Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1142/04
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter weitergehender entsprechender Aufhebung der Leistungsabrechnung vom 16. Februar 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 1998 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Beihilfeantrag vom 9. Februar 1998 über den bereits vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Betrag hinaus (348,96 EUR) eine weitere Beihilfe in Höhe von 615,33 EUR (= 1.203,48 DM) zu gewähren und 4 % Zinsen aus 615,33 EUR seit dem 12. November 1998 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die geborene Klägerin ist als Ruhestandsbeamtin gegenüber der Beklagten beihilfeberechtigt (Beihilfesatz 70%). Mit Schreiben vom 9. Februar 1998 beantragte sie, ihr eine Beihilfe zu den Kosten für die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen zu gewähren. Dem Antrag waren zwei Rechnungen ihres behandelnden Arztes, Dr. C. , Köln, vom 30. Januar 1998 über 1.703,79 DM (= 871,13 EUR) und 1.675,27 DM (= 856,55 EUR) für den Behandlungszeitraum vom 9. bis 30. Dezember 1997 beigefügt. Die beiden Rechnungen umfassen zusammen 103 Einzelpositionen (= GOÄ-Nrn.). Außerdem waren dem Antrag ein ärztlicher Bericht zur Erläuterung der Liquidation sowie eine Begründung für die durchgeführten Laboruntersuchungen beigefügt. Mit Schreiben vom 9. Februar 1998 bat die Beklagte die Klägerin, zwecks Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung ihr Einverständnis zur Weitergabe ihrer Unterlagen an einen Gutachter zu erklären. Die Klägerin erteilte zunächst ihr Einverständnis, widerrief es aber bereits Tage später.
3Mit Leistungsabrechnung vom 16. Februar 1998 lehnte die Beklagte, vertreten durch die Postbeamtenkrankenkasse, die Gewährung einer Beihilfe ab. Ergänzend heißt es dort, die eingereichten Belege seien zwecks weiterer Sachaufklärung entnommen worden; die Klägerin erhalte eine weitere Mitteilung. Mit Schreiben vom 4. März 1998 ergänzte die Beklagte diese Leistungsabrechnung durch eine Rechtsmittelbelehrung. Am 20. März 1998 legte die Klägerin, vertreten durch Dr. C1. , Widerspruch gegen die Leistungsabrechnung ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 1998 wies die Beklagte, vertreten durch die Deutsche Post AG, den Widerspruch zurück: Aufgrund erheblicher Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit der erbrachten ärztlichen Leistungen sei die Beiziehung eines ärztlichen Gutachtens erforderlich. Die hierfür notwendige Schweigepflichtentbindungserklärung habe die Klägerin nicht vorgelegt. Damit habe sie gegen die ihr obliegenden Mitwirkungspflichten verstoßen.
4Die Klägerin hat, zunächst vertreten durch Dr. C2. , am 12. November 1998 Klage auf Zahlung von 30.551,21 DM erhoben. Im Laufe des Verfahrens hat sie ihre Klage zunächst auf 3.379,06 DM und später auf 2.365,34 DM zurückgenommen. Ihre Klage hat sie im Wesentlichen wie folgt begründet: Die von Dr. C1. verordneten Behandlungsmaßnahmen seien notwendig und angemessen. Die Beklagte habe nie konkret dargelegt, aus welchen Gründen sie diese Maßnahmen als nicht erforderlich oder unangemessen erachte. Auch habe die Beklagte die aufgrund der Behandlung durch Dr. C2. entstandenen Kosten über Jahre hinweg als beihilfefähig anerkannt. Die jetzige Zahlungsverweigerung sei auf einen Boykott der Praxis Dr. C2. durch einige private Krankenversicherungen zurückzuführen, dem sich die Postbeamtenkrankenkasse und ihr folgend auch die Beklagte angeschlossen habe. Ihre Mitwirkungspflichten habe sie, die Klägerin, nicht verletzt. Ihr stehe ein Mitspracherecht bei der Auswahl der Gutachter zu, da die Beklagte bewusst Sachverständige auswähle, die erklärte Gegner von Naturheilverfahren seien. Zur Stützung ihres geltend gemachten Anspruchs hat die Klägerin ein von Dr. C1. in Auftrag gegebenes Gutachten des Arztes Dr. M. , C3. T. , vorgelegt. Danach entsprechen die von Dr. C2. verordneten Behandlungsmaßnahmen bei einer schwierigen multifaktoriellen Erkrankung dem medizinisch vernünftig Machbaren.
5Die Klägerin hat beantragt,
6die Beklagte unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 1998 zu verpflichten, auf ihren Antrag vom 9. Februar 1998 hin Beihilfeleistungen mit 2.365,34 DM festzusetzen und den festzusetzenden Betrag für die Zeit ab dem 12. November 1998 mit 4 % zu verzinsen.
7Die Beklagte hat beantragt,
8die Klage abzuweisen,
9und zur Begründung u.a. ergänzend ausgeführt: Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit der abgerechneten Behandlungen ergäben sich insbesondere aus der Häufigkeit, mit der Behandlungen und Laboruntersuchungen innerhalb von drei Wochen durchgeführt worden seien. Hinzu komme, dass eine ähnlich intensive Behandlung der Klägerin nicht nur im Dezember 1997, sondern auch in den Monaten zuvor erfolgt sei. Der Verdacht auf eine medizinisch nicht mehr gerechtfertigte Überdiagnostik ergebe sich auch bei weiteren von Dr. C1. behandelten Patienten. Dementsprechend sei sie, die Beklagte, berechtigt, die im Falle der Klägerin erfolgten Behandlungen von einem Gutachter auf deren Notwendigkeit und Angemessenheit überprüfen zu lassen.
10Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 7. Juni 2001 hat das Verwaltungsgericht im Oktober 2002 Dr. C4. , L. , mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Dieser kam in seinem Gutachten vom 14. Mai 2003 zu dem Ergebnis, etwa die Hälfte der mit den beiden Rechnungen vom 30. Januar 1998 geltend gemachten Kosten seien medizinisch nicht begründbar. Zwecks Stellungnahme zu diesem Gutachten hat die Klägerin ein weiteres von Dr. C1. in Auftrag gegebenes, von Prof. Dr. I. , I1. -X. , erstelltes Gutachten vorgelegt: Aus dem von Dr. C4. erstellten Gutachten sei nicht erkennbar, welche der zahlreichen Behandlungsmaßnahmen Dr. C4. als unangemessen erachte. Zudem entsprächen sämtliche diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die Dr. C2. im Falle der Klägerin verordnet habe, der geltenden Lehrmeinung und seien sämtliche dieser Maßnahmen qualifiziert, nachvollziehbar und angemessen. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht Dr. C4. um ergänzende Stellungnahme gebeten, die dieser am 2. Dezember 2003 vorgelegt hat. Außerdem ist Dr. C4. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ergänzend befragt worden.
11Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Außerdem hat es der Klage bezogen auf 31 Einzelpositionen in Höhe von zusammen 348,96 EUR (= 682,50 DM) stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.
12Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren bezüglich der verbliebenen 72 Einzelpositionen weiterverfolgt und zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführt: Dr. C4. habe seine Bestellung zum gerichtlichen Sachverständigen unter einer falschen Titulierung erlangt. Außerdem arbeite er mit der Gesellschaftsärztin der Beklagten zusammen. In der Sache habe sich das Verwaltungsgericht über die dezidierten Begründungen in den von Dr. M1. und Prof. Dr. I. erstellten Gutachten hinweggesetzt. Darüber hinaus geht die Klägerin auf die einzelnen streitigen Rechnungspositionen ein und legt zur Ergänzung ihrer Ausführungen eine Stellungnahme des sie behandelnden Arztes Dr. C1. vor.
13Die Klägerin beantragt,
14das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Antrag mit der Maßgabe zu erkennen, ihr über den bereits vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Betrag hinaus eine weitere Beihilfe in Höhe von 860,42 EUR (= 1682,84 DM) zu gewähren.
