Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 D 43/03.NE
Tenor
Der Bebauungsplan "F. Straße - Z 10" der Stadt N. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan "F. Straße - Z 10" der Antragsgegnerin, mit dem diese ein Gebiet südlich des N1. Hafens überplant hat, das bereits mit - teils großflächigen - Gewerbebetrieben und getrennt durch die F. Straße auch mit Wohngebäuden bebaut ist.
3Die Antragstellerin ist Eigentümerin der im Plangebiet gelegenen Grundstücke X. Straße 31 und 35 (Gemarkung T. , Flur 9, Flurstücke 380, 425, 426, 603, 605 bzw. Flurstücke 168, 173, 174, 237 bis 240, 275, 276, 278, 280 bis 283). Auf dem Grundstück X. Straße 31 ist die T1. Maschinen- und Anlagenbau GmbH ansässig. In den Werkhallen werden vorwiegend Anlagen zur Separierung von flüssigen und festen Stoffen gefertigt. Das Grundstück X. Straße 35 wird von der T1. S. GmbH, einem Betrieb zur Herstellung von Kunststoffprodukten (Spiralschläuche), sowie der Firma T2. & Co GmbH, einem Großhandel mit technischen Artikeln, genutzt.
4Das etwa 20 ha große Gebiet des streitgegenständlichen Bebauungsplans liegt westlich der Ruhr im Stadtteil T. . Die keilförmige Fläche des Plangebiets wird im Norden durch die eingeschlossene X. Straße begrenzt. Im Süden endet der Planbereich nördlich der Verkehrsfläche der E. Straße bzw. der Gleisanlagen der Bahn AG. Der nach Süden abknickende Abschnitt der F. Straße sowie das Flurstück 427 der Flur 9 der Gemarkung T. (jeweils einschließlich) bilden die westliche Grenze des Plangebiets. Landschaftlich wird das Plangebiet durch einen in West-Ost-Richtung verlaufenden, deutlichen Geländebruch zwischen der T3. S1. im Süden und der ca. 6 m tiefer gelegenen S2. im Norden bestimmt. Die F. Straße verläuft am Fuß der S1. . Sie durchzieht das Plangebiet von Nordosten nach Südwesten und knickt im westlichen Planbereich nach Süden ab. Die nördlich der F. Straße gelegenen Flächen werden von großflächigen Gewerbebetrieben genutzt. Neben den Betrieben auf den Grundstücken der Antragstellerin befindet sich dort der N1. Handel, der einen Stahl-, Kunststoff- und Sanitärhandel betreibt. Diese Flächen sind - ebenso wie der Bereich nördlich, nordwestlich und nordöstlich des Plangebiets - Teil des Industrie- und Gewerbegebiets S3. -S4. -I. . Im Norden des Planbereichs verläuft, teils entlang der X. Straße, eine Trasse der Hafenbahn für den gewerblichen Stückgutverkehr. Nordwestlich des Plangebiets befindet sich die Rohstoff- Handelsgesellschaft K. , die zur Schrottbearbeitung u.a. zwei Fallwerke, einen Elektromagneten sowie verschiedene Bagger mit Greifern einsetzt. Nördlich des Plangebiets liegen u.a. die Produktionshallen und Flächen einer vor einigen Monaten wegen Insolvenz eingestellten Gabelstaplerfabrik, verschiedene großflächige Einzelhandelsbetriebe, ein Lkw-Hersteller, eine Raffinerie und eine Firma, die Turbinen produziert. Nordöstlich an das Plangebiet schließt das Gebiet des Bebauungsplans "F1.---straße /O.-----straße - Z 7" an, in dem Gewerbegebiete sowie ein Sondergebiet festsetzt sind. Im Plangebiet sind u.a. großflächige Einzelhandelsbetriebe, Großhandelsbetriebe, eine Großbäckerei und ein Logistikbetrieb angesiedelt. Nördlich davon befindet sich das Gebiet des Bebauungsplans "S5.----straße /N2.---straße - Z 9", in dessen Geltungsbereich ebenfalls Gewerbegebiete festgesetzt sind. Dort befinden sich u.a. eine Maschinenbaufirma, eine Druckerei, eine Glaserei sowie eine Lederfabrik. Wegen der Einzelheiten der im Hafengebiet vorhandenen Nutzungen wird auf die von der Antragsgegner überreichten Firmenverzeichnisse, Beiakten Hefte 42 und 43, Bezug genommen. Südlich der F. Straße verläuft die F2. Straße als verbliebener Teil der historischen Straßenverbindung zwischen C. und E1. . Sie dient der Erschließung eines Wohngebiets, das sich keilförmig zwischen die Hauptverkehrsstränge der E2. und der F. Straße sowie die Bahnanlagen schiebt. In dem über die F. Straße erschlossenen Teil befindet sich ausschließlich Wohnnutzung. In der von der E2. Straße erschlossenen Bebauung zwischen E2. und F2. Straße sind neben Wohnnutzung auch einige Läden, eine Gaststätte und kleine Handwerksbetriebe untergebracht. Die stark verdichtete Bebauung bildet zur E2. Straße eine geschlossene Vorderfront. Die Hintergebäude werden von der F2. Straße aus erschlossen. Am östlichen Wendepunkt der F2. Straße haben sich auf einem ehemaligen Bahngelände kleine und mittlere Handwerks- bzw. Gewerbebetriebe (Tischlerei, Kunststofffensterbau, Schreinerei, Transportfirma, Bautenschutzsysteme, Straßen- und Tiefbau) angesiedelt.
5Der Bebauungsplan setzt mehrere Gewerbegebiete fest. Für sämtliche Gewerbegebiete wird unter Ziffer 1.3 "Gewerbegebiete (GE)" eine allgemeine textliche Festsetzung zur Gliederung der Gebiete getroffen:
6Die Zulässigkeit von Betrieben und Anlagen in den GE-Gebieten wird gegliedert.
7Die Abstandsliste 1998 - Anhang 1 zum Runderlass des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales NW vom 2. Juli 1998 über "Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung (Abstandserlass)" - ist als Anlage Teil dieser Festsetzungen.
8Die Ansiedlung von Betriebsarten, die nicht in der Abstandsliste aufgeführt sind, ist im Baugenehmigungsverfahren durch Einzeluntersuchungen auf ihre Umweltverträglichkeit hin zu prüfen. Der Zulässigkeitsprüfung in den einzelnen Gewerbegebieten ist der Listenabstand vergleichbarer Anlagen zu Grunde zu legen.
9Für den Bereich zwischen X. und F. Straße setzt der Bebauungsplan ein Gewerbegebiet mit der Nutzungseinschränkung "N 1" fest. Die zugehörige textliche Festsetzung Ziffer 1.3.1 lautet:
10In den mit "N 1" bezeichneten Gewerbegebieten sind von den in § 8 Abs. 2 BauNVO genannten Gewerbebetrieben aller Art nur Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse VI des Abstandserlasses sowie Betriebe und Anlagen gleichen oder geringeren Störgrades zulässig. Ausnahmsweise sind Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse V des Abstandserlasses im Einzelfall zulässig, wenn durch a) über den allgemein üblichen Stand der Tech- nik hinausgehende Maßnahmen oder
11b) Betriebsbeschränkungen sowie durch
12c) nach Süden geschlossene Hallenkörper auf den Wohngebieten zugewandten Seiten die Emissionen soweit begrenzt oder die Ableit- bedingungen so gestaltet werden, dass die Ein- haltung der für die schutzbedürftigen Wohngebiete an der F2. Straße zulässigen Emissionswerte nachgewiesen werden kann.
13Die in diesem Gewerbegebiet höchstens zulässige Grundflächenzahl beträgt 0,8 und die Geschossflächenzahl 2,4. Die maximal zulässige Gebäudehöhe liegt bei 14 m über dem vorhandenen Gelände. Die durch Baugrenzen festgesetzten
14überbaubaren Grundstücksflächen erfassen bis auf einen meist etwa 10 m breiten Geländestreifen am Rand des Gewerbegebiets jeweils die gesamten Grundstücksflächen.
15Im östlichen Planbereich, zwischen X. bzw. F. Straße und dem Bahngelände ist ein weiteres Gewerbegebiet, unterteilt in zwei Teilbaugebiete, festgesetzt. Die westliche, unmittelbar an die Wohnbebauung an der F2. Straße angrenzende Zone weist die Nutzungseinschränkung "N 2" auf. Die zugehörige textliche Festsetzung Ziffer 1.3.2 lautet:
16In dem mit "N 2" bezeichneten Gewerbegebiet sind von den in § 8 Abs. 2 BauNVO genannten Gewerbebetrieben aller Art nur Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse VII des Abstandserlasses sowie Betriebe und Anlagen gleichen oder geringeren Störgrades zulässig.
17Ausnahmsweise sind Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse VI des Abstandserlasses im Einzelfall zulässig, wenn durch
18a) über den allgemein üblichen Stand der Technik hinausgehende Maßnahmen oder
19b) Betriebsbeschränkungen die Emissionen soweit begrenzt oder die Ableitbedingungen so gestaltet werden, dass die Einhaltung der für die schutzbedürftigen Wohngebiete an der F2. Straße zulässigen Immissionswerte nachgewiesen werden kann.
20Das östlich davon gelegene Teilbaugebiet ist mit der oben bereits dargestellten Nutzungseinschränkung "N 1" versehen. Für beide Bereiche des Gewerbegebiets werden großzügige überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt, die im Westen bis auf 3,0 m an das dortige allgemeine Wohngebiet heranreichen. Die maximal zulässige Grundflächenzahl wird auf 0,6, die Geschossflächenzahl auf 1,8 und die maximale Gebäudehöhe auf 12 m über dem vorhandenen Gelände begrenzt.
21Darüber hinaus enthält der Bebauungsplan für sämtliche Gewerbegebiete im Planbereich unter Ziffer 1.3.3 einen Einzelhandelsausschluss mit folgendem Wortlaut:
22In allen Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Verkauf an Endverbraucher unzulässig.
