Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 2741/05

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es teilweise, nämlich in Bezug auf den Leistungszeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2004 in Höhe von 479,58 Euro für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Juni 2005 ist in diesem Umfang wirkungslos.

Der nach Teilerledigung verbleibende Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der Kostenentscheidung erster Instanz für beide Rechtszüge den Klägern auferlegt.


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