15Die Beklagte beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Die Berufung sei unzulässig, da weder die Berufungsschrift noch die übrigen Schriftsätze der Klägerin einen Antrag enthielten. In der Sache bezieht sich die Beklagte auf ihre Ausführungen im Berufungszulassungsverfahren, mit denen sie bereits zu den einzelnen streitigen Rechnungspositionen Stellung genommen hatte.
18In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte zusätzlich beantragt,
19ein ergänzendes Sachverständigengutachten zur Frage der medizinischen Notwendigkeit der streitigen von Dr. C4. abgelehnten Maßnahmen einzuholen.
20Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat erklärt, der Beweisantrag werde hilfsweise gestellt, die Entscheidung über den Beweisantrag könne in den Entscheidungsgründen mitgeteilt werden. Eine Begründung des Beweisantrags ist nicht erfolgt, obschon in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit dazu eingeräumt worden ist.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst Beiakten Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
23Die Berufung ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist [§ 124a Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)] keinen förmlichen Antrag gestellt hat (§ 124a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 3 VwGO). Letztere Vorschriften setzen nicht zwingend voraus, dass die Berufungsbegründungsschrift einen förmlichen Antrag enthält. Ausreichend ist vielmehr, dass die fristgerecht eingereichten Schriftsätze des Berufungsführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lassen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll.
24Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, Stand: Januar 2003, § 124a Rn. 306; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch u.a., VwGO, Stand: Oktober 2005, § 124a Rn. 49.
25Dies war hier der Fall: Der Berufungsschrift lässt sich ohne weiteres entnehmen (§ 88 VwGO), dass die Klägerin - entsprechend ihrem in der mündlichen Verhandlung formulierten Antrag - die Gewährung einer (weiteren) Beihilfe für diejenigen Rechnungspositionen begehrt, die mit dem angefochtenen Urteil nicht anerkannt worden sind.
26Die Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
27Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind die Beihilfeansprüche der Klägerin gemäß ihrem Antrag vom 9. Februar 1998, die mit Leistungsberechnung vom 16. Februar 1998 sowie Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 1998 abgelehnt wurden, soweit diese Ansprüche ihr mit dem angefochtenen Urteil nicht bereits zugesprochen worden sind. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts mangels Anfechtung durch die Beklagte rechtskräftig, da es sich um einen teilbaren Streitgegenstand handelt. Die Leistungsberechnung stellt ihrem Inhalt nach einen Verwaltungsakt dar, weil sie die Gewährung einer Beihilfe ablehnt. Dementsprechend hat die Beklagte dieser Abrechnung mit Schreiben vom 4. März 1998 eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt und damit zu erkennen gegeben, dass sie die dort getroffene Regelung nicht als - bis zu einer gutachterlichen Klärung - vorläufig, sondern als endgültig betrachtet. Der erstinstanzliche Klageantrag ist in diesem Sinne zu verstehen.
28Die so verstandene Klage ist zulässig. Zwar sind Widerspruch und Klage durch den die Klägerin behandelnden Arzt erhoben worden, der hierzu nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht befugt war.
29Vgl. hierzu den Beschluss des OVG NRW vom 25. Januar 2000 - 12 E 938/99 - .
30Indessen sind unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz eingelegte Rechtsbehelfe nicht bereits aus diesem Grund als unzulässig zu verwerfen.
31Vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 23. Dezember 2003 - 2 BvR 917/03 -, NJW 2004, 1373.
32Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nur insoweit ist die Ablehnung der Gewährung einer Beihilfe rechtswidrig und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Darüber hinaus steht der Klägerin in Bezug auf die mit Antrag vom 9. Februar 1998 geltend gemachten Aufwendungen kein Anspruch auf Gewährung einer (weiteren) Beihilfe zu.
33I. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV) in der hier anwendbaren, im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung vom 20. August 1997 (GMBl. 1997, 429). Zwar genügen die BhV nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes, jedoch gelten sie zumindest für einen Übergangszeitraum weiter, um dem Gesetzgeber die Möglichkeit einzuräumen, die erforderlichen Regelungen zu treffen.
34Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103, sowie vom 25. November 2004 - 2 C 30.03 -, ZBR 2005, 168.
35Beihilfen werden nur zu beihilfefähigen Aufwendungen gewährt (§ 1 Abs. 4 BhV). Aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für ärztliche Leistungen sowie vom Arzt im Rahmen der Behandlung verbrauchte Arznei-, Verbandmittel und dergleichen sind - mit Ausnahme der von § 6 Abs. 2 BhV erfassten Aufwendungen - zwar grundsätzlich beihilfefähig (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BhV). Sie müssen aber dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sein (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BhV), wobei sich die Angemessenheit nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte richtet (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BhV).
36Notwendig i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV sind im Falle einer Erkrankung sämtliche Aufwendungen für Maßnahmen, die einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung dienen. Dies richtet sich im Einzelfall nach Art und Schwere der jeweiligen Erkrankung. Allerdings kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass ärztlich verordnete Leistungen notwendig waren.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -, ZBR 1996, 48; Schröder u.a., Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand: September 2005, Band I, § 5 BhV Erl. 1 Rn. 2 (1); Mildenberger, Beihilfevorschriften, Stand: Januar 2006, Band I, § 5 Anm. 2 (5).
38Dies gilt allerdings nicht einschränkungslos: Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 BhV steht es der Beihilfestelle frei, in Zweifelsfällen die Notwendigkeit geltend gemachter Aufwendungen zu überprüfen. Daraus folgt, dass sich die Notwendigkeit von Aufwendungen nicht unmittelbar aus einer entsprechenden ärztlichen Verordnung ergibt, sondern der Feststellung durch die Beihilfestelle bedarf (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 4 BhV), die ihrerseits der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Insoweit ist auch unerheblich, ob und in welchem Umfang die Beihilfestelle zu einem früheren Zeitpunkt für die Aufwendungen für vergleichbare ärztliche Leistungen eine Beihilfe gewährt und die entsprechenden Aufwendungen damit als notwendig anerkannt hat.
39Vgl. Urteil des Senats vom 29. September 2004 - 1 A 4247/02 - amtlicher Abdruck S. 13/14.
40Darüber hinaus muss die Liquidation des Arztes, die der Beihilfeberechtigte gemäß § 17 Abs. 3 und 4 BhV dem Antrag auf Gewährung einer Beihilfe beizufügen hat, gewissen formellen Anforderungen genügen. Einerseits hat sich die ärztliche Liquidation an § 12 Abs. 2 bis 4 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu orientieren. Andererseits muss sie die Diagnose(n) benennen, wegen der die ärztliche Behandlung, für die Aufwendungen geltend gemacht werden, erfolgt ist, da sich die Notwendigkeit dieser Aufwendungen ohne Diagnose(n) nicht zuverlässig beurteilen lässt.
41Zu letzterem Punkt vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 1991 - 12 A 541/89 -, RiA 1992, 46, sowie Ziffer 1 der Hinweise des BMI zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV.
42Daraus folgt allerdings nicht, dass es dem Beihilfeberechtigten grundsätzlich verwehrt wäre, fehlende Angaben nachträglich durch den ihn behandelnden Arzt ergänzen bzw. falsche Angaben berichtigen zu lassen und die nachträgliche Ergänzung bzw. Berichtigung ins Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren einzuführen.
43Vgl. Mildenberger, a.a.O., Band II, § 17 Anm. 8 (6).
44Dies lässt sich zum einen aus § 25 VwVfG schließen: Nach dieser Vorschrift soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Diese Vorschrift ginge ohne eine (ungeschriebene) Verpflichtung zur Berücksichtigung nachträglicher Angaben ins Leere. Diese Verpflichtung ist auch nicht auf offensichtliche Fälle beschränkt; eine solche Beschränkung gilt gemäß § 25 VwVfG nur für die Anregungspflicht der Behörde. Eine Vorschrift, welche die Geltung des § 25 VwVfG sowie die dieser Vorschrift zu entnehmenden verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätze suspendieren würde, ist im Beihilferecht nicht enthalten.