23Ausnahmsweise sind Verkaufsstellen zulässig, wenn sie in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem ansässigen Handwerksbetrieb stehen und kein überwiegend zentrenrelevantes Warensortiment aufweisen.
24In dem Straßendreieck zwischen F. und F2. Straße setzt der Bebauungsplan Misch- und allgemeine Wohngebiete fest. Das Mischgebiet ist in vier Teilbaugebiete untergliedert. Für das am westlichsten gelegene Teilbaugebiet zwischen F. und F2. Straße wird offene Bauweise mit der Grundflächenzahl 0,4 und der Geschossflächenzahl 1,2 festgesetzt. Die zulässige Zahl der Vollgeschosse ist unterschiedlich geregelt und beträgt auf je einer Teilfläche höchstens eins bzw. höchstens drei und auf den übrigen Teilflächen zwei bis drei als Mindest- bzw. Höchstgrenze. Die überbaubaren Grundstücksflächen orientieren sich im Wesentlichen an den Gebäudeumrissen der vorhandenen Wohnhäuser. Südlich davon sind zwischen F2. und E2. Straße weitere Bauflächen als Mischgebiet festgesetzt. Für alle drei dort gelegenen Teilbaugebiete gilt geschlossene Bauweise. Die überbaubaren Grundstücksflächen in den beiden westlicheren Teilbaugebieten erfassen jeweils die gesamten Grundstücke. Auf den Grundstücksteilen an der E2. Straße sind maximal drei Vollgeschosse zulässig, in den rückwärtigen Bereichen zur F2. Straße höchstens ein Vollgeschoss. Die zulässige Grundflächenzahl liegt für einen der beiden Teilbereiche bei 0,8 und die Geschossflächenzahl bei 2,0, für den anderen bei 0,6 und 1,2. Für das dritte Teilbaugebiet südlich der F2. Straße sieht der Bebauungsplan drei Vollgeschosse als Mindest- und vier als Höchstgrenze vor. Die zulässige Grundflächenzahl liegt bei 0,6 und die Geschossflächenzahl bei 1,7. Die festgesetzten Baugrenzen greifen den Bestand - mit Ausnahme der Nebenanlagen - auf.
25Für die Mischgebiete im Planbereich enthält der Bebauungsplan unter Ziffer 1.2 u.a. folgende Ausschlussregelung:
26In den MI-Gebieten sind die allgemein zulässigen Nutzungen Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO unzulässig.
27Östlich der Mischgebiete, südlich der F2. Straße und nördlich der Bahnanlagen befindet sich ein allgemeines Wohngebiet, das bis zu den gewerblichen Flächen am Ende der F2. Straße reicht. Auch die übrigen Flächen zwischen F. und F2. Straße sind als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Für die allgemeinen Wohngebiete trifft der Bebauungsplan ebenfalls Festsetzungen zur Bauweise (offen und geschlossen) sowie der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse (zwischen einem Vollgeschoss und vier Vollgeschossen) und setzt überbaubare Grundstücksflächen fest.
28Zwischen dem allgemeinen Wohngebiet südlich der F2. Straße und den Flächen der Bahn AG ist ein Streifen für Grünflächen mit der Zweckbestimmung "private Grünflächen (Hausgärten)" vorgesehen.
29In einzelnen Abschnitten des Mischgebiets sowie des allgemeinen Wohngebiets sind für die der F. und der E2. Straße zugewandten Gebäudeseiten Schallschutzmaßnahmen "3" bzw. "4" festgesetzt, die unter Ziffer 5.1 näher erläutert werden.
30Die im Bebauungsplan festgesetzten Straßenverkehrsflächen entsprechen im Wesentlichen dem Verlauf der vorhandenen Straßen. Die ursprünglich mit vier Fahrspuren ausgebaute F. Straße soll auf je eine Richtungsfahrspur zurückgebaut werden und anbaufrei bleiben. Im Kreuzungsbereich der F. Straße mit der X. Straße ist im Bebauungsplan vorgesehen, an Stelle der derzeit nach Osten abzweigenden Fahrspur eine Stichstraße von der F. Straße zum Wendeplatz der F2. Straße neu auszubauen, um das bestehende Gewerbegebiet am Ende der F2. Straße direkt von der F. Straße aus anzudienen. Nach Angaben der Antragsgegnerin im Ortstermin ist diese Planung allerdings mittlerweile aufgegeben worden.
31Die Flächen im Plangebiet waren im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als gewerbliche Bauflächen, Flächen für örtliche Hauptverkehrszüge und Grünflächen (Verkehr) dargestellt. Auf Grund der 193. Teiländerung - Teil A - des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren (Bekanntmachung der Genehmigung am 28. März 2002) sind nun insbesondere die vormals gewerblichen Bauflächen im Süden des Plangebiets als Wohnbauflächen und gemischte Bauflächen dargestellt. Die übrigen Flächen sind als gewerbliche Bauflächen, Grünflächen (Verkehr und privat) und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur- und Landschaft dargestellt. Des Weiteren existieren nachrichtliche Übernahmen von Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge (sonstige überörtliche und örtliche Hauptverkehrsstraßen).
32Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
33Am 9. Dezember 1993, bekannt gemacht am 31. Januar 1994, beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan "F. Straße - Z 10" aufzustellen. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung fand in der Zeit vom 1. bis zum 29. März 1995 statt. Am 31. März 1995 erfolgte eine Bürgerversammlung. Die Antragstellerin wandte mit Schreiben vom 24. März 1995 ein, durch die Ausweisung als Gewerbegebiet ergäben sich für die auf ihrem Gelände tätigen Schwestergesellschaften unzumutbare Einschränkungen für ihre Tätigkeiten und Entfaltungsmöglichkeiten. Es werde daher angeregt, die Flächen aus dem Bebauungsplan herauszunehmen.
34Die westliche Plangrenze umfasste ursprünglich auch den bereits ausgebauten Straßenansatz des 2. Bauabschnitts der F. Straße. Nachdem im Jahr 1995 beschlossen worden war, auf die Weiterführung der Straße nach Westen zu verzichten, wurde der Bereich des Straßenansatzes aus dem Plangebiet herausgenommen.
35Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs erfolgte vom 8. Oktober bis zum 9. November 1998. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Das Staatliche Umweltamt E1. machte mit Schreiben vom 10. August 1998 immissionsschutzrechtliche Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit einer Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets mit den vom Fallwerk K. ausgehenden Immissionen geltend. Es führte weiter aus, die Anwendung des Abstandserlasses zur Gliederung der Gewerbegebiete empfehle sich wegen der gänzlich fehlenden Mindestabstände nicht. In den als Mischgebiete ausgewiesenen Bereichen südlich der F2. Straße fehle es an störenden Gewerbebetrieben als Voraussetzung für eine solche Festsetzung. Die Industrie- und Handelskammer zu F3. regte mit Schreiben vom 23. November 1993 an, die Flächen südlich der X. Straße als Industriegebiet auszuweisen, um bestehende Erweiterungsabsichten dort ansässiger Betriebe nicht negativ zu beeinflussen.
36Im vereinfachten Änderungsverfahren wurden auf Grund entsprechender Einwendungen Leitungsrechte zu Gunsten der RWW und RWE vorgesehen.
37Unter dem 27. März 2001, bekannt gemacht am 12. April 2001, beschloss der Planungsausschuss erneut die Aufstellung des Bebauungsplans "F. Straße - Z 10". Hintergrund war das Inkrafttreten des neuen Bundesbodenschutzgesetzes am 1. März 1999. Zur Begründung heißt es: "Die auf dieser Grundlage durchgeführte zusätzliche Untersuchung hat zu anderen Ergebnissen geführt und macht es erforderlich, die Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB zu ändern." Des Weiteren wurde für einen städtischen Abwasserkanal ein Leitungsrecht eingetragen. Für die Mischgebiete wurden die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung geändert und die Baugrenzen teilweise verschoben. Die Festsetzungen zum Schallschutz wurden an die neue Wärmeschutzverordnung angepasst. Die erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs fand vom 25. April bis zum 28. Mai 2001 statt. Die Antragstellerin wies mit Schreiben vom 23. Mai 2001 darauf hin, dass sie bzw. ihre N1. Tochtergesellschaften an der X. Straße in 85 % ihrer Gebäude industrielle Fabrikation von Kunststoffprodukten sowie von Maschinen und Anlagen betrieben. Bereits vor vielen Jahren seien zusätzliche Grundstücke dazu erworben worden, mit dem Ziel, die industrielle Fertigung auszuweiten. Zwar greife nach Ausweisung eines Gewerbegebiets möglicherweise der Bestandsschutz, der Ausweitung unternehmerischer Tätigkeiten werde jedoch die Grundlage entzogen. Man rege daher die Ausweisung der Flächen - auch des angrenzenden Geländes des N1. Handels - als Industriegebiet an. Die Eigentümerin der Grundstücke F2. Straße 9 bis 11 erhob mit Schreiben vom 23. Mai 2001 Bedenken gegen die Einschränkung auf Gewerbebetriebe der Abstandsklasse VII für das Gewerbegebiet an der F2. Straße. Die seit Jahrzehnten dort ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten müssten sowohl im Bestand als auch hinsichtlich von Neu- und Erweiterungsbauten gesichert sein.
38Die Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Die Industrie- und Handelskammer zu F3. regte mit Schreiben vom 2. Juli 2001 nochmals an, die Flächen südlich der X. Straße als Industriegebiet auszuweisen. Das Staatliche Umweltamt E1. stufte in seinem Schreiben vom 25. September 2001 den kunststoffverarbeitenden Betrieb auf dem Grundstück X. Straße 35 nach den dort vorliegenden Unterlagen wegen der baulichen Vorkehrungen zum Schallschutz auch bei Dreischichtbetrieb als Gewerbebetrieb der Abstandsklasse VII ein.
