Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 313/06
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unbegründet. Die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt zu Lasten der Antragstellerin aus.
3Da der Bescheid des Antragsgegners vom 17. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2005 nicht offensichtlich rechtswidrig ist, bleibt es bei der gesetzlichen Wertentscheidung des § 77 Abs. 4 Satz 5 SGB IX. Das öffentliche Interesse an der möglichst zeitnahen Einziehung der Abgabe zur Gewährleistung einer - einstweilen - ungeschmälerten Abdeckung des laufenden Finanzbedarfs für die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben (§ 77 Abs. 5 und 6 SGB IX und § 78 SGB IX) beansprucht danach Vorrang vor dem Individualinteresse, von der Zahlung der Abgabe bis zur abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit der streitigen Abgabeforderung im Hauptsacheverfahren verschont zu werden. Anhaltspunkte dafür, dass die sofortige Zahlung der Restforderung von 3.780,-- EUR die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin gefährden könnte, sind weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich.
4Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
5Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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