Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 B 1920/05

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2005 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die Zurückstellungsbescheide vom 14. Juni 2005 (Az. 61.3-VE-284/05 und 61.3-VE-285/05) wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.


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