45Darüber hinaus stünde es nicht mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn [§ 79 Bundesbeamtengesetz (BBG)] in Einklang, den Beihilfeberechtigten an fehlenden oder falschen Angaben des ihn behandelnden Arztes festzuhalten, ohne ihm die Möglichkeit der Nachbesserung zu gewähren. Dem Beihilfeberechtigten fehlen nämlich in der Regel die erforderlichen Kenntnisse, um zu überprüfen, ob eine Rechnung alle erforderlichen Angaben enthält bzw. ob alle darin enthaltenen Angaben zutreffen. Unter diesen Umständen wäre es unangemessen, einen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe aus formalen Gründen auszuschließen, ohne dem Beihilfeberechtigten die Möglichkeit einer nachträglichen Ergänzung bzw. Berichtigung einzuräumen. Dies betrifft auch keine neuen Tatsachen, sondern lediglich solche Erkenntnisse, die im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen bereits (beim behandelnden Arzt) vorlagen.
46Aus den vorhergehenden Ausführungen folgt, dass die Beihilfestelle im Regelfall gehalten ist, dem Beihilfeberechtigten Zweifel an der Notwendigkeit oder Angemessenheit geltend gemachter Aufwendungen mitzuteilen, um ihm Gelegenheit zu geben, diese Zweifel durch eine von ihm einzuholende Stellungnahme des ihn behandelnden Arztes zu widerlegen. Es ist weder mit der Fürsorgepflicht noch mit Grundsätzen der Verfahrensökonomie vereinbar, die Aufklärung ausräumbarer Zweifel infolge einer Ablehnung des Antrags in das Widerspruchs- oder das gerichtliche Verfahren zu verlagern.
47Ferner räumen weder die BhV noch sonstige Vorschriften des (Bundes- )Beamtenrechts dem Dienstherrn die Befugnis ein, bei Zweifeln an der Notwendigkeit einzelner geltend gemachter Aufwendungen die Erstattung sämtlicher Aufwendungen zu verweigern. Angesichts der dabei häufig in Rede stehenden Beträge dürfte eine derartige Vorgehensweise auch nicht mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zu vereinbaren sein. Insbesondere enthält das Bundesbeamtenrecht keine § 5 Abs. 1 c) der Musterbedingungen 1976 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 76) entsprechende Vorschrift, die es dem Dienstherrn erlauben würde, die bei einem bestimmten Arzt entstandenen Aufwendungen grundsätzlich von der Beihilfefähigkeit auszuschließen.
48Dies alles zugrunde gelegt, ist die Beklagte bezogen auf die noch streitgegenständlichen Aufwendungen zur Gewährung einer (weiteren) Beihilfe verpflichtet, allerdings nicht in dem von der Klägerin geltend gemachten (vollen) Umfang, sondern nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe. Grundlage dieser Entscheidung sind u.a. auch das von Dr. C4. erstellte Gutachten vom 14. Mai 2003 sowie seine ergänzenden schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen. Diese Unterlagen sind uneingeschränkt verwertbar. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, Dr. C4. könne befangen sein. Der Vorwurf, Dr. C4. sei unter Nutzung einer falschen Titulierung" in das Verfahren gelangt, ist angesichts des sich aus den Gerichtsakten ergebenden Verfahrensablaufs nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat sich für die Beauftragung des Dr. C4. entschieden, nachdem dieser auf Anfrage des Gerichts vom Geschäftsführer der V. -GmbH, deren Leitender Arzt Dr. C4. ist, benannt worden war. Der weitere Vorwurf, Dr. C4. arbeite mit der Gesellschaftsärztin der Beklagten zusammen", ist weder substantiiert noch nachvollziehbar - Beklagte ist die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch die Deutsche Post AG.
49II. Im Einzelnen ist zu den Aufwendungen für folgende Behandlungen eine (weitere) Beihilfe zu gewähren:
501. Intravenöse Infusion von mehr als 30 Minuten Dauer (GOÄ-Nr. 272) und Einbringung der Medikamente Cerebrolysin, Faktor AF 2, Hepa L 90 N, Intraglobin F, Gastri L 90 und Selenase in einen parenteralen Katheter (GOÄ-Nr. 261), 9., 17., 22. und 30. Dezember 1997
51Die parenterale Verabreichung (= Verabreichung unter Umgehung des Magen- Darm-Traktes, Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage 2002, S. 1260) dieser Medikamente war notwendig. Der Sachverständige Dr. C4. (Bl. 307 der Gerichtsakte) hat insoweit festgestellt - und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestätigt -, dass der Versuch gerechtfertigt gewesen sei, das bei der Klägerin diagnostizierte chronische Müdigkeitssyndrom mit diesen (und weiteren) Medikamenten zu therapieren. Die Mittel hätten nur geringe Nebenwirkungen und eine Linderung der Beschwerden erwarten lassen. Soweit Dr. C4. die Notwendigkeit der parenteralen Verabreichung mit der Begründung verneint, die entsprechenden Medikamente hätten auch oral verabreicht werden können (Bl. 376 der Gerichtsakte), trifft dies - entsprechend den Ausführungen der Klägerin und des sie behandelnden Arztes Dr. C2. - für die Medikamente Cerebrolysin, Faktor AF 2, Hepa L 90 N, Intraglobin F und Gastri L 90 nicht zu. Dies ergibt sich aus dem einschlägigen Medikamentenverzeichnis, der Roten Liste (Ausgabe 1997; vgl. Nrn. 11104, 86110, 57089, 75008 und 60208).
52Die Beklagte ist den Ausführungen der Klägerin und ihres Arztes zur fehlenden oralen Verabreichbarkeit der genannten Medikamente nicht entgegengetreten, obwohl sie dazu - sie verfügt über einen ärztlichen Dienst - in der Lage gewesen wäre. Da diese Angaben zudem durch die Rote Liste bestätigt werden, sieht der Senat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass diese Mittel nicht oral eingenommen werden können.
53Ob die parenterale Verabreichung des Medikaments Selenase am 9. und 22. Dezember 1997 notwendig war, bedarf keiner abschließenden Klärung. Dieses Medikament, das laut Roter Liste 1997 (Nr. 62134) auch oral verabreicht werden kann, wurde jeweils zusammen mit Medikamenten (Faktor AF 2, Hepa L 90 N, Gastri L 90) verabreicht, die nicht oral eingenommen werden können. Damit sind keine zusätzlichen Kosten für die parenterale Verabreichung des Medikaments Selenase angefallen.
542. Auslagen für das Medikament Salviamin-Hepar, 9. Dezember 1997
55Der Betrag von 41,02 DM ist beihilfefähig. Es handelt sich um Auslagen für ein Medikament im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GOÄ und nicht um Aufwendungen für eine unter GOÄ-Nr. 261 fallende Einbringung von Medikamenten in einen parenteralen Katheter. Dies ergibt sich aus dem Betrag der entstandenen Auslagen (vgl. Bl. 2 der Beiakte 5) sowie daraus, dass dieser Betrag in der Liquidation - entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 5 GOÄ (sowohl § 10 als auch § 12 GOÄ gelten seit dem 1. Januar 1996 unverändert fort) - nicht unter einer GOÄ-Nr. (vgl. die entsprechende Spalte) aufgeführt wird, sondern ohne GOÄ-Nr. nur mit dem Markennamen, unter dem das Medikament vertrieben wird. Durch diese Angaben war für jedermann erkennbar, dass es sich um die Auslagen für ein Medikament handelt, was die Rote Liste bestätigt.
56Dr. C2. zufolge diente die Verabreichung des Medikaments Salviamin- Hepar der Behandlung einer Hepatitis C (Bl. 709 der Gerichtsakte). Dies ist nachvollziehbar, da dieses Medikament laut Roter Liste 1997 (Nr. 52207) bei leberinsuffizienten Patienten zum Einsatz kommt und es sich bei Hepatitis C um eine Erkrankung der Leber handelt.
57Vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 673 ff.
58Zweifel daran, dass die Klägerin u.a. auch an einer Hepatitis C erkrankt ist, haben weder die Beklagte noch Dr. C4. geäußert. Eine orale Einnahme des Medikamentes Salviamin-Hepar scheidet ebenfalls aus; laut Roter Liste kann dieses Medikament nur im Wege der Infusion verabreicht werden.
