 m² Verkaufsfläche und Großhandelsbetriebe ebenso wie andere - teilweise flächenintensive - Nutzungen wie Dienstleistungsbetriebe, Lagerhäuser, Anlagen für sportliche Zwecke oder Tankstellen unberührt bleiben, vermag die Festsetzung das Vorhalten der Flächen für produzierendes Gewerbe nicht zu sichern. Der Aussage, die Gewerbeflächen dem produzierenden Gewerbe vorbehalten zu wollen, liegt mithin kein schlüssiges Plankonzept zu Grunde.
1032.
104Die Zulässigkeit von Tankstellenshops bis 50 m² Verkaufsfläche findet zudem in § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO keine Rechtsgrundlage. Auch wenn besondere städtebauliche Gründe vorliegen, können sich solche differenzierenden Festsetzungen der Gemeinde nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 9 BauNVO stets nur auf bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen beziehen. Der Bebauungsplan bzw. dessen Begründung müssen erkennen lassen, dass mit den Festsetzungen ein bestimmter Typ von baulichen oder sonstigen Anlagen erfasst wird. Sofern die Gemeinde die Zulässigkeit von Anlagen nach ihrer Größe, etwa nach der Verkaufsfläche von Handelsflächen, unterschiedlich regeln will, wird die Festsetzung hierdurch zwar in besonderem Maße bestimmt und berechenbar. Dem § 1 Abs. 9 BauNVO entspricht eine solche Planung aber nur, sofern gerade durch solche Angaben bestimmte Arten von baulichen Anlagen zutreffend gekennzeichnet werden. Betriebe, bei denen die Verkaufsfläche eine bestimmte Größe überschreitet, sind nicht schon allein deshalb auch "bestimmte Arten" von baulichen Anlagen. Die Begrenzung der höchstzulässigen Verkaufsfläche trägt die Umschreibung eines Typs von baulicher Anlage nicht gleichsam in sich selbst. Vielmehr muss die Gemeinde darlegen, warum Betriebe unter bzw. über einer bestimmten Größe generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse eine bestimmte Art von baulichen Anlagen darstellen. Diese Erläuterung des vom planerischen Zugriff erfassten Anlagentyps ist nicht gleichzusetzen mit den nach § 1 Abs. 9 BauNVO erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründen. Es bedarf vielmehr einer eigenständigen Begründung dafür, warum Anlagen bestimmter Größe eine bestimmte Art von Anlagen sind.
105Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, BRS 47 Nr. 58 und vom 30. Juni 1989 - 4 C 16.88 -, BRS 49 Nr. 30 sowie Beschluss vom 17. Juli 2001 - 4 B 55.01 -, BRS 64 Nr. 29.
106§ 1 Abs. 9 BauNVO erweitert die Festsetzungsweise auf Nutzungsarten, welche die Baunutzungsverordnung selbst nicht anführt. Ziel der Vorschrift ist es, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals einer "Feingliederung" unterwerfen zu können, um die Vielfalt der Nutzungsarten im Plangebiet zu mindern. Jedoch muss sich der Ausschluss auf eine Nutzungsart beziehen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. § 1 Abs. 9 BauNVO eröffnet keine Befugnis der Gemeinde, neue Nutzungsarten zu erfinden. Mit dieser Einschränkung will der Verordnungsgeber verhindern, dass die Gemeinde in die Gefahr gerät, konkrete Projekte durch planerische Festsetzungen zu ermöglichen oder auszuschließen.
107Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1998 - 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29 m.w.N.
108Nach diesen Grundsätzen ist die Festsetzung der Verkaufsflächenbeschränkung für Tankstellenshops rechtswidrig. Weder aus der Planbegründung noch aus den übrigen Aufstellungsvorgängen lässt sich entnehmen, dass Tankstellenshops bis zu 50 m² Verkaufsfläche oder solche mit mehr als 50 m² Verkaufsfläche generell oder jedenfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin eine bestimmte Art von baulichen Anlagen darstellen, deren Zulassung oder Ausschluss im Gewerbegebiet durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist.
109Vgl. zu einem anders gelagerten Einzelfall: OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004 - 7a D 142/02.NE -, ZfBR 2004, 570.
1103.
111Die textliche Festsetzung zu den ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ist inhaltlich unbestimmt. Danach können ausnahmsweise gemäß § 31 Abs. 1 BauGB Einzelhandelsnutzungen - außer mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gem. Anlage 1 des Einzelhandelserlasses NRW vom 07.05.1996 - im Zusammenhang mit einem Produktions- oder einem sonstigen Handwerks- oder Gewerbebetrieb zugelassen werden, wenn der Geschossflächenanteil des Einzelhandels sich deutlich der Gesamtgeschossfläche unterordnet und wenn keine negativen städtebaulichen Auswirkungen auf den Ortskern zu erwarten sind.
