Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 2644/04
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die im Hilfefall N. T. in der Zeit vom 17. April 2001 bis 11. Juni 2001 erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 7.842,02 DM (4.009,56 EUR) zu erstatten und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14. März 2002 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die im Hilfefall der Frau N. T. in der Zeit vom 12. Juni 2001 bis 15. September 2002 erforderlich gewordenen Hilfen außerhalb von Einrichtungen im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu erstatten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung und der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Das Verfahren betrifft die Erstattung von Sozialhilfeleistungen, die die Klägerin in der Zeit vom 17. April 2001 bis 11. Juni 2001 erbracht hat sowie die Feststellung der Erstattungspflicht für den Folgezeitraum vom 12. Juni 2001 bis 15. September 2002.
3Die Hilfeempfängerin hatte bis Anfang April 2001 in verschiedenen Bordellen in L. gelebt. Vom 12. bis 17. April 2001 hielt sie sich in einem Frauenhaus in L. auf. Am 17. April 2001 begab sie sich in ein Frauenhaus in C. . Sie erhielt für diesen Aufenthalt Sozialhilfe von der Klägerin. Am 11. Juni 2001 zog die Hilfeempfängerin in eine Wohnung im Zuständigkeitsbereich der Klägerin um und erhielt in der Folgezeit Hilfe zum Lebensunterhalt von der Klägerin. Die Hilfe wurde zum 15. September 2002 eingestellt, weil sich die wirtschaftliche Situation der Hilfeempfängerin aufgrund der Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit verbessert hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Prozessgeschehens bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils wird auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 29. April 2004 Bezug genommen.
4Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es sei nicht davon auszugehen, dass die Hilfeempfängerin in dem Zeitraum vor dem 17. April 2001 in L. einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe. Zwar habe die Beweisaufnahme ergeben, dass sich die Hilfeempfängerin in L. tatsächlich aufgehalten habe. Trotz der tatsächlichen Aufenthaltsdauer von ungefähr 2 ¼ Jahren sei die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes in L. wegen der vorliegenden objektiven Umstände in diesem Einzelfall dennoch nicht gegeben. In Fällen, in denen eine Person gegen ihren Willen an einen anderen Ort verbracht und dort mit zum Teil körperlicher Gewalt festgehalten werde, könne kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden, da es zu keiner sozialen Einbindung in die Verhältnisse am neuen Aufenthaltsort komme. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
5Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: In Fällen, in denen der Wille fehle, einen bestimmten Ort zum Lebensmittelpunkt zu machen, seien allein die objektiven Lebensumstände entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 -) sei nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I allein auf objektive Umstände abzustellen, wenn der Verwirklichung des Willens zu einem nur vorübergehenden Aufenthalt tatsächliche Verhältnisse entgegenstünden.
6Die Klägerin beantragt sinngemäß,
7das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
8Die Beklagte beantragt sinngemäß,
9die Berufung zurückzuweisen.
10Zur Begründung verweist sie auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils.
11Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und der Beklagten sowie den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Der Senat entscheidet über die Berufung im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
15Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
16Die Klage auf Erstattung der bis zum 11. Juni 2001 aufgewandten Kosten ist als Leistungsklage zulässig und begründet.
17Grundlage des Erstattungsanspruchs ist die zwischen den Beteiligten geschlossene Frauenhausvereinbarung (im Folgenden: FHV). Anhaltspunkte dafür, dass diese Vereinbarung unwirksam sein könnte, sind weder von den Beteiligten vorgetragen noch sonst ersichtlich.
18Vgl. etwa Schellhorn/Schellhorn, BSHG,
1916. Aufl., Rz. 17 zu § 107 und Rz. 14
20zu § 103 BSHG sowie OVG Rheinland-Pfalz,
21Urteil vom 31. Oktober 2002 - 12 A 11118/02 -,
22juris.