593. Einbringung des Medikaments Essentiale in einen parenteralen Katheter (GOÄ-Nr. 261), 9. Dezember 1997
60Nach den Angaben des behandelnden Arztes (Bl. 708 der Gerichtsakte) wurde dieses Medikament ebenfalls zur Behandlung einer Hepatitis C verschrieben. Laut Roter Liste 1997 (Nr. 57007) ist dieses Medikament u.a. zur Behandlung von Hepatopathien (= Erkrankungen der Leber und der Gallenwege, Pschyrembel, a.a.O., S. 676) vorgesehen. Die Notwendigkeit der Verschreibung dieses Medikaments haben weder die Beklagte noch Dr. C4. in Zweifel gezogen. Die Notwendigkeit der parenteralen Verabreichung ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil - wie sich der Roten Liste 1997 entnehmen lässt - eine orale Einnahme dieses Medikaments möglich ist. Die Klägerin hat, bestätigt durch Dr. C2. (Bl. 515, 683, 706 der Gerichtsakte), erläutert, dass sie unter Diarrhoen mit vier- bis sechsmaligen Durchfällen pro Tag gelitten habe. Dies habe einen Wirksamkeitsverlust oral eingenommener Medikamente zur Folge, weil deren Absorptionszeit im Verdauungstrakt verkürzt sei. Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar und von der Beklagten nicht substantiiert bestritten worden. Zweifel daran, dass die Klägerin tatsächlich unter häufigen Durchfällen gelitten hat, bestehen auch deshalb nicht, weil Dr. C4. die entsprechende Diagnose des Dr. C2. anerkannt hat (Bl. 310 der Gerichtsakte).
61Der Einwand der Beklagten, die Diagnose "Diarrhoe" sei in der dem Beihilfeantrag beigefügten Diagnoseliste nicht enthalten, steht einer Erstattung nicht entgegen. Diesbezüglich wird auf die einleitenden Ausführungen verwiesen, wonach Angaben nachträglich ergänzt werden können. Dies ist hier geschehen.
624. Injektion der Medikamente L-Carnitin und Arsenum jod. (GOÄ-Nrn. 252 und 253), 22. und 30. Dezember 1997
63Der Sachverständige Dr. C4. hat die Verschreibung dieser Medikamente zur Behandlung des chronischen Müdigkeitssyndroms als angemessen erachtet (Bl. 307 der Gerichtsakte). Die parenterale Verabreichung dieser Medikamente ist aufgrund der häufigen Durchfälle (s.o. 3.) als notwendig zu betrachten. Dass diese Medikamente auch oral verabreicht werden können, ist daher unerheblich.
645. Injektion des Medikaments Tramal (GOÄ-Nr. 252), 9., 10., 17. und 22. Dezember 1997, und Auslagen für dieses Medikament
65Die Injektion dieses Schmerzmittels war notwendig, da die Klägerin - bestätigt durch den Sachverständigen Dr. C4. (Bl. 297, 301 der Gerichtsakte) - unter starken Schmerzen litt. Zu Unrecht hält Dr. C4. die Verabreichung dieses Medikaments aufgrund des chronischen Müdigkeitssyndroms, an dem die Klägerin ebenfalls erkrankt ist, für kontraindiziert (Bl. 297, 305 der Gerichtsakte): Aus der Roten Liste 1997 (Nr. 05043, Rubrik Gegenanzeigen) ergibt sich, dass die Verschreibung dieses Medikaments bei akuten Alkohol-, Schlafmittel-, Analgetika- und Psychopharmaka-Intoxikationen sowie bei Drogensubstitution kontraindiziert ist. Ein chronisches Müdigkeitssyndrom ist dort nicht als Kontraindiktion aufgeführt. Auch den Fachinformationen des Herstellers, die eine Zusammenfassung der Produkteigenschaften enthalten, lässt sich eine entsprechende Einschränkung nicht entnehmen. Damit ist die Auffassung von Prof. Dr. I. (Bl. 39/40 der Beiakte 21) und Dr. C2. (Bl. 712 der Gerichtsakte) bestätigt. Zudem räumt Dr. C4. auf Bl. 301 der Gerichtsakte ein, dass die Behandlung des HWS-Syndroms mit Tramal den 1997 geltenden Therapie-Empfehlungen entsprochen habe.
666. Laryngoskopie (GOÄ-Nr. 1530) und EKG (GOÄ-Nr. 652), 9. Dezember 1997
67Diese Untersuchungen waren ebenfalls notwendig. Der Sachverständige Dr. C4. hat die im Dezember 1997 durchgeführte EKG-Diagnostik (ein weiteres EKG, welches das Verwaltungsgericht als notwendig anerkannt hat, wurde am 22. Dezember 1997 angefertigt) angesichts der Vorgeschichte und der bekannten Risikofaktoren" für angemessen erklärt (Bl. 296 der Gerichtsakte). Demgegenüber hat er in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2. Dezember 2003 - ohne auf seine vorherige abweichende Einschätzung einzugehen - die Häufigkeit der Durchführung sowohl eines EKG als auch einer Laryngoskopie (= instrumentelle Inspektion des Kehlkopfes, Pschyrembel, a.a.O., S. 931) moniert (Bl. 373 der Gerichtsakte). Dem halten Prof. Dr. I. (Bl. 31 der Beiakte 21) und Dr. C2. (Bl. 711 der Gerichtsakte) entgegen, am 9. Dezember 1997 habe sich die Klägerin mit Herzrhythmusstörungen und Thoraxschmerzen (= Schmerzen im Bereich des Brustkorbs) vorgestellt; es habe der Verdacht auf Angina pectoris (vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 75/76) bestanden. Die Durchführung eines EKG sei zum Ausschluss eines Herzinfarkts indiziert gewesen. Zur Notwendigkeit der Laryngoskopie führen die Klägerin (Bl. 516 der Gerichtsakte) und Dr. C2. (Bl. 711 der Gerichtsakte) ergänzend aus, die Klägerin habe an diesem Tage auch unter schwerer Atemnot gelitten. Die Laryngoskopie sei erforderlich gewesen, um eine Verlegung der Atemwege durch Schwellungen oder Entzündungen zu prüfen. Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat an: Dass die Klägerin am 9. Dezember 1997 unter Herzrhythmusstörungen (HRS) und Thoraxschmerzen mit der Folge eines Verdachts auf Angina pectoris (Ap) litt, ergibt sich bereits aus der dem Beihilfeantrag beigefügten Rechnung vom 30. Januar 1998 (s. GOÄ-Nr. 5). Dies steht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. S. 22 des angefochtenen Urteils) nur scheinbar in Widerspruch zu den Ausführungen des Dr. C2. auf Bl. 36 der Beiakte 7. Dort ist als Grund für die Durchführung des EKG u.a. eine KHK (= koronare Herzerkrankung) angegeben. Bei Herzrhythmusstörungen und Angina pectoris handelt es sich um mögliche Symptome einer koronaren Herzkrankheit.
68Vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 688.
69Da eine Angina pectoris prinzipiell als Vorbotin eines Herzinfarkts anzusehen ist,
70vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 75/76,
71hält der Senat die Durchführung eines EKG am 9. Dezember 1997 zum Ausschluss eines Herzinfarkts für erforderlich. Es ist zudem kein Grund dafür ersichtlich, das am 22. Dezember 1997 durchgeführte EKG als erforderlich anzuerkennen, nicht aber das am 9. Dezember 1997 durchgeführte. An beiden Tagen litt die Klägerin ausweislich der Rechnung vom 30. Januar 1998 unter Thoraxschmerzen und bestand der Verdacht auf Angina pectoris.
72Eine Angina pectoris geht zudem mit Erstickungsgefühl und Atemnot einher.
73Vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 75/76.
74Dies bestätigt auch Dr. C4. (Bl. 376 der Gerichtsakte). Da die am 9. Dezember 1997 durchgeführte Laryngoskopie der Erforschung der Ursache der an diesem Tage vorliegenden Atemnot diente, hält der Senat - gestützt auf die Erläuterungen von Dr. C2. - auch diese Maßnahme für erforderlich.