112Zwar können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt,
113vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1995 - 4 NB 3.95 -, BRS 57 Nr. 26,
114doch fehlt es hier gerade an der Bestimmbarkeit des Festsetzungsinhalts.
115Was der Plangeber unter einer "deutlichen Unterordnung" der Geschossfläche der Einzelhandelsnutzung gegenüber der Gesamtgeschossfläche versteht, ist unklar. Weder der Begründung, noch den Aufstellungsvorgängen lassen sich diesen Begriff konkretisierende Anhaltspunkte entnehmen.
116Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2003 - 10a D 71/01.NE -.
117Ob darüber hinaus ein Mangel an Bestimmtheit auch auf Grund der Bezugnahme auf "zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente gem. Anlage 1 des Einzelhandelserlasses NRW vom 07.05.1996" anzunehmen ist, kann offen bleiben. Zwar ist der Regelungsgehalt des Begriffs "zentren- und nahversorgungsrelevante" Warensortimente für sich gesehen - auch unter Zuhilfenahme des Einzelhandelserlasses - nicht hinreichend zu konkretisieren, weil der gemeinsame Runderlass vom 7. Mai 1996 zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßbetrieben, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben - Einzelhandelserlass - (MBl. NW 1996, S. 922) nicht für sich in Anspruch nimmt, die "Zentren- und Nahversorgungsrelevanz" bestimmter Warengruppen abschließend festzulegen.
118Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. Juni 2002 - 7a D 92/99.NE - und vom 9. Oktober 2003 - 10a D 55/01.NE - und - 10a D 76/01.NE -, BRS 66 Nr. 39.
119Der Plangeber nimmt hier jedoch - neben der Verwendung des Begriffs der "Zentren-" und "Nahversorgungsrelevanz" - in der textlichen Festsetzung ausdrücklich auf die Sortimente gem. Anlage 1 des Einzelhandelserlasses Bezug, so dass nur diese dort aufgezählten Sortimente von der Ausnahmeregelung ausgeschlossen sein dürften. Von einer hinreichenden Konkretisierbarkeit wäre vor diesem Hintergrund auszugehen.
120Vgl. zur grundsätzlichen Unbedenklich eines Rückgriffs auf Listen in Einzelhandelserlassen oder sonstigen Orientierungshilfen zur Steuerung des Einzelhandels, soweit dadurch bestimmte Arten von Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO zutreffend gekennzeichnet werden: BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28.
121Unabhängig von der Frage der Bestimmtheit fehlt es für die vorgenommene Feindifferenzierung jedoch ohnehin an der notwendigen städtebaulichen Begründung im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO. Die Erforderlichkeit der Feindifferenzierung im Hinblick auf die konkrete örtliche Situation ist an keiner Stelle des Planaufstellungsverfahrens dargetan.
1224.
123Der Bebauungsplan weist auch im Hinblick auf den Einzelhandelsausschluss Mängel in der Abwägung auf.
124Der Senat kann bei der im Normenkontrollverfahren gebotenen objektiven Prüfung den Bebauungsplan auch auf solche Abwägungsfehler untersuchen, die der Antragsteller mit seinem Normenkontrollantrag nicht geltend gemacht hat, denn die Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (in der hier maßgeblichen Fassung vom 27. August 1997), wonach Mängel der Abwägung unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind, ist noch nicht abgelaufen. Die Unbeachtlichkeit eines Abwägungsfehlers gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB hängt von zwei Voraussetzungen ab, nämlich dem Fristablauf und dem Nichtvorliegen einer Mängelrüge. Die Frist ist ein entscheidendes Element der Fehlerfolgenregelung. Erst nach Ablauf der festgelegten Zeit soll, wenn niemand eine Rüge erhoben hat, der an sich beachtliche Fehler unbeachtlich werden. Bis zum Fristablauf ist die uneingeschränkte Kontrolle eines Bebauungsplans auf Abwägungsfehler möglich und im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz auch geboten.
125Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Dezember 2001 - 10a D 214/98.NE - sowie vom 9. Oktober 2003 - 10a D 71/01.NE - und - 10a D 55/01.NE -, jeweils m.w.N.