39Der Rat der Antragsgegnerin befand in der Sitzung vom 13. Dezember 2001 über die eingegangenen Anregungen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange und beschloss den Bebauungsplan "F. Straße - Z 10" als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 28. März 2002 bekannt gemacht.
40Die Antragstellerin hat am 18. Juni 2003 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie vor, der Bebauungsplan gehe bei der Festsetzung des Gewerbegebiets mit Beschränkung auf Betriebe der Abstandsklasse VI, ausnahmsweise der Abstandsklasse V, zu Unrecht davon aus, dass diese Festsetzung der derzeitigen Nutzung im Areal südlich der X. Straße entspreche. Tatsächlich sei das Gebiet durch eine industrielle Nutzung geprägt. Mit der Festsetzung als Gewerbegebiet werde den dortigen Anliegern einschließlich ihrer eigenen - der Antragstellerin - Betriebe eine marktgerechte Entwicklung und Ausweitung der industriellen Fertigungskapazitäten verwehrt. Sie habe zu diesem Zweck bereits mehrere zusätzliche Grundstücke von der Antragsgegnerin erworben. Weitere Fertigungshallen seien in Planung. Dies sei nicht in ausreichender Weise in den Abwägungsvorgang eingestellt worden. Durch die mit der Gliederung nach dem Abstandserlass NRW 1998 einhergehenden Nutzungseinschränkungen würden die Fortführung und Entwicklung der derzeitigen industriellen Nutzungen im Sinne eines dynamischen Bestandsschutzes verhindert. Nur mit der Festsetzung als Industriegebiet lasse sich die erforderliche Ausweitung der industriellen Fertigung sicherstellen. Die Festsetzung als Gewerbegebiet bedeute eine unzulässige Negativplanung, da die Festsetzung nur erfolgt sei, um die tatsächlich vorhandene, aber städtebaulich unerwünschte Nutzung auszuschließen. Die Ausweisung als Industriegebiet hätte zudem den Vorteil einer einheitlichen Ausweisung der Flächen im Hafengebiet. Darüber hinaus sei die Abwägung fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die Festsetzung als Industriegebiet wegen Verstoßes gegen den Trennungsgrundsatz aus § 50 BImSchG als unzulässig angesehen habe. Es sei versäumt worden, die spezifische örtliche Topografie sowie die bereits vorhandenen Lärmschutzmaßnahmen in hinreichender Weise in den Abwägungsvorgang einzustellen. Ihre - der Antragstellerin - Gebäude und Freiflächen würden von einer über 12 m hohen Spundwand bzw. Böschung vor der F. Straße abgeschirmt. Diese werde durch weitere Lärmschutzwände zum Wohnbereich an der F. und F2. Straße ergänzt, die eine zusätzliche Abschirmung des Wohnbereichs bewirke. Dem Trennungsgebot könne durch die Festsetzung von weiteren Lärmschutzwällen hinreichend Rechnung getragen werden. Damit werde gewährleistet, dass von der industriellen Nutzung keine unzumutbaren Immissionen für die Bewohner des Wohngebiets ausgingen.
41Die Antragstellerin beantragt,
42den Bebauungsplan "F. Straße - Z 10" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
43Die Antragsgegnerin beantragt,
44den Antrag abzulehnen.
45Sie trägt zur Begründung vor, die derzeitige Nutzung des gewerblichen Areals südlich der X. Straße entspreche - auch nach Abstimmung mit dem Staatlichen Umweltamt in E1. - einem Gewerbegebiet. Die Firma der Antragstellerin könne als Betrieb des produzierenden Gewerbes den im Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässigen "Gewerbebetrieben aller Art" zugeordnet werden. Ein Abwägungsfehler in Form einer Ermittlungsfehlannahme liege daher nicht vor. Eine Einordnung als Industriegebiet sei nicht notwendig. Auf dem Grundstück der Antragstellerin seien Werk- und Lagerhallen baurechtlich genehmigt. Die Anlage sei nach Nr. 197 - Anlage zur Herstellung von Kunststoffteilen ohne Verwendung von Phenolharzen - der Abstandsliste 1998 des Landes NRW einzuordnen, falle daher in die Abstandsklasse VII und sei im fraglichen Bereich des Bebauungsplans allgemein zulässig. Das westlich der Bebauungsplangrenze liegende Fallwerk K. sei u.a. deshalb nicht in den Geltungsbereich einbezogen worden, weil eine kurz- bzw. mittelfristige Verlagerung des Betriebs nicht vorstellbar sei. Gleichwohl seien das Emissionsverhalten des Fallwerks sowie die hieraus resultierende Immissionssituation im Plangebiet, d.h. die Auswirkungen auf die Gewerbegebiete an der X. Straße und das allgemeine Wohngebiet an der F2. Straße untersucht worden. Im Planbereich seien keine Betriebe angesiedelt, die über das Maß "nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe" hinausgingen. Bei Festsetzung eines eingeschränkten Industriegebiets wären hingegen auch erheblich belästigende Gewerbebetriebe zulässig gewesen. Aus städtebaulichen Gründen sei es aber Planungswille der Gemeinde, in diesem Bereich künftig keine industriellen Nutzungen zu ermöglichen. Es sei vielmehr Zielsetzung, eine Abstufung vom Hafengebiet als Industriegebiet, über den Bereich X. Straße als Gewerbegebiet hin zur F2. Straße mit allgemeinen Wohngebieten zu schaffen. Der Antragstellerin würden durch die Festsetzungen des Bebauungsplans auch nicht jegliche Ausweitungen der industriellen Fertigungskapazitäten verwehrt. Zum einen sei seitens der Gemeinde zur Zeit keine industrielle Fertigung aktenkundig. Zum anderen seien die Anlagen der Antragstellerin in die Abstandsklasse VII des Abstandserlasses einzuordnen. Der Bebauungsplan lasse sogar Betriebe der Abstandsklasse V zu. Weitergehende Neubebauungen und hiermit in Verbindung stehende evtl. geringere einzuhaltende Abstände zur benachbarten Wohnbebauung bzw. Nutzungsänderungen innerhalb der vorhandenen Gebäudesubstanz hingen im Wesentlichen von der geplanten Anlagenart bzw. deren Immissionswert ab und seien im Einzelfall mit dem Staatlichen Umweltamt und der Baugenehmigungsbehörde abzuklären. Eine unzulässige Negativplanung liege mit dem Bebauungsplan nicht vor. Der Plan verfolge das Ziel einer Neuordnung der Gemengelage über eine geordnete Funktionsabstufung der Baugebiete. Daher seien die Flächen zwischen X. und F. Straße unter Berücksichtigung des industriell geprägten Hafengebiets und den in rund 130 m Entfernung gelegenen Wohn- und Mischgebieten an der F2. Straße als Gewerbegebiet festgesetzt worden. Eine einheitliche Festsetzung des gesamten Hafengebiets als Industriegebiet sei weder zukünftig erwünscht, noch entspräche eine solche Festsetzung der heutigen städtebaulichen Struktur. Es werde nicht behauptet, dass der Trennungsgrundsatz ausnahmslos gelte. In diesem Bebauungsplanverfahren treffe er jedoch für die fraglichen Bereiche zu, denn eine Festsetzung der gewerblichen Baufläche als Industriegebiet würde in Anbetracht der nur ca. 130 m entfernten Wohnbebauung gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG verstoßen und Bedenken aus Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes hervorrufen. Auch die örtliche Topografie und die bereits errichteten Lärmschutzwälle, die durchaus günstig für die Wohn- und Mischgebiete an der F2. Straße seien, könnten Beeinträchtigungen nicht so vollständig verhindern, dass die Festsetzung eines Industriegebiets sinnvoll bzw. gerechtfertigt erscheine. Diese Einschätzung sei bereits im Bebauungsplanverfahren durch die Gemeinde getroffen und u.a. durch die textlichen Festsetzungen zur Bauweise von gewerblichen Baukörpern bei ausnahmsweise zulässigen Anlagen gestützt worden. Darüber hinaus seien auch keine freien Flächen zur sinnvollen Errichtung weiterer passiver Lärmschutzmaßnahmen vorstellbar.
46Die Berichterstatterin des Senats hat am 9. Februar 2006 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Insoweit wird auf das gefertigte Protokoll (Blatt 44 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
47Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin und der sonstigen von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
48E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
49Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.
50Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig gegeben, wenn sich - wie hier - der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt.
51Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44.
52Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
53Der angegriffene Bebauungsplan ist mit materiellen Fehlern behaftet.
54Es fehlt allerdings nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB für den Bebauungsplan, mit dem u.a. die Gemengelagesituation im Plangebiet neu geordnet und stadtstrukturelle Fehlentwicklungen in den Gewerbegebieten verhindert werden sollen (vgl. Ziffer 4. der Planbegründung). Hinweise darauf, dass die Planung als solche oder die Festsetzung der Gewerbegebiete ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, eine andere unerwünschte Nutzung zu verhindern, sind weder ersichtlich noch hat die Antragstellerin Entsprechendes substantiiert vorgetragen.
55Fehlerhaft sind jedoch verschiedene Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Festsetzungen der Gewerbegebiete sind abwägungsfehlerhaft (vgl. 1.). In den Mischgebieten liegen hinsichtlich der Festsetzungen zum Maß der bauliche Nutzung die Voraussetzungen für die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO nicht vor (vgl. 2.). Da diese Fehler zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans führen, kann der Senat offen lassen, ob darüber hinaus weitere Festsetzungen fehlerhaft sind (vgl. 3.).
561.
57Sowohl die Festsetzung des Gewerbegebiets im Norden des Planbereichs zwischen X. und F. Straße als auch des Gewerbegebiets im Osten des Plangebiets an der F2. Straße ist abwägungsfehlerhaft.