757. Inhalationstherapie mit intermittierender Überdruckbeatmung (GOÄ-Nr. 501) und Auslagen für Schlauchsystem, 9. Dezember 1997
76Dr. C4. (Bl. 304 der Gerichtsakte) hat die Erforderlichkeit dieser Maßnahme abgelehnt, weil eine Überdruckbeatmung von Umgebungsluft ohne sonstige Zusätze keinen therapeutischen Nutzen aufweise. Demgegenüber haben Prof. Dr. I. (Bl. 53 der Beiakte 21) und Dr. C2. (Bl. 712 der Gerichtsakte) überzeugend dargelegt, dass die Überdruckbeatmung nicht aus therapeutischen Zwecken, sondern als Teil der Diagnostik erfolgt sei. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen, denen die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten ist, schließt sich der Senat an. Die Überdruckbeatmung ist somit als Teil der in Verbindung mit der Atemnot durchgeführten Diagnostik (Spiroergometrie, Blutgasanalyse) zu sehen, deren Erforderlichkeit Dr. C4. bestätigt hat (Bl. 304, 376 der Gerichtsakte).
778. Aderlass (GOÄ-Nr. 285), Infusion eines Blutverdünnungsmittels (entsprechend GOÄ-Nr. 286) und Auslagen für Verbrauchsmaterial und Medikamente, 10. Dezember 1997
78Die Aufwendungen für diese Maßnahmen sind ebenfalls beihilfefähig. Am 10. De-zember 1997 nahm Dr. C2. der Klägerin zunächst Blut ab und infusionierte ihr anschließend das Blutverdünnungsmittel HAES Steril 3% (isovolämische Hämodilution, Hämodilution = Blutverdünnung). Der Sachverständige Dr. C4. hält diese Vorgehensweise zur Behandlung der bei der Klägerin u.a. diagnostizierten transitorisch ischämischen Attacken (TIA, = vorübergehende Durchblutungsstörung des Gehirns, vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 396, 814, 1680) ohne Einschränkungen für angemessen (Bl. 310 der Gerichtsakte). Allerdings weist Dr. C4. zurecht darauf hin, dass die Rechnung vom 30. Januar 1998 bezogen auf die Reinfusion des Blutverdünnungsmittels nicht den Anforderungen der GOÄ entspricht (Bl. 298 der Gerichtsakte): Da der Klägerin nicht das zuvor abgenommene Blut, sondern ein Blutverdünnungsmittel infusioniert wurde, entspricht dies nicht der unter der abgerechneten GOÄ-Nr. 286 beschriebenen Vorgehensweise. Somit liegt eine entsprechende" Geltendmachung einer ärztlichen Leistung i.S.d. § 6 Abs. 2 GOÄ vor. Jedoch hat Dr. C1. in der Rechnung vom 30. Januar 1998 entgegen § 12 Abs. 4 GOÄ weder vermerkt, dass die GOÄ-Nr. 286 entsprechend geltend gemacht wird, noch hat er die entsprechende Leistung verständlich beschrieben.
79§ 12 Abs. 1 GOÄ sieht vor, dass die ärztliche Vergütung nicht fällig wird, wenn die Rechnung nicht den Vorgaben der GOÄ entspricht. In einem solchen Fall besteht für den Patienten grundsätzlich keine Pflicht, für diese Leistung zu zahlen und damit auch - bezogen auf diese Leistung - kein Beihilfeanspruch. Im vorliegenden Fall steht dies der Gewährung einer Beihilfe aber nicht entgegen: Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. C4. (Bl. 298 der Gerichtsakte) ist sowohl der Klägerin als auch der Beklagten bekannt, dass und aus welchen Gründen die Infusion des Blutverdünnungsmittels entsprechend GOÄ-Nr. 286 abgerechnet wurde. Damit ist der Sinn und Zweck des § 12 Abs. 4 GOÄ, die Nachvollziehbarkeit ärztlicher Rechnungen zu gewährleisten, erfüllt.
80Zum Sinn und Zweck des § 12 Abs. 4 GOÄ vgl. OVG Bremen, Urteil vom 22. September 1999 - 2 A 306/98 -, RiA 2000, 288 m.w.N.
81Angesichts dessen verstieße es gegen Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch) würde sich die Klägerin gegenüber Dr. C2. auf den Verstoß gegen § 12 Abs. 4 GOÄ berufen. Somit ist die ärztliche Honorarforderung auch bezogen auf die Infusion des Blutverdünnungsmittels fällig geworden. Dementsprechend steht der Verstoß gegen § 12 Abs. 4 GOÄ der Gewährung einer Beihilfe für diese Leistung nicht entgegen.
82Der nicht weiter begründeten Auffassung des OVG Bremen (a.a.O.), wonach die gemäß § 12 Abs. 4 GOÄ erforderlichen Ausführungen noch nicht einmal durch eine im Verwaltungsverfahren nachgereichte Stellungnahme des behandelnden Arztes ersetzt werden können, folgt der Senat nicht. Diese Auffassung wird dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift (s.o.) nicht gerecht: § 12 Abs. 4 GOÄ regelt das Verhältnis zwischen einem Arzt und demjenigen, der für die Erbringung ärztlicher Leistungen zahlungspflichtig ist (vgl. § 12 Abs. 1 GOÄ). Dies ist nicht der Dienstherr, sondern der Beihilfeberechtigte. Würde man die Auffassung des OVG Bremen dementsprechend nicht nur auf das Verhältnis Dienstherr - Beihilfeberechtigter, sondern auch auf das Verhältnis Beihilfeberechtigter - Arzt beziehen, so wäre dem Arzt jede Möglichkeit genommen, fehlerhafte oder fehlende Ausführungen i.S.d. § 12 Abs. 4 GOÄ nachträglich zu ergänzen oder zu berichtigen. Dies hätte zur Folge, dass er seinen Honoraranspruch mangels Fälligkeit (§ 12 Abs. 1 GOÄ) nicht durchsetzen könnte. Würde man die Auffassung des OVG Bremen dagegen auf das Verhältnis Dienstherr - Beihilfeberechtigter beschränken, so wäre zwar der Beihilfeberechtigte nach einer entsprechenden Nachbesserung der mangelhaften Rechnung zur Leistung gegenüber seinem Arzt verpflichtet, könnte aber seine Aufwendungen nicht vom Dienstherrn erstattet bekommen. Beide Ergebnisse sind unangemessen, da Sinn und Zweck des § 12 Abs. 4 GOÄ in dem Moment erfüllt sind, in dem der Beihilfeberechtigte die in § 12 Abs. 4 GOÄ vorgeschriebenen Informationen erhalten hat. Demgegenüber ist unerheblich, ob dafür eine (oder mehrere) Nachbesserungen seitens des Arztes erforderlich waren oder der Beihilfeberechtigte diese Informationen aufgrund eines ärztlichen Gutachtens erhält, das zur Klärung der Erstattungsfähigkeit seiner Aufwendungen in Auftrag gegeben wurde.
839. Ultraschalluntersuchung (= Sonographie) der Lendenwirbelsäule (GOÄ- Nr. 410), 12. Dezember 1997
84Diese Untersuchung war ebenfalls erforderlich. Zwar führt der Sachverständige Dr. C4. auf Bl. 309 der Gerichtsakte aus, für den Begutachtungszeitraum seien weder Diagnostik noch Therapie von wiederkehrenden Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule dokumentiert. Demgegenüber ergibt sich aus dem Sonographiebefund (Bl. 149 der Beiakte 7) - dieser Befund lag auch Dr. C4. vor -, dass die Klägerin sich am 12. Dezember 1997 mit einer Schwellung am Kreuzbein vorstellte. Das Kreuzbein (= os sacrum) ist der Fortsatz der Lendenwirbelsäule.
85Vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 1793.