23In § 3 Abs. 1 FHV haben die Beteiligten vereinbart, dass bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen an im Frauenhaus untergebrachte Frauen und deren Kinder der Sozialhilfeträger des bisherigen Aufenthaltsorts dem Sozialhilfeträger, in dessen Zuständigkeitsbereich das Frauenhaus liegt, zur Kostenerstattung verpflichtet ist.
24Der nach § 3 Abs. 1 FHV maßgebende bisherige Aufenthalt" der Hilfeempfängerin vor ihrem Frauenhausaufenthalt in C. war in L. .
25Der Begriff des bisherigen Aufenthalts" im Sinne der FHV stimmt mit dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 107 BSHG überein. Zwar erscheint nach dem Wortlaut der Regelung, die - anders als etwa § 107 BSHG - nicht den Ausdruck bisheriger g e w ö h n l i c h e r Aufenthalt" verwendet, nicht ausgeschlossen, dass auf den bisherigen tatsächlichen Aufenthalt abgestellt werden sollte, der nach § 97 Abs. 1 BSHG für die Zuständigkeit maßgeblich ist. Dies würde allerdings eine Abweichung von einem Grundsatz des sozialrechtlichen Kostenerstattungsrechts bedeuten, der in zahlreichen Gesetzesbestimmungen zum Ausdruck kommt, wonach bei Kostenerstattungsregelungen im Zusammenhang mit Aufenthaltswechseln von Hilfeempfängern grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers im Inland und nur dann an den tatsächlichen Aufenthalt angeknüpft wird, wenn ein solcher nicht feststellbar ist (vgl. §§ 107, 103 BSHG sowie §§ 89a, 89b, 89c, 89e, 89, 89d SGB VIII). Dass die Beteiligten bei Abschluss der FHV hiervon abweichen wollten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
26Da das Bundessozialhilfegesetz keine näheren Regelungen zur Bestimmung des Rechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthalts enthält, ist gemäß § 37 Satz 1 SGB I auf die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I abzustellen.
27Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich dafür ist, ob der Betreffende sich an dem fraglichen Ort "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Abgesehen von einem zeitlich unbedeutenden oder von vornherein nur kurz befristeten Verweilen, wie es für einen Besuch oder die Durchreise typisch ist, setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts also nicht eine bestimmte Aufenthaltsdauer voraus. Er kann gegebenenfalls schon vom ersten Tag der Aufenthaltnahme an anzunehmen sein. Als Umstände, welche die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts erkennen lassen, sind sowohl subjektive als auch objektive Elemente heranzuziehen. Für das subjektive Element ist dabei nicht ein rechtserheblicher, sondern der tatsächliche, ausdrücklich oder konkludent geäußerte Wille maßgeblich. Ist der Betreffende nicht fähig, einen entsprechenden Willen zu bilden oder ist er an einer solchen Willensbildung durch objektive Gegebenheiten gehindert, scheitert indes daran die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht. Vielmehr sind in solchen Fällen, wenn auch nicht auf die Willensbildung des gesetzlichen Vertreters oder Betreuers abgestellt werden kann, die objektiven Umstände i.S.v. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I allein entscheidend. Objektive Umstände sind auch in den Fällen allein maßgeblich, in denen der Verwirklichung des Willens zu einem nur vorübergehenden Aufenthalt tatsächliche Verhältnisse entgegenstehen. Objektive Gegebenheiten können also einen zeitlich begrenzten Aufenthalt trotz anderer Willensrichtung zu einem gewöhnlichen Aufenthalt machen.
28Vgl. hierzu eingehend das Senatsurteil vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 -, FEVS 54, 271 sowie auch das Senatsurteil vom 7. November 2003 - 12 A 3187/01 -, FEVS 55, 495.
29In Anwendung dieser Grundsätze hatte die Hilfeempfängerin vor ihrer Aufnahme in das Frauenhaus in C. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in L. .