58Das sich aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (jetzt § 1 Abs. 7 BauGB) ergebende Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
59Vgl. grundlegend dazu: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.71 -, BRS 28 Nr. 4.
60Diesen Kriterien wird die dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Abwägung nicht gerecht.
61a)
62Die Antragsgegnerin hat bereits den maßgeblichen Sachverhalt als Grundlage der zu treffenden Abwägungsentscheidung nicht ausreichend ermittelt. Die Ermittlung aller abwägungsrelevanten Gesichtspunkte erfordert bei der Überplanung eines bebauten Gebiets eine erkennbare Bestandsaufnahme. Dieser allgemeine Grundsatz erlangt bei der Überplanung vorhandener Gewerbebetriebe in der Nachbarschaft zu vorhandener Wohnbebauung - wie hier - besondere Bedeutung. Die hier vorgenommene Aufteilung des Plangebiets in Wohngebiete und (eingeschränkte) Gewerbegebiete sowie die Nachbarschaft des Plangebiets zu den nördlich und westlich angrenzenden gewerblichen und industriellen Nutzungen machen eine sorgfältige Bestandsanalyse erforderlich, die auch das im Plangebiet vorhandene und auf das Plangebiet einwirkende Emissions- bzw. Immissionsgeschehen zu umfassen hat.
63Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8. März 1993 - 11a NE 53/89 -, BRS 55 Nr. 12 und vom 14. Mai 2004 - 10a D 2/02.NE -, BRS 67 Nr. 14.
64Die hier getroffenen Feststellungen erfassen die abwägungsrelevanten Tatsachen nicht hinreichend. Die Antragsgegnerin stützt sich im Rahmen der Abwägung auf das in ihrem Auftrag erstellte Gutachten der RWTÜV Anlagentechnik GmbH vom 26. Mai 1998 zu den Geräuschimmissionen durch Straßen- und Schienenverkehr sowie Gewerbebetriebe im Bebauungsplangebiet. Darin werden u.a. auch Aussagen zu den Immissionen der in dem Gebiet zwischen X. und F. Straße und in dem Gebiet an der F2. Straße vorhandenen Gewerbebetriebe, sowie des Betriebs K. nordwestlich des Plangebiets getroffen. Mit diesem Gutachten werden die in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkte jedoch nicht ausreichend erfasst.
65Zunächst beruht die Beurteilung der Geräuschimmissionen offenbar allein auf den Angaben der Betriebsinhaber zu Gegenstand und Umfang der Betriebe im Rahmen der Betriebsbesichtigung durch das Sachverständigenbüro bzw. auf dessen tatsächlichen Feststellungen. Eine Ermittlung der Genehmigungslage und der danach zulässigen Nutzungen hat erkennbar weder hinsichtlich der Betriebe im Gewerbegebiet zwischen X. und F. Straße noch für die Betriebe im Gewerbegebiet an der F2. Straße stattgefunden, was Unsicherheiten im Hinblick auf die von den Betrieben in den Gewerbegebieten ausgehenden Immissionen zur Folge hat. Dies betrifft u.a. den Betrieb für Maschinen- und Anlagenbau auf dem Grundstück der Antragstellerin. Das Gutachten sieht - wegen der im Wesentlichen in den Hallen stattfindenden Tätigkeiten - mögliche Konflikte durch die drei im Gewerbegebiet vorhandenen Betriebe nur in den Lkw-Fahrgeräuschen, hält diese aber für zu vernachlässigen, da die Fahrwege durch die in Dammlage verlaufende F. Straße, den Lärmschutzwall südlich der F. Straße sowie die Gebäude auf dem Betriebsgelände weitgehend abgeschirmt seien und die Fahrgeräusche durch die Geräusche vom Pkw- und Lkw-Verkehr auf der F. Straße weitgehend überdeckt würden. Ob über die Lkw-Fahrgeräusche hinaus tatsächlich nicht mit weiteren Immissionen zu rechnen ist, kann ohne Überprüfung der konkreten Genehmigungssituation gerade nicht beurteilt werden. Insbesondere werden regelmäßig - möglicherweise von der Variationsbreite der Baugenehmigungen erfasste - Probeläufe der fertig montierten Maschinen im Freien auf der östlich der Werkhalle gelegenen Fläche durchgeführt. Nach der Vormontage innerhalb der Werkhalle werden die Anlagen zudem wegen ihrer erheblichen Höhe auch auf der Freifläche zusammengebaut. Dabei entstehende Lärmeinwirkungen für die etwa 60 m entfernte Wohnbebauung sind vollkommen außer Betracht geblieben.
66Auch die Stellungnahme des Staatlichen Umweltamts E1. vom 25. September 2001 gibt insoweit nichts her. Das Staatliche Umweltamt befasst sich nur mit dem ebenfalls auf den Grundstücken der Antragstellerin ansässigen kunststoffverarbeitenden Betrieb. Nach dem Schreiben handelte es sich nach den "dort vorliegenden Unterlagen" bei der Fa. T1. um einen kunststoffverarbeitenden Betrieb, der der Abstandsklasse VII zuzuordnen sei. Davon sei unter Würdigung seiner baulichen Vorkehrungen, die dem Schallschutz zugute kämen, auch die Fertigung im kontinuierlichen Dreischichtbetrieb erfasst. Diese Beurteilung ist nicht hinreichend aussagekräftig, denn es ist nicht erkennbar, auf welchen konkreten Grundlagen die Einschätzung getroffen worden ist. Eigene Feststellungen hat das Staatliche Umweltamt E1. offensichtlich nicht getroffen. Hinzu kommt, dass überhaupt keine Aussagen zu dem in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht ebenfalls relevanten Betrieb für Maschinen- und Anlagenbau gemacht worden sind.
67Darüber hinausgehende eigene Feststellungen hat die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren nicht vorgenommen. Sind die Stellungnahmen fachkundiger Stellen jedoch nicht hinreichend aussagekräftig, darf sich der Plangeber nicht allein darauf verlassen.
68Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom - 11. November 1999 - 10a D 67/98.NE -.
69b)
70Unabhängig von dem eben dargestellten Ermittlungsdefizit hat der Rat der Antragsgegnerin die von der Planung betroffenen Interessen der Antragstellerin nicht oder nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.
71Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob die oben beschriebenen Produktionstätigkeiten auf dem Freigelände der Antragstellerin von einer baurechtlichen oder sonstigen Genehmigung erfasst sind und infolgedessen möglicherweise bereits im Hinblick auf den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Bestand die Interessen der Antragstellerin nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingeflossen sind.
72Denn darüber hinaus hat in der Abwägung keine Berücksichtigung gefunden, dass mit der Festsetzung des eingeschränkten Gewerbegebiets im Plangebiet künftig Nutzungen ausgeschlossen sind, die bislang auf Grund der faktischen Prägung der näheren Umgebung - zumindest als uneingeschränktes Gewerbegebiet - materiell zulässig und damit genehmigungsfähig waren. Der normativen Entziehung oder Beschränkung eines bestehenden Baurechts kommt erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der Abwägung auswirken muss. Beim Erlass eines Bebauungsplans müssen daher im Rahmen der planerischen Abwägung das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann.
73Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6.
74Neben den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsbelangen, die selbstverständlich und in hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen öffentlich-rechtlicher Planungsentscheidungen gehören, verlangt die Beachtung der Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB a.F., jetzt § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB) - über den durch Art. 14 Abs. 1 GG garantierten Bestandsschutz hinaus - bei der Abwägung zudem die Berücksichtigung etwaiger in den Blick genommener Kapazitätserweiterungen und Modernisierung von Anlagen, die zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit notwendig sind.
75Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 1971 - IV C 66.67 -, BRS 24 Nr. 166 und vom 8. September 1988 - 4 NB 15.88 -, BRS 48 Nr. 33; OVG NRW, Urteile vom 19. Januar 1988 - 7a NE 20/86 -, vom 5. Oktober 1988 - 7a NE 38/87 -, vom 8. März 1993 - 11a 53/89 -, BRS 55 Nr. 12 und vom 18. April 1996 - 7a D 2/93.NE -.
76Der Rat der Antragsgegnerin hat bei der Abwägung der durch die Planung berührten Belange nicht berücksichtigt, dass er mit dem Bereich zwischen X. und F. Straße ein Gebiet überplant hat, das sich jedenfalls als faktisches uneingeschränktes Gewerbegebiet darstellt und er mit der Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets - allgemein zulässig sind nur Betriebe der Abstandsklasse VI - die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten erheblich beschneidet. Dies betrifft hier insbesondere die Nutzung des Freigeländes östlich der Werkhalle auf dem Grundstück X. Straße 31 zur Endmontage sowie zur Durchführung von Funktionstests durch den Anlagen- und Maschinenbaubetrieb.