86Die Sonographie führte zum Befund Hämatom nach Sturztrauma". Knöcherne Verletzungen konnten der ergänzenden Stellungnahme des Dr. C2. zufolge aufgrund der Sonographie ausgeschlossen werden (Bl. 714 der Gerichtsakte). Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin gestürzt war, bestand Anlass, eine knöcherne Verletzung auszuschließen, sodass die Sonographie aus Sicht des Senats erforderlich war. Andere Gründe, die Zweifel an der Erforderlichkeit dieser Untersuchung aufkommen lassen, haben weder Dr. C4. noch die Beklagte benannt. Da das Kreuzbein den Fortsatz der Lendenwirbelsäule bildet, ist die von Dr. C2. in der Rechnung vom 30. Januar 1998 gewählte Bezeichnung Ultraschalluntersuchung eines Organs, LWS" für die durchgeführte Maßnahme (noch) hinreichend genau. Die Tatsache, dass eine Verletzung des Kreuzbeins in der der Rechnung vom 30. Januar 1998 beigefügten Diagnoseliste nicht aufgeführt war, schließt den Anspruch der Klägerin nicht aus. Diesbezüglich konnte sie bzw. der sie behandelnde Arzt ihre Angaben entsprechend den einleitenden Ausführungen nachträglich ergänzen.
8710. Beratung (GOÄ-Nr. 1), 17. und 22. Dezember 1997
88Die Erforderlichkeit der beiden Beratungen ergibt sich daraus, dass Dr. C2. die Klägerin ausweislich der Rechnung vom 30. Januar 1998 an beiden Tagen symptombezogen untersucht hat (GOÄ-Nr. 5). Gründe dafür, dass eine Besprechung der Untersuchungsergebnisse mit der Patientin (= ärztliche Beratung) nicht erforderlich gewesen sein sollte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Einer weitergehenden Begründung der Erforderlichkeit der ärztlichen Beratung bedurfte es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (S. 26 des Urteils) nicht. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Beratungen am 9. und 23. Dezember 1997 anerkannt. Diesen Beratungen war ebenfalls jeweils eine symptombezogene Untersuchung vorausgegangen. Eine gesonderte Erläuterung der Notwendigkeit dieser ärztlichen Beratungen enthielt die Rechnung vom 30. Januar 1998 ebenfalls nicht.
8911. Blutentnahme aus der Vene (GOÄ-Nr. 250), 22. Dezember 1997
90Die Klägerin (Bl. 692 der Gerichtsakte) und Dr. C2. (Bl. 719 der Gerichtsakte) haben die Blutentnahme damit begründet, dass sie zwecks Durchführung serologischer (Serum = der von bestimmten Blutbestandteilen befreite wässrige Teil des Blutes; Pschyrembel, a.a.O., S. 1533) Untersuchungen erfolgt sei. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts (S. 29/30 des Urteils) wurden tatsächlich serologische Untersuchungen durchgeführt: Zumindest die Untersuchungen auf Kupfer (GOÄ-Nr. 4131: Kupfer im Serum oder Plasma) sowie die Untersuchung auf Serotonin (Bl. 120 der Beiakte 7) erfolgten serologisch. Da diese beiden Untersuchungen erforderlich waren (s.u. II.14), war auch die Blutentnahme erforderlich.
9112. Untersuchung der Strömungsverhältnisse in den Extremitätenarterien bzw. - venen mit direktionaler Ultraschall-Doppler-Technik (GOÄ-Nr. 644), 23. Dezember 1997
92Der Sachverständige Dr. C4. hat die Notwendigkeit dieser Untersuchung zur Abklärung des Verdachts auf eine Unterschenkelthrombose anerkannt (Bl. 302 der Gerichtsakte). Aus diesem Grund ist diese Untersuchung auch durchgeführt worden. Dies ergibt sich aus dem Sonographiebefund vom 23. Dezember 1997 (Bl. 153 der Beiakte 7). Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für diese Unter-suchung ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil Dr. C2. in der während des Gerichtsverfahrens eingereichten Krankendokumentation irrtümlicherweise angegeben hat, die Doppler-Sonographie sei zur Abklärung einer rheumatischen Arthritis der oberen Sprunggelenke durchgeführt worden (Bl. 40 i.V.m. Bl. 30 der Beiakte 7). Den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 30 des Urteils) ist nur insoweit zuzustimmen, dass die Mitarbeiter der Beihilfestellen nicht verpflichtet sind, von sich aus zu prüfen, ob eine bestimmte ärztliche Maßnahme aufgrund einer anderen, vom Arzt nicht angegebenen Erkrankung erforderlich sein könnte. Dagegen ist es dem Beihilfeberechtigten nach den einleitenden Ausführungen nicht verwehrt, unrichtige ärztliche Angaben - was hier geschehen ist - richtig zu stellen.
9313. Untersuchung des Stuhls auf Laktat (2 x GOÄ-Nr. 3781), Pankreas Elastase (GOÄ-Nr. 4069 analog), Albumin (GOÄ-Nr. 3735 - in der Rechnung offensichtlich irrtümlich mit 3734 bezeichnet, welche Nr. die GOÄ nicht vorhält -), a1-Antitrypsin (GOÄ-Nr. 3741 analog), IgA (GOÄ-Nr. 4069 analog), Parasiten (GOÄ-Nr. 4745) sowie Fett und Stärke (GOÄ-Nr. 4745), 19. Dezember 1997
94Der Sachverständige Dr. C4. hält diese Stuhluntersuchungen nicht für erforderlich, weil sie in den Richtlinien von 1994 für die Diagnose chronisches Müdigkeitssyndrom" nicht vorgesehen gewesen und gleichartige Untersuchungen bereits im Juni 1997 erfolgt seien (Bl. 307 der Gerichtsakte). Demgegenüber betonen Prof. Dr. I. (Bl. 32 der Beiakte 21) und Dr. C2. (Bl. 720 ff. der Gerichtsakte), dass diese Untersuchungen in erster Linie wegen der starken Durchfälle erfolgt seien. Das gelte insbesondere auch für die Untersuchung des Stuhls auf Fett (Bl. 720 der Gerichtsakte). Darüber hinaus weisen Prof. Dr. I. und Dr. C2. darauf hin (a.a.O.), dass für diese Stoffe bei Voruntersuchungen am 4. und 5. Juni 1997 pathologische Werte gemessen worden seien, zu deren Kontrolle die Untersuchung am 19. Dezember 1997 erforderlich gewesen sei. Diesem substantiierten Vortrag ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Anhaltspunkte dafür, dass die Kontrolle dieser pathologischen Werte nach etwa einem halben Jahr angesichts der Durchfallerkrankung der Klägerin nicht erforderlich war, sind für den Senat nicht ersichtlich, sodass diesbezüglich die Ausführungen von Prof. Dr. I. und Dr. C2. überzeugend sind.
9514. Untersuchung von Urin oder Serum auf Kupfer (GOÄ-Nr. 4131), Corticotropin (GOÄ-Nr. 4049), Aldosteron (2 x GOÄ-Nr. 4045), Serotonin (GOÄ-Nr. 4075), Komplementfaktor C3 (GOÄ-Nr. 3969), Citrat (GOÄ-Nr. 3776), Quecksilber (GOÄ-Nr. 4196), Erstellung eines Porphyrinprofils (GOÄ-Nr. 4125), Ermittlung der Reninkonzentration (GOÄ-Nr. 4058) sowie Untersuchung mittels Gaschromatographie auf Methanol und Phenol (2 x GOÄ-Nr. 4209), 22. Dezember 1997
96Dr. C4. (Bl. 296/297, 302, 304, 305, 307) hat die gesamte am 22. Dezember 1997 durchgeführte Labordiagnostik (ohne zu erwähnen, dass nicht nur Urin untersucht wurde, sondern einige Untersuchungen serologisch durchgeführt wurden) als nicht medizinisch indiziert erachtet, ohne sich im Einzelnen mit den detaillierten Literaturhinweisen Dr. C5. , die ihm bei Erstellung des Gutachtens vorlagen (Bl. 42/43 der Beiakte 7), auseinanderzusetzen. Darüber hinaus hat er darauf hingewiesen, dass fast alle der am 22. Dezember 1997 durchgeführten Untersuchungen zum wiederholten Male durchgeführt worden seien (Bl. 304, 305, 307 der Gerichtsakte). Daraufhin hat Dr. C2. nochmals für jede einzelne der am 22. Dezember 1997 vorgenommenen Laboruntersuchungen dargelegt, wegen welcher Erkrankungen diese indiziert gewesen seien (Bl. 722 ff. der Gerichtsakte). Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten. Da zudem aus den von Dr. C1. überlassenen Krankenunterlagen (Beiakte 7) sowie seinen Rechnungen seit Oktober 1996 (Beiakte 4) hervorgeht, dass die vorstehend aufgeführten Untersuchungen in diesem Zeitraum nicht schon einmal durchgeführt wurden, hält der Senat diese Untersuchung aufgrund der Darlegungen des Dr. C2. für erforderlich.
