Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 2644/04

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die im Hilfefall N. T. in der Zeit vom 17. April 2001 bis 11. Juni 2001 erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 7.842,02 DM (4.009,56 EUR) zu erstatten und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14. März 2002 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die im Hilfefall der Frau N. T. in der Zeit vom 12. Juni 2001 bis 15. September 2002 erforderlich gewordenen Hilfen außerhalb von Einrichtungen im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung und der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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