Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 806/03

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Änderung seiner entgegen stehenden Bescheide verpflichtet, die für den Besuch der I. -Schule durch den Kläger in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1998 aufgewandten Kosten in Höhe von monatlich 1.200 DM zu übernehmen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 4/11, der Beklagte 7/11 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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