97Einwände gegen die Höhe der für die vorstehend aufgeführten Behandlungen entstandenen Aufwendungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal Dr. C2. ausnahmslos sich auf die Liquidierung des 1,15 bis 1,90-fachen Satzes der einfachen Gebühr beschränkt hat. Die Klägerin ist nach alledem eine weitere Beihilfe i.H.v. 615,33 EUR (= 1.203,48 DM) zu gewähren.
98III. Dagegen ist zu den Aufwendungen für folgende Behandlungen keine Beihilfe zu gewähren:
991. Ultraschalluntersuchung der HWS (GOÄ-Nr. 410 bzw. 420), 17. und 22. Dezember 1997
100Diese Untersuchungen waren nicht erforderlich. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass Dr. C2. im Zeitraum Oktober 1996 bis Dezember 1997 41 Sonographien verschiedener Organe der Klägerin angefertigt hat. Angesichts dieser Häufigkeit bestehen - soweit kann der Beklagten gefolgt werden - beträchtliche Zweifel, ob jede einzelne dieser Untersuchungen medizinisch erforderlich war. Allein die Häufigkeit der Anwendung bestimmter Untersuchungsmethoden rechtfertigt es aber nicht, alle einschlägigen Untersuchungen als nicht erforderlich anzusehen. Auch Dr. C4. hat einzelne dieser Untersuchungen als notwendig anerkannt. Jedoch ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die Ultraschalluntersuchungen der Halswirbelsäule am 17. und 22. Dezember 1997 notwendig waren. Dr. C2. hat die Notwendigkeit dieser Untersuchungen mit den Diagnosen cervicobrachiales Syndrom (= Schulter-Arm- Syndrom = HWS-Syndrom; Pschyrembel, a.a.O., S. 1814), Vertigo (= Schwindel; Pschyrembel, a.a.O., S. 1761), hypertone Krisen (= Bluthochdruckkrisen; Pschyrembel, a.a.O., S. 752) und nuchale Schwellung (= Schwellung im Nacken; Pschyrembel, a.a.O., S. 1189) begründet. Unter ähnlichen Beschwerden litt die Klägerin ausweislich der Krankendokumentation bereits seit mehreren Jahren (vgl. Bl. 2 ff., 44 der Beiakte 7 sowie die Beiakte 4). Einen Grund dafür, warum angesichts dieses langjährigen Beschwerdeverlaufs am 17. Dezember 1997 eine erneute Ultraschalldiagnostik der Halswirbelsäule erforderlich war - und eine weitere am 22. Dezember 1997 - ergibt sich weder aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen noch aus den Ausführungen des Dr. C2. . Prof. Dr. I. und Dr. M1. legen einen solchen Grund ebenfalls nicht substantiiert dar.
1012. Binokularmikroskopische Untersuchung der Trommelfelle (2 x GOÄ-Nr. 1415), 17. Dezember 1997
102Dr. C4. lehnt die Notwendigkeit dieser Untersuchung mit der Begründung ab, dass eine Untersuchung des äußeren Ohres und des Trommelfells im Falle der Klägerin zwar vertretbar gewesen sei, jedoch zu diesem Zweck eine einfache Untersuchung beider Ohren (GOÄ-Nr. 6) ausgereicht habe (Bl. 300 der Gerichtsakte). Dem hat Dr. C2. entgegengehalten, aufgrund eines Sturztraumas habe eine Beteiligung des äußeren, mittleren und inneren Ohres durch Einblutung sowie eine Trommelfellruptur ausgeschlossen werden müssen (Bl. 716 der Gerichtsakte). Prof. Dr. I. hält die durchgeführte Otoskopie (= direkte Untersuchung des äußeren Gehörgangs und des Trommelfells mittels Ohrtrichter oder Otoskop, Otoskop = Ohrtrichter mit Griff, Beleuchtungsquelle und Lupe; Pschyrembel, a.a.O., S. 1233) angesichts der erhobenen Diagnosen für angemessen (Bl. 45/46 der Beiakte 21); Dr. M2. geht auf diesen Punkt nicht gesondert ein. Den Ausführungen von Prof. Dr. I. ist entgegenzuhalten, dass Dr. C2. keine einfache Otoskopie, sondern eine aufwendigere Ohrenuntersuchung vorgenommen hat. Dr. C4. hat auch nicht die Untersuchung des Ohres an sich, sondern nur die aufwendige Methode beanstandet. Mit diesem Einwand setzen sich weder die Klägerin noch Dr. C2. und auch nicht Prof. Dr. I. auseinander. Für die Anwendung einer gegenüber einer anderen, mit höheren Kosten verbundenen Behandlungsmethode bedarf es aber eines Grundes. Da ein solcher hier nicht ersichtlich ist, war die am 17. Dezember 1997 durchgeführte binokularmikroskopische Untersuchung entsprechend den Ausführungen von Dr. C4. nicht erforderlich.
1033. Thermographische Untersuchung mittels elektronischer Infrarotmessung (GOÄ-Nr. 624), 22. Dezember 1997
104Die Aufwendungen für diese Untersuchung können ebenfalls nicht als beihilfefähig anerkannt werden. Allerdings dürfte es sich bei der von Dr. C2. durchgeführten thermographischen Untersuchung (vgl. Bl. 753 der Gerichtsakte) um ein anderes Verfahren als bei der gemäß § 6 Abs. 2 BhV vom Bundesministerium des Innern von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossenen Thermoregulationsdiagnostik handeln. Kennzeichnend für letztere ist, dass Messungen an verschiedenen Stellen des Körpers vor und nach einem Kältereiz erfolgen.
105Vgl. Schröder u.a., a.a.O., § 6 BhV, Erl. 33 (S. 204.12); Deutsche Gesellschaft für Thermographie und Regulationsmedizin, http://www.ther- momed.org/verfahren.html.
106Dagegen werden bei einer thermographischen Untersuchung mit einer Infrarotkamera Wärmebilder des gesamten Körpers oder einzelner Organe zu diagnostischen Zwecken angefertigt. Ein Kältereiz erfolgt bei dieser Untersuchungsmethode grundsätzlich nicht.
107Vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 1650, sowie Engel/Saier, Thermographische Standarduntersuchungen in der Rheumatologie und Richtlinie zu deren Befundung, Staatliches Rheumakrankenhaus Baden-Baden, 1984.
108Diese Frage bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung. Denn jedenfalls war die Anfertigung einer Thermographie im vorliegenden Fall nicht i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV notwendig. Dr. M1. (Bl. 81 der Beiakte 7), Prof Dr. I. (Bl. 10, 42, 46/47 der Beiakte 21) und Dr. C2. (Bl. 716/717 der Gerichtsakte) haben die Untersuchung damit gerechtfertigt, dass sie zur Differenzierung zwischen verschiedenen Erkrankungen (Durchblutungsstörungen, arthritischen oder neurogenen Störungen) sowie zur Wahl der Therapie indiziert gewesen sei. Dies ist für den Senat angesichts der Tatsache, dass derartige Beschwerden bei der Klägerin bereits seit Jahren bekannt waren (vgl. Bl. 2 ff., 44/45 der Beiakte 7) und im Zeitraum November 1996 bis Dezember 1997 insgesamt 15 Thermographien angefertigt wurden (s. Beiakte 4), nicht nachvollziehbar. Dr. C2. , der an der mündlichen Verhandlung vor dem Senat teilgenommen hat, hat zu diesem Punkt keine ergänzenden Erläuterungen abgegeben, obwohl der Vorsitzende darauf hingewiesen hatte, dass bezüglich der Notwendigkeit einer thermographischen Untersuchung am 22. Dezember 1997 Zweifel bestünden. Dementsprechend schließt sich der Senat den Ausführungen des Sachverständigen Dr. C4. an, der die Anfertigung der (u.a.) streitgegenständlichen Thermographie nicht für erforderlich hält (Bl. 295 der Gerichtsakte).