77Das Gebiet nördlich bzw. nordwestlich der F. Straße stellte sich vor Inkrafttreten des Bebauungsplans jedenfalls als faktisches (uneingeschränktes) Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO dar. Es umfasst neben dem überplanten Bereich auch die Flächen der Rohstoff-Handelsgesellschaft K. nordwestlich des Plangebiets und in Richtung Norden die Bebauung nördlich der X. Straße bzw. westlich der S5.----straße einschließlich der (ehemaligen) Gabelstaplerfabrik auf dem Grundstück S5.----straße 19 bis 23. Insoweit findet nach dem Eindruck, den die Berichterstatterin im Ortstermin gewonnen und dem Senat vermittelt hat und der durch die Luftbilder bzw. das Kartenmaterial bestätigt wird, eine wechselseitige bodenrechtliche Prägung statt. Die dort vorzufindenden - teilweise erheblich belästigenden - Gewerbebetriebe entfalten prägende Wirkung auch für die überplanten Flächen zwischen X. und F. Straße und lassen diese jedenfalls als Teil eines faktischen Gewerbegebiets, wenn nicht gar als eine Gemengelage aus gewerbe- und industriegebietstypischen Nutzungen erscheinen. Die unmittelbar westlich an den Planbereich angrenzende Rohstoff- Handelsgesellschaft K. beeinflusst den Gebietscharakter maßgeblich mit. Diese flächenintensive Nutzung besitzt ein erhebliches Immissionspotential im Hinblick auf Geräusche und Erschütterungen und ist nur durch einen schmalen Fußweg von den hier in Rede stehenden Flächen des Plangebiets getrennt. Auf dem Freigelände sind zwei (eingehauste) Fallwerke, eine Schrottschere und eine Schienenbrechanlage in Betrieb. Die Beschickung der Anlagen sowie das Be- und Entladen der Transportfahrzeuge erfolgt durch mehrere Bagger mit Greifern sowie einen Elektromagneten. Bei den übrigen in der beschriebenen näheren Umgebung vorhandenen Betrieben handelt es sich ebenfalls um - teils störende - Gewerbebetriebe, u.a. eine Baumaschinenvermietung, eine Tunnelventilatorenproduktion und eine Firma für Gummi- und Kunststofftechnik. Außerdem befand sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Planaufstellung in diesem Bereich die erst vor wenigen Monaten aufgegebene Gabelstaplerfabrik.
78Angesichts der räumlichen Ausdehnung sowie der mit den Betrieben verbundenen Auswirkungen findet eine wechselseitige Beeinflussung auch über die X. Straße hinweg statt, die insofern keine trennende Wirkung entfaltet. Offen bleiben kann, ob die weiter nördlich, in Richtung des Hafens gelegenen Betriebe, u.a. Raffinerie und Lkw-Produktion, noch prägende Wirkung entfalten, da dies am Vorliegen zumindest eines faktischen Gewerbegebiets nichts ändert.
79Schon durch die Herabstufung eines jedenfalls uneingeschränkten Gewerbegebiets auf ein mit erheblichen Nutzungseinschränkungen versehenes Gewerbegebiet werden die Entwicklungsmöglichkeiten der vorhandenen Betriebe beschränkt und bislang materiell legale Nutzungen unzulässig. Konkret betrifft dies insbesondere die Betriebstätigkeiten auf dem Freigelände der Anlagen- und Maschinenbaufirma X. Straße 31. Die Nutzung der Freiflächen für die Endmontage von Anlagen zur Separierung von Stoffen sowie zur Vornahme von Funktionstests durch den Maschinen- und Anlagenbaubetrieb war bei typisierender Betrachtung im faktischen (uneingeschränkten) Gewerbegebiet, wenn auch möglicherweise nicht genehmigt, so doch jedenfalls materiell genehmigungsfähig. Es spricht vieles dafür, dass die beschriebene Nutzung nach der Überplanung nicht mehr genehmigungsfähig ist, weil sie den Festsetzungen des hier in Rede stehenden Bebauungsplans widerspricht.
80Ob auch der Betrieb zur Herstellung von Kunststoffteilen auf dem Grundstück X. Straße 35 durch die Festsetzung des eingeschränkten Gewerbegebiets in seinem Bestand oder hinsichtlich etwaig beabsichtigter Erweiterungen der Produktion eingeschränkt ist, bedarf letztlich keiner Entscheidung, da die Festsetzung des eingeschränkten Gewerbegebiets bereits aus den oben dargestellten Gründen abwägungsfehlerhaft ist. Bedenken bestehen allerdings, ob eine Intensivierung des Dreischichtbetriebs und insbesondere des damit möglicherweise einhergehenden Lkw-Verkehrs zur Nachtzeit bei typisierender Betrachtung in dem eingeschränkten Gewerbegebiet noch zulassungsfähig wäre.
81Aus demselben Grund kann offen bleiben, ob der Betrieb für Anlagen- und Maschinenbau auch bei einer Produktion ausschließlich innerhalb der Werkhalle bei typisierender Betrachtung den Festsetzungen des Bebauungsplans entspräche, oder ob der Betrieb möglicherweise ohne hinreichende Beachtung des Eigentumsschutzes nach Art. 14 Abs. 1 GG auf den Bestand verwiesen wäre.
82c)
83Ein Abwägungsfehler ergibt sich ferner daraus, dass der Rat der Antragsgegnerin die Konfliktlage zwischen Wohnen und Gewerbe nicht bewältigt hat. Nach dem sog. Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmungsgemäße Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.
84Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 -, BRS 62 Nr. 4.
85Das Trennungsgebot, dem die Funktion einer Abwägungsdirektive zukommt, gilt allerdings nicht ausnahmslos und beansprucht gerade für die Überplanung einer bereits bestehenden Gemengelage keine strikte Geltung.
86Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 1992 - 4 B 71.90 -, BRS 54 Nr. 18 und vom 13. Mai 2004 - 4 BN 15.04 -, Juris.
87Selbst die Ausweisung eines Gewerbe- oder Industriegebiets neben einem faktischen oder festgesetzten Wohngebiet ist nicht von vornherein ausgeschlossen.
88Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. November 2004 - 7a D 11/04.NE -, ÖffBauR 2005, 54 und vom 7. November 2005 - 10 D 7/03.NE -.
89Maßgeblich ist vielmehr, ob der Plangeber die möglichen Konflikte, die durch das Aneinandergrenzen von Wohngebiet und Gewerbegebiet entstehen können, abwägungsfehlerfrei entweder im Wege von Festsetzungen im Plan selbst gelöst oder die Konfliktbewältigung in zulässiger Weise auf nachfolgende Baugenehmigungsverfahren verlagert hat.
90Die vom Plangeber für die Gewerbegebiete festgesetzten Nutzungseinschränkungen sind nicht geeignet, die Konflikte zwischen Wohnen und Gewerbe zu lösen. Nach der textlichen Festsetzung 1.3 werden die Gewerbegebiete nach der Abstandsliste des Abstandserlasses vom 2. April 1998 ("Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände", MBl. NRW, S. 744) gegliedert.
91Eine "Feingliederung" von Gewerbegebieten nach Abstandsklassen ist zwar auf der Rechtsgrundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 BauNVO grundsätzlich zulässig. Auch bestehen im Hinblick auf die Bestimmtheit keine Bedenken. Weder die Bezugnahme auf die als Anhang 1 beigefügte Abstandsliste noch die Erwähnung von "Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad" ist rechtlich zu beanstanden.
92Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. April 1996 - 10a D 76 und 77/96.NE -, vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -, BRS 58 Nr. 30 und vom 30. September 2005 - 7a D 142/04.NE -.
93Die hier konkret getroffenen Festsetzungen sind jedoch weder im Hinblick auf das Gewerbegebiet zwischen X. und F. Straße noch auf das Gewerbegebiet an der F2. Straße zur Konfliktlösung geeignet.
94Nach der textlichen Festsetzung 1.3.1 sind in den mit "N 1" bezeichneten Gewerbegebieten Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse VI, ausnahmsweise auch der Abstandsklasse V zulässig. Der für Betriebe der Abstandsklasse VI in der Abstandsliste vorgesehene Abstand zu Wohngebieten beträgt 200 m. Bei Einhaltung oder Überschreitung der in der Abstandsliste angegebenen Abstände ist davon auszugehen, dass Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche beim bestimmungsgemäßen Betrieb der entsprechenden Anlage in den umliegenden Wohngebieten nicht entstehen, wenn die Anlage dem Stand der Technik entspricht (vgl. Ziffer 2.2.1. des Abstandserlasses). Mit der hier vorgenommenen Gliederung wird dieser Abstand erheblich unterschritten. Das am dichtesten zum Gewerbegebiet zwischen X. und F. Straße gelegene Wohngrundstück des allgemeinen Wohngebiets, F2. Straße 42/44, liegt weniger als 50 m zu den Werkhallen und weniger als 40 m zu den Fahrwegen und Anlieferungsbereichen - maßgeblich ist nach Ziffer 2.2.2.3 des Abstandserlasses die geringste Entfernung zwischen Umrisslinie der emittierenden Anlage und der Begrenzungslinie von Wohngebieten - entfernt.
95Zwar macht die Unterschreitung der Mindestabstände nach der Abstandsliste die Festsetzung nicht zwangsläufig abwägungsfehlerhaft. Denn die Abstandsliste belässt einzelfallbezogene planerische Spielräume. Sie enthält lediglich Empfehlungen, von denen im Einzelfall bei sachgerechter Abwägung abgewichen werden kann.
96Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 11. Juli 1995 - VerfGH 21/93 -, NVwZ 1996, 262; OVG NRW, Urteile vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -, BRS 58 Nr. 30 und vom 9. Oktober 2003 - 10a D 71/01.NE -.
97Die Abwägung der Antragsgegnerin genügt allerdings diesen Anforderungen nicht.
98Der Rat der Antragsgegnerin geht bereits von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus. Er hat bei seiner Abwägung eine Entfernung von 130 m zwischen den gewerblichen Bauflächen des Gewerbegebiets zwischen X. und F. Straße und der Wohnbebauung südlich der F. Straße zu Grunde gelegt. Dies ergibt sich aus dem Wertungsvorschlag der Verwaltung zu den Einwendungen der Antragstellerin, denen der Rat in seinem Beschluss vom 13. Dezember 2001 ausdrücklich gefolgt ist. Tatsächlich liegen die Abstände zwischen den gewerblichen Bauflächen und den Wohngebäuden nördlich der F2. Straße sämtlich lediglich zwischen 60 m und 90 m. Die Entfernung zu den nach dem Abstandserlass maßgeblichen Wohngebieten beträgt durchweg lediglich etwa 60 m, der geringste Abstand zum Wohngebiet liegt - wie bereits ausgeführt wurde - sogar nur bei knapp 40 m.