30Dort hielt sie sich - mittlerweile unstreitig - über einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren vor ihrer Aufnahme in das Frauenhaus in C. tatsächlich auf; ihr Aufenthalt erfolgte auch bis auf weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs. Dabei kommt es nicht darauf an, dass es sich nach den - von den Beteiligten nicht angegriffenen und der Entscheidung auch vom Senat zugrundegelegten - erstinstanzlichen Feststellungen bei ihrem Aufenthalt in den verschiedenen Bordellen in L. um einen Aufenthalt gegen ihren Willen handelte. Dem kommt für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts in der vorliegenden Fallgestaltung nach den vorstehenden Grundsätzen keine entscheidende Bedeutung zu. Vielmehr machen die zwangsbegründenden Umstände den Aufenthalt der Hilfeempfängerin in L. ungeachtet eines anderweitigen subjektiven Willens zu einem gewöhnlichen Aufenthalt.
31Für diese Auffassung spricht - worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat - auch die Wertung des Gesetzgebers, die sich aus § 109 BSHG ergibt. Danach gilt u.a. der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt nicht als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der Abschnitte 8 und 9 des BSHG. Einer solchen gesetzlichen Regelung einer Fiktion hätte es nicht bedurft, wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, dass der Umstand, dass ein Aufenthalt zwangsweise an einem bestimmten Ort erfolgt, der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts entgegen stünde.
32Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Zwangsaufenthalt einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen kann (für den Fall eines zwangsweisen Anstaltsaufenthalts).
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni
341997 - 1 C 25.96 -, NVwZ-RR 751;
35in diesem Sinne etwa auch Schellhorn,
36a.a.O. Rz. 31 zu § 97.
37Die weiteren Voraussetzungen für die Kostenerstattung sind ebenfalls erfüllt. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass es an diesen Voraussetzungen hier fehlen könnte, dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.
38Der Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit (Klageeingang am 14. März 2002) folgt aus § 291 BGB in entsprechender Anwendung.
39Vgl. hierzu allg. BVerwG, Urteil vom
4022. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61.
41Auch die Klage auf Feststellung der Erstattungspflicht für die Zeit ab 12. Juni 2001 ist zulässig,
42vgl. hierzu allg. das Urteil des Senats
43vom 12. September 2002 -, a.a.O.
44und begründet. Die Beklagte stellt ihre Verpflichtung zur Erstattung der Sozialhilfeleistungen, die die Klägerin der Hilfeempfängerin nach dem Auszug aus dem Frauenhaus in ihrem Zuständigkeitsbereich gewährt hat, zu Unrecht in Abrede.
45Diese Verpflichtung folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 1 FHV. Nach dieser Regelung findet § 107 BSHG Anwendung, wenn eine Hilfeempfängerin nach Verlassen des Frauenhauses nicht an den bisherigen Aufenthaltsort zurückkehrt, sondern im Zuständigkeitsbereich des Sozialhilfeträgers am Ort des Frauenhauses einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Dies ist hier erfolgt. Die Hilfeempfängerin ist nach dem Verlassen des Frauenhauses in C. nicht an ihren bisherigen Aufenthaltsort - L. (vgl. die Ausführungen zu § 3 Abs. 1 FHV) - zurückgekehrt, sondern hat eine Wohnung in C. bezogen und dort, mithin am Ort des Frauenhauses, ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Die Ausnahmetatbestände des in § 3 Abs. 2 Satz 1 FHV in Bezug genommenen § 107 Abs. 1 und Abs. 2 BSHG sind hier ersichtlich nicht gegeben. Danach ist hier ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte als Sozialhilfeträger des bisherigen Aufenthaltsorts gegeben, weil ungeachtet der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 FHV die tatsächlichen Voraussetzungen, die nach § 107 Abs. 1 oder Abs. 2 BSHG zu einem Ausschluss der Erstattungspflicht führen, nicht erfüllt sind.
46Die Voraussetzungen einer Erstattungspflicht der Beklagten für den hier in Rede stehenden Zeitraum liegen auch im Übrigen vor. Insbesondere hat die Beklagte diesbezüglich nichts vorgetragen, was Anlass zu Zweifeln geben könnte.
47Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
48Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
49Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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