126Mit der Festsetzung werden auch Einzelhandelsbetriebe mit weder zentren- noch nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Sinne des Einzelhandelserlasses ausgeschlossen, weil sich die Ansiedlung von Einzelhandelsgeschäften auf den Ortskern konzentrieren soll. Das bedeutet, dass auch Möbelhäuser, Baumärkte und andere flächenintensive Einzelhandelsbetriebe unzulässig sind, die - wegen ihres Platzbedarfs und um einen Abtransport der (sperrigen) Waren mit dem Pkw zu ermöglichen - regelmäßig gerade nicht im Ortskern angesiedelt werden, deshalb keinen Einfluss auf die Zentrenstruktur haben und mithin das - unterstellte - Ziel der Festsetzung nicht in Frage stellen würden.
127Einer sachgerechten Abwägung entspricht ferner nicht, dass die Antragsgegnerin für die Gewerbegebiete einen weitgehenden Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen festgesetzt, im unmittelbar angrenzenden Mischgebiet hingegen für den Einzelhandel keine Ausschlüsse getroffen werden. Sachlichen Gründe für diese Ungleichbehandlung nennt der Plangeber nicht.
128Der vorstehend dargestellte Abwägungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 3 BauGB erheblich.
129III.
130Die festgestellten Mängel führen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen führt nur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
131Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 30.96 -, BRS 59 Nr. 51 m.w.N.
132Die Festsetzungen der eingeschränkten Gewerbegebiete nördlich des Antragstellergrundstücks stellen ebenso wie die textlichen Festsetzungen zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben einen untrennbaren Teil des Regelungsgefüges des Bebauungsplans WE 17 "Im U. " dar. Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Rat der Stadt C. nach seinem im Planaufstellungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan ohne die genannten Festsetzungen beschlossen hätte. Die Festsetzung gewerblicher Flächen u.a. für die Erweiterung des Entwicklungsbetriebs für Textilmaschinen und die Abstimmung der zulässigen gewerblichen Nutzungen mit den angrenzenden Wohngebieten waren Anlass und wesentlicher Inhalt der gemeindlichen Planung. Auch kam es dem Rat ersichtlich darauf an, Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet weitgehend auszuschließen, um deren Ansiedlung im Ortskern zu konzentrieren und die gewerblichen Bauflächen dem produzierenden Gewerbe vorzubehalten. Würden die betreffenden Festsetzungen isoliert aufgehoben, wären aus der Sicht des Plangebers die wesentlichen Planungsziele verfehlt und es würde für den Planbereich eine planungsrechtliche Situation - mit ohnehin nur noch vollkommen lückenhaften Festsetzungen - entstehen, die der Plangeber so nicht gewollt hat.
133Ob der Bebauungsplan darüber hinaus an weiteren Mängeln leidet, braucht der Senat nicht zu prüfen, weil bereits die oben aufgezeigten Mängel zur Unwirksamkeit des Plans führen. Es bestehen allerdings Bedenken, ob die Festsetzung eines Mischgebiets für die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Flächen an den Straßen Im U. und T. sowie an der I1.----straße städtebaulich erforderlich bzw. abwägungsgerecht ist. Insbesondere hinsichtlich der homogenen Wohnbebauung an der T. spricht vieles dafür, dass diese vor der Überplanung zusammen mit der nördlich anschließenden Wohnbebauung ein einheitliches Wohngebiet gebildet hat und weder durch den Gartenbaubetrieb noch den - ohnehin nicht mischgebietstypischen - Entwicklungsbetrieb für Textilmaschinen in Richtung eines faktischen Mischgebiets vorgeprägt war. Zwar ist der Plangeber selbstverständlich berechtigt, eine vorhandene Nutzung in eine von ihm gewünschte andere Richtung - hier eines Mischgebiets - zu entwickeln. Er muss jedoch seine planerische Absicht umso substantiierter begründen, je deutlicher der vorhandene Bestand und die angestrebte Nutzung auseinanderfallen. Im Übrigen müssen die erforderlichen Veränderungen - zumindest langfristig - realisierbar erscheinen.
134Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 21. August 1997 - 11a D 156/93.NE -, BRS 59 Nr. 40 m.w.N. und vom 9. Oktober 2003 - 10a D 71/01.NE -.
135Der Planbegründung und den Aufstellungsvorgängen lassen sich weder Hinweise entnehmen, was den Plangeber zur Überplanung der reinen Wohnnutzung als Mischgebiet bewogen hat, noch ist erkennbar, wie in dem fraglichen Gebiet das gesetzlich vorgesehene gleichberechtigte Miteinander von Wohnen und Gewerbe erreicht werden soll.
136Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
137Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
138
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