99Mit den Konflikten, die durch die erhebliche Unterschreitung der Abstände möglicherweise hervorgerufen werden, hat sich der Rat nicht in abwägungsgerechter Weise befasst. Vor dem Hintergrund, dass die im Gewerbegebiet allgemein zulässigen Nutzungen geeignet sind, Lärmimmissionen für die benachbarte Wohnbebauung herbeizuführen, musste der Rat prüfen, ob für die Wohngebiete auf Grund der Planung Lärmimmissionen zu erwarten sind, die über das als verträglich anzusehende Maß hinausgehen, und einen möglichen Konflikt ggf. lösen.
100Dafür, dass sich der Plangeber im Planaufstellungsverfahren konkret mit der aus der Unterschreitung der Mindestabstände nach der Abstandsliste resultierenden Konfliktlage befasst hat, ist nichts erkennbar, obwohl das Staatliche Umweltamt E1. in seiner Stellungnahme vom 10. August 1998 darauf hingewiesen hatte, dass sich "im Grunde genommen hier eine Anwendung des Abstandserlasses zur Gliederung der GE-Gebiete durch gänzlich vor Ort fehlende Mindestabstände zur Wohnbebauung" nicht empfehle. Eine Unterschreitung der Mindestabstände allein wäre allerdings unschädlich, wenn eine bewältigungsbedürftige Konfliktsituation wegen der Besonderheiten des Einzelfalles von vornherein nicht zu erwarten wäre oder die Konfliktlösung auf der Hand läge. Das ist hier jedoch nicht der Fall.
101Der Rat hat zur Ermittlung möglicher Immissionskonflikte auf das Gutachten der RWTÜV Anlagentechnik GmbH vom 26. Mai 1998 zurückgegriffen und sich bei seiner Abwägung auf die dortige Beurteilung gestützt. Die Untersuchung kommt zwar zum Ergebnis, dass durch die Betriebe im Gewerbegebiet zwischen X. und F. Straße keine wesentlichen Geräuschemissionen aufträten, weil die geräuschverursachenden Tätigkeiten außerhalb der Hallen kaum wahrnehmbar seien und die Lkw-Fahrgeräusche durch die in Dammlage verlaufende F. Straße und den Lärmschutzwall südlich der F. Straße sowie durch Gebäude auf dem Betriebsgelände gegenüber der Wohnbebauung weitgehend überdeckt würden. Das Gutachten ist jedoch zur Einschätzung der Konfliktlage ungeeignet, da es die mit der Planung verbundenen Konflikte allenfalls zum Teil erfasst. Insbesondere gibt die Untersuchung hinsichtlich künftiger Entwicklungen im Plangebiet und den in diesem Zusammenhang zu erwartenden Immissionen nichts her. Eine Einbeziehung zulässiger künftiger Nutzungen wäre aber zwingend erforderlich gewesen, um die im Rahmen einer Angebotsplanung - wie hier - auftretenden Nutzungskonflikte sachgerecht abschätzen zu können. Aber auch hinsichtlich der bisherigen Situation bestehen Bedenken, ob das Gutachten diese zutreffend erfasst. Denn die Beurteilung beruht - wie oben bereits dargestellt - offenbar allein auf den Angaben der Betriebsinhaber und bezieht die Genehmigungslage nicht ein. Fraglich ist ferner die Einschätzung des Gutachtens, es könne damit gerechnet werden, dass die Lkw-Fahrgeräusche auch zur Nachtzeit von den Geräuschen des Pkw- und Lkw-Verkehrs auf der F. Straße überdeckt werden. Denn ausweislich der Planbegründung wurde bei der Untersuchung noch der damalige Ausbauzustand der F. Straße zu Grunde gelegt. Nach der Realisierung der geplanten Aus- und Rückbaumaßnahmen ist jedoch nach Auffassung der Antragsgegnerin mit einer Abnahme des Verkehrs auf den wohnungsnahen Straßen und demzufolge auch mit einer Verminderung der dadurch bedingten Immissionen auf die Wohnbebauung zu rechnen (vgl. Ziffer 5.5 der Planbegründung). Schließlich wird nicht berücksichtigt, dass der (unveränderte) Fortbestand der Hallen und damit auch deren schallschützende Wirkung mit der Planung langfristig nicht gesichert sind. Ohnehin werden die teilweise zwischen den Hallen verlaufenden Fahrwege nicht durch die Gebäude abgeschirmt.
102Die Antragsgegnerin hat auch keine eigene, die Konfliktlage zutreffend erfassende Einschätzung vorgenommen. Entscheidet sich die Gemeinde - wie hier - für eine Angebotsplanung, so muss sie über den Bestand hinaus zumindest eine grobe Abschätzung hinsichtlich künftig möglicher Entwicklungen treffen. Entsprechende Überlegungen - insbesondere im Hinblick auf die hier in Rede stehende Unterschreitung der Abstände der Abstandsliste um etwa 75 % - lassen sich den Planaufstellungsvorgängen nicht entnehmen. Soweit die Antragsgegnerin wegen der Lärmimmissionen durch künftige Entwicklungen darauf verweist, dass dadurch keine wesentlichen Störungen in den MI- und WA-Gebieten aufträten, weil auf Grund der Festsetzungen Werkshallen geschlossen sein müssten (vgl. Ziffer 5.5 der Planbegründung), unterliegt sie zudem einer Fehleinschätzung. Denn eine entsprechende Regelung findet sich für die allgemein zulässigen Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse VI in den textlichen Festsetzungen nicht. Lediglich für die ausnahmsweise zulässigen Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse V verlangt die Festsetzung 1.3.1 ausdrücklich nach Süden geschlossene Hallenkörper auf den den Wohngebieten zugewandten Seiten. Die vom Rat offensichtlich angenommene Konfliktlösung leistet der Bebauungsplan mithin gerade nicht.
103Schließlich ergibt sich auch aus sonstigen Umständen weder, dass trotz der erheblich unterschrittenen Abstände nach der Abstandsliste eine bewältigungsbedürftige Konfliktsituation wegen der Besonderheiten des Einzelfalles nicht zu erwarten ist, noch liegt eine Konfliktlösung auf der Hand. Allein die zweifellos gegebene deutliche Vorbelastung, die vorhandenen Geländeversprünge und die - allerdings nur abschnittsweise - existierenden Lärmschutzwände lassen dies nicht hinreichend erkennen.
104Wirft ein Bebauungsplan durch seine Festsetzungen bewältigungsbedürftige Konflikte auf, so gehören diese Konflikte nicht nur zu den abwägungsbeachtlichen Belangen, die bei der Planung zu berücksichtigen sind; sie dürfen auch nicht einfach ungelöst bleiben. Ihre Lösung hat grundsätzlich im Plan selbst zu erfolgen.
105Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1991 - 4 NB 25.89 -, BRS 52 Nr. 39.
106Dies schließt indes eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf das nachfolgende Verwaltungshandeln nicht zwingend aus. Einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren in Form einer "Feinsteuerung" sachgerecht und hinreichend sichergestellt ist.
107Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6 und Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 -, BRS 66 Nr. 21.
108Es ist bereits unsicher, ob der Rat der Antragsgegnerin eine nachgelagerte Lösung der Immissionskonflikte überhaupt in seine Erwägungen einbezogen hat. Eindeutige Aussagen zu einer Konfliktverlagerung in ein Verwaltungsverfahren sind den Aufstellungsvorgängen nicht zu entnehmen. Soweit u.a. in den Wertungsvorschlägen der Verwaltung, denen der Rat gefolgt ist, auf das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme sowie darauf verwiesen wird, Neubebauungen und Nutzungsänderungen seien mit dem StUA und der Baugenehmigungsbehörde abzuklären, könnte dies darauf hinweisen, dass der Rat möglicherweise davon ausging, auftretende Konflikte könnten im späteren Baugenehmigungsverfahren gelöst werden. Dafür hätte es jedoch einer prognostischen Einschätzung der Immissionen bedurft, die mit den planungsrechtlich zulässigen Nutzungen verbunden sein können. Nur auf diese Weise wäre dem Rat eine sachgerechte Abschätzung möglich gewesen, ob die Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln überhaupt gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist. Daran fehlt es hier. Das Gutachten der RWTÜV Anlagentechnik GmbH ist ungeeignet, da es sich lediglich auf den aktuellen Bestand bezieht. Eigene Erwägungen hat die Antragsgegnerin nicht angestellt.
109Unabhängig davon ist hier eine allgemeine Konfliktlösung über das in § 15 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme - selbst wenn die Gemeinde dies beabsichtigt haben sollte - ausgeschlossen. Wegen der erheblichen Unterschreitung der Abstände des Abstandserlasses sind schon bei der Aufnahme von nach den Festsetzungen allgemein zulässigen Nutzungen regelmäßig Immissionskonflikte zu befürchten. Unter diesen Umständen die Konfliktlösung über das Gebot der Rücksichtnahme zu suchen, ist nicht zulässig. Dies widerspräche dem Sinn und Zweck des § 15 BauNVO, der im Baugenehmigungsverfahren nur eine "Nachsteuerung" im Einzelfall ermöglichen soll. Die Baugenehmigungsbehörde ist hingegen nicht befugt, mit Hilfe des § 15 BauNVO etwa fehlende oder nicht hinreichende Planungsentscheidungen bei der Festsetzung von Baugebieten und deren Gestaltung im Einzelnen "zu heilen".
110Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1989 - 4 NB 8.89 -, BRS 49 Nr. 44 und auch BGH, Urteil vom 26. März 1981 - III ZR 171/79 -, BRS 45 Nr. 39.
111Eine Ausweitung des aktiven Lärmschutzes im Rahmen nachfolgender Baugenehmigungsverfahren, mit dem unter Umständen ein verträgliches Nebeneinander von Wohnen und gewerblicher Nutzung erreicht werden könnte, ist ausdrücklich städtebaulich unerwünscht (vgl. Ziffer 5.5 der Planbegründung).
