Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 1845/04

Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert:

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2001 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 21. März 2002 wird auf-gehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Voll-streckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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