1094. Untersuchung des Stuhls auf Pilze (2 x GOÄ-Nr. 4716 und GOÄ-Nr. 4721), 19. Dezember 1997
110Bezüglich dieser Untersuchung hat Dr. C4. (Bl. 376/377 der Gerichtsakte) überzeugend dargelegt, dass ein Pilzbefall (des Darms) - von wenigen extremen Ausnahmen abgesehen - normal sei und deswegen dem Nachweis von Pilzen keine Bedeutung zukomme. Dem ist weder die Klägerin noch Dr. C2. substantiiert entgegengetreten. Prof. Dr. I. und Dr. M1. haben sich zu diesem Punkt ebenfalls nicht substantiiert geäußert. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Klägerin ein Ausnahmefall vorlag, aufgrund dessen die Durchführung dieser Untersuchung erforderlich war.
1115. Urinsediment (GOÄ-Nr. 3531), Untersuchung eines Körpermaterials mittels vorgefertigter Reagenzien (GOÄ-Nr. 3511), Untersuchung von Urin oder Serum auf Calcium (GOÄ-Nr. 3555), Kreatinin (2 x GOÄ-Nr. 3585.H1), Harnstoff (2 x GOÄ-Nr. 3584.H1), Harnsäure (2 x GOÄ-Nr. 3583.H1), Glukose (GOÄ-Nr. 3560), Natrium (GOÄ-Nr. 3558), Kalium (GOÄ-Nr. 3557), Erythropoetin (GOÄ-Nr. 4050), Parathormon (GOÄ-Nr. 4056), Oxalat (GOÄ-Nr. 3776 analog), Mikroglobuline (2 x GOÄ-Nr. 3754), Protein (GOÄ-Nr. 3760), Bestimmung der Kreatinin-Clearance (GOÄ-Nr. 3615), Immunfixati-on, bis zu fünf Antiseren (5 x GOÄ-Nr. 3749) sowie SDS-Polyacrylamidgel-Elektrophorese (GOÄ-Nr. 3764), 22. Dezember 1997
112Sämtliche dieser Untersuchungen waren im Zeitraum August 1996 bis 3. Dezember 1997 bereits mindestens einmal erfolgt, einige Untersuchungen sogar bis zu fünf Mal. Dr. C4. (Bl. 307 der Gerichtsakte) zufolge bestand schon aus diesem Grunde für die vorstehend aufgeführten Untersuchungen keine Notwendigkeit. Prof. Dr. I. und Dr. C2. (Bl. 722-732 der Gerichtsakte) beschränken ihre Ausführungen auf die Darlegung, aufgrund welcher Diagnosen die jeweilige Untersuchung indiziert gewesen sei. Auf die Feststellung von Dr. C4. , die Untersuchungen seien nicht in dieser Häufigkeit erforderlich gewesen, gehen sie beide nicht ein. Dr. M3. äußert sich ebenfalls nicht zur Untersuchungshäufigkeit. Aufgrund der auffälligen Häufigkeit dieser und vieler anderer von Dr. C1. veranlassten Laboruntersuchungen gelangt der Senat nicht zu der Überzeugung - insoweit schließt er sich Dr. C4. an -, dass die erneute Durchführung der vorstehend aufgeführten Untersuchungen am 22. Dezember 1997 i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV notwendig war.
113Aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 79 BBG) steht der Klägerin ebenfalls kein Anspruch auf Ersatz ihrer nicht als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen zu. Ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für medizinische Leistungen, die nach den BhV nicht erstattungsfähig sind, kann nur dann unmittelbar aus der Fürsorgepflicht hergeleitet werden, wenn diese anderenfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre.
114Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1995 - 2 C 7.94 -, ZBR 1996, 46 m.w.N.
115Diese Voraussetzung liegt bei Aufwendungen für nicht erforderliche medizinische Leistungen ersichtlich nicht vor.
116Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Beklagten ist nicht zu entsprechen. Der Senat versteht diesen Beweisantrag dahin, dass die Beklagte die Beauftragung eines zusätzlichen, vom Senat zu benennenden Sachverständigen (sog. Obergutachters) begehrt, nicht aber eine nochmalige Stellungnahme des Sachverständigen Dr. C4. . Letzteres kommt in ihrem Antrag nicht zum Ausdruck; insbesondere ist Dr. C4. dort nicht namentlich benannt. Dem so verstandenen Antrag ist schon deswegen kein Erfolg beschieden, weil es ihm an der erforderlichen Substantiierung mangelt. Der Antrag lässt nicht erkennen, aus welchen Gründen zu welchen Punkten eine erneute Begutachtung zu neuen Erkenntnissen führen soll, insbesondere inwieweit sie geeignet ist, die verbleibenden inhaltlichen Differenzen zwischen dem von Dr. C4. erstellten Gutachten auf der einen und den von Dr. M1. und Prof. Dr. I. erstellten Gutachten sowie der Stellungnahme des Dr. C2. auf der anderen Seite auszuräumen.
117Darüber hinaus war der Antrag aber auch in der Sache abzulehnen. Ob ein (weiteres) Sachverständigengutachten einzuholen ist, steht gemäß §§ 98 VwGO, 404, 412 Zivilprozessordnung (ZPO) grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts. Eine Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens besteht nur dann, wenn sich deren Notwendigkeit aufdrängt. Dies ist dann der Fall, wenn die Grundvoraussetzungen für die Verwertbarkeit der bereits vorliegenden Gutachten nicht gegeben sind, wenn also diese offen erkennbare Mängel aufweisen, namentlich von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche enthalten, wenn Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter bestehen oder wenn ihnen ein spezielles Fachwissen fehlt, das für die Beantwortung einer besonders schwierigen Fachfrage erforderlich ist.
118Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Februar 1998 - 2 B 81.97 -, Schütz BeamtR ES/C II 3.4 Nr. 7, vom 30. März 1995 - 8 B 167.94 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 48, sowie vom 4. Dezember 1991 - 2 B 135.91 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238.
119Dass die vorliegenden Gutachten derartige Mängel aufweisen, hat die Beklagte weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Namentlich der Umstand, dass der Senat das Gutachten Dr. C4. - soweit es um die dort abgelehnten Maßnahmen" geht - aus den dargelegten Gründen im Einzelnen nicht durchweg für überzeugend gehalten hat, stellt dessen Verwertbarkeit dem Grunde nach unter den genannten Gesichtspunkten (offen erkennbare Mängel etc.) nicht in Frage.
120Dagegen besteht eine Verpflichtung, ein weiteres Gutachten einzuholen, nicht schon dann, wenn ein Beteiligter die bereits vorliegenden Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält.
121Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Februar 1998 - 2 B 81.97 -, a.a.O., sowie vom 30. März 1995 - 8 B 167.94 -, a.a.O.
122Dies gilt hier schon deswegen, weil die Beklagte sich mit den vorliegenden Gutachten inhaltlich nicht auseinander gesetzt hat und es dementsprechend an Darlegungen fehlt, aus welchen Gründen die vorliegenden Gutachten keine ausreichende Erkenntnisgrundlage darstellen sollen.
123Der schriftsätzlichen Beweisanregung der Klägerin ist aus den vorstehenden Gründen ebenfalls nicht zu entsprechen. Im Übrigen schließt der Senat aus dem Umstand, dass die Klägerin einen Beweisantrag nicht gestellt hat, dass sie jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine (weitere) Beweiserhebung nicht (mehr) für notwendig erachtet hat.
124Der geltend gemachte Zinsanspruch in Höhe von 4 % ab dem Datum der Rechtshängigkeit (hier: 12. November 1998) ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch i.V.m. Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
125Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
126Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) nicht vorliegen. Eine etwaige Abweichung vom Urteil des OVG Bremen vom 22. September 1999 (2 A 306/98, a.a.O.) rechtfertigt die Zulassung der Revision (beschränkt auf Punkt II.8) schon deshalb nicht, weil die Ausführungen, von denen eine Abweichung in Betracht kommt, nicht zu den die Entscheidung des OVG Bremen tragenden Erwägungen gehören.
127Vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), a.a.O., § 132 Rn. 89 m.w.N.
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