112Auch hinsichtlich des Gewerbegebiets an der F2. Straße sind die durch die Planung hervorgerufenen Konflikte nicht bewältigt worden. In dem westlichen, mit "N 2" bezeichneten Teilbaugebiet sind nach der textlichen Festsetzung 1.3.2 Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse VII, ausnahmsweise auch der Abstandsklasse VI zulässig. Der für Betriebe der Abstandsklasse VII in der Abstandsliste vorgesehene Abstand zu Wohngebieten beträgt 100 m. Nach der hier vorgenommenen Gliederung grenzt das Gewerbegebiet ohne Abstand an das allgemeine Wohngebiet. Zwischen den festgesetzten Baufenstern wird eine Entfernung von 6 m eingehalten. Wegen der erheblichen Unterschreitung der Mindestabstände ist die Gliederung nach der Abstandsliste - ohne weitere Maßnahmen - für diesen Bereich zur Konfliktbewältigung ebenfalls ungeeignet.
113Das durch die Antragsgegnerin eingeholte Gutachten der RWTÜV Anlagentechnik GmbH ist auch in diesem Zusammenhang zur Abschätzung und Bewältigung der Konfliktlage nicht hinreichend, da es nur den aktuellen Bestand erfasst und künftige, nach der Planung zulässige Entwicklungen vollkommen außer Betracht lässt.
114Soweit der Rat eigene Erwägungen anstellt, berücksichtigen diese den Immissionskonflikt ebenfalls nur unzureichend. Für den Rat war bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen der gewerblichen Betriebe einschließlich von Erweiterungen und Neubebauungen einerseits und der Wohnnutzung andererseits entscheidend, dass er durch das in Grenznähe vorhandene Gebäude auf dem Grundstück F2. Straße 9 bis 11 einen hinreichender Schallschutz als gewährleistet ansah. Das ergibt sich aus dem Wertungsvorschlag der Verwaltung zu den Bedenken der Grundstückseigentümerin der Liegenschaft F2. Straße 9 bis 11, A. -T. GbR, den der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 13. Dezember 2001 übernommen hat. Darin heißt es: "Durch den zur Wohnbebauung hin geschlossenen vorhandenen Baukörper sind im Schallschatten dieses Riegels Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse VII möglich." Den Interessenkonflikt zwischen der Gewährleistung eines ausreichenden Immissionsschutzes einerseits und der Sicherung des Bestandes sowie der Ermöglichung von Erweiterungen von Betriebsarten der Abstandsklasse VII andererseits hat der Rat damit zu Unrecht als sachgerecht gelöst angesehen. Denn der Bestand des Gebäudes ist nicht ausreichend gesichert. Weder der Antragsgegnerin noch der Bauaufsichtsbehörde steht eine Handhabe zur Verfügung, eine (teilweise) Entfernung des Gebäudes zu verhindern. Auch eine Zerstörung des Gebäudes durch einen Brand oder andere Ereignisse ist denkbar und würde den angenommenen Schallschutz entfallen lassen, da ein Wiederaufbau an gleicher Stelle und in gleicher Form nicht verlangt werden könnte.
115Kann ein hinreichender Immissionsschutz durch das Gebäude auf dem Grundstück F2. Straße 9 bis 11 bereits aus den dargestellten Gründen nicht gewährleistet werden, bedarf es keiner Entscheidung, ob es - seinen dauerhaften Fortbestand unterstellt - tatsächlich geeignet ist, die Wohnbebauung hinreichend vor Immissionen durch die bereits existierenden sowie die nach den Festsetzungen künftig zulässigen gewerblichen Nutzungen zu schützen. Bedenken könnten insoweit bestehen, als es die dem Wohngebiet zugewandte Seite des Gewerbegebiets nicht vollständig abschirmt und Fenster zur Wohnbebauung hin aufweist (vgl. S. 31 des Gutachtens der RWTÜV GmbH vom 26. Mai 1998).
116Einer Fehleinschätzung unterliegt der Rat zudem, wenn er offenbar annimmt, dass "aus Lärmschutzgründen die dem Wohngebiet zugewandten Wände von Gebäuden, in denen Betriebsgeräusche erzeugt werden, keine Öffnungen aufweisen dürfen bzw. die vorhandenen Öffnungen geschlossen gehalten werden müssen" (vgl. Ziffer 5.5 der Planbegründung). Eine entsprechende Regelung wird in den textlichen Festsetzungen weder im Hinblick auf die allgemein zulässigen Betriebe und Anlagen noch auf die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen getroffen.
117Eine Verlagerung der Konfliktbewältigung auf die nachfolgende Umsetzung des Bebauungsplans scheidet aus. Eine nachgelagerte Lösung der Konflikte ist insbesondere nicht hinreichend sichergestellt, weil - wie dargelegt - die Erhaltung des als Schallschutz fungierenden Gebäudes nicht gewährleistet ist. Infolgedessen kann es auch durch bereits existierende Betriebe zu nicht mehr hinnehmbaren Immissionen für die unmittelbar angrenzende Wohnnutzung kommen. Eine Konfliktbewältigung im Baugenehmigungsverfahren ist insoweit nicht möglich. Für künftige Vorhaben gilt das zum Gewerbegebiet zwischen X. und F. Straße Ausgeführte entsprechend. Sollte der Rat auch hier eine Lösung der Konfliktlage über das Gebot der Rücksichtnahme angestrebt haben, wäre dies im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 15 BauNVO als Instrument einer "Nachsteuerung" in Einzelfällen unzulässig.
118d)
119Die Fehler im Abwägungsvorgang sind offensichtlich und auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Ein offensichtlicher Mangel ist gegeben, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hinweisen; "von Einfluss gewesen" im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist der Mangel dann, wenn sich an Hand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist bzw. wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre.
120Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 1995 - 4 NB 42.93 -, BRS 57 Nr. 22 m.w.N. und vom 9. Oktober 2003 - 4 BN 47.03 -, BRS 66 Nr. 65.
121Die Offensichtlichkeit ergibt sich bereits daraus, dass die Antragstellerin mit Schreiben vom 24. März 1995 und vom 23. Mai 2001 auf mögliche Einschränkungen bei der Ausweitung des Betriebs durch die Festsetzung des eingeschränkten Gewerbegebiets hingewiesen hat. Auch auf die aus der deutlichen Unterschreitung der nach der Abstandsliste vorgesehenen Abstände zwischen Wohngebiet und Gewerbegebiet resultierende Konfliktlage hatte das Staatliche Umweltamt E1. unter dem 10. August 1998 aufmerksam gemacht. Die Mängel sind auch von Einfluss gewesen. Bei hinreichender Berücksichtigung der (Eigentümer-)Interessen bei der Überplanung der gewerblichen Flächen zwischen X. und F. Straße sowie der durch die Festsetzung der Gewerbegebiete entstehenden Immissionskonflikte hätte der Rat der Antragsgegnerin möglicherweise eine andere Entscheidung getroffen.
1222.
123Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung für einen Teil der Mischgebietsflächen im südlichen Planbereich sind unwirksam, weil sie die jeweiligen Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO überschreiten und die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 BauNVO für eine solche Überschreitung nicht vorliegen.
124Nach der Tabelle des § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung für Mischgebiete eine Grundflächenzahl von 0,6 und eine Geschossflächenzahl von 1,2 nicht überschritten werden. Abweichend von diesen Obergrenzen ist in zwei Teilbaugebieten zwischen F2. und E2. Straße ein höheres Maß der baulichen Nutzung zulässig. Für die Grundstücke E2. Straße 184 bis 204 sind im Bebauungsplan eine Grundflächenzahl von 0,8 und eine Geschossflächenzahl von 2,0 festgesetzt. Für die weiter östlich gelegenen Grundstücke E2. Straße 160 bis 166 und F2. Straße 61 bis 67 wird die Geschossflächenzahl auf höchstens 1,7 festgesetzt.
125Die Voraussetzungen für diese Überschreitungen liegen nicht vor. Die Zulässigkeit einer Überschreitung richtet sich hier nach § 17 Abs. 3 BauNVO, da nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin (vgl. Ziffer 5.3 der Planbegründung) die Bebauungsbereiche am 1. August 1962 überwiegend bebaut waren. Nach dieser Vorschrift können in Gebieten, die zu dem genannten Zeitpunkt überwiegend bebaut waren, die Obergrenzen des Absatzes 1 überschritten werden, wenn städtebauliche Gründe dies erfordern und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
126Für die im Bebauungsplan jenseits der Höchstmaße des § 17 Abs. 1 BauNVO festgesetzten Grund- und Geschossflächenzahlen fehlt es bereits an städtebaulichen Gründen, die die Überschreitung der Obergrenze erfordern.
127Restriktionen für eine Überschreitung der Obergrenzen ergeben sich vor allem daraus, dass § 17 Abs. 3 BauNVO eine Ausnahme zulässt und damit auch städtebauliche Ausnahmegründe für die Abweichung von § 17 Abs. 1 BauNVO voraussetzt. Die Einhaltung der Maße des § 17 Abs. 1 BauNVO ist der städtebauliche Regelfall. Die Maßüberschreitung setzt eine - städtebauliche - Situation und eine durch den Bebauungsplan zu lösende Problematik voraus, die nicht alltäglich und nicht in beliebiger örtlicher Lage anzutreffen ist. Mit dem Hinweis auf die Erforderlichkeit aus städtebaulichen Gründen stellt § 17 Abs. 3 BauNVO klar, dass auch die Ausnahme nur aus Gründen gestattet ist, die sich einer Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB zuordnen lassen. Es muss sich um eine städtebauliche Ausnahmesituation handeln. Reguläre städtebauliche Gründe in einer Standardsituation reichen nicht aus.
128Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1999 - 4 CN 17.98 -, BRS 62 Nr. 26 und vom 31. August 2000 - 4 CN 6.99 -, BRS 63 Nr. 1.
129Den Ausnahmecharakter der Absätze 2 und 3 des § 17 BauNVO hat auch der Verordnungsgeber mit der letzten Novellierung der Baunutzungsverordnung im Jahr 1990 herausgestellt, indem er die nach früherem Recht geltende Formulierung "wenn (besondere) städtebauliche Gründe dies rechtfertigen" durch die Formulierung "wenn (besondere) städtebauliche Gründe dies erfordern" ersetzt hat. Damit solle klargestellt werden, dass es sich bei den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 und 3 BauNVO um Ausnahmeregelungen handele, bei denen aus ökologischen Gründen eine restriktive Handhabung vorzusehen sei.
130Vgl. BRDrucks 354/89 - Beschluss - zu Nr. 7.
131Dementsprechend sind an die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 und 3 BauNVO - was die Maßüberschreitung angeht - höhere Anforderungen zu stellen, als beispielsweise die Merkmale "städtebaulich vertretbar" oder "städtebaulich gerechtfertigt" dies vorgeben. Der Begriff der Erforderlichkeit ist vielmehr im Sinne eines "vernünftigerweise Gebotenseins" auszulegen. Das bedeutet einerseits, dass damit nicht eine Unabweisbarkeit gemeint ist, dass aber andererseits das Ausgleichsgebot (§ 17 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO) und das Verbot des Entgegenstehens öffentlicher Belange die städtebauliche Erforderlichkeit nicht wieder auf den früher geltenden Maßstab "städtebaulich gerechtfertigt" zurückführen dürfen.
132Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1994 - 4 NB 7.96 -, BRS 59 Nr. 72 und OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2003 - 10a D 55/01.NE -.
133Für die Erforderlichkeit der städtebaulichen Gründe, die eine Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO rechtfertigen können, kommt es wegen Planungshoheit und planerischer Gestaltungsfreiheit der Gemeinde maßgeblich auf die von ihr mit der jeweiligen Planung verfolgte städtebauliche Konzeption an.
134Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1999 - 4 CN 17.98 -, BRS 62 Nr. 26 und vom 31. August 2000 - 4 CN 6/99 -, BRS 63 Nr. 1.
135Insoweit ist auf die Begründung des Bebauungsplans abzustellen, in der die jeweils einschlägigen "städtebaulichen Gründe" schlüssig darzulegen sind.
136Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1994 - 4 NB 42.93 -, Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 5.
137Die vom Rat der Antragsgegnerin angeführten Gründe für die Überschreitung der zulässigen Grund- und Geschossflächenzahl werden den vorgenannten Anforderungen nicht gerecht. Der Rat führt zur Begründung aus, die gemischt genutzten Baustrukturen mit Wohngebäuden und sonstigen wohnverträglichen Gewerbebetrieben seien historisch gewachsen und markierten den "Eingangsbereich" zum T3. Kernbereich. Planungsziel sei es, die Baugebiete zur Stützung der Kernbevölkerung sowie der gewerblichen Strukturen des Teilraumzentrums T. zu erhalten (vgl. Ziffer 5.3 der Planbegründung). Eine städtebauliche Ausnahmesituation ist damit nicht dargetan. Gerade bei der Überplanung eines Bestands handelt es sich nicht selten um gewachsene Gebiete. Auch eine Überschreitung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung ist im Altbaubestand häufig festzustellen. Weshalb es erforderlich ist, zur Stützung der Kernbevölkerung - unklar bleibt zudem, was die Antragsgegnerin unter diesem Begriff versteht - sowie der gewerblichen Strukturen die Überschreitungen über den Bestandsschutz hinaus planungsrechtlich festzuschreiben, wird mit dieser Begründung nicht deutlich, zumal hinsichtlich der "Erhaltungswürdigkeit" der stark verdichteten Bebauung gerade Bedenken bestehen. Die Antragsgegnerin geht selbst davon aus, dass in den Mischgebieten durch einen erheblichen Mangel an Freiflächen die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht überall erfüllt werden können.
1383.
139Die festgestellten Mängel führen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen führt nur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
140Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 30.96 -, BRS 59 Nr. 51 m.w.N.
141Insbesondere die Festsetzungen der Gewerbegebiete stellen einen untrennbaren Teil des Regelungsgefüges des Bebauungsplans "F. Straße - Z 10" dar. Es kann nicht angenommen werden, dass der Rat der Stadt N. nach seinem im Planaufstellungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan ohne diese Festsetzungen beschlossen hätte. Die Festsetzungen der gewerblichen Flächen und insbesondere auch die Abstimmung der zulässigen gewerblichen Nutzungen mit den angrenzenden Wohngebieten waren Anlass und wesentlicher Inhalt der gemeindlichen Planung. Würden die betreffenden Festsetzungen isoliert aufgehoben, wären aus der Sicht des Plangebers die wesentlichen Planungsziele verfehlt und es würde für den Planbereich eine planungsrechtliche Situation - mit ohnehin nur noch lückenhaften Festsetzungen - entstehen, die der Plangeber so nicht gewollt hat.
142Ob der Bebauungsplan darüber hinaus an weiteren Mängeln leidet, braucht der Senat nicht zu prüfen, weil bereits die oben aufgezeigten Mängel zur Unwirksamkeit des Plans führen.
143Der Senat lässt daher offen, ob die Festsetzung eines Mischgebiets für die vorwiegend zu Wohnzwecken genutzten Flächen am südöstlichen Rand des Plangebiets städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bzw. abwägungsgerecht ist. Vor dem Hintergrund, dass der Plangeber in dem Bereich zwischen F2. und E2. Straße eine einem faktischen allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO entsprechende bauliche Nutzung vorgefunden hat und sich ein tragfähiges planerisches Konzept für die Umgestaltung des Gebietscharakters nicht ohne weiteres erkennen lässt, weist vieles darauf hin, dass der Rat das fragliche Mischgebiet in erster Linie festgesetzt hat, um den Schutzanspruch der betroffenen Flächen herabzusetzen und so eine Verträglichkeit insbesondere mit den Verkehrsimmissionen zu herbeizuführen. Strebt der Plangeber ein Miteinander von Wohnen und Gewerbe in Wahrheit gar nicht an oder ist eine solche Entwicklung wegen der vorhandenen Bebauung oder aufgrund sonstiger Festsetzungen im Bebauungsplan faktisch nicht zu erreichen, stellt die Festsetzung des Mischgebietes einen "Etikettenschwindel" dar und ist städtebaulich nicht gerechtfertigt.
144Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. August 1997 - 11a D 156/93.NE -, BRS 59 Nr. 40 m.w.N., vom 16. September 2002 - 7a D 118/00.NE - und vom 9. Oktober 2003 - 10a D 71/01.NE -.
145Entsprechendes gilt hinsichtlich der für eine Mischgebietsnutzung vorgesehenen Teilbaufläche im westlichen Bereich des Straßendreiecks zwischen F. und F2. Straße. Auf welche Weise der Plangeber eine Umgestaltung des derzeit ausschließlich wohngenutzten Gebiets erreichen will, erschließt sich nicht ohne weiteres, zumal die tatsächliche Grundstückssituation ebenso wie die planerischen Festsetzungen selbst für kleinteiliges Gewerbe oder Handel keine reellen Entwicklungschancen bieten dürften.
146Ebenso kann offen bleiben, ob die Nutzungsausschlüsse für die Mischgebiete abwägungsgerecht sind. Es bestehen Bedenken ob der Ausschluss von Tankstellen und Gartenbaubetrieben sachlich gerechtfertig ist. Zur Begründung des Ausschlusses wird auf die erheblichen Auswirkungen dieser Nutzungen auf den Verkehr verwiesen, obwohl die Festsetzung des Mischgebiets ihrerseits gerade mit der guten Erreichbarkeit des Gebiets durch den Verkehr gerechtfertigt wird. Vergnügungsstätten werden im Mischgebiet mit der Begründung ausgeschlossen, diese könnten sich negativ auf die Wohnruhe auswirken. Dies steht im Widerspruch zum ausdrücklich formulierten planerische Ziel der Mischgebietsfestsetzung, in diesem Bereich eine weniger empfindliche Mischnutzung zu etablieren.
147Schließlich bedarf es keiner Entscheidung, ob der unter Ziffer 1.3.3 festgesetzte Einzelhandelsausschluss für die Gewerbegebiete wirksam ist. Bedenken bestehen hinsichtlich der städtebauliche Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 BauGB. Es lässt sich nicht ohne weiteres nachvollziehen, weshalb es zur Verhinderung einer Verlegung bzw. Neuansiedlung von Betrieben mit überwiegend zentren- und nahversorgungsrelevantem Warenangebot aus den Ortszentren in die Ortsrandlagen (vgl. Ziffer 5.2.3 der Planbegründung) ebenso eines Ausschlusses von Betrieben bedurfte, die üblicherweise wegen ihres Flächenbedarfs und um einen Abtransport (sperriger) Waren mit dem Kfz zu ermöglichen, gerade nicht in Ortszentren vorzufinden sind, wie Baumärkte, Möbelhäuser, Gartencenter und Kfz- Einzelhandelsbetriebe (vgl. zum sog. zentren- oder nahversorgungsrelevanten Einzelhandel z.B. den Anhang 1 zum gemeinsamen Runderlass vom 7. Mai 1996 zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßbetrieben, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben - Einzelhandelserlass -, MBl. NRW 1996, S. 922).
148Soweit die Antragsgegnerin zur Begründung weiter darauf verweist, dass Märkte mit zentrenschädlichem Warenangebot "somit nicht der Zielsetzung des räumlich- funktionalen Entwicklungskonzeptes und der angestrebten städtebaulichen Funktion des Hafengebiets entsprächen", erschließt sich nicht, welches Konzept die Antragsgegnerin verfolgt bzw. welche städtebauliche Funktion das Hafengebiet erfüllen soll, zumal sich nordwestlich und nordöstlich des Plangebiets - in Richtung des Hafens bzw. im Hafengebiet - gerade verschiedene Einzelhandelsbetriebe befinden.
149Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
150Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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